Das Parkverbot – Welche Regeln gelten?
Letzte Aktualisierung am: 12. November 2024
Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten
Bußgeldtabelle: Parken im Parkverbot
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Parken im Bereich von Grundstücksein- und -ausfahrten, in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, weniger als 5 Meter vor oder hinter einer Kreuzung oder Einmündung, außerorts auf Vorfahrtsstraßen, über Schachtdeckeln, vor einem abgesenkten Bordstein oder innerhalb der Grenzmarkierung für ein Parkverbot | 10 € | |
... mit Behinderung | 15 € | |
... länger als drei Stunden | 20 € | |
... länger als drei Stunden mit Behinderung | 30 € | |
Auf der linken Fahrbahnseite oder dem linken Seitenstreifen geparkt, nicht am rechten Fahrbahnrand geparkt, näher als zehn Meter vor einer Ampel geparkt und diese dabei verdeckt | 15 € | |
... mit Behinderung | 25 € | |
... länger als eine Stunde | 25 € | |
... länger als eine Stunde mit Behinderung | 35 € | |
Unerlaubtes Parken auf Fußgängerüberwegen bzw. weniger als fünf Meter davor, im Kreisverkehr, an einem Taxistand, im absoluten/eingeschränkten Halteverbot oder einer Halteverbotszone, links von der Fahrbahnbegrenzung, innerhalb einer Grenzmarkierung für ein Halteverbot oder näher als zehn Meter vor einem Andreaskreuz, Stoppschild oder "Vorfahrt gewähren"-Schild und dieses dabei verdeckt | 25 € | |
... mit Behinderung | 40 € | |
... länger als eine Stunde | 40 € | |
... länger als eine Stunde mit Behinderung | 50 € | |
Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen oder im Bereich einer scharfen Kurve | 35 € | |
... mit Behinderung | 55 € | |
... länger als eine Stunde | 55 € | |
... länger als eine Stunde mit Behinderung | 55 € | |
... wodurch die Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge nicht mehr gewährleistet war | 100 € | 1 |
Parken auf Verkehrsinsel, Fahrradstraße oder Grünstreifen | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
... mit Gefährdung | 80 € | |
... mit Unfallfolge | 100 € | |
... länger als eine Stunde | 70 € | |
... länger als eine Stunde mit Behinderung | 80 € | |
Parken auf Gehweg oder Radweg | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | 1 |
... mit Gefährdung | 80 € | 1 |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 |
... länger als eine Stunde | 70 € | 1 |
... länger als eine Stunde mit Behinderung | 80 € | 1 |
Parken vor oder in einer Feuerwehrzufahrt | 55 € | |
… mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen | 100 € | 1 |
Parken auf einer Sperrfläche | 25 € | |
... mit Behinderung | 25 € | |
… länger als 15 Minuten | 30 € | |
… länger als 15 Minuten mit Behinderung | 35 € | |
Parken in zweiter Reihe | 55 € | |
... mit Behinderung | 80 € | 1 |
... mit Gefährdung | 90 € | 1 |
... mit Unfallfolge | 110 € | 1 |
… länger als 15 Minuten | 85 € | 1 |
… länger als 15 Minuten mit Behinderung | 90 € | 1 |
Parken ohne Parkscheibe oder Parkschein bzw. Überschreitung der Parkdauer | ||
... um 30 Minuten | 20 € | |
... um eine Stunde | 25 € | |
... um zwei Stunden | 30 € | |
... um drei Stunden | 35 € | |
... um mehr als drei Stunden | 40 € | |
Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz | 55 € | |
Nicht platzsparend parken | 10 € | |
Parklückendiebstahl | 10 € | |
Parken in einem Fußgängerbereich | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
… länger als 3 Stunden | 70 € | |
Versperren des Abfahrtsweges eines anderen Kfz durch das Parken oder Abstellen Ihres Kfz | 20 € | |
Unberechtigtes Parken in einer Nothalte- oder Pannenbucht | 25 € | |
Parken in einem geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 Tonnen oder einem Anhänger über 2 Tonnen | 30 € | |
Abstellen einens Anhängers ohne Zugfahrzeug für mehr als zwei Wochen | 20 € | |
Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen | 70 € | 1 |
... mit Gefährdung | 85 € | 1 |
... mit Unfallfolge | 105 € | 1 |
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen (Dooring) | 40 € | |
... mit Unfallfolge | 50 € | |
Unberechtigtes Parken auf Bussonderfahrstreifen und an Haltestellen | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
... mit Gefährdung | 80 € | |
... mit Unfallfolge | 100 € | |
… länger als drei Stunden | 70 € | |
… länger als drei Stunden mit Behinderung | 80 € | |
… länger als drei Stunden mit Gefährdung | 80 € | |
… länger als drei Stunden mit Unfallfolge | 100 € | |
Unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge | 55 € | |
Unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge | 55 € |
Parkverbote in Deutschland
Spätestens wenn das Knöllchen an der Windschutzscheibe klebt oder der Bußgeldbescheid im Briefkasten landet, ist klar: Sie haben eines der zahlreichen Parkverbotsschilder auf deutschen Straßen übersehen oder ignoriert.
