Krankenrücktransport: Immer inklusive?
Letzte Aktualisierung am: 15. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Ein Unfall im Ausland kann unter Umständen nicht nur gesundheitlich, sondern auch finanziell sehr belastend sein. Denn der Krankenrücktransport ist durch die gesetzliche oder private Krankenkasse nicht immer abgedeckt.
Doch auch bei speziellen Auslandskrankenversicherungen sollten Reisende darauf achten, dass ein Rücktransport aus dem Ausland in die Heimat übernommen wird. Unter welchen Gesichtspunkten wird ein Krankenrücktransport durch die Versicherer befürwortet?
Inhaltsverzeichnis
Bedingungen des Rücktransports
Die allermeisten Leistungsportfolios von Auslandskrankenversicherungen umfassen auch einen Krankenrücktransport. In der Regel wird von
- einem medizinisch notwendigen Rücktransport oder
- einem medizinisch sinnvollen Rücktransport
gesprochen. Die Wortwahl in den Versicherungsunterlagen ist hier entscheidend. Denn zwischen einem medizinisch notwendigen und einem medizinisch sinnvollen Rücktransport können Welten liegen.
Bei Reisen ins Ausland, insbesondere in Länder außerhalb der Europäischen Union, sollten Reisende im Vorfeld in jedem Fall eine Auslandsreiseversicherung abschließen. Ansonsten kann es sein, dass bei Unfall oder Krankheit alle (Behandlungs-)Kosten durch den Reisenden getragen werden müssen.
Medizinisch notwendiger Rücktransport
Ein Krankenrücktransport erfolgt nur, wenn vor Ort keine ausreichende Behandlung möglich ist. Das heißt, die Bedingungen am Unfallort müssen mangelhaft sein oder es bestehen beispielsweise nur eingeschränkte Operationsbedingungen. In der Regel entscheiden die Ärzte vor Ort, ob der Patient transportfähig ist.
Auch ein voraussichtlich längerer Krankenhausaufenthalt von mindestens zwei Wochen kann dazu führen, dass die Versicherung nach einem Unfall im Ausland den Rücktransport ins Heimatland des Versicherers zahlt.
Medizinisch sinnvoller Rücktransport
Dahingegen kann ein Rücktransport bereits medizinisch sinnvoll sein, wenn der Patient bspw. am Unfallort allein zurückbleiben müsste oder die Situation ihn psychisch sehr belastet. Die Bedingungen, wann der Krankenrücktransport durch die Versicherung übernommen und organisiert wird, sind weit weniger eng abgesteckt.
In der Regel wird auch hier die Entscheidung über die Transportfähigkeit des Patienten von den Ärzten vor Ort getroffen. Eine Auslandsreisekrankenversicherung sollte den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport standardmäßig enthalten.
Ablauf eines Krankenrücktransports
Ist ein Rücktransport gewünscht, wenden sich Versicherte in der Regel direkt an ihre Reiseversicherung. Diese beurteilt dann die Situation, sowohl mit Hilfe der behandelnden als auch von Vertragsärzten der Versicherung. Meist ist die Einschätzung des Vertragsarztes maßgebend.
Die Organisation des Transports leistet normalerweise die Versicherung – der Versicherte oder seine Angehörigen müssen sich meist um nichts kümmern.
Je nach Land, Erkrankung, Dringlichkeit etc. kann der Krankenrücktransport sowohl auf der Straße als auch mit Hubschrauber oder Flugzeug erfolgen. Meist wird auf direktem Weg das weiterbehandelnde Krankenhaus im Heimatland angesteuert.
Bei Erkrankung oder Unfall kann neben der Ersten Hilfe ein Rücktransport unter Umständen das Leben des Patienten retten. Achten Sie daher darauf, die Kontaktdaten Ihrer Versicherung auch im Urlaub zur Hand zu haben.
Abwicklung der Kostenerstattung
Ist der Krankenrücktransport mit der Versicherung abgeklärt und von dieser organisiert, erhält der Patient in der Regel keine Rechnung – stattdessen rechnen die Dienstleister die finanziellen Aufwendungen direkt mit der Versicherung ab.
Ansonsten kann der Versicherte normalerweise die Rechnung bei seiner Krankenversicherung einreichen. Insbesondere private Krankenkassen haben einen Rücktransport unter Umständen im Leistungsumfang, sodass die Kosten erst im Nachhinein erstattet werden.
Wenden Sie sich in jedem Fall zuerst an Ihre Versicherung, ehe Sie den Krankenrücktransport selbst in die Wege leiten! Andernfalls kann es passieren, dass die Versicherung die Kostenübernahme verweigert oder nur anteilig bewilligt. In der Regel steht dem Patienten bzw. seinen Mitreisenden eine 24-Stunden-Hotline zur Verfügung.
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