Verkehrsrecht – Woraus besteht es?
Letzte Aktualisierung am: 1. September 2024
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Das deutsche Verkehrsrecht
Im Straßenverkehr unterwegs zu sein, bedeutet auch immer, Verantwortung für das Geschehen auf der Straße zu tragen. Dabei ist es egal, ob Sie als PKW-, LKW- oder Fahrradfahrer bzw. zu Fuß unterwegs sind.
Denn: Nicht nur als Autofahrer tragen Sie zum Verkehrsgeschehen bei. Auch Fahrradfahrer, am Straßenrand spielende Kinder oder Rollerfahrer sind beteiligt und müssen sich an die Verkehrsregeln halten, sobald sie den öffentlichen Verkehrsraum betreten, um einen Verkehrsunfall zu vermeiden.
Inhaltsverzeichnis
Weitere Informationen zum Verkehrsrecht
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
- Verjährungsfristen
FAQ: Verkehrsrecht
Das Verkehrsrecht gehört nicht zu den klassischen Rechtsgebieten, sondern ist eine Kombination verschiedener Teilgebiete, wie z. B. das Verkehrsstrafrecht, das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht oder das Versicherungsrecht.
Am bekanntesten ist die Straßenverkehrsordnung (StVO). Daneben spielen aber auch die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die Fahrerlaubnisverordnung (FEV), die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und das Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Rolle.
Diese finden sich im Bußgeldkatalog.
Aber nach welchem Regelkatalog sollten Verkehrsteilnehmer eigentlich handeln? Ist nur die Straßenverkehrsordnung (StVO) wichtig, oder gibt es noch andere Regelwerke im Verkehrsrecht? Wenn ja, welche? Und welche Strafen kommen auf den Verkehrsteilnehmer zu, wenn er gegen diese Regeln verstößt?
Im Folgenden sollen Sie darüber aufgeklärt werden, welche Rechte und Pflichten Sie als Verkehrsteilnehmer haben und befolgen müssen, um eine Bußgeldstrafe oder dem Entzug vom Führerschein zu umgehen und sich sicher im Verkehr fortbewegen zu können.
Inhaltsverzeichnis
Die Unterteilung des Straßenverkehrsrechts
In Deutschland lässt sich das Verkehrsrecht – genauer gesagt das Straßenverkehrsrecht – in verschiedene Teilbereiche aufsplitten. Dazu gehören:
- Verkehrszivilrecht
- Verkehrsstrafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
- Fahrerlaubnisrecht
- Zulassungsrecht
Das Straßenverkehrsrecht wird durch verschiedene Regel- und Bußgeld- bzw. Strafkataloge bestimmt. Zu diesen gehören die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sowie die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).
Die Straßenverkehrsordnung (StVO)
Die wohl bekanntesten und wichtigsten Verkehrsregelungen finden sich in der StVO wieder. Das in der ersten Fassung bereits 1934 veröffentlichte Regelwerk umfasst sämtliche Vorschriften, die im Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen wichtig und im Verkehrsrecht verankert sind.
Bereits kleine Kinder lernen in der Schule, an welche Straßenverkehrsregeln laut StVO sie sich halten müssen, wenn sie mit dem Fahrrad unterwegs sind. Denn das Verkehrsrecht ist auch für sie wichtig. Durch immer wiederkehrende Erweiterungen und Änderungen der Gesetzesgrundlage erfolgen alle paar Jahre diverse Erweiterungen der StVO. Die letzte Aktualisierung erfolgte 2013.
In der StVO sind – neben allgemeinen Vorschriften wie der Rücksichtnahme im Straßenverkehr – Geschwindigkeitsbegrenzungen, Abstandsvorgaben, das Überholen, Vorfahrt und Abbiegen, das Halten und Parken sowie die Beleuchtung geregelt. Im zweiten Teil der StVO geht es um Verkehrszeichen und ihre Bedeutung im Verkehr. Sie schließt zudem mit diversen Bußgeldvorschriften.
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Das StVG teilt sich in insgesamt sieben Bereiche auf und enthält neben den Verkehrsvorschriften die Haftpflichtregelungen beim Unfall, Straf- und Bußgeldvorschriften, das Fahreignungsregister, das Fahrzeug– sowie Fahrerlaubnisregister und im letzten Teil Vorschriften und Regelungen.
Die ursprüngliche Fassung des Straßenverkehrsgesetzes wurde bereits 1909 unter dem Namen „Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen“ eingeführt und seitdem laufend erweitert. Seit 1953 ist der Name Straßenverkehrsgesetz in Deutschland eingebürgert.
Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
Mit der StVZO werden alle Bereiche des Verkehrs definiert, die mit technischen und formalen Voraussetzungen der Fahrzeugzulassung zu tun haben. Bis ins Jahr 1998 war Sie Grundbestandteil des deutschen Straßenverkehrsrechts – zusammen mit der StVO.
