Liegt Schuldunfähigkeit bei Alkohol am Steuer vor?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 20. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Wann von einer Unzurechnungsfähigkeit auszugehen ist

Unzurechnungsfähigkeit: Oft ist von ihr die Rede, doch was verbirgt sich eigentlich genau hinter diesem Begriff?
Unzurechnungsfähigkeit: Oft ist von ihr die Rede, doch was verbirgt sich eigentlich genau hinter diesem Begriff?

Es ist allgemein bekannt, dass jemand, der eine Straftat begeht, unter bestimmten Umständen als nicht zurechnungsfähig bzw. schuldunfähig angesehen wird. Wenn ein solcher Zustand der Schuldunfähigkeit (umgangssprachlich auch: Unzurechnungsfähigkeit) festgestellt wird, so hat das auch Auswirkungen auf das Strafmaß.

In diesem Zusammenhang wird gelegentlich angenommen, dass bei Alkohol am Steuer ab einem bestimmten Grad keine Strafe mehr zu erwarten sei – eben weil eine solche Unzurechnungsfähigkeit bestehe.

Doch was ist unter Schuldunfähigkeit laut Strafrecht genau zu verstehen? Ab wann ist man unzurechnungsfähig? Und welche Rolle kann der Konsum von Alkohol hier spielen? Ist es beispielsweise wirklich möglich, dass eine Unzurechnungsfähigkeit bei Alkohol am Steuer vorliegt? Im Folgenden möchten wir die Einzelheiten dieses Themas beleuchten.

FAQ: Schuldunfähigkeit

Was ist Schuldunfähigkeit?

Bei bspw. einer Bewusstseinsstörung kann unter Umständen der Fall eintreten, dass Sie die Unrechtmäßigkeit einer Tat nicht erkennen. Infolgedessen könnte es sich um Schuldunfähigkeit handeln. Die genaue Definition nach dem Strafgesetzbuch finden Sie hier.

Ab wie viel Promille gelte ich als schuldunfähig?

Hier gibt es keine festgelegte Promillegrenze. Jeder Mensch reagiert anders auf Alkohol und berauschende Substanzen. Ein Gutachter entscheidet immer im Einzelfall über die Schuldfähigkeit einer Person.

Drohen bei Schuldunfähigkeit überhaupt noch Konsequenzen?

Ja, Sanktionen können trotzdem drohen. Verursachen Sie etwa einen Unfall nach Alkoholkonsum, können Sie zu einem Entzug verpflichtet werden, obwohl Sie für schuldunfähig erklärt wurden.

Was ist Schuldunfähigkeit?

Die Schuldunfähigkeit ist in Paragraph 20 des Strafgesetzbuchs (StGB) definiert.
Die Schuldunfähigkeit ist in Paragraph 20 des Strafgesetzbuchs (StGB) definiert.

Um Klarheit über die Frage der Unzurechnungsfähigkeit zu gewinnen, müssen wir zunächst betrachten, wie diese im Strafrecht definiert ist. Verwiesen wird oft auf das Strafgesetzbuch (StGB), Paragraph 51, wenn jemand „unzurechnungsfähig“ zu sein scheint. Es handelt sich hierbei aber um eine veraltete Stellenangabe.

Aktuell findet sich im StGB die Unzurechnungsfähigkeit in Paragraph 20 – wobei „Unzurechnungsfähigkeit“ nicht der korrekte Term ist. Stattdessen spricht das StGB von Schuldunfähigkeit.

Eine besondere Art der Schuldunfähigkeit liegt bei Kindern vor. Diese sind gemäß § 19 StGB bis zum Alter von 14 Jahren grundsätzlich schuldunfähig.

Definition der Schuldunfähigkeit gemäß Strafgesetzbuch

Wie definiert das Strafrecht nun die Schuldunfähigkeit? § 20 StGB sagt hierzu Folgendes:

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Es lassen sich also folgende vier Umstände unterscheiden, welche eine Unzurechnungsfähigkeit auslösen können:

  • krankhafte seelische Störung: Hierzu gehört u.a. der Alkoholrausch
  • tiefgreifende Bewusstseinsstörung: z. B. Erschöpfung, Schlafmangel, Verwirrtheit
  • Schwachsinn, d.h. Intelligenzminderung
  • schwere andere seelische Abartigkeit

In der Regel wird nach dieser Klassifikation also Alkohol als Ursache einer Unzurechnungsfähigkeit auf psychische Störungen zurückgeführt bzw. als solche angesehen. Der Alkohol führt eine toxische Beeinträchtigung der Hirnfunktion herbei und resultiert so in einer körperlich verursachten seelischen Störung.

