Kieferbruch: Schmerzensgeld bei Frakturen des Ober- und Unterkiefers
Letzte Aktualisierung am: 9. Juli 2024
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Lockere Zähne und Fehlstellungen sind oft die Konsequenz
Wirken mechanische Kräfte plötzlich enorm auf den menschlichen Kiefer ein, kann dieser brechen. Bei einer Schlägerei oder einem Verkehrsunfall ist meist der Oberkiefer betroffen; Stürze auf den Kopf oder gezielte Tritte ziehen wiederum häufig eine Unterkieferfraktur nach sich.
Festgestellt wird ein Kieferbruch üblicherweise durch eine Röntgenuntersuchung. Die Symptome reichen von starken Schmerzen über eine Fehlstellung des Kiefers bis hin zu lockeren Zähnen.
Schwellungen und Einblutungen sind ebenfalls möglich. Betroffene sollten bei Verdacht auf einen Kieferbruch in jedem Fall einen Arzt aufsuchen. In diesem Ratgeber informieren wir Sie darüber, wann Sie bei einem Kieferbruch Schmerzensgeld geltend machen und mit welcher Entschädigungssumme Sie ungefähr rechnen können.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Schmerzensgeld bei Kieferbruch
Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, wenn Ihnen der Kiefer infolge einer Gewalteinwirkung oder eines fremdverschuldeten Unfalls gebrochen wird.
Dies hängt immer vom Einzelfall ab. Die Schmerzensgeldtabelle hilft Ihnen, sich zu orientieren.
Den Antrag können Sie beim Schädiger oder dessen Versicherung stellen. Sollten diese nicht reagieren, folgte eine Klage beim Zivilgericht. Es ist empfehlenswert, sich hierbei von einem Anwalt beraten zu lassen.
Wann besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Kieferbruch?
Im schlimmsten Fall kann ein Kieferbruch nur durch eine Operation behoben werden. Geschädigte müssen also nach einer Fraktur des Kiefers einiges über sich ergehen lassen, um ihren Kauapparat wieder wie gewohnt nutzen zu können. Aber rechtfertigt dies bereits den Anspruch auf Schmerzensgeld?
Dieser ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. § 253 BGB zufolge kann bei einem Kieferbruch Schmerzensgeld beantragt werden, wenn dieser der geschädigten Person durch eine Fremdeinwirkung zugefügt wurde.
Handelte es sich beispielsweise um einen unverschuldeten Verkehrsunfall, muss die Versicherung des Verursachers die jeweilige Schmerzensgeldsumme übernehmen, um das Opfer so zu entschädigen.
Bei einem Kieferbruch hängt das Schmerzensgeld bzw. seine Höhe von verschiedenen Faktoren ab. Es kommt immer auf die individuellen Umstände des Falls an, daher muss die Entschädigungssumme stets in einer Einzelfallentscheidung festgelegt werden.Kiefer gebrochen: Wie viel Schmerzensgeld ist möglich?
Faktoren, die bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes eine Rolle spielen, sind beispielsweise die Art bzw. Schwere der Verletzung, die Dauer der benötigten Heilbehandlung und mögliche Folge- bzw. Dauerschäden. Demzufolge zieht ein doppelter Kieferbruch normalerweise mehr Schmerzensgeld nach sich.
Möchten Geschädigte bei einem Kieferbruch Schmerzensgeld beantragen, können sie sich entweder mit der Versicherung des Schädigers außergerichtlich über die Höhe der Entschädigungssumme einigen oder diese in einer entsprechenden Verhandlung vor Gericht von einem Richter festsetzen lassen.
In beiden Fällen kommt eine sogenannte Schmerzensgeldtabelle zum Einsatz.
Eine solche enthält Urteile aus der Vergangenheit sowie Entschädigungssummen, die bei Verletzungen ähnlicher Art gezahlt werden mussten.
Doch wie hoch fällt bei einem Kieferbruch nun das Schmerzensgeld aus? Folgende Tabelle bietet eine grobe Orientierung:
Verletzung | Schmerzensgeldsumme | Gericht / Jahr (Aktenzeichen) |
---|---|---|
Unterkiefergelenkfraktur | 7.000 € | OLG Saarbrücken / 2011 (Az. 5 U 56/10) |
Doppelte Oberkieferfraktur nach Faustschlag, wodurch sich nahezu der gesamte Oberkiefer verschob | 8.000 € | LG Flensburg / 2008 (Az. 4 O 314/07) |
Schwere Gesichtsschädeltrümmerfraktur mit Verletzungen an Wange, Nase, Stirn und Oberlippe, Oberkieferfraktur und Verlust eines Zahns | ca. 30.000 € | OLG Koblenz / 1999 (Az. 12 U 729/98) |
Unterkieferfraktur mit Nervverletzung | 16.000 € | OLG Dresden / 2011 (Az. 4 U 1744/08) |
Unterkieferfraktur, mehrere kleine Schürfwunden an Kopf und Arm | ca. 500 € | LG München / 1998 (Az. 31 S 862/98) |
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