Wann haben Sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld?
Letzte Aktualisierung am: 11. Juli 2024
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Ab wann bekommt man Schmerzensgeld? – Anspruchsgrundlage
Kam es zu einem Verkehrsunfall oder zu einer Körperverletzung, steht bei Betroffenen häufig die Frage im Raum: „Wann bekomme ich Schmerzensgeld?“.
Nach deutschem Recht steht jedem, dem ein Schaden zugeführt wurde, ein Schadensersatz zu. Dabei wird unterschieden zwischen materiellen und immateriellen Schäden.
Während bei den materiellen, den sogenannten Vermögensschäden, die Wiedergutmachung in einem finanziellen Ausgleich bzw. in einer Reparatur besteht, wird die Schadensregulierung immaterieller Schäden anders gehandhabt.
Beim Sachschaden, der beispielsweise durch einen Verkehrsunfall verursacht wurde, reicht häufig eine einfache Berechnung aus, um die Schadenshöhe beziffern zu können. Beim Personenschaden ist es weitaus schwerer, eine adäquate Wiedergutmachung zu leisten. Juristisch wird dann vom Schmerzensgeld gesprochen.
Aber wie genau sind die gesetzlichen Regelungen zum Schmerzensgeld? Wann verjährt der Anspruch? Der folgende Ratgeber klärt all diese Fragen und geht dabei auch auf seelische Leiden, und ob diese einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen können, ein.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Anspruch auf Schmerzensgeld
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ergibt sich in aller Regel aus einem gesetzliches Schuldverhältnis für körperliche oder seelische Schädigungen an Dritten.
Wie lange Sie Zeit haben, um Schmerzensgeld einzuklagen, erfahren Sie hier.
Hier erfahren Sie, wie die Höhe vom Schmerzensgeld im Einzelfall bestimmt wird.
Wie wird beim Schmerzensgeld der Anspruch begründet?
Schmerzensgeld wird in der Regel gemäß Deliktrecht bzw. nach dem Recht der unerlaubten Handlungen geregelt. Beschrieben wird dieses in den §§ 823 bis 852 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Im Fokus stehen dabei Fälle von Schadensersatz, in denen es kein Vertragsverhältnis zwischen den gegnerischen Parteien gibt. Stattdessen entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis durch die Erfüllung eines Tatbestandes.
Maßgeblich ist der § 823 BGB, in dem unerlaubte Handlungen und ihre Auswirkung auf die Schadensersatzpflicht festgeschrieben sind.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Entscheidend ist beim Anspruch auf Schmerzensgeld die Kausalität zwischen Schaden und schädigendem Ereignis. Ist dieser Zusammenhang nicht nachzuweisen, können Schmerzensgeldansprüche nicht durchgesetzt werden. Außerdem muss eine schuldhafte Handlung vorliegen, damit ein Schädiger belangt werden kann.
Das Schmerzensgeld zielt dabei auf die Verletzung von immateriellen Rechtsgütern wie Unversehrtheit von Leben, Körper sowie Gesundheit ab. Auch wenn die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung eingeschränkt wird, kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld begründbar sein.
Der Schädiger muss sich aber willentlich (vorsätzlich oder fahrlässig) so verhalten haben, dass es zur Schädigung gekommen ist. Das Unterlassen ist dagegen nur dann als eine Verletzungshandlung anzusehen, wenn für die Person eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. Ein Tatbestand muss demnach also zwingend erfüllt worden sein.
Gesetzliche Grundlage für den immateriellen Schadenersatzanspruch bildet der § 253 BGB.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Liegt eine Anspruchsgrundlage für Schmerzensgeld vor, kommen die zwei Grundpfeiler der Kompensation von immateriellen Gütern zum Tragen – Ausgleich und Genugtuung. Anders als beim Schadensersatz für Vermögensgüter ist es nicht immer möglich, wieder vollständige körperliche Unversehrtheit herzustellen. Auch ertragenes Leid ist nicht durch einen bestimmten Geldbetrag in Euro zu „normalisieren“.