Allerdings muss hier keine Schwarz-Weiß-Entscheidung erfolgen. Es gibt zwischen der Schuldunfähigkeit und -fähigkeit sozusagen noch eine Graustufe: die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB. Diese liegt vor, wenn der Täter aufgrund der oben genannten Umstände das Unrecht seiner Tat nur stark beschränkt einsehen oder nur mit Einschränkung nach dieser Einsicht handeln kann. In diesem Fall kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.

Unzurechnungsfähig durch Alkohol?

Bei der Frage, ob jemand wegen Alkohol unzurechnungsfähig ist, muss immer der Einzelfall betrachtet werden. Es gibt keine feste Regel, welche eine Schuldunfähigkeit festsetzt. Vielmehr muss ein Gutachter feststellen, ob und in welchem Maße eine der im StGB aufgeführten Beeinträchtigungen vorliegt.

Für die Unzurechnungsfähigkeit wegen Alkohol (etwa bei Körperverletzung, Alkohol am Steuer etc.) gibt es allerdings Erfahrungswerte, die sich zur groben Orientierung eignen.

Unzurechnungsfähig wegen Alkohol? Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss stets im Einzelfall festgestellt werden.
Unzurechnungsfähig wegen Alkohol? Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss stets im Einzelfall festgestellt werden.

Ab wie viel Promille ist man unzurechnungsfähig?

Wie bereits gesagt, gibt es keine feste Promillegrenze für die Unzurechnungsfähigkeit bei Alkohol. Wie viel Promille zu einer solchen führen, kann somit nicht pauschal gesagt werden. In der Regel gilt aber Folgendes: Ab 3,0 Promille kann Schuldunfähigkeit vorliegen. Bei Straftaten, die Gewalt oder sogar Tötung betreffen, wird normalerweise eine Unzurechnungsfähigkeit ab 3,3 Promille angenommen, weil hier eine höhere Hemmschwelle bestehen sollte.

Meist liegt bei einem Alkoholdelikt aber keine volle Schuldunfähigkeit vor, sondern in der Mehrzahl der Fälle lediglich eine verminderte Schuldfähigkeit. Diese wird in der Regel ab 2,0 bzw. 2,2 Promille (als höherer Grenzwerten bei Gewaltdelikten) angenommen.

Strafe bei Schuldunfähigkeit

Ist jemand unzurechnungsfähig wegen übermäßiger Promille oder besteht aus einem anderen Grund Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB, so kann er nicht bestraft werden.

So kann also bei Alkohol am Steuer nicht die hierfür vorgesehene Strafe angewandt werden, z. B. wenn ein Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht wurde.

Für den Fall, dass eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, kann die Strafe gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.

Doch auch wenn die Schuldunfähigkeit dazu führt, dass der Täter nicht mit einer Strafe belegt wird, kann es laut Strafrecht durchaus zu anderen Maßnahmen kommen, die mit den Ursachen der Unzurechnungsfähigkeit zusammenhängen. So kann die Person gemäß § 63 StGB in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen werden oder – gerade im Fall von Alkoholdelikten – nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden. Die Schuldfähigkeit bedeutet also nicht, dass keine Konsequenzen zu erwarten sind.

Actio libera in causa: Schuldfähig trotz Alkoholrausch?

Die Schuldunfähigkeit gemäß StGB sieht keine eindeutige Regelung zu einer vorsätzlichen Unzurechnungsfähigkeit vor.
Die Schuldunfähigkeit gemäß StGB sieht keine eindeutige Regelung zu einer vorsätzlichen Unzurechnungsfähigkeit vor.

Ein besonderer Fall liegt bei folgendem Szenario vor: In der Absicht, als schuldunfähig zu gelten und somit straffrei davonzukommen, versetzt sich jemand vor der Begehung der Tat in einen Alkoholrausch. Zum Zeitpunkt der Tat ist er daher in einem schuldunfähigen Zustand.

Ein solches Handlungsmuster wird in der Rechtssprache auch als actio libera in causa (lateinisch für „freie Handlung in der Ursache“) bezeichnet. Es geht hier im Grunde darum, dass die Schuldunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt wird, um eine Tat straffrei begehen zu können.

Da der Alkoholrausch vorsätzlich ausgelöst wird, kann unter Umständen für die darauf folgende Tat durchaus eine Schuldfähigkeit vorliegen und somit eine Bestrafung erfolgen.

Die Anwendung der actio libera in causa ist allerdings innerhalb der Rechtswissenschaft umstritten. So hat beispielsweise der Bundesgerichtshof sie u.a. für Verkehrsdelikte abgelehnt. Bedenken bestehen vor allem bezüglich der Verfassungsmäßigkeit.

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

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