Anhörungsbogen ausfüllen oder ignorieren?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 4. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Wie Sie sich bei einem Anhörungsbogen verhalten sollten

Die Anhörung im Bußgeldverfahren ist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) vorgeschrieben.
Die Anhörung im Bußgeldverfahren ist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) vorgeschrieben.

Wer eine Ordnungswidrigkeit begangen und damit gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) – also geltendes Verkehrsrecht – verstoßen hat, dem droht ein Bußgeldbescheid.

Doch noch bevor dieser im Briefkasten liegt, erreicht u. a. geblitzte Verkehrssünder ein Anhörungsbogen. Die zuständigen Behörden ermitteln durch ihn den tatsächlichen Fahrer zum Tatzeitpunkt.

Zudem bietet das Formular dem Betroffenen die Möglichkeit, zum Geschehen Stellung zu nehmen und entsprechende Angaben zu machen.

Nach Paragraf 18 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) existiert in der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerhaftung. Das bedeutet: Der Fahrer eines Kfz muss nachweisen, dass er nicht für die Verursachung des Verkehrsverstoßes verantwortlich war, wenn er eine Haftung verhindern möchte.

Häufig werden Kraftfahrzeuge nicht vom Halter selbst, sondern einer anderen Person gelenkt. Der Fahrer ist oftmals nicht auszumachen, der Halter hingegen – anhand des amtlichen Kennzeichens – schon. Da die Polizei seiner sehr viel unproblematischer habhaft werden kann, erhält der Halter oftmals auch zuerst den Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren.

Weitere Informationen zum Anhörungsbogen

FAQ: Anhörungsbogen

Was ist ein Anhörungsbogen?

Ein Anhörungsbogen wird von der Bußgeldstelle verschickt, wenn diese einen Kfz-Fahrer einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt. Der Betroffene kann diesen nutzen, um Angaben zu dem Vorfall zu machen.

Wie sieht ein Anhörungsbogen aus?

Hier erfahren Sie, wie ein Anhörungsbogen aufgebaut ist und welche Angaben dieser enthält.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Welche Angaben in einem Anhörungsbogen verpflichtend gemacht werden müssen, erfahren Sie hier.

Video: Was hat es mit dem Anhörungsbogen auf sich?

In diesem Video erfahren Sie, wozu die Anhörung im Bußgeldverfahren dient.
In diesem Video erfahren Sie, wozu die Anhörung im Bußgeldverfahren dient.

Anhörungsbogen bei einer Ordnungswidrigkeit: wie sieht er aus?

Die schriftliche Anhörung im Bußgeldverfahren fasst zunächst alle im Rahmen des Verstoßes bedeutsamen Fakten zusammen. Dazu gehören z. B. in der Regel:

  • der zur Last gelegte Tatbestand (Vorwurf)
  • Ort der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit
  • Zeitpunkt der Deliktes
  • Höhe des anstehenden Bußgeldes
  • Namen der Zeugen (in der Regel: Polizeibeamte)
  • eventuell Beweismittel (z. B. Blitzerfoto bei Geschwindigkeitsüberschreitung)

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) schreibt in Paragraf 55 vor, dass Verkehrssündern die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich zur Sache zu äußern.

Achtung: Wird Ihnen ein Anhörungsbogen zugestellt, ist von großer Bedeutung, dass sich der Vorwurf gegen Sie konkret (also eine bestimmte Person) richtet. Hierbei handelt es sich in der Regel um den Fahrzeughalter.

Wann kommt es zur Anhörungsbogen-Verjährung?

Die Anhörungsbogen-Verjährung kommt in der Regel nach 3 Monaten.
Die Anhörungsbogen-Verjährung kommt in der Regel nach 3 Monaten.

Kann es beim Anhörungsbogen zur Verjährung kommen?

Und wenn ja: Wie lang dauert die Frist?

Für die Versendung eines Bußgeldbescheides haben die Behörden für gewöhnlich 3 Monate Zeit.

Die Frist beginnt mit dem Tatzeitpunkt.

Verschickt sie jedoch einen Anhörungsbogen vor dem Ablauf der Verjährungsfrist, wird die Verjährung nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG unterbrochen. Die Frist beginnt erneut und umfasst in der Regel wieder 3 Monate.

