Das Parkverbot – Welche Regeln gelten?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 12. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Bußgeldtabelle: Parken im Parkverbot

Ver­stoßBuß­geldPunk­te
Parken im Bereich von Grundstücks­ein- und -aus­fahrten, in verkehrs­beruhigten Be­reichen außer­halb der gekenn­zeichneten Flächen, weniger als 5 Meter vor oder hinter einer Kreuzung oder Einmündung, außerorts auf Vorfahrts­straßen, über Schacht­deckeln, vor einem abge­senkten Bord­stein oder innerhalb der Grenz­markierung für ein Park­verbot10 €
... mit Behinderung15 €
... länger als drei Stunden20 €
... länger als drei Stunden mit Behinderung30 €
Auf der linken Fahrbahn­seite oder dem linken Seiten­streifen geparkt, nicht am rechten Fahrbahn­rand geparkt, näher als zehn Meter vor einer Ampel geparkt und diese dabei verdeckt15 €
... mit Behinderung25 €
... länger als eine Stunde25 €
... länger als eine Stunde mit Behinderung35 €
Uner­laubtes Parken auf Fußgänger­überwegen bzw. weniger als fünf Meter davor, im Kreis­verkehr, an einem Taxi­stand, im abso­luten/einge­schränk­ten Halte­verbot oder einer Halteverbots­zone, links von der Fahrbahn­begrenzung, innerhalb einer Grenz­markierung für ein Halte­verbot oder näher als zehn Meter vor einem Andreas­kreuz, Stopp­schild oder "Vorfahrt gewähren"-Schild und dieses dabei verdeckt25 €
... mit Behinderung40 €
... länger als eine Stunde40 €
... länger als eine Stunde mit Behinderung50 €
Parken an engen oder unüber­­sicht­lichen Straßen­­­stellen oder im Bereich einer scharfen Kurve35 €
... mit Behinderung55 €
... länger als eine Stunde55 €
... länger als eine Stunde mit Behinderung55 €
... wodurch die Durch­­fahrt für Rettungs­­fahr­­zeuge nicht mehr gewähr­­leistet war100 €1
Parken auf Ver­kehrs­insel, Fahrradstraße oder Grün­streifen55 €
... mit Behinderung70 €
... mit Gefährdung80 €
... mit Unfallfolge100 €
... länger als eine Stunde70 €
... länger als eine Stunde mit Behinderung80 €
Parken auf Gehweg oder Radweg55 €
... mit Behinderung70 €1
... mit Gefährdung80 €1
... mit Unfallfolge100 €1
... länger als eine Stunde70 €1
... länger als eine Stunde mit Behinderung80 €1
Parken vor oder in einer Feuer­wehr­zufahrt55 €
… mit Behinderung von Einsatz­fahr­zeugen100 €1
Parken auf einer Sperr­fläche25 €
... mit Behinderung25 €
… länger als 15 Minuten30 €
… länger als 15 Minuten mit Behinderung35 €
Parken in zweiter Reihe55 €
... mit Behinderung80 €1
... mit Gefährdung90 €1
... mit Unfallfolge110 €1
… länger als 15 Minuten85 €1
… länger als 15 Minuten mit Behinderung90 €1
Parken ohne Park­­­scheibe oder Park­­­schein bzw. Über­schrei­tung der Park­­­dauer
... um 30 Minuten20 €
... um eine Stunde25 €
... um zwei Stunden30 €
... um drei Stunden35 €
... um mehr als drei Stunden40 €
Parken auf einem Schwer­behinderten­parkplatz55 €
Nicht platz­sparend parken10 €
Parklücken­diebstahl10 €
Parken in einem Fuß­gänger­bereich55 €
... mit Behinderung70 €
… länger als 3 Stunden70 €
Versperren des Abfahrts­weges eines anderen Kfz durch das Parken oder Ab­stellen Ihres Kfz20 €
Unbe­rechtigtes Parken in einer Nothalte- oder Pannen­bucht25 €
Parken in einem ges­chüt­­zten Bereich während nicht zu­gelas­­sener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 Tonnen oder einem An­­­hänger über 2 Tonnen30 €
Ab­stellen einens An­­­hängers ohne Zug­­­fahr­zeug für mehr als zwei Wochen20 €
Parken im Fahr­raum von Schienen­fahrzeugen55 €
... mit Behinderung70 €
Parken auf Auto­­­bahnen oder Kraft­­fahr­­­straßen70 €1
... mit Gefährdung85 €1
... mit Unfallfolge105 €1
Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer beim Ein- oder Aus­­steigen (Dooring)40 €
... mit Unfallfolge50 €
Unberechtigtes Parken auf Bus­­sonder­­fahr­streifen und an Halt­e­stellen55 €
... mit Behinderung70 €
... mit Gefährdung80 €
... mit Unfallfolge100 €
… länger als drei Stunden70 €
… länger als drei Stunden mit Behinderung80 €
… länger als drei Stunden mit Gefährdung80 €
… länger als drei Stunden mit Unfallfolge100 €
Unbe­rechtigtes Parken auf einem Park­­platz für E-Fahr­zeuge55 €
Unbe­rechtigtes Parken auf einem Park­­platz für Carsharing-Fahr­zeuge55 €

