Sicherungspflicht missachtet?
Letzte Aktualisierung am: 26. Mai 2024
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Bußgeldkatalog und Bußgeldrechner bei Sicherheitsverstößen
Die Sicherheit im Fahrzeug ist überaus wichtig und kann sogar lebensrettend sein. Vielfach wird dagegen verstoßen, was mit Bußgeldern und teilweise mit Punkten in Flensburg geahndet wird.
Dabei ist die Palette der Verstöße mehr als reichlich. Sie reicht vom Handy am Steuer über zu laute Musik bis hin zum nicht angelegten Sicherheitsgurt und dem fehlerhaft montierten bzw. fehlenden Kindersitz. Wenig bekannt ist, dass gerade für Kindersitze seit dem 09.12.2013 eine neue UN-ECE-Regelung (ECE-R 129) gilt, wonach Kindersitze einen Seitenaufprall-Test bestehen müssen.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Sicherungspflicht
Dies hängt von dem genauen Verstoß ab. Sie können die möglichen Sanktionen mit unserem Bußgeldrechner ermitteln.
Kinder, die kleiner als 1,50 m sind und das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen in einem Kindersitz transportiert werden. Darüber hinaus gilt wie bei erwachsenen Fahrzeuginsassen eine Anschnallpflicht.
Die Handybenutzung am Steuer ist nur erlaubt, solange der Motor Ihres Fahrzeugs ausgeschaltet ist. Ansonsten begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Handy am Steuer ist arg teuer
Die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons ohne Freisprecheinrichtung ist für Kraftfahrer bei laufendem Motor untersagt. Das gilt nicht nur für das Telefonieren, sondern auch für folgende Verwendungen:
- Ablesen der Uhrzeit vom Display
- Lesen einer SMS oder einer Telefonnummer auf dem Display
- Nutzung des Handys als Diktiergerät
- Nutzung des im Handy integrierten Navigationssystems
- Wegdrücken eines Anrufers
Solche Verstöße von Autofahrern werden mit einem Bußgeld von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg sanktioniert. Selbst Radfahrer, die mit einem Handy während des Fahrens telefonieren, erhalten ein Bußgeld von 25 Euro.
Von diesen Verboten gibt es aber auch Ausnahmen. Für das Schnurlostelefon der Festnetzanlage besteht das Handyverbot nicht, da dieses Telefon eben gerade kein Mobiltelefon ist (Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 22.10.2009, Az.: 82 Ss OWi 93/09).
Auch das bloße Umlagern eines Handys vom Ablagefach in die Mittelkonsole ist keine Nutzung und bleibt daher ungeahndet (OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2005, Az.: 83 Ss OWi 19/05). Und schließlich darf das Handy aufgehoben werden, wenn es während des Fahrens in den Fußraum fällt (OLG Bamberg, Beschluss vom 27.04.2007, Az.: 3 Ss OWi 452/07).
Wer das Handy am Steuer nutzt, sollte stets darauf achten, dass der Motor abgestellt ist. Das gilt selbst an einer roten Ampel. Wer also an einer roten Ampel schnell den Motor ausstellt, telefoniert und das Gespräch vor dem Starten wieder beendet, ist auf der sicheren Seite (OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2007, Az.: 2 Ss OWi 190/07).
Im Übrigen hat die verbotene Handynutzung bei einem Verkehrsunfall auch zivilrechtliche Auswirkungen. Denn die Nutzung des Handys kann als grobe Fahrlässigkeit gedeutet werden. Nach den Bedingungen der KFZ-Versicherer ist aber eine Haftung bei grober Fahrlässig des Versicherungsnehmers ausgeschlossen. Das bedeutet, dass der Handynutzer einen von ihm verschuldeten Verkehrsunfall im Endeffekt möglicherweise aus eigener Tasche bezahlen muss.
