Ochsenaugen: Blinker im Retro-Look
Letzte Aktualisierung am: 26. Mai 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Fahrtrichtungsanzeiger unterliegen klaren Vorgaben
Mittlerweile machen Tuner vor keinem Bauteil ihres Gefährts noch Halt. Vor allem die Leistung von Autos, Motorrädern und Rollern steht dabei oft im Vordergrund. Nicht minder wichtig ist den Liebhabern jedoch auch die Optik.
Dabei wird häufig auch das Tuning der Beleuchtungseinrichtungen in den Blick genommen. Fans von Oldtimern oder dem Retro-Look wollen möglicherweise sogenannte Ochsenaugenblinker bzw. Ochsenaugen-Blinker montieren oder besitzen sogar ein Motorrad, bei dem diese Art der Fahrtrichtungsanzeiger serienmäßig verbaut ist.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) macht jedoch gerade zu den Beleuchtungseinrichtungen klare Vorgaben. Insofern sollte das Tuning dieser Einrichtungen im Vorfeld auf Zulässigkeit geprüft werden. Welche gesetzlichen Vorgaben sind grundsätzlich zu beachten?
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Ochsenaugen-Blinker
Die StVZO definiert wie Fahrtrichtungsanzeiger aussehen müssen. In § 54 StVZO finden sich die Bestimmungen zum Blinker.
Ja, allerdings dürfen sie nur gelb leuchten. Strahlen sie in einer anderen Farbe, ist die Nutzung nicht erlaubt. Mehr zu Verwendung von Ochsenaugen, erfahren Sie hier.
Sofern die Blinker nach dem Tuning den Vorschriften entsprechen und eine Zulassung besitzen, ist das Nachrüsten erlaubt.
Beleuchtungseinrichtungen in der StVZO
Sowohl Autos als auch Motorräder und -roller mit Erstzulassung 1962 oder später müssen laut § 54 StVZO mit Blinkern ausgestattet sein.
Ochsenaugen-Blinker sind grundsätzlich erlaubt, dürfen allerdings ausschließlich gelbes Licht abgeben. In anderen Farben wie schwarz sind jedwede Blinker nicht zulässig!
Eine paarweise Anbringung ist Pflicht und insbesondere an Bikes moderner Bauart müssen (Ochsenaugen-)Blinker vorne und hinten angebracht sein. Wird ein Beiwagen mitgeführt, muss dieser ebenfalls an der Außenseite mit Blinkern ausgestattet sein.
Zudem dürfen Blinker nach dem Tuning
- hinten nur an unbeweglichen Teilen angebracht sein.
- vorne auch an beweglichen Teilen angebracht sein, wenn diese nur eine Normallage bzw. Betriebsstellung haben.
Welche weiteren Vorschriften gelten für Blinker im Ochsenaugen-Stil?
Am Motorrad dürfen Ochsenaugen-Blinker vorne in der Regel nicht alleine verwendet werden. Zusätzlich müssen auch hintere Fahrtrichtungsanzeiger funktionstüchtig sein. Allerdings dürfen Ochsenaugen-Blinker am Motorrad nur vorne, d.h. ohne andere Anzeiger verwendet werden, wenn die Erstzulassung des Kraftrades 1986 oder früher erfolgt ist.
Der Abstand zwischen den Blinkern muss zudem mindestens 560 Millimeter betragen. Sie müssen durch andere Verkehrsteilnehmer von hinten ebenso gut zu erkennen sein wie schräg von hinten und bei Mitnahme einer weiteren Person. Die Ochsenaugen-Blinker können als Zubehör mit LED-Leuchtmitteln oder auch Halogenlampen im Handel erworben werden.
Prüfzeichen und TÜV
Um die gesetzlichen Vorgaben, vor allem aber die Sicherheit auf den Straßen zu gewährleisten, müssen viele Umbauten beim Motorrad-Tuning durch den TÜV geprüft und anschließend in die Zulassungsbescheinigung eingetragen werden.
Ebenso verhält es sich in der Regel mit dem Ochsenaugen-Blinker: Der TÜV nimmt die baulichen Veränderungen ab. Mit der ausgestellten Bescheinigung können die Tuning-Maßnahmen dann bei der zuständigen Behörde in den Fahrzeugschein eingetragen werden.
Einige im Handel als Zubehör erhältlichen Ochsenaugen-Blinker sind bereits mit einem E-Prüfzeichen ausgestattet und müssen bei korrektem Einbau nicht mehr durch den TÜV abgenommen werden.
Folgen unzulässigen Tunings
Die Veränderung der Fahrtrichtungsanzeiger ohne Prüfzeichen, TÜV-Abnahme oder Eintragung in die Zulassungsbescheinigung kann ernste Konsequenzen haben. Ohne eine gültige Betriebszulassung besteht unter Umständen kein Versicherungsschutz!
Das bedeutet: Etwaige bei einem Unfall entstandene Sach- oder Personenschäden werden zwar im ersten Schritt durch die Kfz-Haftpflichtversicherung gezahlt. Im zweiten Schritt allerdings besteht die Möglichkeit, dass die Versicherung die Summe vom Fahrer zurückfordert.
Insbesondere bei Personenschäden können das erhebliche Beträge sein. Die Erstversorgung, anschließende Operationen, eventuell Schmerzensgeld, ein Verdienstausfall und aufgrund einer Berufsunfähigkeit eine lebenslange Rente – ohne den Versicherungsschutz müsste der Fahrer unter Umständen ein Leben lang seine Schulden abbezahlen.
Wer kein Risiko eingehen will, kann sich schon im Vorfeld durch einen Sachverständigen des TÜV beraten lassen. Insbesondere, wenn Ochsenaugen-Blinker ohne Prüfzeichen eingebaut werden sollen, ist das eine sinnvolle Maßnahme.
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