Heutzutage wird die StVZO nach und nach abgebaut und in andere Regelkataloge, wie die Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung (FGV) und die Fahrzeug-Betriebs-Verordnung (FBV) überführt.
Derzeit besteht die StVZO allerdings noch aus seinen drei Grundbestandteilen: Der Zulassung von Fahrzeugen, der Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung sowie im dritten Teil der Bau- und Betriebsvorschriften. Die erste Fassung der StVZO wurde im Jahr 1937 veröffentlicht.
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Seit 1999 existiert die FeV in Deutschland, die sich größtenteils mit den Fahrerlaubnisvorschriften im Verkehrsrecht beschäftigt. Gegliedert wird die FeV zudem in fünf Teilbereiche, die sich mit folgender Thematik beschäftigen:
- Allgemeines zur Teilnahme am Straßenverkehr/ Zulassung
- Voraussetzungen zur Fahrerlaubniserteilung, Führerscheinausstellung, Fahrerlaubnisklassen, Punktesystem u.a.
- Regelungen und Vorschriften zum Fahreignungsregister
- Regeln zur Berechtigung der Durchführung einer MPU (u. a.)
- Diverse Vorschriften zu Bußgeldahndungen bei Verstoß
Die Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV)
Die FZV im Verkehrsrecht beschäftigt sich mit allen Regelungen rund um die Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr.
Hierzu gehören neben allen Vorschriften zum Zulassungs- bzw. Außerbetriebnahmeverfahren von Fahrzeugen auch die Regeln bezüglich der Kennzeichen, Zulassungsbescheinigungen und Versicherungspflicht der Fahrzeuge.
Zudem regelt die FZV die Speicherung der Daten über Ihr zugelassenes Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR).
Das Verkehrsstrafrecht: Bußgelder und weitere Sanktionen
Sollten Sie gegen die Regeln der einzelnen Regelkataloge verstoßen, eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat im Verkehr begehen, so müssen Sie mit einem Bußgeld laut Verkehrsrecht rechnen.
Aber nicht nur die Geldbuße kann auf Sie zukommen, auch die Vergabe von Punkten in Flensburg, ein Fahrverbot oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis kann Sie erwarten. Außerdem können auch strafrechtliche Folgen für Sie auftreten. Welche Strafen genau auf Sie zukommen, ist von der Schwere der Tat abhängig, die Sie widersprüchlich zum Verkehrsrecht begangen haben.
Um Verkehrsverstöße – also sowohl Ordnungswidrigkeiten als auch Straftaten – einheitlich ahnden zu können, existiert in Deutschland ein Bußgeldkatalog. In diesem sind alle Ordnungswidrigkeiten gelistet, die Sie im Straßenverkehr begehen können. Hier ist außerdem genau nachzulesen, welche Strafe Sie bei welchem Vergehen laut Verkehrsrecht erwartet. So kann garantiert werden, dass jeder, der eine bestimmte Tat begeht, genauso bestraft wird wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auch.
Haben Sie beispielsweise laut Verkehrsrecht aktuell eine rote Ampel überfahren, die noch nicht länger als eine Sekunde Rotlicht gezeigt hat, so erwartet Sie ein Bußgeld von 90 Euro und ein Punkt in Flensburg. Dieser wird im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen. Ein Fahrverbot erhalten Sie erst, wenn die Ampel schon länger als eine Sekunde rot gezeigt hat bzw. Sie andere Verkehrsteilnehmer gefährdet haben – es beispielsweise zu einem Verkehrsunfall kam.
In der Folge Ihres Verkehrsverstoßes wird Ihnen deshalb ein Bußgeldbescheid zugestellt. Dieser enthält neben den Angaben zu Ihrer Person und der begangenen Tat zudem die Bußgeldforderung und weitere Sanktionen wie Punkte oder ein Fahrverbot, wenn dieses gegen Sie verhängt wurde. Wer an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung, die dem Bußgeldbescheid zugrunde liegt, zweifelt, kann einen Blitzeranwalt zurate ziehen.
Ein allgemeiner Bußgeldkatalog ist wichtig, damit alle Verkehrsteilnehmer gleich behandelt werden, sollten diese einen Verstoß gegen die StVO oder andere Regelkataloge des Straßenverkehrsgesetzes begehen. Nur so kann eine gleichberechtigte Behandlung von Verkehrssündern im Straßenverkehr laut Verkehrsrecht gewährleistet werden.
Der Bußgeldkatalog, der laufend aktualisiert wird, ist quasi als Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) zu sehen. Diese im Jahr 2001 in Kraft getretene Verordnung regelt die Bußgelder und Fahrverbote für diverse Verkehrsverstöße und dient somit als Grundlage für die Erhebung von Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Auch Verwarnungen – also Verstöße bis zu einem Bußgeld von 55 Euro – werden durch die BKatV geregelt.
Ich habe eine Frage zum Freihalten eines Parplatzes:
Ist es erlaubt einen Parkplatz für einen Buscamper freizuhalten indem man ein anderes, kleineres Fahrzeug dort mittig parkt? Hier z.B. ein Smart.