Parkverbote in Deutschland

Ein Halte- und Parkverbot kann auch in beide Richtungen gelten.
Ein Halte- und Parkverbot kann auch in beide Richtungen gelten.

Spätestens wenn das Knöllchen an der Windschutzscheibe klebt oder der Bußgeldbescheid im Briefkasten landet, ist klar: Sie haben eines der zahlreichen Parkverbotsschilder auf deutschen Straßen übersehen oder ignoriert.

Die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Parkverbot sind den meisten Autofahrern zwar prinzipiell geläufig, trotzdem empfinden viele diese als undurchsichtig.

Was ist beispielsweise der Unterschied zwischen Parken und Halten? Wo sind beim Parkverbot Beginn und Ende? Welches Schild weist das Parkverbot genau aus? Diese und weitere Fragen werden hier geklärt.

FAQ: Parkverbot

Welche Schilder schreiben ein Parkverbot vor?

Informationen über Verkehrszeichen, die das Parken verbieten, finden Sie in unserem Ratgeber über Parkverbotsschilder.

Wie viel Bußgeld zahle ich für Parken im Parkverbot?

Welches Bußgeld der Gesetzgeber fürs Parken im Parkverbot vorsieht, können Sie dieser Bußgeldtabelle entnehmen.

Mein Auto stand im Parkverbot und ist abgeschleppt worden. Ist das rechtens?

Ja, ist es. Ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum darf vom Abschleppdienst abgeschleppt werden, wenn es andere behindert, gefährdet, im absoluten Halteverbot steht, usw.

Wie wird in anderen Ländern das Parken im Parkverbot geahndet?

In vielen anderen Ländern ist das Parken im Parkverbot sehr viel teurer als in Deutschland. So sieht der Bußgeldkatalog der USA rund umgerechnet 160 Euro für einen Parkverstoß vor.

Video: Mehr zum Halten und Parken

Erfahren Sie im Video weitere Infos zum Halten und Parken.
Erfahren Sie im Video weitere Infos zum Halten und Parken.

Das Parkverbot in der StVO

Das Verkehrsrecht regelt in den allgemeinen Verkehrsregeln in § 12 das „Halten und Parken“. Dort heißt es in Absatz 3:

(3) Das Parken ist unzulässig

  1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  5. vor Bordsteinabsenkungen.

Daraus ergeben sich grundsätzliche Vorgaben, die es laut StVO zu beachten gilt. Das Parken ist insbesondere verboten

  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen in einem Bereich von fünf Metern.
  • wenn das abgestellte Fahrzeug die Benutzung von gekennzeichneten Parkflächen verhindert.
  • vor der Ein- bzw. Ausfahrt eines Grundstücks sowie gegenüber diesem, wenn die Straße sehr schmal ist.
  • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wenn eine entsprechende Beschilderung bzw. Markierung das Parken auf dem Gehweg erlaubt.
  • vor Bordsteinabsenkungen und auf Gehwegen, wenn diese für das Parken nicht ausdrücklich freigegeben sind.