Die Verjährungsfrist beginnt bereits mit dem Tattag. Die Verjährungsfrist endet nach drei Monaten. Der letzte Tag der Verjährungsfrist geht dem Tattag um einen Tag voraus. An einem Beispiel verdeutlicht bedeutet dies: Wurden Sie am 24. September geblitzt und der Anhörungsbogen erst am 24. Dezember angeordnet, ist die Frist bereits verstrichen. Der letzte Tag der Verjährungsfrist wäre demnach der 23. Dezember. Für die begangene Ordnungswidrigkeit können Sie in der Regel nicht mehr belangt werden.

Einen Sonderfall stellt die Anhörung in einem Bußgeldverfahren dar, in dem kein persönlicher Vorwurf formuliert wurde. Unter diesen Umständen wird die Verjährung nicht durch die Versendung eines Anhörungsbogens unterbrochen.

Kann eine Verjährung mehrmals unterbrochen werden? Nein! Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass dies nur maximal einmal möglich ist. Wurden Sie bereits vor Ort – zum Tatzeitpunkt – angehört, führt ein per Post erhaltener Anhörungsbogen nicht zur Unterbrechung der Verjährungsfrist.

Und für wen gilt die Unterbrechung der Verjährungsfrist, wenn der Halter nicht gefahren ist? Entscheidend ist, welche Person im Anhörungsbogen vermerkt ist. Meist ist das der Halter des Fahrzeugs. Für den tatsächlichen Verkehrssünder ist die Frist damit nicht unterbrochen.

Eine gesetzliche Frist zum zurücksenden des Anhörungsbogens gibt es im Übrigen nicht, auch wenn das Schreiben vom Ordnungsamt dies andeutet.

Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht?

Egal, ob eine rote Ampel überfahren, den Mindestabstand nicht eingehalten oder von einem Blitzer erfasst, der Anhörungsbogen kommt in der Regel auf Sie zu. Sie sollen ihn häufig binnen 1 Woche ausfüllen und zurückschicken. Doch müssen Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren überhaupt ausfüllen?

Laut Paragraf 111 OWiG sind Verkehrssünder zur Angabe ihrer Personendaten verpflichtet. Der Anhörungsbogen muss daher mit den entsprechenden Informationen an die Verwaltungsbehörde zurückgehen.
Sie müssen den Anhörungsbogen nicht vollumfänglich beantworten.
Sie müssen den Anhörungsbogen nicht vollumfänglich beantworten.

Sie sind hingegen nicht verpflichtet dazu, Angaben zur Sachen machen bzw. den Verstoß zuzugeben, da sich niemand selbst bezichtigen muss.

Und auch, wenn Sie nahe Verwandte belasten müssten, können Sie sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Passiert das häufiger, muss allerdings mit anderen Ahndungen gerechnet werden. Die Behörden können nach § 31a StVZO beispielsweise die Führung eines Fahrtenbuches anordnen. Dies passiert jedoch vergleichsweise selten.

In diesem Fall ist der Halter eines Kraftfahrzeuges dazu verpflichtet, innerhalb eines definierten Zeitraums jede gefahrene Strecke sowie den Fahrtanlass festzuhalten. Als eine weitere Sanktion kann durch die Missachtung des Anhörungsbogens die Vorladung zur Polizei oder Bußgeldstelle zur Vernehmung drohen.

Doch auch wenn Sie den Anhörungsbogen nicht oder nur teilweise beantworten, den Bußgeldbescheid umgehen, können Sie hierdurch nicht. Er kommt nach allerspätestens 3 Monaten. Die Zahlung der Strafe ist daher unumgänglich.

Anhörungsbogen nicht erhalten – trotzdem Bußgeld zahlen?

Auch ohne Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren müssen Sie das Bußgeld zahlen.
Auch ohne Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren müssen Sie das Bußgeld zahlen.

In einigen Fällen ist das Beweismittel (wie z. B. das Blitzerfoto) so eindeutig, dass es keiner Vorermittlung durch die Behörden bedarf.

