Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 18. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Wann kann der Führerschein vorzeitig beschlagnahmt werden?

Wird eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beschlossen, müssen Sie den Führerschein abgeben.
Wird eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beschlossen, müssen Sie den Führerschein abgeben.

Die Strafprozessordnung (StPO) regelt in Deutschland wie ein Strafprozess ablaufen soll und kann. Darin sind die Mittel beschrieben, die eingesetzt werden können, um die Verhandlung zügig zu einem Ende zu bringen. Aber auch andere Details sind darin geklärt zum Beispiel Maßnahmen wie die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

Solche Maßnahmen sollen es dem Gericht ermöglichen, im Sinne der absehbaren juristischen Konsequenzen bereits vor Ende des Prozesses möglichen Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Aber unter welchen Umständen kann ein Gericht zu einem solchen Entschluss kommen? Was muss sich ein Verkehrssünder erlauben, damit die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erwogen wird?

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FAQ: Vorläufiger Fahrerlaubnisentzug

Wann kann mir die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden?

Ist ein Richter der Annahme, dass von Ihnen eine zu große Gefahr für den Straßenverkehr ausgeht und ist bereits absehbar, dass bei Urteilsverkündung die Verhängung einer Führerscheinsperre erfolgt, darf die Fahrerlaubnis bereits vorläufig durch das Gericht entzogen werden.

Wie lange gilt ein Fahrerlaubnisentzug?

Ein Führerscheinentzug erfolgt in der Regel zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.

Wird die Zeit der vorläufigen Entziehung angerechnet?

Ja, besagt das richterliche Urteil, dass die Fahrerlaubnis etwa für sechs Monate entzogen werden soll, wird Ihnen die Zeit des vorläufigen Entzuges auf diese sechs Monate angerechnet.

In diesem Ratgeber möchten wir darauf eingehen, welche Möglichkeiten § 111 a StPO dem Gericht einräumt und was das genau für den Beschuldigten bedeuten kann. Auch was die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis für darauf folgende Strafen wie etwa die Führerscheinsperre bedeutet, soll hier erläutert werden.

Wer sich vor Gericht wegen einer Straftat im Straßenverkehr verantworten muss, behält in der Regel all seine Rechte, bis am Ende des Verfahrens der Richter die Strafe verhängt. Daraus ergeben sich jedoch Probleme, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte in der Zeit bis zum Urteil weitere Übertretungen begehen wird.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dient dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dient dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer.

Dazu gibt es in der StPO verschiedene Mittel, mit denen ein Richter bereits vor dem regulären Ende des Prozesses Sanktionen zum Schutz der Allgemeinheit verhängen kann.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zählt zu diesen Maßnahmen. Wenn der Richter davon überzeugt ist, dass es unverantwortlich ist, den Beschuldigten weiter ein Auto führen zu lassen, hat er die Möglichkeit, auch vor Ende des Prozesses bereits eine Konsequenz anzusetzen. Doch auch dies unterliegt bestimmten Voraussetzungen.

Unter welchen Umständen ist ein vorläufiger Führerscheinentzug möglich?

Die StPO legt in § 111 a Abs. 1 fest, wann es für den Richter möglich ist, in einem Strafverfahren die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen.

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

Wenn das mögliche Ende des Verfahrens also die Entziehung der Fahrerlaubnis vorsieht, ist es möglich, dass der Führerschein schon vorläufig entzogen wird. Dann muss der Beschuldigte noch vor dem Urteil seinen Führerschein abgeben. So soll vermieden werden, dass weitere Gefährdungen durch den Beschuldigten verursacht werden.

Sieht der Richter also im Fortbestand der Fahrerlaubnis eine Gefahr für die Öffentlichkeit, so ist eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis für die Dauer des Verfahrens möglich. Danach wird die vorläufige Entziehung entweder bestätigt oder der Führerschein muss seinem Besitzer wieder ausgehändigt werden.

Folgen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird mit dem Urteil bestätigt oder aufgehoben.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird mit dem Urteil bestätigt oder aufgehoben.

Neben der offensichtlichen Folge, dass das Führen von Fahrzeugen damit für den Beschuldigten illegal wird, kann ein Vorgehen nach § 111 a StPO auch noch andere Folgen haben. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ermöglicht die Anrechnung auf das Fahrverbot oder genauer auf die Führerscheinsperre.

In der Zeit, in der die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt, aber noch kein Urteil gefällt wurde, steht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf wackeligen Beinen. Deswegen muss der Führerschein sofort wieder ausgehändigt werden, wenn die grundlegende Ursache für den vorläufigen Führerscheinentzug nicht mehr gegeben ist. Wird die Entziehung aber im Urteil bestätigt und aus der vorläufigen Entziehung des Führerscheins wird eine reguläre Entziehung, kann die Vorlaufzeit auf die Zeit der Strafe angerechnet werden.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach deutschem Recht kann nicht nur deutsche Staatsbürger treffen. Auch ausländische Führerscheine aus dem gemeinsamen Wirtschaftsraum der EU können eingezogen werden, wenn der Beschuldigte seinen Aufenthalt in Deutschland hat.
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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

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