Die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Parkverbot sind den meisten Autofahrern zwar prinzipiell geläufig, trotzdem empfinden viele diese als undurchsichtig.
Was ist beispielsweise der Unterschied zwischen Parken und Halten? Wo sind beim Parkverbot Beginn und Ende? Welches Schild weist das Parkverbot genau aus? Diese und weitere Fragen werden hier geklärt.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Parkverbot
Informationen über Verkehrszeichen, die das Parken verbieten, finden Sie in unserem Ratgeber über Parkverbotsschilder.
Welches Bußgeld der Gesetzgeber fürs Parken im Parkverbot vorsieht, können Sie dieser Bußgeldtabelle entnehmen.
Ja, ist es. Ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum darf vom Abschleppdienst abgeschleppt werden, wenn es andere behindert, gefährdet, im absoluten Halteverbot steht, usw.
In vielen anderen Ländern ist das Parken im Parkverbot sehr viel teurer als in Deutschland. So sieht der Bußgeldkatalog der USA rund umgerechnet 160 Euro für einen Parkverstoß vor.
Video: Mehr zum Halten und Parken
Das Parkverbot in der StVO
Das Verkehrsrecht regelt in den allgemeinen Verkehrsregeln in § 12 das „Halten und Parken“. Dort heißt es in Absatz 3:
(3) Das Parken ist unzulässig
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- vor Bordsteinabsenkungen.
Daraus ergeben sich grundsätzliche Vorgaben, die es laut StVO zu beachten gilt. Das Parken ist insbesondere verboten
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen in einem Bereich von fünf Metern.
- wenn das abgestellte Fahrzeug die Benutzung von gekennzeichneten Parkflächen verhindert.
- vor der Ein- bzw. Ausfahrt eines Grundstücks sowie gegenüber diesem, wenn die Straße sehr schmal ist.
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wenn eine entsprechende Beschilderung bzw. Markierung das Parken auf dem Gehweg erlaubt.
- vor Bordsteinabsenkungen und auf Gehwegen, wenn diese für das Parken nicht ausdrücklich freigegeben sind.
Hinzu kommen in § 12 Abs. 4 StVO besondere Parkverbote für Lkw und Anhänger über zwei Tonnen zulässiger Gesamtmasse.
Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen diese während der Nachtruhe beispielsweise nicht in Wohngebieten parken.
Auch im Bereich von Kliniken oder Erholungsgebieten gelten Parkverbote.
Der Unterschied zwischen Halten und Parken
In der StVO ist das Halten eindeutig vom Parken zu unterscheiden. § 12 Abs. 2 lautet:
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Vom Halten wird also immer dann gesprochen, wenn ein Fahrzeug weniger als drei Minuten an einer Stelle steht, vom Parken, wenn das Fahrzeug verlassen wird oder bei mehr als drei Minuten Stillstand.
Allerdings gilt dies nur, solange der Fahrer des Kfz nicht durch äußere, vor allem verkehrsbedingte Umstände wie etwa einen Stau dazu gezwungen wird, sein Fahrzeug anzuhalten.
Das Halten ist insbesondere in engen Straßen und scharfen Kurven, an Bahnübergängen und in Feuerwehrzufahrten verboten.
Verkehrszeichen: Parkverbot durch Beschilderung
Von diesen grundsätzlichen Regelungen abgesehen, kann ein Parkverbot durch ein Schild ausgewiesen werden. Das Verkehrsrecht kennt das absolute Halteverbot und das eingeschränkte Halteverbot.
Absolutes Halteverbot
Das absolute Halteverbot ist – wie der Name schon sagt – nicht nur eines der Parkverbotsschilder. Seine Bedeutung erstreckt sich auch auf das reine Anhalten von unter drei Minuten Dauer. Das Verkehrszeichen ist rund mit roter Umrandung und einem roten X. Je nach Gültigkeitsrichtung ist im oberen und/oder im unteren Bereich ein Richtungspfeil zu sehen, der nach links oder rechts weist.