Hierzu zählt auch, wenn der Verkehrssünder bereits vor Ort angehalten und von der Polizei befragt wurde. Achtung: Sie haben das Recht zu schweigen!

Von diesem sollten Sie Gebrauch machen, wenn Sie mit einem Rechtsanwalt Einspruch gegen das Verfahren einlegen möchten.

Zudem besteht auch immer die Möglichkeit, dass ein Anhörungsbogen bei der Zustellung verloren gehen kann. Kann die Behörde nachweisen, den Brief rausgeschickt zu haben, ist die Unterbrechung der Verjährung gültig.

Zur Zustellung eines Anhörungsbogens bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder anderen Delikten muss es daher nicht zwingend kommen. Der Bußgeldbescheid ist in diesen Fällen auch ohne Anhörungsbogen gültig. Ihm muss Folge geleistet werden.

Zur Unterscheidung: Ein Anhörungsbogen und ein Zeugenfragebogen sind nicht identisch. Bei letzterem weiß die Behörde bereits darum, dass der Halter zum Tatzeitpunkt nicht gefahren ist.

Sie wollen Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid einlegen? Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellungsdatum haben Sie hierzu die Möglichkeit. Er bedarf der Schriftform. Worauf dabei zu achten ist und wie Sie sich im konkreten Fall gegenüber den Behörden zu verhalten haben, bringen Sie bei einem auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt in Erfahrung. Er informiert Sie über Ihre Möglichkeiten und die weiteren Schritte.

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

171 Kommentare

  1. Kerstin

    28. September 2023 um 22:20

    heute 2 Anhörungsbogen bekommen, innerhalb 3tage 2 x Handy in der Hand erwischt worden. mit Video und foto Beweis. ist mein Führerschein weg?

    1. Dieter

      19. Januar 2024 um 15:41

      mit Sicherheit wird der Führerschein deswegen nicht eingezogen, aber wäre jetzt ein Unfall beim telefonieren passiert, dann würde das schon anders aussehen. Nicht nur Füherschein in Gefahr, sondern auch mit der KFZ Versicherung weil die dann womöglich den Schaden nicht voll ersetzt. ist aber auch wirklich gefährlich beim Auto fahren zu telefonieren, das ist kein Kaveliersdelikt.

  2. Kate

    11. Dezember 2020 um 17:26

    Heute bekam mein Mann einen Anhörungsbogen Wortlaut :

    Sie überschritten … innerhalb … um 26km/h.
    Zulässige … 50km/h .
    Festgestellte Geschwindigkeit ( nach Toleranzabzug) 76km/h.

    Wie schnell ist er denn nun gefahren , warum wird das hier nicht angegeben , auf dem Foto steht auch nichts , weder Datum Zeit noch Geschwindigkeit ….
    Müssen die nicht die tatsächlich gemessenen km/h angeben ???

    Einen schönen 3. Advent

  3. Kati

    19. Juni 2020 um 10:05

    Hallo, kommt der Bußgeldbescheid automatisch, wenn Anhörungsbogen nicht beantwortet wurde? Verhkerhschild übersehen zu schnell gefahren. Fahrzeughalter ist ein Freund.
    Danke im voraus für die Antwort.
    MfG

  4. Klaus

    28. April 2020 um 7:07

    Gten Tag,
    ich habe einen Anhörungsbogen erhalten. Datum des Schreibens der Behörde am 08.03.2020,
    Poststempel auf dem Brief 17.03.2020. Bei mir im Briefkasten am 05.04.2020.
    Vorwurfsdatum des Delikts 29.12.2019.
    Ist hier eine Verjährung entstanden, da ich den Brief nicht innerhalb 3 Monaten bekommen habe ?
    Wer ist in der Beweispflicht, dass die Anhörung rechtzeitig bei mir eingetroffen ist ?
    Gruß Klaus

  5. Nikolai

    18. Februar 2020 um 14:49

    Hallo,
    ich habe einen Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren bekommen.
    ich soll ein Überholverbot missachtet zu haben.
    als Beweismittel steht da „Foto“ – Es liegt aber kein Foto bzw. Kopie davon bei.
    Ausserdem ist ein zeuge Genannt.
    Von der Sache selbst weis ich nichts. ich bin die strecke zu dem zeitpunkt zwar gefahren,
    kann mich allerdings nicht an ein überholverbot erinnern oder ob ich jemand überholt habe. Ich bin eine sehr lange strecke gefahren und kann mich schlichtweg nicht erinnern.. mir ist kein überholverbotstschild aufgefallen, vlt hab ich es übersehen ..ich weis es nicht.

