Die Vollstreckungsverjährung im Verkehrsrecht
Letzte Aktualisierung am: 5. November 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Übersicht: Vollstreckungsverjährung im StGB
Strafmaß | Verjährungsfrist |
---|---|
Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen | 3 Jahre |
Geldstrafe über 30 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr | 5 Jahre |
Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren | 10 Jahre |
Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren | 20 Jahre |
Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren | 25 Jahre |
Übersicht: Vollstreckungsverjährung im OWiG
Geldbuße | Verjährungsfrist |
---|---|
bis 1.000 EUR | 3 Jahre |
mehr als 1.000 EUR | 5 Jahre |
FAQ: Vollstreckungsverjährung
Die Vollstreckungsverjährung bezeichnet den Zustand, in dem eine Strafe oder Maßnahme nicht mehr durchgesetzt werden kann, obwohl die Sanktion rechtskräftig ist. Es gibt eindeutig festgelegte Fristen, nach denen eine Verjährung eintritt. Ihre Dauer richtet sich nach dem Ausmaß der Strafe beziehungsweise der Höhe der Geldbuße, die verhängt wurde.
Wann eine Vollstreckungsverjährung eintritt, hängt von der Art der Strafe beziehungsweise von der Höhe des zu zahlenden Bußgeldes ab. Folglich sind die Fristen für den Eintritt der Vollstreckungsverjährung entweder im Strafgesetzbuch (StGB) oder aber im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt. Hier und hier finden Sie die entsprechenden Gesetzestexte.
Das Ruhen der Vollstreckungsverjährung laut OWiG kann unter bestimmten Umständen eintreten, beispielsweise, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wurde, die Vollstreckung aus gesetzlichen Gründen nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann oder sie aus anderen Gründen ausgesetzt ist.
Inhaltsverzeichnis
Wann kommt es zur Vollstreckungsverjährung im Bußgeld-Verfahren?
Die Vollstreckungsverjährung nach dem OWiG, dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, legt die Fristen in Abhängigkeit zur Höhe des Bußgeldes fest. So heißt es in § 34 OWiG:
(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt
- fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,
- drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.
Die Behörden haben also entweder drei oder aber fünf Jahre Zeit, um den Betrag einzufordern beziehungsweise zu vollstrecken. Die Verjährungsfrist wird dabei ab der Rechtskraft des entsprechenden Bußgeldbescheids gerechnet. Keinen Effekt hat die Vollstreckungsverjährung auf ein Fahrverbot, dass im Zuge eines Verstoßes verhängt wurde. Sie bezieht sich ausschließlich auf die Zahlung des geforderten Bußgeldes, nicht auf andere mögliche Konsequenzen.
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige Handlung, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Im Straßenverkehr sind das beispielsweise das Parken im Halteverbot, Geschwindigkeitsverstöße und das Handy am Steuer.
Die Vollstreckungsverjährung im Strafrecht
Bei Straftaten im Straßenverkehr richtet sich die Vollstreckungsverjährung analog zur Bußgeldhöhe ebenfalls nach der verhängten Strafe. Die Frist beträgt mindestens 3 und maximal 25 Jahre. Dies ist in § 79 des Strafgesetzbuches (StGB) eindeutig festgelegt:
(3) Die Verjährungsfrist beträgt
- fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
- zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
- zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
- fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,
- drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.
Straftaten wiegen schwerer als Ordnungswidrigkeiten. Im Straßenverkehr wird ein Vergehen in der Regel als Straftat eingeordnet, wenn die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer massiv gefährdet wurde oder es tatsächlich zu Personenschäden gekommen ist. Straftaten sind also beispielsweise fahrlässige Tötung oder Körperverletzung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort beziehungsweise Fahrerflucht, unterlassene Hilfeleistung oder auch Drogen- und Alkoholfahrten ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille.
Was sind die Unterschiede zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat?
Im Straßenverkehr kennt das Recht sowohl Ordnungswidrigkeiten als auch Straftaten. Je nachdem, worum es sich handelt, gelten unterschiedliche Gesetze und Fristen für die Verjährung der Vollstreckung. Auch andere Faktoren wie Zuständigkeit und Ahndung sind verschieden: Bei Ordnungswidrigkeiten gilt das Opportunitätsprinzip, das bedeutet, dass es juristische Handlungsfreiheit innerhalb eines bestimmten rechtlichen Rahmens gibt, während bei Straftaten das Legalitätsprinzip zur Anwendung kommt. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung der strafbaren Handlung verpflichtet ist und die Ahndung durch das Strafgericht stattfindet. Bei Ordnungswidrigkeiten ist hingegen die Verwaltungsbehörde zuständig. Auch die Konsequenzen für den Verkehrssünder unterscheiden sich und können bei einer Straftat deutlich über Geldbuße und Fahrverbot hinausgehen. So sind Geld- und Freiheitsstrafen, ein längeres Fahrverbot oder auch die Entziehung der Fahrerlaubnis möglich. Folglich kommt es bei Straftaten im Straßenverkehr nicht nur zu einem Eintrag im Fahreignungsregister (FAER), sondern auch im Bundeszentralregister (BZR).
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