Parkraumbewirtschaftung: Parkplätze im öffentlichen Raum
Letzte Aktualisierung am: 17. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten
Darum ist ausreichender Parkraum so wichtig
Insbesondere in Groß- und Innenstädten tritt vermehrt das Problem auf, dass zu viele Menschen mit ihrem Fahrzeug unterwegs sind und Parkplätze suchen, die nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind. Daraus ergeben sich diverse Probleme:
Auf der Suche nach freien Parkflächen werden häufig zusätzliche Wege zurückgelegt, was nicht nur zu erhöhter Lärmbelästigung führt und die Luftverschmutzung durch Abgase begünstigt, sondern auch zur Abnutzung der Straßen beiträgt.
Aber auch die Bereitschaft, das Auto widerrechtlich irgendwo abzustellen, steigt gleichzeitig mit der Frustration über den Mangel an Parkraum. Vor diesem Hintergrund kann eine Parkraumbewirtschaftungszone die StVO-Vorgaben zum Halten und Parken unterstützen sowie zum Umwelt- und Anwohnerschutz beitragen. Erfahren Sie hier, welche Möglichkeiten der Parkraumbewirtschaftung existieren.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Parkraumbewirtschaftung
Als Parkraumbewirtschaftung wird das aufstellen von Parkautomaten in Parkzonen bezeichnet. Das Fahrzeug darf nur geparkt werden, wenn eine entsprechende Parkgebühr durch das Ziehen von einem Parkschein entrichtet wird.
Nein, diese können in aller Regel einen Anwohnerparkausweis beantragen.
Das Parken ohne Parkschein zieht in aller Regel eine Geldbuße nach sich.
Woran erkennen Sie eine Parkraumbewirtschaftungszone?
Der Beginn einer Parkzone wird durch das Verkehrszeichen 314.1 angezeigt. In seinem Äußeren ähnelt es dem Zeichen 314, welches anzeigt, dass an entsprechender Stelle geparkt werden darf. Dieses erkennen Sie an dem weißen Buchstaben P auf quadratischem, blauem Hintergrund.
Befahren Sie eine Zone der Parkraumbewirtschaftung, wird Ihnen dies durch ein weißes, quadratisches Verkehrszeichen, welches das Parkplatzzeichen sowie das Wort „Zone“ beinhaltet, angezeigt. Verlassen Sie die Zone, wird Ihnen das durch das gleiche Schild, welches dann aber in Grau gehalten und durchgestrichen ist, signalisiert. Hierbei handelt es sich um das Zeichen 314.2 gemäß der Anlage 3 zur StVO. Beide sehen Sie hier im Vergleich:
Grundsätzlich muss die zulässige Parkplatznutzung immer ausreichend gekennzeichnet sein. Das kann auch durch verschiedene Zusatzschilder geschehen. Diese können beispielsweise anzeigen, in welchen Zeiträumen entsprechende Regelungen gelten. Manche Verbote gelten beispielsweise nur an Werktagen. So ist es etwa möglich, dass ein ansonsten gebührenpflichtiger Parkplatz an Sonn- und Feiertagen zum gebührenfreien Parken bereitsteht.
Wie die Parkraumbewirtschaftungszonen abgegrenzt sind und wie viele es gibt, unterliegt der Entscheidung der jeweiligen Stadt bzw. der Bezirke. In Berlin werden derzeit beispielsweise 48 Parkzonen bewirtschaftet.
Anwohner vs. Touristen: Ring frei!
Die Parkraumbewirtschaftung ist eine städtische Maßnahme. Parkgebühren gehören in der Stadt längst zum Alltag derjenigen, die nicht auf ihr Auto verzichten wollen. Einen kostenlosen Parkplatz bekommen meist nur Anwohner, die wenig genutzte Straßen zur richtigen Tageszeit finden (oder überhaupt kennen).