    Da kein foto beiliegt und ich es selbst nicht gemerkt habe würde ich definitiv mit genau dieser erklärung entweder den verstoss nicht zugeben oder keinen haken an „Ja“ oder „nein“ machen.
    ich kann schliesslich nicht etwas zugeben, an das ich mich nicht erinnere, für das ich auch nicht angehalten wurde und wozu es kein foto Gibt. wäre das ein guter weg? und wer sit überhaupt dieser zeuge?

    Vorab dank für eure Hilfe

  6. Jan

    14. September 2019 um 8:27

    Guten Morgen

    Ich wurde am 07.07.19 geblitzt mit 32 Kmh zu schnell
    am 16.07.19 kam der anhöhrungsbogen den ich online gleich beantwortet habe und es auch zugegeben habe. habe dazu etwas auf ja ich bin doof das ich zu schnell gefahren bin und blablabla das ich auf das Auto angewiesen bin wegen arbeit dazu schwerbehindert und auf das auto angewiesen.
    Bin leider noch bis zum 26.09.19 in der Probezeit.
    Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist weder ein Bussgeldbescheid noch eine Aufforderung für eine ASF gekommen.
    Sehe ich das richtig das die behörde bis zum 15.10.19 Zeit hat sonst die Verjährung eintritt ????
    Dazu ne frage wegen der ASF ist mit der verjährung auch eine ASF hinfällig ???

    Danke für eure hilfe

  7. Büttner

    8. September 2019 um 7:06

    Hallo waren am 8.08.2019 im Urlaub auf dem Heimweg ist ein Blitzerbild entstanden 22 km/h außerorts zu schnell folgendes Problem habe am 07.09.2019 ein Zeugenfragebogen bekommen mit den Blitzer Bild jedoch weiß ich jetzt nicht wer an dem Zeitpunkt gefahren ist da wir uns abgewechselt haben und auf dem bild ist nicht viel zu erkennen was kann ich da jetzt tun? Da das bild sehr unscharf ist will ich niemanden beschuldigen

    1. bussgeldrechner.org

      18. September 2019 um 14:08

      Hallo Büttner,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich für eine EInschätzung ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  8. Peter

    10. Mai 2019 um 14:00

    Hallo, ich wurde vor einiger Zeit mit 21 km/h zu schnell geblitzt, ich war dort mit dem Auto von meinem Papa unterwegs. Als der Anhörungsschein bei meinem Papa ankam beschloss er die Tat auf sich zu nehmen da ich noch in der Probezeit bin, dies viel aber auf und etwas später bekam ich dann einen Anhörungsbogen, soweit alles gut dann haben wir noch versucht Einspruch zu erheben, welches Verfahren bis heute läuft, und heute kam dann ein Gelber Brief zur Vorladung im Gericht für mich aber auch mein Vater hat eine Vorladung erhalten, was wir nicht ganz verstehen kann er jetzt eine Strafe bekommen weil er seinen Sohn schützen wollte und gesagt hat er ist gefahren ?
    Danke im Vorraus.

  9. Karen

    5. April 2019 um 11:53

    Hallo Team, ich habe heute einen Bußgeldbescheid bekommen, der Anhörungsbogen dazu kam eine Woche vorher. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war im November 2018. Den Anhörungsbogen habe ich zurückgeschickt mit dem Vermerk der Verjährung. Nun steht in dem Bußgeldbescheid, dass der erste Anhörungsbogen Ende November wegen Nichtzustellung zurückgekommen wäre. Wie verhalte ich mich?

    1. bussgeldrechner.org

      30. April 2019 um 7:58

      Hallo Karen,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  10. Elefterios

    2. März 2019 um 15:36

    Hallo liebes Bußgeldrechner-Team,

    ich wurde am 05.06.2018 mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt. Am 14.06.2018 kam ein Anhörungsbogen.

