Terminsverlegung: Was tun, wenn die Termine kollidieren?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 15. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Wann können Termine bei Gericht verlegt werden?

Eine Terminsverlegung muss beantragt werden.
Eine Terminsverlegung muss beantragt werden.

Im Streitfall landen alle vor Gericht. Das Bußgeldverfahren endet nicht einfach mit der Zustellung vom Bußgeldbescheid. Nicht selten legen Betroffene Einspruch gegen den Bescheid ein, die Behörde prüft und hält ihren Standpunkt. In einer solchen Situation bleibt häufig nur, den Bescheid zu „schlucken“ oder vor Gericht zu ziehen.

Obwohl die erste Instanz im Bußgeldverfahren stets das Amtsgericht ist und dort kein Anwaltszwang herrscht, sollten Betroffene nicht leichtfertig auf einen Rechtsbeistand verzichten. Insbesondere dann, wenn sie kaum Erfahrung vor Gericht haben. Gerichtsprozesse sind streng reglementiert, dies zeigt sich auch an der Festsetzung der Termine für die Gerichtsverhandlung.

Problematisch ist es häufig, wenn ein Gerichtstermin nicht wahrgenommen werden kann. In diesen Fall muss der Termin häufig verlegt werden. Dies ist aber nicht ohne weiteres möglich. In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen, unter welchen Umständen eine Terminsverlegung in Betracht kommt und was Sie tun können, wenn diese abgelehnt wird. Außerdem haben wir für den Terminsverlegungsantrag ein Muster für Sie erstellt.

FAQ: Terminsverlegung

Was ist eine Terminsverlegung?

Steht im Bußgeldverfahren ein Gerichtstermin an und können Betroffene diesen nicht wahrnehmen, kann eine Verlegung des Termins auf Antrag möglich sein.

Welche Voraussetzungen sind für eine Terminsverlegung wichtig?

Für eine Verlegung muss ein erheblicher Grund vorliegen. Wann das der Fall ist, bestimmen sowohl die Strafprozessordnung (StPO) als auch die Zivilprozessordnung (ZPO). Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Wie wird ein Antrag auf Terminsverlegung formuliert?

Unser Muster zeigt hier, wie ein Antrag auf Terminsverlegung aussehen kann. Sie können sich dieses kostenlos herunterladen und anpassen.

Für eine Terminsverlegung braucht es gute Gründe.
Für eine Terminsverlegung braucht es gute Gründe.

Voraussetzungen für eine Terminsverlegung

In der für das Bußgeldverfahren zuständigen Strafprozessordnung (StPO) wird im § 213 festgeschrieben, dass der Termin für die Hauptverhandlung vom Vorsitzenden des Gerichts anberaumt wird.

Entsprechend kann auch nur er den Termin für die Gerichtsverhandlung ändern.

Bei der Terminsverlegung gelten daher ähnliche Bestimmungen wie in der Zivilprozessordnung (ZPO), bei der ebenfalls der Richter die Hoheit über die Termine hat.

Ohne erheblichen Grund kann ein Termin für eine Verhandlung nicht verschoben werden. Ausgeschlossen ist eine Terminsverlegung, wenn

  • eine Partei selbst verschuldet nicht erscheint,
  • eine Partei nicht ausreichend vorbereitet ist
  • sich ausschließlich die streitenden Parteien auf eine Terminsverlegung geeinigt haben.

Maßgeblich ist stets die Entscheidung des Vorsitzenden des Gerichts. Ihm müssen die Gründe auch nachgewiesen werden. Ein Anrecht auf eine Terminsverlegung bzw. Terminsaufhebung existiert nicht. Es handelt sich somit stets um eine Einzelfallentscheidung.

Ein Richter wird nur aus guten Gründen einer Terminsverlegung im Bußgeldverfahren zustimmen. Ein Anrecht besteht nicht.

Ablehnung der Terminsverlegung: Was tun?

Für eine Terminsverlegung kann es verschiedene Gründe geben. Ist der Anwalt krank oder im Urlaub, kann er möglicherweise nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen. Gleiches gilt für den vom Anwalt Vertretenen oder wichtige Zeugen. Ist ihre Anwesenheit erforderlich, braucht es rechtfertigende Umstände, wenn der Termin verlegt werden soll. Das einfache Nichterscheinen gefährdet dagegen das Verfahren.

Den Antrag auf Terminsverlegung schreibt in der Regel ein Anwalt.
Den Antrag auf Terminsverlegung schreibt in der Regel ein Anwalt.

Gemäß § 227 Abs. 4 ZPO entscheidet der vorsitzende Richter über die Terminsverlegung. Eine mündliche Verhandlung findet dazu nicht statt und die begründete Entscheidung ist unanfechtbar. Auch nach § 228 StPO entscheidet ein Richter über die Aussetzung der Hauptverhandlung.

Eine Verhinderung des Verteidigers begründet allerdings noch kein Anrecht auf eine Terminsverlegung.  Einzig die Nichteinhaltung der Ladungsfrist von wenigstens einer Woche wird hier explizit genannt. Die Möglichkeit der Antragstellung ist dennoch gegeben. Folgt der Richter der Argumentation, kann die Hauptverhandlung ausgesetzt werden.