Ein absolutes Parkverbot gibt es genau genommen nicht, denn das absolute Halteverbot schließt dieses bereits automatisch mit ein. Im Gültigkeitsbereich dieser Verkehrsschilder gilt ein Parkverbot genauso wie ein Halteverbot – Sie müssen also weiterfahren, wenn der Verkehr nichts anderes verlangt.
Eingeschränktes Halteverbot
Das eingeschränkte Halteverbot sieht dem absoluten Parkverbot ähnlich. Das Zeichen ist ebenfalls rund mit roter Umrandung und zeigt gegebenenfalls die Richtung der Gültigkeit durch Pfeile an. Allerdings weist es nur einen statt zwei diagonale Balken auf.
Im Bereich dieser Parkverbotstafel ist das Halten erlaubt, wenn der Verkehr es zulässt. Das schließt jedoch nicht das Parken mit ein! Nach spätestens drei Minuten muss das haltende Fahrzeug weiterfahren.
Eine Ausnahme stellt das Be- und Entladen sowie das Ein- und Aussteigen dar: Dann dürfen die drei Minuten überschritten werden. Allerdings muss dieser Vorgang möglichst zügig erfolgen.
Gültigkeitsbereich des Halteverbots
Grundsätzlich gilt ein Parkverbot immer auf der Straßenseite, auf der es auch ausgewiesen ist. Steht auf der gegenüberliegenden Seite kein Schild, dann gilt dort in der Regel auch kein Verbot.
Außerdem nimmt das Parkverbot dort seinen Anfang, wo auch das Schild steht und gilt bis zur nächsten Einmündung oder Kreuzung. Kommt dahinter kein neues Schild, ist das Parkverbot aufgehoben.
Wo gilt ein Parkverbot mit Pfeil?
Allerdings wird der Gültigkeitsbereich in vielen Fällen durch kleine weiße Richtungspfeile auf dem Parkverbotsschild angezeigt. Am Anfang vom Parkverbot zeigt der Pfeil zur Fahrbahnmitte, am Ende zum Fahrbahnrand.
Eselsbrücke: Welche Pfeilrichtung Beginn und Ende eines Halteverbots anzeigt, können Sie sich leicht merken. Drehen Sie das Schild gedanklich zur Fahrbahn – zeigt der Pfeil nun in Fahrrichtung, beginnt das Parkverbot an dieser Stelle, ansonsten endet es dort.
Sonderfall Parkverbotszone
Anders als die herkömmlichen Verkehrsschilder leitet das Zeichen mit der Nummer 290.1 eine ganze Parkverbotszone ein, in der ein eingeschränktes Halteverbot gilt. Erst mit der Aufhebung des Verbots (Zeichen 290.2) endet das Parkverbot.
Weitere Eingrenzungen des Halteverbots
Manche Parkverbotsschilder bedürfen einer Erklärung, denn sie enthalten zusätzliche Angaben, zum Beispiel zur Gültigkeitsdauer vom Parkverbot. Ein eingeschränktes Parkverbot ist etwa mit Angabe der Uhrzeit möglich. Dann wird meist auf einem Zusatzschild eingegrenzt, wann das Parkverbot gilt, beispielsweise werktags zwischen acht und siebzehn Uhr. Außerhalb dieser Zeitspanne ist das Parken dann erlaubt.
Zudem können ausdrückliche Parkschilder Flächen ausweisen, in denen das Parken erlaubt ist. Diese sind von blauer Farbe und weisen ein großes weißes „P“ auf. Auch eingezeichnete Parkplätze berechtigen zum Parken.
Weitere Verkehrsschilder mit Parkverbot
Neben den ausdrücklichen Halteverbotszeichen gibt es noch eine Reihe anderer Verkehrsschilder, die neben ihrer eigentlichen Bedeutung auch ein eingeschränktes oder sogar absolutes Halteverbot und damit Parkverbot beinhalten.
Das Andreaskreuz (Zeichen 201)
Innerhalb geschlossener Ortschaften darf vor und hinter Andreaskreuzen im Bereich von fünf Metern nicht geparkt werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften wächst das Parkverbot sogar auf 50 Meter vor und hinter diesem Schild an.