    Dies habe ich alles einem Rechtsanwalt übergeben. Dieser hat Einspruch eingelegt.

    Ein Bußgeldbescheid ist nie gekommen.

    Am 12.01.2019 kam ein gelber Brief mit einer Ladung zu einem Gerichtstermin. (05.03.19).

    Am 29.01.2019 kam ein erneuter gelber Brief, da der Gerichtstermin wegen Verhinderung einer Beteiligten Person. (09.04.2019)

    Ist diese Ordnungswidrigkeit nicht eigentlich schon längst verjährt ?

    1. bussgeldrechner.org

      21. März 2019 um 15:17

      Hallo Elefterios,
      dies sollten Sie mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  11. B.

    18. November 2018 um 9:23

    Ich habe ein Bußgeldbescheid ohne Anhörung erhalten
    Muß ich auch die Gebühren zahlen oder kann die Bußgeldstelle die erlassen?

    1. bussgeldrechner.org

      19. November 2018 um 11:24

      Hallo,
      wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die zuständige Behörde.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  12. Anika M.

    5. Juli 2018 um 9:28

    Hallo, ich habe eine Frage zu der Verjährungsfrist.
    Mein Mann wurde am 10.03.18 von der Polizei angehalten. jetzt kam am 04.07.18 der Anhörungsbogen vom Landkreis.
    Ist das nicht schon verjährt und mankann ihm nichts mehr, oder kommt es drauf an, wann der Bußgeldbescheid kommt wegen den drei Monaten? Oder hat sich die Frist jetzt auf sechs Monate verlängert durch den Anhörungsbogen?
    LG

    1. bussgeldrechner.org

      9. Juli 2018 um 9:31

      Hallo Annika,

      in Regelfall gilt: Wenn Sie drei Monate nach Tattag nichts gehört haben, gilt die Sache als verjährt. Ein Anhörungsbogen unterbricht diese Frist und lässt Sie von vorn beginnen. Da Sie jetzt erst Post erhalten haben, sollte eine Verjährung bereits eingetreten sein.

      Die Redaktion von bussgeldrechner.org

  13. Hakan

    30. April 2018 um 18:30

    Hallo,

    was passiert wenn man nur die Personaldaten auf dem Anhörungsbogen ausfüllt aber nicht zugibt und auch keine andere person angibt?

    kommt dann automatisch der Bussgeldbescheid?

    Gruß

    Hakan

    1. bussgeldrechner.org

      8. Mai 2018 um 15:42

      Hallo Hakan,

      in der Regel wird die Bußgeldstelle weiterhin versuchen, den Fahrer zu ermitteln.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  14. Helli

    1. April 2018 um 18:22

    Zwar etwas älter, aber ist stehe nun in der Entscheidung, ob ich wirklich zahlen muss:
    Rotlichtverstoß am 02.11.16, Anhörungsbogen 07.02.17 (nur zurückgesandt zur Bestätigung meiner persönlichen Daten), Bußgeldbescheid 06.03.17 erhalten.
    Habe nach langem hin und her und einigen Mahnungen nun eine Ratenzahlung vereinbart. Aber ist nicht schon der Anhörungsbogen zu spät gekommen???
    Muss ich wirklich zahlen?

    Helli

    1. bussgeldrechner.org

      3. April 2018 um 9:37

      Hallo Helli,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen ggf. an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  15. Dennis

    12. März 2018 um 12:40

    Hallo,

    ich wurde am 26.02.2017 geblitzt. Da es sich um ein Dienstfahrzeug (Halter hat Daten des Fahrers herausgegeben)handelt, kam der Anhörungsbogen am 06.04.2017 bei mir persönlich an. Ich habe es nur leider bis zum heutigen Tage versäumt, den Bogen zurück zu senden.

    Seitdem ist nichts mehr passiert ? Muss ich dabei noch mit etwas rechnen ?

    Vielen Dank vorab.