Der Smart wurde dann in einen Einfahrt weggeschoben und schnell der Buscamper dort geparkt.
Hallo,
ich habe eine Verständnisfrage zur Interpretation einer Schilderkombination. Es sind insg. 3 Schilder in der Reihenfolge von oben nach unten an einem Pfosten montiert. Schild 274 Zul. Höchstgeschwindigkeit 80, Schild 276 Überholverbot für KFZ aller Art und ein Zusatzschild LKW 1048-15. Lt. Ordnung bezieht sich das Zusatzschild immer auf das darüberliegende. Macht das hier Sinn oder könnte man es wohl eher als nicht Eindeutig und eventuell missverständlich betrachten. Ich hätte das Zusatzschild dann eher dem 274er zugeordnet!!??
Vielen Dank vorab
Peter
Sehr geehrte Damen und Herren,
habe eine Frage zur bei Fahreignungsweifel der Behörde wegen Medikamenteneinnahme nach geringfügigen Verkehrsunfall. Wird die Anfrage vertraulich behandelt, weitergegeben oder bleibt diese anonym und wird nicht ins Netz gestellt.( z.B auf ihrer Internetseite unter Frage und Antwort. Ist eine Beratung kostenlos ?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo ich habe mal eine Frage.
Ich verstehe eins nicht,ich bin Roler Fahre das heist Mofaroller .Ich muss mich wie alle Fahrzeuge,da gehören auch Fahrräder zu an die Strassenverkersordnung haltenEine Mofa ist ein Fahrad mit hilfmotor.Das heisst ein Fahrad muss sich auch an die Strasenverkersordnung halten.Aber das ist nicht ganz so richtig wenn ich mit mein Mofa 30km fahre werde ich von der Poliezei angehalten.Aber wenn ein Radfahre 40 oder 50 fahren tut dann ist das normal oder wie.Ich finde es nicht richtig .Da sollte der gesetz geber mal rüber nach denken.
Gibt es noch die Regel, dass man nach einem 1/4 Jahr keinen Bußgeldbscheid mehr beachten muss?
Zum Beispiel bei einer Geschwindigkeitskontrolle noch drei Monate mit einem Bußgeldbescheid rechnen muß.
Danke für die Antwort.
Hallo Karl-Heinz,
bei einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr tritt die Verjährung in der Regel nach drei Monaten ein. Allerdings können verschiedene Umstände auch dazu beitragen, dass die Verjährung unterbrochen wird.
Ihr Team von Bußgeldrechner.org
Zur Information
Ich habe mich mit der Führerscheinstelle in Verbindung gesetzt und mir wurde
folgendes mitgeteilt:
1. Der Führerschein ist ohne Probezeit
2. Eine Bescheinigung über einen ehemaligen Besitz, z.B. wegen Haftpflichteinstufung, könnte ich mir gebührenpflichtig in der Fahrerlaubnisbehörde
ausstellen lassen.
3. Den P-Schein könnte ich erst in 2 Jahren (17.11.2019) erhalten und 3 Monate vor Ablauf der Frist beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus-Günter
Hallo liebes Team,
konnte meine Frageich nicht so recht einer Kategorie zuordnen
deshalb stelle ich sie mal hier.
Hintergrund:
Ich habe 1988 den LKW- Führerschein in der DDR gemacht.
1992 wurde mit der Führerschein wegen Alkohol entzogen.
Mein Alkoholproblem habe ich im April 1994 überwunden.
Ich bin nach Berlin umgezogen, hier gibt es einen flächendeckenden Nahverkehr,
vom finanziellen konnte ich mir auch kein eigenes Auto leisten.
Somit habe ich mich um das Wiedererlangen des Führerscheins fast 25 Jahre nicht gekümmert. Im vorigen Jahr habe ich mehr aus einer Laune heraus es doch in Angriff genommen. Die Auflagen, Theoretische und Praktische Prüfung, habe ich auf Anhieb mit 0 Fehlern bestanden und bin nun seid 17.11.2017 wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis Klasse B.
Nun die eigendliche Frage :
Ich arbeite als Beifahrer in einer Mietwagenfirma, mir wurde angetragen doch den kleinen P-Schein zu machen da Fahrer immer gebraucht werden.
Erleichtert ist ab diesem Jahr das keine Ortskunde mehr notwendig ist,
Voraussetzungen
ärztliche Begutachtung
21 Jahre – ich bin schon 61 ;-)
und Vorbesitz der Klasse B: 2 Jahre
Ab wann zählt in meinem Fall der Vorbesitz
zumal ich
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 2a Fahrerlaubnis auf Probe
so lese das ich keine Probezeit habe.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus-Günter M.
Hallo Klaus-Günther,
da es sich hierbei um einen speziellen Einzelfall handelt, sollten Sie die Führerscheinstelle kontaktieren. Dort erhalten Sie Auskunft.
Das Team von Bussgeldrechner.org