Hinzu kommen in § 12 Abs. 4 StVO besondere Parkverbote für Lkw und Anhänger über zwei Tonnen zulässiger Gesamtmasse.

Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen diese während der Nachtruhe beispielsweise nicht in Wohngebieten parken.

Auch im Bereich von Kliniken oder Erholungsgebieten gelten Parkverbote.

Der Unterschied zwischen Halten und Parken

In der StVO ist das Halten eindeutig vom Parken zu unterscheiden. § 12 Abs. 2 lautet:

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

Vom Halten wird also immer dann gesprochen, wenn ein Fahrzeug weniger als drei Minuten an einer Stelle steht, vom Parken, wenn das Fahrzeug verlassen wird oder bei mehr als drei Minuten Stillstand.

Allerdings gilt dies nur, solange der Fahrer des Kfz nicht durch äußere, vor allem verkehrsbedingte Umstände wie etwa einen Stau dazu gezwungen wird, sein Fahrzeug anzuhalten.

Das Halten ist insbesondere in engen Straßen und scharfen Kurven, an Bahnübergängen und in Feuerwehrzufahrten verboten.

Verkehrszeichen: Parkverbot durch Beschilderung

Von diesen grundsätzlichen Regelungen abgesehen, kann ein Parkverbot durch ein Schild ausgewiesen werden. Das Verkehrsrecht kennt das absolute Halteverbot und das eingeschränkte Halteverbot.

Absolutes Halteverbot

Das absolute Halteverbot ist – wie der Name schon sagt – nicht nur eines der Parkverbotsschilder. Seine Bedeutung erstreckt sich auch auf das reine Anhalten von unter drei Minuten Dauer. Das Verkehrszeichen ist rund mit roter Umrandung und einem roten X. Je nach Gültigkeitsrichtung ist im oberen und/oder im unteren Bereich ein Richtungspfeil zu sehen, der nach links oder rechts weist.

Im Wust der Verkehrsschilder ist das Parkverbot manchmal schwer zu merken.
Im Wust der Verkehrsschilder ist das Parkverbot manchmal schwer zu merken.

Ein absolutes Parkverbot gibt es genau genommen nicht, denn das absolute Halteverbot schließt dieses bereits automatisch mit ein. Im Gültigkeitsbereich dieser Verkehrsschilder gilt ein Parkverbot genauso wie ein Halteverbot – Sie müssen also weiterfahren, wenn der Verkehr nichts anderes verlangt.

Eingeschränktes Halteverbot

Das eingeschränkte Halteverbot sieht dem absoluten Parkverbot ähnlich. Das Zeichen ist ebenfalls rund mit roter Umrandung und zeigt gegebenenfalls die Richtung der Gültigkeit durch Pfeile an. Allerdings weist es nur einen statt zwei diagonale Balken auf.

Im Bereich dieser Parkverbotstafel ist das Halten erlaubt, wenn der Verkehr es zulässt. Das schließt jedoch nicht das Parken mit ein! Nach spätestens drei Minuten muss das haltende Fahrzeug weiterfahren.

Eine Ausnahme stellt das Be- und Entladen sowie das Ein- und Aussteigen dar: Dann dürfen die drei Minuten überschritten werden. Allerdings muss dieser Vorgang möglichst zügig erfolgen.

Gültigkeitsbereich des Halteverbots

Grundsätzlich gilt ein Parkverbot immer auf der Straßenseite, auf der es auch ausgewiesen ist. Steht auf der gegenüberliegenden Seite kein Schild, dann gilt dort in der Regel auch kein Verbot.

Außerdem nimmt das Parkverbot dort seinen Anfang, wo auch das Schild steht und gilt bis zur nächsten Einmündung oder Kreuzung. Kommt dahinter kein neues Schild, ist das Parkverbot aufgehoben.

Wo gilt ein Parkverbot mit Pfeil?

Allerdings wird der Gültigkeitsbereich in vielen Fällen durch kleine weiße Richtungspfeile auf dem Parkverbotsschild angezeigt. Am Anfang vom Parkverbot zeigt der Pfeil zur Fahrbahnmitte, am Ende zum Fahrbahnrand.