    Dennis

    1. bussgeldrechner.org

      12. März 2018 um 14:16

      Hallo Dennis,

      das Nichtbeantworten eines Anhörungsbogens kann ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Diese dürfte in Ihrem Fall jedoch verjährt sein.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  16. Steffi

    11. März 2018 um 20:28

    Ich habe ein Schreiben „Anhörung im Bußgeldverfahren“ erhalten. Darin steht das ich 16 km/h in einer 30er-Zone zu schnell gefahren bin und nicht angeschnallt war. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist korrekt aber ich war zu 100% angeschnallt gewesen. Soll ich das in dem Anhörungsbogen schreiben? Auf dem Foto erkennt man es nicht deutlich.
    Mfg

    1. bussgeldrechner.org

      12. März 2018 um 13:56

      Hallo Steffi,

      wir dürfen leider keine Rechtsberatung geben. Grundsätzlich empfiehlt sich im strittigen Fall ein Einspruch erst beim Bußgeldbescheid. Auf dem Anhörungsbogen müssen sie lediglich die Angaben zur eigenen Person ausfüllen.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  17. Nahre

    24. Februar 2018 um 16:31

    Hallo,

    mir wurde am 7. Oktober ein Anhörungsbogen bezüglich einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h zugesendet. Ich bin der Fahrzeughalter, doch geblitzt wurde mein Sohn. Den Anhörungsbogen habe ich nicht zurückgesendet, allerdings danach auch keine weitere Post mehr bekommen. Nun müsste doch, trotz fehlender Rückmeldung meinerseits, die Ordnungswidrigkeit verjährt sein, da die drei Monatsfrist abgelaufen ist. Eine weitere Frage wäre, ob das Ignorieren des Anhörungsbogens noch weitere Konsequenzen mit sich tragen kann?

    MfG

    1. bussgeldrechner.org

      5. März 2018 um 8:45

      Hallo Nahre,
      in der Regel sollten keine weiteren Konsequenzen drohen.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  18. Huber G.

    18. Dezember 2017 um 21:53

    Gestern am 16.12.2017 liegt in meinem Briefkasten eine „Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld/ Anhörung“.

    „Tatzeit“: 12.08.2016 (also vor 16 Monaten)

    Vorwurf: „Ich hätte in einem Landschaftsschutzgebiet (Mecklenb. Seenplatte) gezeltet“

    Da fängt es schon an: Das ist nicht korrekt: ich lag in einer Hängematte mit Schlafsack ohne jegliche Überdachung oder Boden oder irgendwas… kein Zelt oder sonstige Behausung.

    Aber nun ja… vielleicht wird zwischen Zelt und Hängematte nicht unterschieden.

    Trotzdem: Nach 16 Monaten bekomme ich das erste mal Post mit einer Anhörungsmöglichkeit und 50 Euro Verwarnungsgeld… überhaupt die erste Post zur Sache.

    Kann es sein, dass die Ordnungswidrigkeit schon seit über einem Jahr verjährt ist.

    Wie ich das ergoogelt habe ist der Verjährungszeitraum bei Ordnungswidrigkeiten 3 Monate und kann bis auf max. 6 Monate ansteigen wenn innerhalb der ersten 3 Monate nach der Ordnungswidrigkeit/ Tat der Anhörungbogen eintrifft. Aber selbst dann im schlechtesten Fall , wäre der nun zugestelle Bescheid schon 10 Monate verjährt.
    Muss also die Anhörung auch in den ersten drei Monaten nach der Tat eingehen um noch nicht verjährt zu sein?

    1. bussgeldrechner.org

      2. Januar 2018 um 11:06

      Hallo Huber G.,

      die Verjährung ist recht kompliziert, beraten Sie sich am besten mit einem Anwalt. Normalerweise verjähren Ordnungswidrigkeiten jedoch nach spätestens 6 Monaten.
      In Naturschutzgebieten etc. kann es jedoch weitere Einschränkungen geben, die nicht nur das Zelten, sondern auch das Lagern verbieten. Eine Hängematte ist in der Regel jedoch kein Zelt, weshalb demzufolge auch kein Bußgeld verhängt werden können sollte.

