Seitenabstand nicht eingehalten?
Letzte Aktualisierung am: 26. September 2024
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Lesen Sie hier nach, was das kostet!
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Kein ausreichender Seitenabstand beim Überholen | 30 Euro | - |
… mit Gefährdung eines Kindes, älteren Menschen oder Hilfsbedürftigen | 80 Euro | 1 |
… mit Schädigung eines Kindes, älteren Menschen oder Hilfsbedürftigen | 100 Euro | 1 |
Nicht am rechten Fahrbahnrand parken | 15 Euro | - |
Wann der Seitenabstand zu beachten ist
Gut bekannt – wenn auch nicht immer befolgt – ist die Regel, dass genügend Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu halten ist. Für den Fall, dass dieses plötzlich abbremst, sorgt dieser Sicherheitsabstand dann dafür, dass noch rechtzeitig gehalten werden kann. Vorgeschrieben ist dieser Abstand in § 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Doch wie sieht es eigentlich an den Seiten aus? Muss laut StVO auch ein Seitenabstand eingehalten werden? Und wie groß fällt dieser aus? Im Folgenden möchten wir zwei Fälle betrachten, in denen der Seitenabstand relevant ist: das Überholen und das Parken. Da in der Regel der einzuhaltende seitliche Abstand nicht durch Verkehrszeichen angezeigt wird, ist die Kenntnis der geltenden Bestimmungen hier hilfreich.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Seitenabstand
Grundsätzlich schreibt die StVO beim Überholen vor, dass der Seitenabstand „ausreichend“ sein muss. Genaue Vorgaben enthält sie nur zum Überholen von Fußgängern, Radfahrern und Fahrern von E-Scootern. Wie viel Abstand Sie zur Seite bei welchen Verkehrsteilnehmern einhalten müssen, haben wir Ihnen hier zusammengefasst.
Eine Übersicht möglicher Bußgelder finden Sie hier in der Bußgeldtabelle.
Die StVO besagt nur, dass platzsparend geparkt werden muss. Ein Mindestabstand zu anderen parkenden Fahrzeugen ist nicht vorgeschrieben.
Seitenabstand beim Überholen
Was beim Überholvorgang zu beachten ist, schreibt § 5 der StVO genau vor. Hier steht unter anderem, dass das Überholen auf der linken Seite zu erfolgen hat und wann es unzulässig ist.
Autofahrer finden hier auch eine Vorschrift zum Seitenabstand. In § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO heißt es:
Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden.
Diesem Satz lässt sich mindestens Folgendes entnehmen: Es ist in jedem Fall ein Seitenabstand zu beachten, und zwar ist dies bei Fußgängern, Radfahrern und Fahrern von E-Scootern besonders wichtig. Weiter heißt es in § 5 Abs. 4 StVO schließlich:
Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.
Da der Seitenabstand jedoch lediglich bei E-Scooter-Fahrern, Fußgängern und Fahrradfahrern gesetzlich vorgegeben ist, finden bei anderen Verkehrsteilnehmern die Werte Anwendung, die sich mit der Zeit in der Rechtsprechung etabliert haben.
Zusammengefasst: Wie groß muss der Seitenabstand sein?
Grundsätzlich hängt der einzuhaltende Seitenabstand immer von den örtlichen Begebenheiten ab. Der Mindestabstand, der nicht unterschritten werden darf, beträgt beim Vorbeifahren bzw. beim Überholen von
- zu Fuß Gehenden, Rad- und E-Scooter-Fahrern: innerorts 1,5 Meter und außerorts 2 Meter
- PKW und LKW: 1 Meter
- Motorrädern und anderen einspurigen Kfz: 1,5 Meter
- Linien- und Schulbussen: 2 Meter
Im Zweifel sollten Sie den Abstand lieber etwas großzügiger wählen. Kommt es nämlich zu einem Unfall, könnten dem Autofahrer Konsequenzen drohen, wenn er keinen ausreichenden Seitenabstand eingehalten hat.
Besondere Vorsicht bei bestimmten Personengruppen
Gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen sieht die StVO (§ 3 Abs. 2) eine besondere Rücksicht vor. Autofahrer müssen sich bei diesen Verkehrsteilnehmern so verhalten, dass ihre Gefährdung ausgeschlossen ist.