Durch die beiden Funktionen vom Schmerzensgeld wird dennoch versucht, einen Weg zur Wiedergutmachung zu finden. Per Ausgleichsfunktion sollen zunächst die objektiven Kosten für die Behandlung von Verletzungen gedeckt werden. Der Geschädigte soll nicht durch seinen Schaden zusätzlich finanziell belastet werden. Liegt eine langfristige Beeinträchtigung vor, können für Pflege und Co. hohe Ausgaben anfallen. Diese sind daher durch den Schädiger zu tragen.
Mit der Genugtuungsfunktion soll dagegen erlittenes Unrecht kompensiert werden. Die Bemessung orientiert sich dabei eher an den subjektiven Aspekten des Schadens. Durch das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten Erleichterung verschafft werden. Es soll ihn sozusagen von den Schmerzen ablenken und etwas Lebensfreude zurückgeben.
Gefährdungshaftung: Besonderheit beim Verkehrsunfall
Der § 823 BGB setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus. Doch gerade im Straßenverkehr kommt es nicht ausschließlich durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen zu Schäden oder Verletzungen. Der § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) weicht daher von der Verschuldenshaftung ab und ersetzt diese durch die Gefährdungshaftung.
Grundsätzlich stellt eine Verletzung aus der Teilnahme am Straßenverkehr ein allgemeines Lebensrisiko dar. Eine Einschränkung durch eine Körperverletzung oder gar der Tot einer Person infolge von einem Unfall ist dennoch schmerzensgeldfähig.
Im § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Abs. 1 heißt es:
Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Damit haftet der Halter für sämtliche Sach- und Personenschäden, zu welchen es infolge des Betriebs eines Kraftfahrzeuges kommt. Nach gängiger Auffassung gilt diese Haftpflicht auch für ruhende Fahrzeuge, welche im öffentlichen Raum stehen und somit verkehrsbeeinflussend wirken können. Keine Ersatzpflicht besteht allerdings, wenn ein Unfall durch höhere Gewalt hervorgerufen worden ist.
Der Umfang vom Schmerzensgeld wird ebenfalls im Straßenverkehrsgesetz festgeschrieben. Bei einer Tötung muss der Schädiger gemäß § 10 StVG die Kosten für eine versuchte Heilung sowie den Vermögensnachteil, welcher durch die eingeschränkte Erwerbstätigkeit und durch die Vermehrung seiner Bedürfnisse nach dem Unfall entstanden ist, tragen.
Außerdem muss er die Beerdigungskosten und ggf. eine Geldrente gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person tragen. Schmerzensgeld können die Erben allerdings nur fordern, wenn der Verstorbene nicht direkt am Unfallort seinen Verletzungen erlegen ist. Anders verhält es sich bei Komapatienten ohne Schmerzbewusstsein. Für diese kann Schmerzensgeld verlangt werden.
Bei einer Körperverletzung besteht nach § 11 StVG ebenfalls ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Dieser umfasst den Ersatz der Heilungskosten sowie den Vermögensnachteil.
Seelische Leiden und Psychische Störungen
Bei der Frage: „Wann kann man Schmerzensgeld verlangen?“ geht es nicht immer nur um körperliche Schmerzen. Manche Erlebnisse können auch seelisch schwere Folgen haben. Den Anspruch auf Schmerzensgeld durchzusetzen, ist aber häufig schwerer als bei körperlichen Gebrechen. Notwendig sind oftmals aufwendige Gutachten.
Körperliche Schäden und Schmerzen sind in der Regel leicht erkennbar und durch ärztliche Befunde gut zu beweisen.
Für psychische Störungen wie Depressionen, Neurosen oder posttraumatische Belastungsstörungen infolge einer Schädigung gemäß § 823 BGB bzw. § 11 StVG muss Schmerzensgeld bezahlt werden. Einen Sonderfall bildet der sogenannte Schockschaden. Dabei erhält nicht der Geschädigte das Schmerzensgeld, sondern eine dritte, meist unverletzte Person. Diese muss selbst nicht am Unfallort zugegen gewesen sein.