      Das Team von Bussgeldrechner.org

  19. Frank K.

    8. Dezember 2017 um 10:26

    Hallo,
    habe am 1.12.2017 einen Anhörungsbogen zu einem Bußgeldverfahren bekommen.
    Mir wird vorgeworfen, dass ich bei einer Geschwindigkeit von 125 km/h (auf der
    Autobahn ) den erforderlichen Abstand von 62,5 m nicht eingehalten habe. Mein Abstand betrug 24 m, also weniger als 4/10.
    Am 07.12.2017 wurde mir schon der Bußgeldbescheid zu gesendet, wo ich eine Geldbuße von 150,00 Euro plus 25,00 Euro Gebühr bezahlen soll.
    Laut Bußgeldkatalog stehen aber bei diesem Vergehen 100,00 Euro Bußgeld zu Buche. Die Gebühr fällt ja immer mit an.
    Wenn ich das aus dem Bescheid richtig deute wurde ich zusätzlich mit 50,00 Euro bestraft weil ich vor 2 Jahren wegen einer ganz anderen Sache schon mal einen Punkt im Zentralregister bekommen habe.
    Ist den so etwas rechtens, das wenn man nach 2 Jahren für eine Sache wo man schon mal bestraft wurde noch einmal eine Strafe bezahlen soll.
    Es kann jedem mal ein Fehler passieren aber dafür muss man doch nicht immer wieder verurteilt werden, zu mal bei einem Abstandsverstoß so viele Faktoren eine Rolle spielen und man einen Abstand nie richtig einschätzen kann, dann müsste
    jeder im Auto ein Messgerät haben.
    Meine Frage ist aber ob es rechtens ist das ich eine Geldbuße von 150,00 statt
    100,00 Euro entrichten soll.
    Vielen Dank
    Frank

    1. bussgeldrechner.org

      18. Dezember 2017 um 15:13

      Hallo Frank K.,

      in der Regel liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie Beharrlichkeit annimmt oder nicht. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  20. Frank

    17. November 2017 um 9:03

    Hallo,
    mein Vater hat am 14.11. einen Anhörungsbogen bekommen,
    wo eine Ordnungswidrigkeit wegen überhöhter Geschwindigkeit (innerorts um 25 km/h zu schnell) am 15.09. beschrieben wurde.
    Gefahren bin ich allerdings und ich bin auch auf dem Foto richtig gut zu erkennen.
    Wenn mein Vater jetzt den ausgefüllten Bogen (nur Pflichtangaben) innerhalb einer Woche zurückschickt, dann müßte doch eigentlich die Behörde bis spätestens 14.12. mir das Bußgeld auferlegen ansonsten ist es verjährt, oder ?
    D.h. die Behörde muß meine Anschrift/Person innerhalb 3 Wochern ermitteln…

    Oder sollte mein Vater auch gleich mich als Fahrzeugführer eintragen ?

    Dankeschön….
    Gruß Frank

    1. bussgeldrechner.org

      20. November 2017 um 8:25

      Hallo Frank,

      bis zum 15.12 muss Ihnen ein Anhörungsbogen zugestellt werden, andernfalls gilt die Tat als verjährt. Weigert Ihr Vater sich, den Fahrer anzugeben und macht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, droht die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  21. Thomas

    23. Oktober 2017 um 10:48

    Hallo Bußgeldrechnerteam,

    bin etwas verwirrt, am 09.06. 2017 wurde ich mit dem Firmenwagen geblitzt (23 km/h zu schnell), mein Arbeitgeber hat mir den Zeugenfragebogen zum ausfüllen gegeben, diesen habe ich mit meinen Daten als Fahrer (Name + Anschrift) ausgefüllt und an die Behörde versendet (am 06.07.2017). Der Anhörungsbogen konnte mir anscheinend nicht zugestellt werden, ich habe sogar bei der Meldebehörde im August meinen Wohnsitz bestätigt. Am 11.10.2017 wird mir nun der Anhörungsbogen im Bussgeldverfahren zugestellt (auf dem Umschlag (nicht gelb) steht: Hinweis für den Zusteller: Laut Auskunft der Einwohnermeldeauskunft ist der Betroffene noch unter der angegebenen Anschrift wohnhaft), der Inhalt besagt, dass ich mich bereits im Zeugenfragebogen dazu geäußert hätte, und mir freigestellt wird, mich erneut zu äußern.
    Ich bin kein Drückeberger, daher habe ich mich ja mit dem ausgefüllten Zeugenfragebogen am 06.07.2017 zu dem Vorwurf sofort bekannt, aber ist die Sache jetzt nicht schon verjährt ?