Entscheidet sich ein Richter gegen eine Vertagung, findet der Termin statt. Grundsätzlich kann das Fernbleiben des Anwalts mittels Terminsvertretung kompensiert werden. Außerdem besteht häufig die Möglichkeit der Revision. Erkrankt dagegen der Richter, kommt es mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Aussetzung des Verfahrens.

Die Ablehnung einer Terminsverlegung führte schon häufig zu Revisionsverhandlungen. Festgestellt wurde Folgendes:

  • Wurde der Betroffene von seiner Anwesenheitspflicht entbunden und der Verteidiger erkrankt, kann eine Terminsverlegung nicht abgelehnt werden. Der Verteidiger ist nicht verpflichtet zur Glaubhaftmachung. (OLG Koblenz, 10.09.2009 – 2 SsRs 54/09)
  • Bei der Ansetzung des Termins muss der Vorsitzende dem Angeklagten ernsthaft das Recht ermöglichen, vom Anwalt seines Vertrauens vertreten zu werden. Es gibt zwar kein Anrecht auf Terminsverlegung, bei Abwesenheit des Anwalts ist der Richter verpflichtet, diesen Grundsatz in seine Ermessenentscheidung einfließen lassen. (BGH, 09.11.2006 – 1 StR 474/06)
  • Eine Entschuldigung gilt als genügend, wenn ein Erscheinen nach Abwägung als billigerweise nicht zumutbar gilt und daher ein Fernbleiben nicht als schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. (OLG Koblenz, 27.07.2009 – 1 Ss 102/09)

Antrag auf Terminsverlegung (Muster)

Mit unserem Muster für den Antrag auf Terminsverlegung können Sie eine Vertagung der Hauptverhandlung beantragen. Es ist sinnvoll, das Dokument per Einschreiben zu versenden, um einen Nachweis für das Versanddatum zu haben.

Absender:

Herr/Frau Mustermann (Anwalt)
Musterstraße xx
xxxxx Musterstadt

Adressat:

Zuständiges Gericht
Musterstraße xx
xxxxx Musterstadt

                                                                                                                                       [Ort], [Datum]

Antrag auf Vertagung der Verhandlung: Aktenzeichen [XYZ]

In der Bußgeldsache gegen [Vorname, Name des Betroffenen] beantrage ich als juristischer Vertreter, den auf den [Datum] anberaumten Hauptverhandlungstermin auf einen späteren Zeitraum zu terminieren und somit einer Terminsverlegung gemäß § 228 StPO zuzustimmen.

Der Betroffene hat ein Anrecht auf Beistand durch einen Verteidiger seines Vertrauens, was dem Grundsatz des rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens folgt. Auf dieses Recht wird sich hiermit berufen.

Begründung

Die Ladung zum oben genannten Termin habe ich heute erhalten. Allerdings liegen mir für dieses Datum bereits mehrere Ladungen vor, welche früher erfolgten. Zur Glaubhaftmachung überreiche ich Ihnen die Ladungen in Kopie.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Rechtsanwalt

Anlagen zur Glaubhaftmachung

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Laden Sie sich das Muster von einem Antrag auf Terminsverlegung hier kostenlos herunter:

Antrag auf Terminsverlegung (.doc)

Antrag auf Terminsverlegung (.pdf)

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

2 Kommentare

  1. Ursula

    7. Mai 2020 um 17:34

    Ich verweise auf den obigen Kommentar und verstehe nicht, warum ich ei

  2. Ursula

    7. Mai 2020 um 17:28

    Die Verhandlung wurde seitens des Richters des SG vertagt, weil die Vertreterin der zur Verhandlung ohne Unterlagen erschien und sich nicht zu den Klagestreitpunkten äußern konnte. Die Verhandlung fand im vergangenen Jahr im März 2019 statt, bis heute fand die vertagte Verhandlung nicht statt.
    Seit 2002 steht mir die EU bzw. BU Rente zu. Die berücksichtigte seitdem weder die Berufe noch die Krankheiten, noch den Berufsschutz für vor 1961 Geborene, auch in den Urteilen wurde das nicht berücksichtigt. Mit dem Überprüfungsantrag wurde ich 8 Jahre hingehalten, der damalige Anwalt bewies, das mir die EU-Rente bereits seit 2002 zusteht, dann nahm er ohne mein Wissen den Überprüfungsantrag zurück. Seit 2015 bekomme ich die EU-Rente auf die gleichen Krankheiten, welche bereits schon seit 2002 vorliegen. 2002 wurde ich von der REHA-Klinik berufsunfähig unter 3 Stunden entlassen
    Was kann ich tun, um mein Recht zu bekommen? Die Verlegung der Verhandlung ist doch schon wieder eine Verzögerungstaktik. Inzwischen bin ich an Krebs erkrankt.
    Mit freundlichen Grüßen
    U.

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