Eselsbrücke: Welche Pfeilrichtung Beginn und Ende eines Halteverbots anzeigt, können Sie sich leicht merken. Drehen Sie das Schild gedanklich zur Fahrbahn – zeigt der Pfeil nun in Fahrrichtung, beginnt das Parkverbot an dieser Stelle, ansonsten endet es dort.

Sonderfall Parkverbotszone

Nicht nur für die Höchstgeschwindigkeit können Zonen ausgewiesen sein - auch für ein Parkverbot kann das gelten.
Nicht nur für die Höchstgeschwindigkeit können Zonen ausgewiesen sein – auch für ein Parkverbot kann das gelten.

Anders als die herkömmlichen Verkehrsschilder leitet das Zeichen mit der Nummer 290.1 eine ganze Parkverbotszone ein, in der ein eingeschränktes Halteverbot gilt. Erst mit der Aufhebung des Verbots (Zeichen 290.2) endet das Parkverbot.

Weitere Eingrenzungen des Halteverbots

Manche Parkverbotsschilder bedürfen einer Erklärung, denn sie enthalten zusätzliche Angaben, zum Beispiel zur Gültigkeitsdauer vom Parkverbot. Ein eingeschränktes Parkverbot ist etwa mit Angabe der Uhrzeit möglich. Dann wird meist auf einem Zusatzschild eingegrenzt, wann das Parkverbot gilt, beispielsweise werktags zwischen acht und siebzehn Uhr. Außerhalb dieser Zeitspanne ist das Parken dann erlaubt.

Zudem können ausdrückliche Parkschilder Flächen ausweisen, in denen das Parken erlaubt ist. Diese sind von blauer Farbe und weisen ein großes weißes „P“ auf. Auch eingezeichnete Parkplätze berechtigen zum Parken.

Weitere Verkehrsschilder mit Parkverbot

Neben den ausdrücklichen Halteverbotszeichen gibt es noch eine Reihe anderer Verkehrsschilder, die neben ihrer eigentlichen Bedeutung auch ein eingeschränktes oder sogar absolutes Halteverbot und damit Parkverbot beinhalten.

Das Andreaskreuz (Zeichen 201)

Innerhalb geschlossener Ortschaften darf vor und hinter Andreaskreuzen im Bereich von fünf Metern nicht geparkt werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften wächst das Parkverbot sogar auf 50 Meter vor und hinter diesem Schild an.

Bushaltestellen (Zeichen 224)
Das Schild an einer Haltestelle fungiert auch als Parkverbot.
Das Schild an einer Haltestelle fungiert auch als Parkverbot.

Um den Busverkehr des öffentlichen Nahverkehrs möglichst nicht zu behindern, ist an den Haltestellen die Fahrbahn 15 Meter vor und hinter dem Haltestellenschild freizuhalten.

Verkehrsverbote

Ist der Kraftfahrverkehr generell untersagt, zum Beispiel in Fußgängerzonen oder durch das Verkehrszeichen 250, schließt das auch ein Halte- sowie Parkverbot mit ein.

Fahrstreifenbegrenzung

Das Parken ist nur dann erlaubt, wenn zwischen der durchgezogenen Fahrstreifenbegrenzung und dem parkenden Fahrzeug ein Fahrstreifen von mindestens drei Metern verbleibt. Das gilt auch bei einer einseitigen Fahrstreifenbegrenzung. Existiert keine solche Begrenzung, muss die gesamte Fahrbahn mindestens noch eine Breite von drei Metern aufweisen.

Grenzmarkierungen und Sperrzonen

Manchmal wird ein Halte- bzw. Parkverbot auch durch eine gezackte Markierung auf der rechten Seite des Fahrstreifens angegeben. Besonders häufig sieht man diese Grenzmarkierung bei Bushaltestellen. Auch hier ist das Halten und Parken verboten. Dasselbe gilt für schraffierte Sperrzonen.

Vorfahrtsstraßen (außerhalb geschlossener Ortschaften)

Ist eine Straße, die außerhalb einer geschlossenen Ortschaft verläuft, durch das Zeichen 306, das Vorfahrt gewährt, gekennzeichnet, darf dort nicht geparkt werden.

