Verwarnungsgeld im Verkehrsrecht
Letzte Aktualisierung am: 10. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Eine Verwarnung mit Verwarngeld droht bei geringfügigen Verstößen
Damit es im Straßenverkehr nicht täglich zum absoluten Chaos kommt, hat der Gesetzgeber klare Regeln und Richtlinien aufgestellt, an die sich alle Teilnehmer halten müssen. Regelbrüche sorgen dafür, dass Sanktionen nach dem geltenden Bußgeldkatalog ausgesprochen werden. Doch nicht jeder Verstoß hat ein hohes Bußgeld zur Folge.
Die zu zahlenden Beträge in Euro können auch niedriger ausfallen, wenn eine Verwarnung mit Zahlungsaufforderung erteilt wird. Doch was genau hat es damit auf sich? Der vorliegende Ratgeber beantwortet diese Frage und verrät unter anderem, ob gegen ein Verwarnungsgeld ein Einspruch erhoben werden kann und welche Gesetzesgrundlage bei einer Verwarnung entscheidend ist. Dazu können Sie zur Verwarnung mit Verwarnungsgeld ein Muster herunterladen.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Verwarnungsgeld
Dies ist in der Regel bei geringen Ordnungswidrigkeiten der Fall. Dabei beläuft sich die Geldsanktion auf maximal 55 Euro, denn ab 60 Euro handelt es sich um ein Bußgeld.
Begleichen Sie das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht, geht in der Regel ein Bußgeldbescheid ein. Dabei fallen grundsätzlich zusätzliche Gebühren an.
Eine Orientierung kann dieses Muster bieten.
Verwarnungen im deutschen Straßenverkehr
Im deutschen Verkehrsrecht wird allgemeinhin zwischen Ordnungswidrigkeiten und geringfügigen Ordnungswidrigkeiten unterschieden. Letztere sorgen dafür, dass die Täter mit einem Verwarngeld konfrontiert werden, dass abhängig vom Verstoß zwischen 5 und 55 Euro liegt. Grundlage bildet hier § 56 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). So besagt § 56 Absatz 1 OWiG:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
Geringfügige Ordnungswidrigkeiten stellen eher kleine Regelverstöße dar. Sie zeichnen sich folglich dadurch aus, dass die Täter zwar geltende Vorgaben missachtet haben, es dadurch aber zu keiner großen Beeinträchtigung bzw. Gefährdung im Straßenverkehr gekommen ist. Folglich führt die Gesamtbetrachtung der Tat dazu, dass die Sanktionierung durch ein Verwarnungsgeld als ausreichend angesehen wird.
Häufig geht es um Verstöße die beim Halten, Parken, Abbiegen oder bei der Benutzung der Fahrbahn begangen werden. Auch wer die angegebene Höchstgeschwindigkeit nur zu einem gewissen Grad überschreitet, macht sich einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit schuldig.
Ein Verwarnungsgeld trifft aber nicht nur Autofahrer. Auch Radfahrer und Fußgänger können verwarnt werden.
Vor einigen Jahren war es teilweise noch möglich, bei den zuständigen Beamten das Verwarnungsgeld direkt bar zu bezahlen. Mittlerweile wurde das System vielerorts jedoch dahingehend umgestellt, dass ein Verwarngeld nur noch per Überweisung übermittelt werden darf.
Ist ein Einspruch gegen ein Verwarnungsgeld möglich?
Es geschieht nicht selten, dass ein Verkehrsteilnehmer nicht mit einem Verwarngeld einverstanden ist. Dabei stellen sich viele die Frage: Ist ein Widerspruch gegen das Verwarngeld möglich? Tatsächlich zeigt sich hier ein bedeutsamer Unterschied zum Bußgeld, welches für viele im Bußgeldkatalog festgehaltene Verstöße anfällt. Dieses wird durch einen Bußgeldbescheid angekündigt, gegen den ein Einspruch eingelegt werden kann. Anders beim Verwarnungsgeld:
- Rechtsmittel wie das eines Einspruches können bei einer Verwarnung nicht erfolgen.
