„Parkplatz bitte freihalten“ – ist das verboten?
Letzte Aktualisierung am: 19. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Parkplatz freihalten: Ist das erlaubt?
Besonders in Städten, wo Parkplätze ein seltenes Gut sind, setzen Autofahrer häufiger darauf, dass Familie oder Freunde einen Parkplatz freihalten. Aber darf man den Parkplatz einfach so freihalten? Eigentlich nein, trotzdem häufen sich auf vielen Parkplätzen Schilder oder Hinweise, die das Parken nur bestimmten Personen gestatten.
Es muss jedoch unterschieden werden: Handelt es sich um einen privaten Parkplatz, darf natürlich nur der Parkplatz-Eigentümer dort parken. In der Regel sind die im städtischen Raum zur Verfügung stehenden Parkplätze aber öffentliches Eigentum. Diese Parklätze dürfen nicht freigehalten werden. Wer es trotzdem tut, riskiert ein Bußgeld. Allgemein wird das Halten und Parken genau in der Straßenverkehrsordnung geregelt.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Parkplatz freihalten
Es ist nicht erlaubt, einen Parkplatz freizuhalten, indem entweder ein Hindernis (z. B. ein Stuhl) in die Parklücke gestellt oder eine Person mit dem Freihalten beauftragt wird, sodass nur Sie darin parken können.
Es kann sein, dass Ihnen Nötigung oder ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorgeworfen und entsprechend geahndet wird.
Es ist möglich, z. B. für einen Umzug ein mobiles Parkverbot zu beantragen, sodass nur Sie bzw. der Umzugswagen dort parken kann.
Parkplatz freihalten: Nötigung oder gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Um den Parkplatz freizuhalten, greifen Autofahrer zu verschiedenen Mitteln. Am einfachsten ist es, einen Freund oder ein Familienmitglied zu bitten, sich einfach in die Parklücke zu stellen. So kann dieser andere Parkplatzsuchenden abwinken. Das Verkehrsrecht verbietet diese Art der Parkplatzreservierung.
Will ein Fußgänger einen Parkplatz so freihalten, ist das Nötigung. Nötigung deshalb, weil der Fußgänger dem Autofahrer eine Verhaltensänderung aufzwingt. Je nach Schwere der Nötigung können dann nicht nur eine Geldstrafe, sondern auch Punkte in Flensburg hinzukommen. Fährt der Autofahrer mit seinem Auto immer näher an den Fußgänger, welcher versucht die Parklücke freizuhalten, heran, so macht er sich selbst der Nötigung schuldig.
Um das zu vermeiden, muss er dem Fußgänger ausreichend Zeit lassen, die Parklücke zu verlassen. Wird die Parklücke nicht durch einen Fußgänger, sondern durch Gegenstände, etwa einen Stuhl oder eine Kiste freigehalten, kann dies als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr geahndet werden. Grund dafür ist, dass andere Verkehrsteilnehmer durch diese Gegenstände zu Schaden kommen könnten.
Nötigung seitens des Autofahrers liegt dann vor, wenn er in provozierender Weise immer näher an den Fußgänger, der versucht die Parklücke freizuhalten, heranfährt.
Parkplatz freihalten für den Umzug
Sind Umzüge die Ausnahme von der Regel? Befinden Sie sich in der prekären Lage, mit einem großen Transporter vor dem Gebäude parken zu müssen, ist das Freihalten einer Parklücke doch sicherlich erlaubt? Auch hier lautet die Antwort: Nein. Das bedeutet aber nicht, dass Sie Ihre Möbel und Kisten bis zum nächsten freien Parkplatz schleppen müssen.
Der Gesetzgeber hat hier mit besonderen Regelungen vorgesorgt. Wer umzieht, kann bei der Stadtverwaltung oder dem Ordnungsamt seines Bezirks ein Halteverbot für den Umzug beantragen. Unter Einhaltung bestimmter Auflagen und gegen eine Gebühr kann dann ein Halteverbotsschild angemietet werden. Dieses dürfen Sie vor dem Gebäude aufstellen und sorgen damit dafür, dass die Fläche vor dem Gebäude von anderen Autofahrern freigehalten wird.
Nur der für den Umzug vorgesehene Transporter darf dann dort parken. Eine selbst gemachte Absperrung oder Blockade des Parkplatzes durch das Aufstellen von Kisten oder Stühlen ist aber untersagt. Hier kann Ihnen ein „gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“ vorgeworfen werden. Kommt jemand durch Ihre selbst gemachte Absperrung zu Schaden, müssen Sie dafür haften.
Wer Platz für den Umzugswagen benötigt, kann einfach eine Halteverbotszone beim zuständigen Straßenverkehrsamt beantragen.
Ein Verstoß kostet Geld
Wo es ein Verbot gibt, hat der Gesetzgeber auch immer die Konsequenzen bei dessen Verstoß festgelegt. Für das unzulässige Parkplatz-Freihalten ist die Strafe meistens ein Bußgeld. Die Höhe des Bußgeldes variiert je nachdem, ob eine Nötigung vorgeworfen werden kann oder nicht.
Auch ein Fußgänger, der beim Freihalten einer Parklücke nicht durch nötigendes Verhalten auffällt, verstößt gegen die allgemeinen Verhaltenspflichten im Straßenverkehr. Dies wird mit einem Bußgeld von 10 Euro geahndet. Liegt Nötigung vor, fällt das Bußgeld erheblich höher aus. Hier ist die Höhe des Bußgeldes wiederum von der Art der Nötigung abhängig. Kam es beispielsweise zur Anwendung von körperlicher Gewalt, wird dies strenger bestraft.
Fußgänger dürfen einen Parkplatz nicht reservieren, Autofahrer schon. Demnach haben Sie ein Vorrecht auf eine Parklücke, wenn Sie diese mit Ihrem Auto zuerst erreichen. Auch dann, wenn Sie davor warten oder rangieren müssen.
Verfasse einen neuen Kommentar Antwort abbrechen