Ist der Samstag ein Werktag? Wann Parken erlaubt ist
Letzte Aktualisierung am: 15. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
FAQ: Gilt der Samstag als ein Werktag und ist parken erlaubt/verboten?
Das Zusatzzeichen mit der Beschriftung „werktags“ bedeutet, dass ein zugehöriges Park-/Halteverbotsschild nur werktags gilt. Dementsprechend dürfen Sie auf einer so gekennzeichnete Fläche nur an Werktagen parken oder halten. Zu den Werktagen zählen alle Tage außer Sonn- und Feiertage.
Ja, insofern der betreffende Samstag kein Feiertag ist, zählt er als Werktag. Zeigt ein Halteverbotsschild an, dass der Parkplatz an einem Werktag wie dem Samstag nicht benutzt werden darf, sollten Sie sich daran halten. Wer das Schild ignoriert, begeht eine Ordnungswidrigkeit und das Auto kann in manchen Fällen sogar abgeschleppt werden.
Das bedeutet, dass Parken an Werktagen, also von Montag bis Samstag, nur mit Parkscheibe erlaubt ist. An Sonntagen ist das Parken erlaubt, ohne eine Parkscheibe hinterlegen zu müssen.
Inhaltsverzeichnis
Zählt Samstag als Werktag? Was beim Parken laut der StVO gilt
Das Zusatzzeichen „werktags“ ist laut StVO als Verkehrszeichen 1042-32 nummeriert und zeigt Ausnahmen für Werktage an. Diese Ausnahmen können sich auf Parkverbote beziehen, die an Werktagen zu bestimmten Uhrzeiten gelten. Ein Halteverbotsschild mit dem Zusatzschild „werktags“ bedeutet demnach, dass im gekennzeichneten Bereich an allen Werktagen ein Halteverbot gilt.
Missverständnisse können im Hinblick auf die Frage entstehen, ob auch der Samstag als Werktag zu betrachten ist. Gilt auch der Samstag als Werktag, wenn das Parken durch ein Schild reguliert/geregelt wird? Tatsächlich existieren einige Rechtsvorschriften, die den Samstag nicht als Werktag betrachten. Schließlich ist der Samstag heutzutage für viele Menschen kein Arbeitstag mehr. Dennoch ist auch der Samstag gemeint, wenn auf einem Schild von „werktags“ die Rede ist. Denn auch der Samstag ist ein Werktag.
Das Zusatzschild „werktags“ kann sich auch auf Geschwindigkeitsbegrenzungen, Durchfahrverbote oder Ladezonen (zum Beispiel „Ladezone werktags 8-12 Uhr“) beziehen. Genauso ist es für verschiedene Regelungen von Parkverboten einsetzbar. So kann ein absolutes Halteverbot nur werktags gelten oder ein eingeschränktes Halteverbot auf dem Seitenstreifen nur werktags in Kraft sein.
Wie stufen Gerichte den Samstag ein?
Zwei Urteile deutscher Gerichte legen maßgeblich fest, dass der Samstag als Werktag zu betrachten ist. Bezugnehmend auf das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) urteilte der Bundesgerichtshof am 27.04.2005 zur Frage, ob der Samstag als Werktag zu betrachten sei (VIII ZR 206/04). Laut dem BGH ist auch der Samstag ein Werktag. Parken ist dann verboten, wenn ein Zusatzzeichen es anzeigt. So heißt es im BurlG in § 3 Abs. 2:
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Bereits 2001 urteilte das Oberlandesgericht Hamm, dass der Begriff des Werktages als Gegenstück zum Sonntag und Feiertag zu betrachten sei. Das bedeutet: Mit dem Zusatzzeichen „werktags“ gilt ein Halteverbot/Parkverbot auch werktags – inklusive dem Samstag. In diesem Fall dürfen Sie Ihr Fahrzeug von Montag bis Samstag nicht auf der betroffenen Fläche abstellen.
Wann trotz Zusatzschild auch werktags kein Halteverbot besteht
Der Begriff Werktag ist im Verkehrsrecht als Gegenstück zum Sonn- und Feiertag vorgesehen. Dementsprechend ist der Samstag immer dann als Werktag zu betrachten, wenn er kein Feiertag ist. Samstage, auf die ein Feiertag fällt, sind keine Werktage. Ist zum Beispiel der Feiertag Neujahr ein Samstag, handelt es sich nicht um einen Werktag. Für das Parken gilt ein Verbot, das sich nur auf Werktage bezieht, an diesem Tag also nicht.
Am Werktag zu parken ist am Samstag auch dann erlaubt, wenn das Schild den Samstag ausdrücklich vom Parkverbot ausnimmt. In diesem Fall steht auf dem Parkverbotsschild: „werktags – außer samstags”. Das bedeutet, dass dort an allen Werktagen, außer dem Samstag, also von Montag bis Freitag, ein Halte- oder Parkverbot besteht.
Die Vorgabe „Halten und Parken verboten“ kann werktags in einigen Fällen nur für bestimmte Zeiträume gelten. Wenn das Verbot nur für eine bestimmte Uhrzeit gilt, ist diese auf dem Schild angegeben.
An einem Samstag (Werktag) parken trotz Verbot: Diese Sanktionen drohen
Das geflügelte Wort „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ wird wohl kaum so häufig zur Realität, wie bei der Werktags-Parken-Regel. Regelmäßig stiftet das Zusatzzeichen Verwirrung bei Autofahrern, in deren Augen der Samstag kein Werktag ist. Sie parken deshalb trotzdem im Halteverbot und müssen die folgenden Knöllchen bezahlen. Etwa dann, wenn Sie trotz entsprechendem Hinweisschild (Werktags mit Parkschein“), ohne Parkschein an einem Samstag und Werktag, auf einem Parkplatz stehen.
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Im absoluten Halteverbot gehalten (Verkehrszeichen 283) | 20 € |
… mit Behinderung | 35 € |
Im absoluten Halteverbot geparkt (Verkehrszeichen 283) | 25 € |
… mit Behinderung | 40 € |
… über eine Stunde | 40 € |
… über eine Stunde mit Behinderung | 50 € |
Unzulässig im eingeschränkten Halteverbot geparkt (Verkehrszeichen 286) | 25 € |
… mit Behinderung | 40 € |
… über eine Stunde | 40 € |
… über eine Stunde mit Behinderung | 50 € |
Verfasse einen neuen Kommentar Antwort abbrechen