- § 56 Absatz OWiG eröffnet Verkehrsteilnehmern jedoch die Möglichkeit, ein Weigerungsrecht zu nutzen, wenn diese nicht mit der Beurteilung der Sachlage einverstanden sind. Kommt dieses zum Tragen, ist das Verwarngeld zunächst „unwirksam“.
- Personen, die mit einem Verwarnungsgeld nicht einverstanden sind, sollten dies also zunächst erstmal nicht bezahlen.
- Zeitgleich sollten Sie die Chance der Anhörung nutzen, die der Verwarngeldbescheid bietet. Im besten Fall stellt die zuständige Behörde dann das Verfahren zum Verwarnungsgeld ein.
Wahrscheinlicher ist jedoch in vielen Fällen, dass es zu einem Bußgeldverfahren kommt. Dabei prüft die Bußgeldstelle den Sachverhalt erneut und lässt dem Betroffenen einen Bußgeldbescheid zukommen. Auf diese Weise kann sich ein zunächst niedriges Verwarnungsgeld zu einem ernstzunehmenden Bußgeld entwickeln.
Weitere Infos zum Verwarngeld
Es stellt sich die Frage, welchen Zweck eine Sanktionierung via Verwarnungsgeld hat und wieso eigentlich nicht bei jedem Verstoß ein Bußgeldverfahren eröffnet wird. Ein Grund dafür ist, dass ein solches Verfahren mit einem großen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Folglich wären die vorhandenen Behörden absolut überfordert, wenn jede Regelwidrigkeit den entsprechenden Verwaltungsakt notwendig machen würde.
Darüber hinaus sorgen geringfügige Ordnungswidrigkeiten oft dafür, dass die Auferlegung hoher Bußgelder, Punkte in Flensburg und Fahrverbote als unverhältnismäßig angesehen wird. Die Bestrafung von Verkehrsteilnehmern soll also nicht übermäßig ausfallen, sondern im Verhältnis zur Tat stehen.
Muster zum Verwarnungsgeldbescheid
Im Folgenden können Sie zum Verwarnungsgeldbescheid ein Muster herunterladen.
Dieses dient jedoch ausschließlich Ihrer Orientierung und soll zeigen, wie ein solches Schreiben generell aussehen kann.
Allerdings kann das Aussehen grundsätzlich stark variieren, sorgen doch die unterschiedlichsten Regelverstöße dafür, dass einer Person ein Verwarnungsgeld auferlegt wird.
Landeshauptstadt XY
Abteilung
Zentrale Bußgeldstelle
Herrn
Max Musterfahrer
Musterstraße 55
04524 Musterstadt
Aktenzeichen: XYZ
Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung
Sehr geehrter Herr Musterfahrer,
Ihnen wird vorgeworfen, am 07.02.2018 von 14:10 bis 14:44 Uhr in Musterstadt, Musterparkplatzstraße 12 als Führer des Pkw MM KL – C 1267 die folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:
Sie parkten im Einzugsbereich eines Parkscheinautomaten, ohne einen gültigen Parkschein vorzuweisen.
§ 13 Abs. 1, 2, 3 49 StVO; § 24 StVG; 63.1 BKa
Beweismittel: Kopie eines Tatfotos
Zeugen: Herr Parkprüfer (Verkehrsüberwachung)
Die Ihnen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit hat entsprechend den Vorgaben von § 56 OWiG ein Verwarnungsgeld zur Folge. Dieses beträgt: 10,00 Euro
Diese Verwarnung wird erst dann wirksam, wenn Sie sich einverstanden zeigen und die Zahlung innerhalb von 7 Tagen ab Zugang des Schreibens tätigen. Eine Zahlung unter Vorbehalt ist ausgeschlossen. Bei Bezugnahme auf Zahlungen oder Äußerungen ist stets das Aktenzeichen XYZ anzugeben. Achten Sie außerdem auch auf die Rückseite dieses Schreibens!
Laden Sie sich das Muster von einem Verwarnungsgeldbescheid hier kostenlos herunter:
Verfasse einen neuen Kommentar Antwort abbrechen