Bushaltestellen (Zeichen 224)
Um den Busverkehr des öffentlichen Nahverkehrs möglichst nicht zu behindern, ist an den Haltestellen die Fahrbahn 15 Meter vor und hinter dem Haltestellenschild freizuhalten.
Verkehrsverbote
Ist der Kraftfahrverkehr generell untersagt, zum Beispiel in Fußgängerzonen oder durch das Verkehrszeichen 250, schließt das auch ein Halte- sowie Parkverbot mit ein.
Fahrstreifenbegrenzung
Das Parken ist nur dann erlaubt, wenn zwischen der durchgezogenen Fahrstreifenbegrenzung und dem parkenden Fahrzeug ein Fahrstreifen von mindestens drei Metern verbleibt. Das gilt auch bei einer einseitigen Fahrstreifenbegrenzung. Existiert keine solche Begrenzung, muss die gesamte Fahrbahn mindestens noch eine Breite von drei Metern aufweisen.
Grenzmarkierungen und Sperrzonen
Manchmal wird ein Halte- bzw. Parkverbot auch durch eine gezackte Markierung auf der rechten Seite des Fahrstreifens angegeben. Besonders häufig sieht man diese Grenzmarkierung bei Bushaltestellen. Auch hier ist das Halten und Parken verboten. Dasselbe gilt für schraffierte Sperrzonen.
Vorfahrtsstraßen (außerhalb geschlossener Ortschaften)
Ist eine Straße, die außerhalb einer geschlossenen Ortschaft verläuft, durch das Zeichen 306, das Vorfahrt gewährt, gekennzeichnet, darf dort nicht geparkt werden.
Gehwege
Ist es erlaubt, auf dem Gehweg zu parken, so wird dies beispielsweise durch das Zeichen 315 angegeben. In dem Fall ist das Parken auf der Fahrbahn nicht gestattet. Andernfalls ist das Parken auf dem Gehweg verboten. Dies gilt auch für Motorräder.
Spielstraßen
Im verkehrsberuhigten Bereich – umgangssprachlich „Spielstraße“ genannt – herrscht ebenfalls ein Parkverbot. Spielstraßen werden durch die Zeichen 325.1 bzw. 325.2 markiert.
Fahrradschutzstreifen
Sind Fahrradschutzstreifen durch Leitlinien markiert, darf auf dieser Art des Radwegs nicht geparkt werden, denn dadurch würden Fahrradfahrer behindert. Es ist jedoch gestattet, dort zu halten (etwa zum Ein- oder Aussteigen).
Fußgängerüberwege
Vor und hinter Fußgängerüberwegen darf auf einer Länge von fünf Metern nicht geparkt werden. Hier ist sogar das reine Halten verboten.
Nothalte- und Pannenbuchten
Obwohl solche Fahrbahnbuchten speziell für das Halten und Parken eingerichtet wurden, ist dies nur im Notfall gestattet. So ist sichergestellt, dass diese Buchten nicht blockiert sind, wenn beispielsweise tatsächlich eine Panne vorliegt.
Anhänger- und Lkw-Parkverbot
Kraftfahrzeuganhänger dürfen generell nur maximal zwei Wochen an derselben Stelle geparkt werden, außer es handelt sich um entsprechend gekennzeichnete Parkflächen.
Lastwagen über 7,5 Tonnen dürfen auf regelmäßiger Basis zwischen 22:00 und 06:00 Uhr und an Sonn- bzw. Feiertagen nicht in folgenden Gebieten geparkt werden:
- in reinen und allgemeinen Wohngebieten
- in Sondergebieten, die der Erholung dienen
- in Kurgebieten
- in Klinikgebieten
Dieses Parkverbot gilt jedoch nicht für Linienbusse an Endhaltestellen und für Fahrzeuge, die auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen stehen.
Parken im Parkverbot
Das gesetzeswidrige Parken im Parkverbot ist wahrscheinlich eines der häufigsten Verkehrsdelikte in Deutschland. In vielen Fällen werden Verkehrssünder lediglich mit einem Verwarngeld belegt: Dieses liegt häufig zwischen 10 und 35 Euro.
In anderen Fällen können aber auch Bußgelder von 50, 70 oder 100 Euro verhängt und ein Punkt in Flensburg eingetragen werden. Besonders, wenn an engen Stellen geparkt wird und dadurch Rettungsfahrzeuge behindert sind, kann ein hohes Bußgeld gefordert werden.
Ebenso ist das Parken in Feuerwehreinfahrten mit der Behinderung eines Einsatzfahrzeuges eines dieser schwereren Parkdelikte. Und auch für das Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen sieht der Bußgeldkatalog mindestens 70 Euro und einen Punkt als Strafe vor.
