Was steht im Verwarnungsgeldkatalog?
Letzte Aktualisierung am: 20. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Gibt es einen Verwarngeldkatalog für den Straßenverkehr?
Für Übertretungen im Straßenverkehr sieht die StVO in der Regel ein Bußgeldverfahren vor. Aus dem Bußgeldkatalog werden dann die Sanktionen zusammengetragen und dem Beschuldigten präsentiert.
Doch nicht immer muss eine Ordnungswidrigkeit auch zu einer Buße führen. Um die Kosten eines Verfahrens zu sparen, können Beamte von einem Bußgeld absehen und geringfügige Vergehen mit einem Verwarnungsgeld belegen.
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Aber gibt es einen Verwarnungsgeldkatalog, wie es ihn auch für Tatbestände oder Bußgelder gibt? In diesem Ratgeber möchten wir Sie darüber informieren, welche Verwarngelder verhängt werden können und ob ein zentrales Nachschlagewerk für den möglichen Verwarnungsgeldkatalog in der StVO existiert.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Verwarnungsgeldkatalog
Bei einem Verwarnungsgeld beträgt die Geldbuße zwischen 5 und 55 Euro. Ein Bußgeld beginnt bei 60 Euro. Die Verwarnung soll der Behörde ein Bußgeldverfahren ersparen, da dieses u. a. mit höherem Aufwand und u. U. einer Fahrerermittlung verbunden ist.
Nein, da es sich um eine geringe Sanktion und ein Angebot der Behörden handelt, dieses schnell aus der Welt zu schaffen, müssen Sie auf den Bußgeldbescheid warten, wenn Sie Einspruch einlegen wollen. Dann erhöht sich die Sanktion aber in der Regel.
Ein Verwarnungsgeld gibt es bspw. bei Park- oder Halteverstößen.
Welche Verwarngelder sind möglich?
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bestimmt in § 56, dass bei geringfügigen Verstößen ein Verwarnungsgeld zwischen 5 und 55 Euro verhängt werden kann. So soll die Belastung für die Behörden reduziert werden. Aber gibt es einen Verwarnungsgeldkatalog für das Parken oder andere Bagatellen, in dem die möglichen Gelder abzulesen sind?
Größere Städte haben damit begonnen, ihren Verwarnungsgeldkatalog zu veröffentlichen. Da es im Ermessen der Behörde liegt, ab wann eine Tat zu geringfügig ist, um in einem regulären Bußgeldverfahren verfolgt zu werden, kann sie auch die Höhe der Verwarnung im Rahmen des Gesetzes bestimmen.
Zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Verfolgung geben die Städte oftmals Handreichungen aus, die als Verwarngeldkatalog zum Parken und für andere Vergehen bezeichnet werden können. Aber es kann nicht generell behauptet werden, dass bestimmte Taten nur mit einer Verwarnung einhergehen, wenn sie eigentlich eine Bußgeldsache sind. Ein Verwarngeldkatalog für die StVO gibt es in dem Sinne also auch nicht. Es sollte auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verwarngeldkatalog bei überhöhter Geschwindigkeit eine Chance bietet, der Sanktion zu entkommen.
Welche Taten werden häufig als geringfügig eingestuft?
Bei der Frage, was im Verwarnungsgeldkatalog als geringfügiger Ordnungsverstoß verstanden werden kann, liegt die Verantwortung bei der Behörde. In der Regel können Taten als geringfügig bezeichnet werden, wenn dabei trotz Erfüllung des Tatbestandes zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung stattgefunden hat.
Trotzdem kann nie vollständig davon ausgegangen werden, dass eine bestimmte Handlung immer nur mit dem Verwarnungsgeldkatalog sanktioniert wird. Besonders Wiederholungstäter können da nicht mit Milde rechnen. Sie werden, auch wenn die Tat verwarnt werden könnte, mit der vollen Härte der Gesetze verfolgt. Den Verwarnungskatalog anzuwenden, ist in jedem Fall eine Maßnahme der Kulanz und der Behördenentlastung.
Die Abfolge der Konsequenzen von der geringsten zur schwersten:
- Von der Verfolgung wird abgesehen
- Verwarnungsgeld wird verhängt
- Bußgeldverfahren wird eingeleitet
- Strafanzeige wird gestellt
Der Verwarnungsgeldkatalog vereinfacht allen Beteiligten den Prozess. Die Beamten müssen die Höhe nicht selbst bestimmen. Sie können sich nach dem Verwarnungsgeldkatalog richten. So können Beamte sich auch vor falschen Verdächtigungen der Korruption schützen, wenn sie die Sanktion nicht mehr vollständig selbst entscheiden.
Wenn Sie sich für Ihren lokalen Verwarnungsgeldkatalog interessieren, können Sie sich an die örtliche Polizei oder Bußgeldstelle wenden. Dort und auf den Internetpräsenzen werden Sie in der Regel fündig.
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