Gehwege

Ist es erlaubt, auf dem Gehweg zu parken, so wird dies beispielsweise durch das Zeichen 315 angegeben. In dem Fall ist das Parken auf der Fahrbahn nicht gestattet. Andernfalls ist das Parken auf dem Gehweg verboten. Dies gilt auch für Motorräder.

Spielstraßen
Ein eingeschränktes Parkverbot gilt in Spielstraßen grundsätzlich.
Ein eingeschränktes Parkverbot gilt in Spielstraßen grundsätzlich.

Im verkehrsberuhigten Bereich – umgangssprachlich „Spielstraße“ genannt – herrscht ebenfalls ein Parkverbot. Spielstraßen werden durch die Zeichen 325.1 bzw. 325.2 markiert.

Fahrradschutzstreifen

Sind Fahrradschutzstreifen durch Leitlinien markiert, darf auf dieser Art des Radwegs nicht geparkt werden, denn dadurch würden Fahrradfahrer behindert. Es ist jedoch gestattet, dort zu halten (etwa zum Ein- oder Aussteigen).

Fußgängerüberwege

Vor und hinter Fußgängerüberwegen darf auf einer Länge von fünf Metern nicht geparkt werden. Hier ist sogar das reine Halten verboten.

Nothalte- und Pannenbuchten

Obwohl solche Fahrbahnbuchten speziell für das Halten und Parken eingerichtet wurden, ist dies nur im Notfall gestattet. So ist sichergestellt, dass diese Buchten nicht blockiert sind, wenn beispielsweise tatsächlich eine Panne vorliegt.

Anhänger- und Lkw-Parkverbot

Kraftfahrzeuganhänger dürfen generell nur maximal zwei Wochen an derselben Stelle geparkt werden, außer es handelt sich um entsprechend gekennzeichnete Parkflächen.

Lastwagen über 7,5 Tonnen dürfen auf regelmäßiger Basis zwischen 22:00 und 06:00 Uhr und an Sonn- bzw. Feiertagen nicht in folgenden Gebieten geparkt werden:

  • in reinen und allgemeinen Wohngebieten
  • in Sondergebieten, die der Erholung dienen
  • in Kurgebieten
  • in Klinikgebieten

Dieses Parkverbot gilt jedoch nicht für Linienbusse an Endhaltestellen und für Fahrzeuge, die auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen stehen.

Parken im Parkverbot

Parken im Parkverbot: Polizeibeamte können dann auch abschleppen lassen.
Parken im Parkverbot: Polizeibeamte können dann auch abschleppen lassen.

Das gesetzeswidrige Parken im Parkverbot ist wahrscheinlich eines der häufigsten Verkehrsdelikte in Deutschland. In vielen Fällen werden Verkehrssünder lediglich mit einem Verwarngeld belegt: Dieses liegt häufig zwischen 10 und 35 Euro.

In anderen Fällen können aber auch Bußgelder von 50, 70 oder 100 Euro verhängt und ein Punkt in Flensburg eingetragen werden. Besonders, wenn an engen Stellen geparkt wird und dadurch Rettungsfahrzeuge behindert sind, kann ein hohes Bußgeld gefordert werden.

Ebenso ist das Parken in Feuerwehreinfahrten mit der Behinderung eines Einsatzfahrzeuges eines dieser schwereren Parkdelikte. Und auch für das Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen sieht der Bußgeldkatalog mindestens 70 Euro und einen Punkt als Strafe vor.

Abschleppen von Fahrzeugen

Wer im Parkverbot parkt, dessen Fahrzeug kann nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung auch abgeschleppt werden. Im öffentlichen Verkehrsraum ist dies bereits zulässig, wenn das abgestellte Fahrzeug

  • andere behindert.
  • andere gefährdet.
  • im absoluten Halteverbot steht.
  • in scharfen Kurven oder unübersichtlichen Stellen steht.
  • in einer Feuerwehreinfahrt steht.