Im innerstädtischen Bereich bzw. in Großstädten wie Berlin und München stellt sich aber selbst das regelmäßig als beinahe unmöglich heraus. Aus diesem Grund ist es für die Stadt bzw. die Bezirke möglich, Zonen zu schaffen, in welchen bestimmte Regelungen zum Halten und Parken gelten.
Die städtische Parkraumbewirtschaftung kennt mehrere Ausprägungen, aber der Anwohnerparkplatz ist wohl eine der bekanntesten. Um auf einem solchen parken zu dürfen, müssen Sie allerdings einige Voraussetzungen erfüllen: Nicht nur ist es nötig nachzuweisen, dass Sie Ihren Wohnsitz innerhalb einer bestimmten Parkzone haben und dort tatsächlich wohnen, auch dürfen Sie nach erfolgreich gestelltem Antrag mit Ihrem Bewohnerparkausweis nur in der entsprechenden Zone der Parkraumbewirtschaftung parken. Haben Sie einen eigenen Stellplatz oder eine Garage, wird in der Regel kein derartiger Ausweis genehmigt.
Da der Bewohnerparkausweis die Parksituation tatsächlich nur für Anwohner verbessern soll, können Sie einen solchen Ausweis nicht für mehrere Parkzonen beantragen. Es ist daher nicht möglich, das Anrecht zu erwerben, beispielsweise in allen Berliner Bezirken kostenfrei auf derartigen Stellplätzen zu parken.
Barrierefreies Parken auf dem Behindertenparkplatz
Ebenso wie auf dem Bewohnerparkplatz ist das Parken auf einem Behindertenparkplatz nur mit bestimmten Sonderrechten zulässig. Nicht selten erscheint ein solcher Parkplatz aber auch für Verkehrsteilnehmer ohne Behinderung verlockend: Üblicherweise ist er nicht nur breiter als ein normaler Parkplatz, sondern auch besonders nah an Eingangsbereichen zu finden.
Diese Form der Parkraumbewirtschaftung ist allerdings nicht von Personen ohne entsprechende Einschränkung zu nutzen. Das gilt auch dann, wenn der Parkplatz nur für kurze Erledigungen benutzt wird. Ein widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug kann auf einem Behindertenparkplatz bereits nach einer Parkzeit von drei Minuten abgeschleppt werden. Nicht nur müssen Sie die Kosten hierfür übernehmen, auch wird üblicherweise ein Bußgeld in Höhe von 35 Euro fällig.
Die Parkraumbewirtschaftung in Form des Behindertenparkplatzes dürfen Sie aber auch als Schwerbehinderter nicht automatisch in Anspruch nehmen. Hierfür genügt kein Behindertenausweis: Sie müssen auch einen blauen EU-Parkausweis beantragen. Diesen erhalten Sie üblicherweise dann, wenn sich die Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Bl (Blindheit) in Ihrem Ausweis finden.
Auch die Zeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit) und B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) können rechtfertigen, dass Ihnen eine Ausnahmeberechtigung für die Nutzung eines Behindertenparkplatzes ausgestellt wird.
Gebührenpflichtiges Parken mit Parkschein
Parkraumbewirtschaftung ist nicht damit gleichzusetzen, dass in jedem Fall Sonderparkberechtigungen für die Nutzung bestimmter Parkplätze beantragt werden müssen. Eine weitere Möglichkeit ist etwa das Parken mit Parkschein.
Parkplätze, auf denen Sie einen solchen benötigen, müssen eindeutig gekennzeichnet sein. Der Parkscheinautomat versorgt Sie mit der Berechtigung, den Parkplatz für eine bestimmte Dauer zu nutzen. Diese ist nicht übertragbar, was grundsätzlich auch bedeutet, dass es unzulässig ist, einen Parkschein weiterzugeben.
Der Parkautomat zeigt Ihnen nicht nur an, welche Gebühren für welchen Zeitraum fällig werden, sondern auch, wie lange Sie den Parkplatz höchstens benutzen dürfen. Einheitliche Regelungen gibt es bei dieser Form der Parkraumbewirtschaftung nicht. Den Parkschein müssen Sie stets im Inneren Ihres Fahrzeugs gut erkennbar auslegen.