Abschleppen von Fahrzeugen
Wer im Parkverbot parkt, dessen Fahrzeug kann nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung auch abgeschleppt werden. Im öffentlichen Verkehrsraum ist dies bereits zulässig, wenn das abgestellte Fahrzeug
- andere behindert.
- andere gefährdet.
- im absoluten Halteverbot steht.
- in scharfen Kurven oder unübersichtlichen Stellen steht.
- in einer Feuerwehreinfahrt steht.
Manchmal werden jedoch mobile Halteverbote aufgestellt, zum Beispiel im Zuge einer Baustelle. Steht ein Fahrzeug nach dem Aufstellen im Parkverbot, so darf es laut StVO erst am vierten Tag danach abgeschleppt werden.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Beim Abschleppen muss jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Ist beispielsweise abzusehen, dass der Fahrer eines im Parkverbot abgestellten Fahrzeugs in Kürze zurückkehren und die Störung beheben wird, so wäre das Abschleppen des Fahrzeugs nicht verhältnismäßig.
Es ist jedoch ein Irrglaube anzunehmen, dass die Hinterlassung von Kontaktdaten wie der Handynummer die Verhältnismäßigkeit des Abschleppens unterbinden würde.
Polizeibeamte, Politessen oder Mitarbeiter des Ordnungsamtes haben hier einen Ermessensspielraum: Ob sie den Fahrer anrufen oder den Abschleppwagen bestellen, können sie situationsabhängig entscheiden.
Versetzen statt abschleppen
Stehen in der Nähe freie Parkplätze zur Verfügung, darf ein im Parkverbot stehendes Fahrzeug in der Regel nicht abgeschleppt, sondern nur versetzt werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn es zu diesem Zweck nicht geöffnet werden musste – denn dann darf es dort nicht unbeaufsichtigt zurückbleiben.
Kosten des Abschleppens
Wenn das eigene Fahrzeug abgeschleppt wurde, ist dies kein günstiges Vergnügen. Selbst, wenn der eigentliche Fahrer des Wagens nicht ermittelt werden kann, muss der Halter die Rechnung des Abschleppdienstes begleichen. Dies gilt auch für die Kosten einer Leerfahrt – diese wird berechnet, wenn der Fahrzeugführer zu seinem Kfz zurückkehrt, bevor der Abschleppwagen am Ort des Geschehens eintrifft.
Zu dem Bußgeld kommen jedoch die Ausgaben für das Abschleppen an sich sowie anfallende Gebühren hinzu. Die Kosten hängen hauptsächlich von Kommunen und Städten ab, die diese festlegen. So kommen in Hamburg rund 260 Euro zusammen, in Aachen dagegen knapp 134 Euro.
Diese Angaben können aber bestenfalls nur eine Orientierung bieten. Die tatsächlichen Kosten hängen vom Wochentag, der Dauer der Verwahrung und der städtischen Verwaltungsgebühr ab. Oftmals wird das Auto erst freigegeben, wenn die Summe durch den Fahrer oder Halter bezahlt wurde.
Sie wurden abgeschleppt, weil Sie zum Beispiel ein Parkverbotsschild mit einem Pfeil in beide Richtungen übersehen haben? Erster Ansprechpartner ist dann die örtliche Polizei, die Ihnen den Ort der Verwahrung nennen kann.
Parkverbote im Ausland
Besondere Vorsicht sollten Fahrzeugführer beim Parken im Ausland walten lassen. Denn gerade in den EU-Ländern sind die Strafen für das Parken im Parkverbot teils drastisch höher als in Deutschland.
So kann es in Ungarn bis zu 165 Euro kosten, das Auto an der falschen Stelle zu verlassen. Besonders streng sind in dieser Frage auch die Bußgeldkataloge der skandinavischen Länder sowie Finnlands und Spaniens.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Auch Ordnungsämter oder Bußgeldstellen machen Fehler. Beispielsweise kann es passieren, dass sich der Polizeibeamte ein falsches Nummernschild aufschreibt. Sollten Sie mit dem Bußgeldbescheid über das Parken im Parkverbot nicht einverstanden sein, so können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.
Hierfür kann es auch sinnvoll sein, sich der Hilfe eines Anwalts für Verkehrsrecht zu bedienen. Insbesondere dann, wenn es sich um einen ausländischen Bußgeldbescheid handelt.
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