Manchmal werden jedoch mobile Halteverbote aufgestellt, zum Beispiel im Zuge einer Baustelle. Steht ein Fahrzeug nach dem Aufstellen im Parkverbot, so darf es laut StVO erst am vierten Tag danach abgeschleppt werden.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Beim Abschleppen muss jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Ist beispielsweise abzusehen, dass der Fahrer eines im Parkverbot abgestellten Fahrzeugs in Kürze zurückkehren und die Störung beheben wird, so wäre das Abschleppen des Fahrzeugs nicht verhältnismäßig.

Ein absolutes Parkverbot sollte nicht ignoriert werden.
Ein absolutes Parkverbot sollte nicht ignoriert werden.

Es ist jedoch ein Irrglaube anzunehmen, dass die Hinterlassung von Kontaktdaten wie der Handynummer die Verhältnismäßigkeit des Abschleppens unterbinden würde.

Polizeibeamte, Politessen oder Mitarbeiter des Ordnungsamtes haben hier einen Ermessensspielraum: Ob sie den Fahrer anrufen oder den Abschleppwagen bestellen, können sie situationsabhängig entscheiden.

Versetzen statt abschleppen

Stehen in der Nähe freie Parkplätze zur Verfügung, darf ein im Parkverbot stehendes Fahrzeug in der Regel nicht abgeschleppt, sondern nur versetzt werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn es zu diesem Zweck nicht geöffnet werden musste – denn dann darf es dort nicht unbeaufsichtigt zurückbleiben.

Kosten des Abschleppens

Wenn das eigene Fahrzeug abgeschleppt wurde, ist dies kein günstiges Vergnügen. Selbst, wenn der eigentliche Fahrer des Wagens nicht ermittelt werden kann, muss der Halter die Rechnung des Abschleppdienstes begleichen. Dies gilt auch für die Kosten einer Leerfahrt – diese wird berechnet, wenn der Fahrzeugführer zu seinem Kfz zurückkehrt, bevor der Abschleppwagen am Ort des Geschehens eintrifft.

Zu dem Bußgeld kommen jedoch die Ausgaben für das Abschleppen an sich sowie anfallende Gebühren hinzu. Die Kosten hängen hauptsächlich von Kommunen und Städten ab, die diese festlegen. So kommen in Hamburg rund 260 Euro zusammen, in Aachen dagegen knapp 134 Euro.

Diese Angaben können aber bestenfalls nur eine Orientierung bieten. Die tatsächlichen Kosten hängen vom Wochentag, der Dauer der Verwahrung und der städtischen Verwaltungsgebühr ab. Oftmals wird das Auto erst freigegeben, wenn die Summe durch den Fahrer oder Halter bezahlt wurde.

Sie wurden abgeschleppt, weil Sie zum Beispiel ein Parkverbotsschild mit einem Pfeil in beide Richtungen übersehen haben? Erster Ansprechpartner ist dann die örtliche Polizei, die Ihnen den Ort der Verwahrung nennen kann.

Parkverbote im Ausland

Eine übersehene Parkverbotstafel kann Touristen gerade in Skandinavien ein Loch in die Urlaubskasse reißen.
Eine übersehene Parkverbotstafel kann Touristen gerade in Skandinavien ein Loch in die Urlaubskasse reißen.

Besondere Vorsicht sollten Fahrzeugführer beim Parken im Ausland walten lassen. Denn gerade in den EU-Ländern sind die Strafen für das Parken im Parkverbot teils drastisch höher als in Deutschland.

So kann es in Ungarn bis zu 165 Euro kosten, das Auto an der falschen Stelle zu verlassen. Besonders streng sind in dieser Frage auch die Bußgeldkataloge der skandinavischen Länder sowie Finnlands und Spaniens.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Auch Ordnungsämter oder Bußgeldstellen machen Fehler. Beispielsweise kann es passieren, dass sich der Polizeibeamte ein falsches Nummernschild aufschreibt. Sollten Sie mit dem Bußgeldbescheid über das Parken im Parkverbot nicht einverstanden sein, so können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.

Hierfür kann es auch sinnvoll sein, sich der Hilfe eines Anwalts für Verkehrsrecht zu bedienen. Insbesondere dann, wenn es sich um einen ausländischen Bußgeldbescheid handelt.

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

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