Verfolgungsverjährung: Wann wird ein Delikt nicht mehr verfolgt?
Letzte Aktualisierung am: 24. September 2024
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FAQ: Verfolgungsverjährung
Verfolgungsverjährung bedeutet, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nicht mehr von Ermittlungsbehörden verfolgt werden darf. Das ist dann der Fall, wenn zwischen der vollendeten Tat und dem Zeitpunkt ihrer Entdeckung ein entsprechender, per Gesetz festgeschriebener Zeitraum liegt. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten besteht eine Sonderregel.
Wann die Verfolgungsverjährung eintritt, hängt von der Verjährungsfrist ab. Die Verjährungsfrist legt fest, wie viel Zeit zwischen der Tat und ihrer Entdeckung vergangen sein muss, damit die Verfolgungsverjährung eintritt. Das bedeutet, dass die Uhr genau ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem die Begehung des Delikts beendet ist. Die Fristen für die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten finden Sie hier.
Was als Unterbrechungshandlung gilt, hängt davon ab, welcher Teil der Rechtsordnung betroffen ist. So finden sich Regeln für die Verfolgungsverjährung im Strafrecht (StGB) und auch im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ist die Verfolgungsverjährung enthalten. Was eine Verfolgungsverjährung bei einer Ordnungswidrigkeit unterbricht ist in § 33 OWiG festgeschrieben. Unterbrechende Handlungen sind zum Beispiel die erste Vernehmung des Betroffenen, die richterliche Vernehmung oder Anordnung der Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen, aber auch Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnungen der Verfolgungsbehörde. Einen Überblick dazu, welche Unterbrechungshandlungen existieren, wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen haben, erhalten Sie an dieser Stelle.
Inhaltsverzeichnis
Wie lange dauert es, bis eine Straftat verjährt?
Wann eine Straftat verjährt, hängt vom Strafmaß ab, das eigentlich für sie vorgesehen ist. Die einzelnen Verjährungsfristen für Straftaten finden sich in § 78 Abs. 3 StGB. Eine Ausnahme ist Mord, für ihn gibt es keine Verfolgungsverjährung. Betrug das Höchstmaß für eine begangene Tat zum Beispiel 5 bis 10 Jahre, ist die Verjährungsfrist auf 10 Jahre festgelegt.
Das Prinzip kann beispielhaft an der Straftat „Trunkenheit im Verkehr“ nach § 316 StGB veranschaulicht werden. Für alle Taten, die im Höchstmaß mit weniger als einer Freiheitsstrafe zwischen 1 und 5 Jahren bedroht sind, ist eine Verjährungsfrist von 3 Jahren festgelegt. Da das Höchstmaß für Trunkenheit im Verkehr lediglich bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr liegt, ist die Tat nach drei Jahren verjährt.
Übersicht zu Verjährungsfristen nach StGB (Straftaten)
Strafmaß (Freiheitsstrafen) | Verjährungsfrist |
---|---|
bis zu einem Jahr | 3 Jahre |
zwischen 1 und 5 Jahren | 5 Jahre |
zwischen 5 und 10 Jahren | 10 Jahre |
mehr als 10 Jahre | 20 Jahre |
lebenslang | 30 Jahre |
Mord | keine Verjährung |
Wie lange kann eine Ordnungswidrigkeit verfolgt werden?
Zu unterscheiden ist die Strafverfolgungsverjährung (bei Straftaten) von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit (OWi). Die Verfolgungsverjährung einer OWi ist aber nach einem ähnlichen Prinzip geregelt, wie bei einer Straftat.
Hier ist der gesetzliche Höchstbetrag für die Geldbuße, mit der die Ordnungswidrigkeit belegt ist, ausschlaggebend für die Verjährungsfrist. Die gesetzliche Grundlage ist § 31 des Ordnungswidrigkeitengesetzes:
„Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
- in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
- in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
- in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
- in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.“
Übersicht zu Verjährungsfristen nach OWiG (Ordnungswidrigkeiten)
Mögliche Geldbuße | Verjährungsfrist |
---|---|
bis 1.000 EUR | 6 Monate |
1.001 bis 2.500 EUR | 1 Jahr |
2.5001 bis 15.000 EUR | 2 Jahre |
mehr als 15.000 EUR | 3 Jahre |
Verkehrsordnungswidrigkeiten gemäß StVG | ab 3 Monate |
Sonderfälle des Straßenverkehrsrechts
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt nach § 24 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) grundsätzlich eine 3 Monate lange Verfolgungsverjährung. Nur unter bestimmten Umständen sind auch längere Fristen von 6 Monaten, 2 Jahren oder 5 Jahren möglich.
Ausgenommen von dieser 3 Monate dauernden Verjährungsfrist sind etwa Verstöße gegen die 0,5-Promille-Grenze sowie das Betäubungsmittelgesetz. Gemäß § 31 Abs. 2 OwiG verjähren derartige Delikte erst nach frühestens 6 Monaten.
Für Delikte im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gilt nur dann eine Verjährungsfrist von 3 beziehungsweise 6 Monaten, insofern es sich um eine Verfolgungsverjährung im Zuge einer Ordnungswidrigkeit handelt. Für die Verjährung von Straftaten im Straßenverkehr sind die in § 78 Abs. 3 StGB geregelten Fristen ausschlaggebend.
Unterbrechung der Verjährung
Durch eine Unterbrechungshandlung wird die Verjährungsfrist unterbrochen. Sie beginnt anschließend wieder von Neuem. Die Unterbrechung der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten ist im Ordnungswidrigkeitengesetz in § 33 geregelt. Für Straftaten gelten ähnliche Regelungen zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach StGB § 78 c.
Folgendes gilt als Unterbrechungshandlung:
- Die erste Vernehmung des Betroffenen.
- Die Bekanntgabe, dass gegen ihn eine Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
- Der Erlass oder die Zustellung eines Bußgeldbescheids.
- Die Anberaumung einer Hauptverhandlung.
- Ein Strafbefehl oder ein gleichwertiges Urteil.
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