    Danke für die Rückmeldung

    1. bussgeldrechner.org

      10. November 2017 um 11:25

      Hallo Thomas,

      es ist durchaus möglich, dass die Sache schon verjährt ist. Möglicherweise wurde durch die Zustellungsprobleme die Frist aber ausgesetzt. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt.

      Das Team von Bussgeldrechner.org

  22. Emil

    21. Oktober 2017 um 0:21

    Hallo. Das war ja Überraschung. Ich habe heute den Brief mit Anhörungsbogen gekriegt. Da steht, dass ich Tagesruhezeit unterschritten habe. Das war im November 2016. Am März 2017 hat meiner Arbeitgeber Interne Betriebskontrolle gehabt. Alles was da steht war mir bis Heute unbekannt.
    Was soll ich tun? Ist das verjährt? Wenn nicht, macht das Sinn die Angaben zur Sache schreiben? Oder nicht und bekomme so wie so die gleiche Strafe?
    Mit freundlichen Grüßen
    Emil

    1. bussgeldrechner.org

      6. November 2017 um 12:40

      Hallo Emil,

      eins vorweg: Es ist uns nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen.

      Da Bußgeldbescheide in der Regel drei Monate nach Tattag verjähren, sollte die Sache obsolet sein. Ein Anhörungsbogen dient der Eigenauskunft; Sie könnten dort aber auch angeben, dass Sie sich keiner Schuld bewusst sind und dass die Sache schon zu lange her ist. Es besteht auch die Möglichkeit, sich noch einmal mit Ihrem Arbeitgeber auseinander zu setzten.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  23. Gisela

    4. Oktober 2017 um 2:06

    Guten Tag,

    ich bin am 18.7.17 mit dem Firmenwagen meines Lebensgefährten außerhalb geschlossener Ortschaften mit 107km geblitzt worden, erlaubt waren 80km/h.

    Der Anhörungsbogen ging am 19.9 an meinen Lebensgefährten, d.h. die einwöchige Antwortfrist ist schon verstrichen. Wir sind heute auch erst aus dem Urlaub gekommen.
    Soll mein Lebensgefährte trotzdem noch den Bogen zurück senden? Er möchte auf keinen Fall Ärger mit seiner Firma haben.
    Um keinen weiteren Ärger zu bekommen, wie z.B. ein Fahrtenbuch auferlegt zu bekommen will er mich auch als Fahrer benennen, was für mich ok ist. Aber:
    In 15 Tagen verjährt doch die ganze Sache, richtig?
    D.h. wenn wir den Anhörungsbogen noch ein paar Tage liegen lassen , habe ich doch gute Chancen gar nicht mehr belangt werden zu können, oder?

    Danke für Ihre Rückmeldung !

    1. bussgeldrechner.org

      23. Oktober 2017 um 9:37

      Hallo Gisela,
      Sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet den Anhörungsbogen zurückzusenden. Kann der Täter nicht ermittelt werden, droht der Firma die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  24. Axel

    29. September 2017 um 9:24

    Hallo.
    habe Anhörungsbogen leider verschusselt- vor drei Wochen bekommen, erst jetzt wiedergefunden. Soll ich den noch zurückschicken? Es geht um 80 Euro/1Punkt. Gefahren ist eine nahe Verwandte. Was tun? Noch zurückschicken? Oder abwarten?
    LG

    1. bussgeldrechner.org

      16. Oktober 2017 um 10:36

      Hallo Axel,
      Sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet den Anhörungsbogen mit den Daten zu Ihrer Person zurückzuschicken.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  25. Ralf

    28. September 2017 um 7:48

    Hallo,
    darf ein Vorgang unter zwei verschiedenen Vorgangsnummern zeitversetzt geführt werden?

    Mfg Ralf

    1. bussgeldrechner.org

      16. Oktober 2017 um 10:05

      Hallo Ralf,
      leider wird uns aus Ihrer Nachricht nicht klar, worum es geht.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

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