Zu laute Musik kann bis zu 5.000 Euro kosten
Wummernde Bässe und Disco-Sound in voller Lautstärke – mancher Autofahrer hat in seinem Fahrzeug mehr Watt als in seinem Wohnzimmer. Oft fühlen sich Anwohner oder Berufstätige, deren Räumlichleiten zu einer Straße liegen, durch solchen Lärm erheblich gestört. Abgesehen davon gefährdet der Fahrer sich und andere Verkehrsteilnehmer, weil er keine Außengeräusche mitbekommt. Bekommt die Polizei die zu laute Musik mit, erhält der Fahrzeugführer ein Verwarnungsgeld von 25 Euro. Aber auch betroffene Anwohner bzw. Berufstätige können sich das Kennzeichen des Fahrzeugs nebst Angaben zum Fahrzugführer notieren und zur Anzeige bringen.
Richtig teuer kann es werden, wenn der Musiklärm solche Auswüchse annimmt, dass die Allgemeinheit davon belästigt wird. Dann ist nicht mehr die Straßenverkehrsordnung (StVO) einschlägig, sondern das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). § 117 OWiG bestimmt hierzu:
Unzulässiger Lärm
- Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Sicherheitsgurt und Kindersitz müssen sein
Wer ohne Sicherheitsgurt erwischt wird, muss 30 Euro Bußgeld zahlen. Die meisten Autofahrer schnallen sich daher auch regelmäßig an. Dagegen werden bei Kindern die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen in Form von geeigneten und amtlich genehmigten Rückhaltesystemen häufig nicht beachtet. Dies gilt insbesondere für Kurzstrecken. Müssen die Eltern dann plötzlich stark bremsen, werden die Kinder teilweise erheblich verletzt. Daher sollten Kinder immer ordnungsgemäß auf korrekt montieren Kindersitzen gesichert werden. Im Einzelnen gilt Folgendes, wobei Kinder grundsätzlich auch vorne sitzen dürfen, vgl. § 21 StVO:
- Soll ein Baby (in einer Babyschale) auf dem Beifahrersitz mitfahren, ist unbedingt zuvor der Airbag abzuschalten. Das gilt auch bei jüngeren Kindern.
- Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 1,50 Meter sind, müssen in einem Autositz befördert werden. Dabei werden die Kindersitze nach ECE-R 44 wie folgt nach Gewicht unterschieden: Klasse 0 (bis 10 kg), Klasse 0+ (bis 13 kg), Klasse I (9 bis 18 kg), Klasse II (15 bis 25 kg), Klasse III (22 bis 36 kg), Klasse I bis III (9 bis 36 kg).
- Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die größer als 1,50 Meter sind, müssen den normalen Sicherheitsgurt benutzen.
- Bei Kindern ab 13 Jahren gilt die Kindersicherungspflicht nicht mehr, selbst wenn sie kleiner als 150 cm sind. Trotzdem ist die Verwendung einer Sitzerhöhung zu empfehlen.
Verstöße gegen die Kindersicherungspflicht werden mit Bußgeldern ab 30 Euro aufwärts geahndet. Ist ein Kind gar nicht gesichert erhöht sich das Bußgeld auf 60 und bei mehreren völlig ungesicherten Kindern auf 70 Euro. In beiden Fällen kommt jeweils ein Punkt in Flensburg dazu.
Seit dem 09.12.2013 ist für Kindersitze eine neue UN-ECE-Regelung (ECE-R 129) in Kraft getreten. Kindersitze müssen nun auch einen Seitenaufprall-Test bestehen. Auswirkungen wird die Neuregelung aber erst ab dem Jahr 2014 haben. Denn zunächst muss die StVO an die Regelung angepasst werden. Zudem müssen auch die Fahrzeuge, in denen die Kindersitze nach der neuen Norm eingebaut werden sollen, dafür eine Zulassung haben. Bis auf weiteres verbleibt es daher bei der ECE-R 44.
Was auf einen zukommt – der Bußgeldrechner hilft!
Welche Bußgelder und wie viel Punkte in Flensburg es bei Verstößen gegen die Sicherheit gibt, ist im Bußgeldkatalog im Einzelnen festgelegt. Die jeweilige Sanktion für den konkreten Sachverhalt lässt sich mit unserem Bußgeldrechner Sicherheit exakt bestimmen.
Aber auch die Bußgelder für sonstige Verstöße – etwa mit einer vom Eis nicht ausreichend befreiten Frontscheibe – können mit Hilfe des Bußgeldkatalog Rechners festgestellt werden.
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