Dies beinhaltet auch, dass bei einem Vorbeifahren oder Überholen ein ausreichender Seitenabstand eingehalten wird, um eine Gefährdung oder Schädigung zu vermeiden.
Seitenabstand beim Parken
Wenn es um den Seitenabstand beim Parken geht, lassen sich zunächst zwei grundlegende Fälle unterscheiden:
- Die Autos parken hintereinander längs zum Fahrbahnrand.
- Die Autos parken nebeneinander auf markierten Parkplätzen.
Es sind in jedem Fall die Vorschriften der StVO zu beachten. Diese besagt in § 12 unter anderem, dass stets platzsparend zu parken ist. Relevant für den ersten Fall, das Parken am Straßenrand, ist die Regel, dass hierfür bei ausreichender Befestigung der rechte Seitenstreifen zu verwenden ist.
Ansonsten muss an den rechten Fahrbahnrand herangefahren werden, um den Verkehr nicht zu behindern. Auch wenn hierdurch kein konkreter Seitenabstand definiert ist, wird klar, dass möglichst wenig Platz zum Bordstein gelassen werden sollte, um kein Bußgeld zu riskieren.
Nebeneinander Parken und aussteigen lassen
Parken Autos nicht hinter- sondern nebeneinander, geht es beim Seitenabstand vor allem darum, dass genug Platz gelassen wird, um die Türen zu öffnen. Ansonsten wird der Ein- und Ausstieg schwierig.
In der Regel sind solche Parkplätze durch weiße Markierungen festgelegt. Innerhalb dieser kann der Fahrer seinen Wagen parken. Doch muss er dies auch exakt mittig tun, um auf beiden Seiten gleich viel Abstand zu lassen?
Grundsätzlich kann die gesamte Fläche ausgenutzt werden. Solange es den Insassen von nebenstehenden Fahrzeugen möglich ist, ein- und auszusteigen, ist es also in der Regel nicht notwendig, mittig zu parken. Das Problem des geringen Seitenabstands ergibt sich meist auch eher aus der Breite der heutigen Fahrzeuge, die oft nur noch knapp in die Standardgröße der Parkplatzmarkierungen passen.
Welches Bußgeld ist bei fehlendem Seitenabstand zu erwarten?
Wird der Seitenabstand, den die StVO vorschreibt, nicht beachtet, so kann das beim Parken nicht nur den Verkehr behindern oder beim Überholen andere Verkehrsteilnehmer gefährden, sondern es handelt sich dann auch um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Wer beim Parken nicht darauf achtet, sich an den rechten Fahrbahnrand zu stellen, muss ein Verwarngeld von 15 Euro entrichten.
Überholen ohne ausreichenden Seitenabstand: Bußgelder
Wird beim Überholen ein Verstoß begangen, der den Seitenabstand betrifft, sind höhere Sanktionen zu erwarten. Wenn der Fahrer keinen ausreichenden Abstand einhält, muss er 30 Euro zahlen.
Dieser Betrag erhöht sich jedoch, wenn besondere Umstände hinzukommen. Dies ist insbesondere bei den schutzbedürftigen Personen der Fall, welche die StVO explizit bedacht hat. So ist bei einer Gefährdung von Kindern, älteren oder hilfsbedürftigen Menschen, weil beim Überholen kein ausreichender Seitenabstand eingehalten wurde, ein Bußgeld von 80 Euro zu zahlen. Hinzu kommt zusätzlich ein Punkt in Flensburg.
Sind diese besonderen Personen nicht nur einer Gefährdung durch solch ein Überholmanöver, das ohne ausreichenden Abstand durchgeführt wird, ausgesetzt, sondern werden dabei auch noch geschädigt, liegt das Bußgeld bei 100 Euro. Dazu kommt wieder ein Punkt in Flensburg.
Es wird also deutlich: Nicht nur der Abstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen ist wichtig, auch der Seitenabstand muss im Straßenverkehr berücksichtigt werden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Wenn Autofahrer sich nicht daran halten, müssen sie mit einem Bußgeld rechnen.
Vorwurf: Seitenabstand zum Fahrbahnrand 70cm nicht eingehalten
-unsicher das es wirklich so war
-keine Beweise vorhanden?!