Die Vollstreckungsverjährung im Verkehrsrecht

Von Sarah B.

Letzte Aktualisierung am: 16. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Übersicht: Vollstreckungsverjährung im StGB

StrafmaßVerjährungsfrist
Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen3 Jahre
Geldstrafe über 30 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr5 Jahre
Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren10 Jahre
Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren20 Jahre
Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren25 Jahre

Übersicht: Vollstreckungsverjährung im OWiG

GeldbußeVerjährungsfrist
bis 1.000 EUR3 Jahre
mehr als 1.000 EUR5 Jahre

FAQ: Vollstreckungsverjährung

Was ist die Vollstreckungsverjährung?

Die Vollstreckungsverjährung bezeichnet den Zustand, in dem eine Strafe oder Maßnahme nicht mehr durchgesetzt werden kann, obwohl die Sanktion rechtskräftig ist. Es gibt eindeutig festgelegte Fristen, nach denen eine Verjährung eintritt. Ihre Dauer richtet sich nach dem Ausmaß der Strafe beziehungsweise der Höhe der Geldbuße, die verhängt wurde.

Wann tritt die Vollstreckungsverjährung ein?

Wann eine Vollstreckungsverjährung eintritt, hängt von der Art der Strafe beziehungsweise von der Höhe des zu zahlenden Bußgeldes ab. Folglich sind die Fristen für den Eintritt der Vollstreckungsverjährung entweder im Strafgesetzbuch (StGB) oder aber im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt. Hier und hier finden Sie die entsprechenden Gesetzestexte.

Was unterbricht die Vollstreckungsverjährung?

Das Ruhen der Vollstreckungsverjährung laut OWiG kann unter bestimmten Umständen eintreten, beispielsweise, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wurde, die Vollstreckung aus gesetzlichen Gründen nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann oder sie aus anderen Gründen ausgesetzt ist.

Wann kommt es zur Vollstreckungsverjährung im Bußgeld-Verfahren?

Die Vollstreckungsverjährung nach dem OWiG, dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, legt die Fristen in Abhängigkeit zur Höhe des Bußgeldes fest. So heißt es in § 34 OWiG:

(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt

  1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,
  2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.
Vollstreckungsverjährung: Beim Bußgeldbescheid beginnt sie ab dessen Rechtskraft
Vollstreckungsverjährung: Beim Bußgeldbescheid beginnt sie ab dessen Rechtskraft

Die Behörden haben also entweder drei oder aber fünf Jahre Zeit, um den Betrag einzufordern beziehungsweise zu vollstrecken. Die Verjährungsfrist wird dabei ab der Rechtskraft des entsprechenden Bußgeldbescheids gerechnet. Keinen Effekt hat die Vollstreckungsverjährung auf ein Fahrverbot, dass im Zuge eines Verstoßes verhängt wurde. Sie bezieht sich ausschließlich auf die Zahlung des geforderten Bußgeldes, nicht auf andere mögliche Konsequenzen.

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige Handlung, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Im Straßenverkehr sind das beispielsweise das Parken im Halteverbot, Geschwindigkeitsverstöße und das Handy am Steuer.

Die Vollstreckungsverjährung im Strafrecht

Bei Straftaten im Straßenverkehr richtet sich die Vollstreckungsverjährung analog zur Bußgeldhöhe ebenfalls nach der verhängten Strafe. Die Frist beträgt mindestens 3 und maximal 25 Jahre. Dies ist in § 79 des Strafgesetzbuches (StGB) eindeutig festgelegt:

(3) Die Verjährungsfrist beträgt

  1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
  2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
  3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
  4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,
  5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.

Straftaten wiegen schwerer als Ordnungswidrigkeiten. Im Straßenverkehr wird ein Vergehen in der Regel als Straftat eingeordnet, wenn die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer massiv gefährdet wurde oder es tatsächlich zu Personenschäden gekommen ist. Straftaten sind also beispielsweise fahrlässige Tötung oder Körperverletzung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort beziehungsweise Fahrerflucht, unterlassene Hilfeleistung oder auch Drogen- und Alkoholfahrten ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille.

Was sind die Unterschiede zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat?

Im OWiG gilt die Vollstreckungsverjährung für Gebühren, nicht für Fahrverbote
Im OWiG gilt die Vollstreckungsverjährung für Gebühren, nicht für Fahrverbote

Im Straßenverkehr kennt das Recht sowohl Ordnungswidrigkeiten als auch Straftaten. Je nachdem, worum es sich handelt, gelten unterschiedliche Gesetze und Fristen für die Verjährung der Vollstreckung. Auch andere Faktoren wie Zuständigkeit und Ahndung sind verschieden: Bei Ordnungswidrigkeiten gilt das Opportunitätsprinzip, das bedeutet, dass es juristische Handlungsfreiheit innerhalb eines bestimmten rechtlichen Rahmens gibt, während bei Straftaten das Legalitätsprinzip zur Anwendung kommt. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung der strafbaren Handlung verpflichtet ist und die Ahndung durch das Strafgericht stattfindet. Bei Ordnungswidrigkeiten ist hingegen die Verwaltungsbehörde zuständig. Auch die Konsequenzen für den Verkehrssünder unterscheiden sich und können bei einer Straftat deutlich über Geldbuße und Fahrverbot hinausgehen. So sind Geld- und Freiheitsstrafen, ein längeres Fahrverbot oder auch die Entziehung der Fahrerlaubnis möglich. Folglich kommt es bei Straftaten im Straßenverkehr nicht nur zu einem Eintrag im Fahreignungsregister (FAER), sondern auch im Bundeszentralregister (BZR).

Video: Die Verjährung eines Bußgeldbescheides

Wann tritt beim Bußgeldbescheid die Verjährung ein?
Wann tritt beim Bußgeldbescheid die Verjährung ein?
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Über den Autor

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Sarah B.

Sarah B. verstärkt die Redaktion von bussgeldrechner.org tatkräftig als Volontärin. Neben eigenen Ratgebern zu den Themen Verkehrsverstoß, Bußgeldverfahren und Verkehrssicherheit liegt ihr besonderer Schwerpunkt beim Punktesystem des Verkehrseignungsregisters in Flensburg.

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