Unfallbeteiligter: Wann Sie als solcher laut StVO und StGB gelten
Letzte Aktualisierung am: 30. August 2024
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Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt alles zum deutschen Straßenverkehr. So legt diese beispielsweise fest, dass alle Teilnehmer des Straßenverkehrs einer Sorgfaltspflicht unterliegen. Jene haben sich so zu verhalten, dass kein anderer verletzt wird.
Darüber hinaus bestimmt diese Verordnung die Verkehrsregeln. Geschieht ein Unfall, sind diese häufig außer Acht gelassen worden. Auch die Sorgfaltspflicht bleibt nicht erst nach einem Unfall auf der Strecke.
Sind Sie für den Autounfall verantwortlich, ist klar, wie Sie zu handeln haben. Doch auch ein Unfallbeteiligter, der vielleicht auf den ersten Blick keine Schuld trägt, muss sich nach einem Verkehrsunfall entsprechend verhalten. Wir erklären, wer als Unfallbeteiligter gilt und welche Pflichten diesem zukommen.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Unfallbeteiligter
Gemäß § 34 StVO sind alle Personen, deren Verhalten zu einem Unfall beigetragen hat, Unfallbeteiligte.
Beteiligte an einem Unfall müssen bis zur Aufnahme eines solchen bzw. bis zum Datenaustausch vor Ort bleiben. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten.
Wie sich Unfallbeteiligte nach einem Unfall richtig verhalten, erläutert der Ratgeber hier.
Was ist ein Unfallbeteiligter per Definition?
Die StVO regelt, wer als Unfallbeteiligter gilt. In § 34 StVO heißt es hierzu:
Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
Unfallbeteiligte sind also nicht gleichzeitig auch die Verursacher des Unfalls. Darüber hinaus müssen diese nicht unbedingt die Fahrer eines Kfz sein. Auch Fußgänger, Beifahrer oder Fahrradfahrer können Unfallbeteiligte sein.
Streiten sich der Autofahrer und der Beifahrer und es kommt dann aufgrund der Unaufmerksamkeit zum Autounfall, gilt auch der letzerer als Unfallbeteiligter.
Das droht laut Strafgesetzbuch bei Unfallflucht
Neben dem Verkehrsrecht, sollte dem Strafgesetzbuch (StGB) Beachtung geschenkt werden. Denn auch laut dieser Definition ist jeder Unfallbeteiligter, der mit seinem Verhalten zum Verkehrsunfall beigetragen haben kann (§ 142 Abs. 5 StGB).
Laut StGB kommen dem Unfallbeteiligten damit einige Pflichten zu. So darf ein solcher den Unfallort nicht einfach verlassen. Erst muss er den anderen Beteiligten seine Personalien mitteilen.
Wer dem nicht nachkommt, entfernt sich unerlaubt vom Unfallort. Dies wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.
Darüber hinaus müssen Unfallbeteiligte Erste Hilfe leisten. In § 323c StGB heißt es hierzu:
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Dieser Pflicht muss im Übrigen nicht nur ein Unfallbeteiligter nachkommen, auch Zeugen müssen helfen.
Wie sollten sich Unfallbeteiligte verhalten?
Laut StVO sollten Unfallbeteiligte folgende Verhaltensweisen nach einem Unfall an den Tag legen:
- Unverzüglich anhalten,
- die Unfallstelle absichern und bei kleineren Schäden zur Seite fahren
- Verletzten helfen und den Notruf absetzen
- sich als Unfallbeteiligter zu erkennen geben, auf Verlangen den eigenen Namen und die Anschrift angeben und den Führerschein sowie den Fahrzeugschein vorzeigen (ausgenommen sind verletzte Personen)
- so lange am Unfallort verbleiben, bis alle Angelegenheiten geklärt sind
Es ist ratsam, dass ein Unfallbeteiligter einen Unfallbericht ausfüllt. In diesem kann jeder seine Sichtweise darlegen.
Für die Versicherung ist der Bericht von großer Bedeutung, schließlich müssen die Haftpflichtversicherungen beurteilen, wer die Schuld an dem Unfall trägt.
Darüber hinaus sollten Sie die Schäden an allen Fahrzeugen fotografieren. Auch den Unfallort und mögliche Spuren auf der Straße sind festzuhalten.
Kommt es zwischen den Unfallbeteiligten zu Unstimmigkeiten, kann die Polizeihinzugezogen werden. Unfallbeteiligte oder gar -verursacher müssen sich am Unfallort zu keiner Schuld bekennen.
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