Ebenso wie bei den früher verwendeten Parkuhren ist auch bei Parkscheinautomaten häufig nur die Zahlung mit Bargeld möglich. In manchen Städten gibt es allerdings mittlerweile das sogenannte Echtzeit-Parken, bei dem Sie sich jeweils bei Ihrer Ankunft und beim Verlassen des Parkplatzes am Automaten registrieren. Dieser berechnet Ihre tatsächliche Parkzeit, sodass Sie auch nur diese bezahlen. Ein weiterer Vorteil ist, dass Sie Ihre Parkzeit nicht beim Verlassen des Fahrzeugs festlegen müssen.
Das System des Echtzeit-Parkens kann mancherorts mittlerweile ebenfalls per Smartphone-App genutzt werden, die Ihnen außerdem bargeldloses Zahlen ermöglicht. Auch die Möglichkeit, einen elektronischen Parkschein über einen Anruf beim entsprechenden Anbieter oder über eine SMS zu erhalten, ist auf manchen Parkplätzen möglich.
Kurzzeitparkplätze: Die Parkscheibe ist Pflicht
An verschiedenen Orten können Sie im Zuge der Parkraumbewirtschaftung gebührenfrei für kurze Zeit parken. Damit kontrolliert werden kann, dass Sie die zulässige Höchstparkzeit nicht überschreiten, müssen Sie eine Parkscheibe im Inneren Ihres Fahrzeugs auslegen, welche Ihre Ankunftszeit ausweist. Sie kurz vor Ablauf dieser Zeit nachzustellen und sie über die Höchstparkdauer zu verlängern, ist nicht zulässig. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Überschreitung der Höchstparkzeit mithilfe eines neuen Parkscheins.
Die Parkraumbewirtschaftung mittels Parkscheibe werden Sie in Zentren großer Städte allerdings nur noch vereinzelt antreffen. Häufig wird dieses Konzept allerdings zum Parken vor Bahnhöfen genutzt. Auch auf Supermarktparkplätzen sind Ihnen vermutlich schon entsprechende Schilder begegnet, die Ihnen die Nutzung der Parkfläche häufig für zwei Stunden erlauben. Einheitliche Regelungen gibt es hier aber ebenfalls nicht: Der Verantwortliche kann die Höchstparkdauer beispielsweise nur auf 15 Minuten begrenzen.
Anders als die Parkraumbewirtschaftung etwa in München oder in Hamburg sieht diejenige in Österreich oder in der Schweiz teils andere Regelungen vor: Hier gibt es etwa die Kurzparkzone, die auch als blaue Parkzone bekannt ist.
Guten Tag,
mir wird vorgeworfen ich hätte in einer Parkraumwirtschaftszone geparkt ohne eine Parkscheibe ausgelegt zu haben.In der Kinkelstr in Hagen gibt es keine solche Beschilderung.Dort wo das Fahrzeug parkte steht am Anfang der Straße ein Schild mit der Aufschrift Achtung Straßenschäden,darunter
ein Schild absolutes Halteverbot für LKW.Ich habe ein PKW und habe so gegen nichts verstoßen.
Also muss ich auch nicht die 20 Euro bezahlen.Da eine Beschilderung fehlt.Wie sehen Sie es????
mit freundlichen Grüßen Werner N.
Habe bei einem Parkraumbewirtschafter in Kassel vor der Markthalle die Parkzeit um 6 Minuten überschritten. Soll jetzt 48 € Strafe zahlen. Ist das gesetzlich in Ordnung. Gibt es eine Karenzzeit? Bitte um Auskunft. Vielen Dank.
Parkte am 3. Oktober 2022 zum gesetzlichen Feiertag in Berlin Mitte in der Dircksenstraße 32 ohne Parkschein und soll jetzt wegen der Ordnungswidrigkeit ein Verwarnungsgeld zahlen. Es war kein Strafzettel an meinem PKW. Ist das gerecht?
Gruß Gottfried