Von einem Schockschaden wird gesprochen, wenn eine Person eine besonders schwere Form der seelischen Erschütterung erlebt. Oftmals tritt so eine psychische Störung auf, wenn jemand einen Unfall eines nahestehenden Angehörigen miterlebt, bei dem dieser schwer oder tödlich verletzt worden ist. Auch die Mitteilung von der Verletzung oder dem Tod einer nahestehenden Person kann in einem Schock gipfeln. Damit allerdings ein Anspruch auf Schmerzensgeld durchgesetzt werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Schockschaden: Wann kann man Schmerzensgeld verlangen?
- Der Geschädigte ist ein naher Angehöriger (z. B. Eltern, Ehegatten, Kinder)
- Der Geschädigte wurde schwer verletzt bzw. getötet.
- Die seelische Erschütterung hat einen eigenen Krankheitswert.
Gibt es einen Anspruch auf Schmerzensgeld, weil das eigene Haustier überfahren wurde?
Haustiere wie Hund und Katze wachsen ihren Herrchen häufig sehr ans Herz. Nicht selten entsteht eine ähnliche Bindung wie zu einem Menschen. Beim Verlust des Tieres ist der Schmerz oftmals sehr ähnlich wie beim Verlust eines nahen Angehörigen. Aber gibt es einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn das eigene Haustier in einen Unfall verwickelt wurde und dabei stirbt? Kann ein Schockschaden geltend gemacht werden?
Im deutschen Recht gelten Haustiere als Sachen, weshalb es bei ihrer Tötung zu einem materiellen Schaden kommt. Auch der Schock über ihr Versterben erfüllt nicht die Voraussetzungen für ein Schmerzensgeld (z. B. Schockschaden). Der Verlust des Tiers gehört zum allgemeinen Lebensrisiko.
Medienrechtliche Bedeutung des Schmerzensgeldes
Einen Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. auf eine Entschädigung kann auch durch eine schwerwiegende Verletzung von Persönlichkeitsrechten begründet werden. Besonders bei Prominenten kann es vorkommen, dass durch Paparazzi zu stark in die Intimsphäre eingegriffen wird und Bilder veröffentlicht werden, welche die persönliche Ehre verletzen. Auch die Veröffentlichung von privaten Auszeichnungen kann ehrverletzend sein.
Obwohl nicht explizit die Verletzung allgemeiner Persönlichkeitsrechte im § 823 BGB genannt wird, fand er in mehreren Gerichtsverfahren Anwendung, um auch in solch einer Situation ein Schmerzensgeld zu ermöglichen.
Höhe vom Schmerzensgeld
Wie bereits erwähnt, erfüllt das Schmerzensgeld zwei Funktionen: Ausgleich und Genugtuung. Dadurch sollen objektive aber auch subjektive Aspekte eines Schadens kompensiert werden. Dies macht die Bemessung schwierig, denn der Gesundheit bzw. der Unverletzbarkeit des Körpers kann im eigentlichen Sinne kein Geldwert in Euro gegenüber gestellt werden. Dennoch muss ein Weg zu einer gerechten Lösung gefunden werden.
Grundsätzlich gilt, dass jede Zahlung eines Schmerzensgeldes stets vom Einzelfall abhängig ist. Es gibt keinen Katalog, in dem nachzulesen ist, was beispielsweise ein Schleudertrauma „kostet“. Allerdings gibt es Sammlungen von Gerichtsurteilen, welche in sogenannten Schmerzensgeldtabellen vereint worden sind. Diese bilden ein Richtmaß bei der Bestimmung der Höhe vom Schmerzensgeld.
Ein Vergleich verschiedener Sachverhalte gestaltet sich zwar schwierig, aber als Orientierung für ähnlich geartete Fälle mit entsprechenden Verletzungen sind solche Tabellen durchaus geeignet. Zu den bekanntesten Schmerzensgeldtabellen zählen gegenwärtig die:
- Beck’sche Schmerzensgeldtabelle
- Schmerezensgeldtabelle von Hacks/Wellner/Häcker (ehemals ADAC-Schmerzensgeldtabelle)
Bei der Höhe vom Schmerzensgeld sind drei Kriterien von besonders hoher Bedeutung. So sind die Schmerzintensität, die Eingriffsintensität sowie die Folgeschäden maßgeblich für den Schadensersatz. Je empfindlicher ein Körperteil ist und je länger die Schmerzeinwirkung war, desto höher ist am Ende auch das Schmerzensgeld. Auch die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit spielt eine große Rolle.
