Wenn bei einem Unfall ein Kind stirbt: Erhalten die Angehörigen Schmerzensgeld?
Letzte Aktualisierung am: 13. Juli 2024
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Unfall mit Kind: Was folgt aus juristischer Sicht?
Ist ein Kind in einen Unfall verwickelt, machen sich alle Sorgen. Die ganze Familie ist in heller Aufruhe. Dabei stellen sich nicht nur medizinische Fragen, sondern muss beispielsweise auch geklärt werden, ob Kinder für einen Unfall haften, wenn sie diesen verschuldet haben.
Besonders tragisch ist es, wenn es zum Tod eines Kindes durch einen Unfall kommt. Für die Eltern bricht eine Welt zusammen und sie leiden ihr ganzes Leben lang unter dem Verlust. Können Familienangehörige nach dem Unfalltod eines Kindes Schmerzensgeld verlangen?
Inhaltsverzeichnis
Autounfall mit einem Kind: Mithaftung der Kleinen?
Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit einem Kind, stellt sich die Frage, ob die Kleinen eine Mithaftung tragen. Die Haftung von Kindern ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Hier heißt es in § 828 Abs. 1:
Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
Kommt es zu einem Unfall mit einem Kind, welches zwischen sieben und zehn Jahren alt ist, haftet dieses bei einem Unfall mit einem Auto, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ebenfalls nicht. Dies gilt allerdings nicht bei Vorsatz.
Jugendliche, die noch keine 18 Jahre alt sind und nicht unter die zuvor genannten Kriterien fallen, können nur verantwortlich gemacht werden, sofern sie über die erforderliche Einsicht verfügen (§ 828 Abs. 3 BGB).
Bei einem Unfall mit einem Kind haftet also meist der Autofahrer bzw. der Kfz-Halter. Nur, wenn höhere Gewalt im Spiel war, kann die Haftung entfallen. In jedem Fall ist direkt nach dem Autounfall die Polizei zu rufen und wenn das Kind verletzt ist auch die Rettungskräfte.
Kind stirbt im Auto: Schmerzensgeld nur bei Schockschaden
Kommt es zu einem Autounfall und das Kind ist tot, stehen alle Angehörigen unter Schock. Häufig wollen sie, dass der Unfallverursacher für seine Tat bestraft wird. Auch denken Eltern darüber nach, Schmerzensgeld zu verlangen.
Nach einem Unfall mit einem Kind, welches daraufhin stirbt, haben Eltern erst einmal nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Per Gesetz steht dieser Schadenersatz nämlich nur der beteiligten Person selbst zu.
Erleiden aber z. B. die Eltern einen Schockschaden, kann ihnen unter Umständen Schmerzensgeld zugesprochen werden. Hier sind aber strenge Voraussetzungen zu beachten.
Ein Schockschaden ist eine seelische Erschütterung, die durch den Unfalltod eines nahen Angehörigen hervorgerufen wird. Der erkrankte Angehörige war also an dem Unglück selbst nicht beiliegt, sondern erleidet die Erschütterung aufgrund der Nachricht über den Tod des Angehörigen.
Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
- Es muss sich bei dem Toten um einen nahen Angehörigen handeln; z. B. muss bei einem Unfall das eigene Kind zu Tode gekommen sein.
- Der Gesundheitsschaden muss das übliche Maß, welches eine solche Nachricht hervorruft, überschreiten.
- Die Erschütterung muss einen eigenen Krankheitswert haben.
Regelmäßig können meist nur Kinder, Ehegatten und Eltern Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens verlangen. Darüber hinaus muss es eine ärztliche Dokumentation über den Schockschaden geben.
Stirbt eine Person bei einem Unfall, muss nach § 844 Abs. 1 BGB grundsätzlich der Unfallverursacher für die Kosten der Beerdigung aufkommen.
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