Beim Anspruch auf Schmerzensgeld geht es auch um die Fragen, ob Operationen notwendig waren oder ob der Geschädigte weiterhin unter Folgeschäden leiden muss. Neben dieser Ausgleichsfunktion stellt auch die Genugtuung einen wichtigen Faktor bei der Bemessung dar.
Dabei geht es um die Aussöhnung mit der Rechtsordnung sowie mit dem Opfer gemäß Sühnetheorie. Priorität hat im deutschen Recht allerdings der Ausgleich. Die Genugtuungsfunktion ordnet sich dieser unter. Letztere ist abhängig von:
- dem Verschuldungsgrad
- der Regulierungsverzögerung
- den Vermögensverhältnissen
Wie hoch ist der Anspruch auf Schmerzensgeld?
Für die Höhe vom Schmerzensgeld sind die Vermögensverhältnisse von Schädiger und Geschädigtem gleichermaßen von Bedeutung. Ist der Schädiger in einer wirtschaftlich besseren Lage, kann das Schmerzensgeld durchaus höher ausfallen. Grundsätzlich gilt, dass beim Verkehrsunfall die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten zu tragen hat.
Wie lange kann man Schmerzensgeld einklagen?
Der Anspruch auf Schmerzensgeld verjährt gemäß § 195 BGB nach einer Frist von drei Jahren. Nach § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist entweder mit dem Schluss des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist oder mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis vom Schädiger erlangt hat. Das bedeutet, dass wenn es beispielsweise im Jahr 2016 zu einem Verkehrsunfall gekommen ist und der Schädiger feststeht, der Anspruch auf Schmerzensgelg am 31. 12.2019 verjährt ist.
Wird der Schädiger aber erst später ermittelt, verschiebt sich auch der Fristbeginn nach hinten. Erhält der Geschädigte aus dem obigen Beispiel erst Kenntnis von der schädigenden Person im Jahr 2020, verjährt sein Anspruch auf Schmerzensgeld auch erst am 31.12.2023. Die absolute Verjährung vom Schmerzengeld liegt gemäß § 199 Abs. 2 BGB bei 30 Jahren.
Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Schmerzensgeld mit oder ohne Anzeige?
Das Schmerzensgeld ist ein deliktischer Schadensersatz. Das bedeutet, dass eine Person gegen das Gesetz verstoßen und dadurch ein materielles bzw. immaterielles Rechtsgut einer dritten Person beschädigt hat.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld legitimiert sich durch das schädigende Ereignis, bei dem in der Regel auch ein Straftatbestand erfüllt sein muss. Insofern ist auch das Strafrecht involviert, weshalb eine Anzeige durchaus empfehlenswert ist.
Bei einem Verkehrsunfall muss allerdings nicht immer eine Straftat begangen worden sein. Schmerzensgeld wird dann nicht aufgrund von Verschuldung, sondern bereits wegen einer Gefährdung gewährt. Ein Tatbestand des StGB muss daher nicht immer erfüllt sein. Häufig waren lediglich Ordnungswidrigkeiten ursächlich. Daher kann auch nicht immer eine Anzeige gestellt werden.
Aber ist es möglich auch ohne Anzeige Schmerzensgeld zu erhalten? Grundsätzlich ja, denn Schmerzensgeld ist Teil des Zivilrechts und muss ohnehin gesondert erstritten werden. Eine Anzeige ist somit nicht notwendig.
Am 16.7.2023 betrat ich ein Café, um einen Tee zu kaufen, bezahlte ihn und wollte auf die Toilette. Es lag frisch gewaschen auf dem Boden, es gab keine Werbung, ich bin ausgerutscht und habe mir die Kniescheibe gebrochen. Ich wurde operiert. Kann ich Geld für die Schmerzen bekommen? Und ob ich während der Erholungsphase eine Entschädigung erhalten kann?