Mittelfinger im Straßenverkehr zeigen: Welche Konsequenzen hat das?
Letzte Aktualisierung am: 21. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Wie hoch ist die Strafe für das Mittelfinger-Zeigen im Straßenverkehr?
Tatbestand | Folgen |
---|---|
Mittelfinger im Verkehr gezeigt | - 600 - 4.000 € Geldstrafe - Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr |
Im Straßenverkehr wird der Mittelfinger häufig aus Wut gezeigt
Parklückendiebstahl, Vorfahrtsverstöße, Drängler auf der Autobahn: Die Teilnahme am Straßenverkehr kann teilweise wirklich eine Herausforderung sein. Daher ist es nicht gerade verwunderlich, wenn dem einen oder anderen entnervten Autofahrer irgendwann der Kragen platzt und er einem anderen Fahrer, der vermeintlich im Unrecht ist, kurzerhand den „Stinkefinger“ zeigt.
Dabei handelt es sich jedoch um eine Beleidigung, die entsprechend sanktioniert werden kann. Mit welcher Strafe Sie rechnen müssen, wenn Sie nicht ruhig bleiben konnten und einer anderen Person den Mittelfinger im Straßenverkehr gezeigt haben, können Sie in diesem Ratgeber nachlesen.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Mittelfinger im Straßenverkehr
Das Mittelfinger-Zeigen im Straßenverkehr gilt als Beleidigung und somit als Straftat. Dementsprechend machen Sie sich strafbar, wenn Sie einem anderen Fahrer den „Stinkefinger“ zeigen, und müssen mit einer Strafe gemäß § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) rechnen.
Da es sich um eine Straftat handelt, ist es mit einem Bußgeld bei einem „Stinkefinger“ im Straßenverkehr nicht getan. Vielmehr müssen Sie sich auf eine Geldstrafe zwischen 600 und 4.000 Euro einstellen. Dazu muss der Beleidigte den Mittelfinger im Straßenverkehr allerdings anzeigen. Tut er dies nicht, kommt normalerweise auch keine Strafe auf Sie zu.
Betroffene müssen den gezeigten „Stinkefinger“ im Straßenverkehr erstmal beweisen, damit sie Anzeige erstatten können. Bestenfalls sollten sie also Zeugen benennen können, die bei dem Vorfall zugegen waren. Auch das Kennzeichen des Täters ist von Bedeutung, um seine Identität in Erfahrung bringen zu können.
Video: Beleidigung im Straßenverkehr
Mittelfinger im Straßenverkehr: Welche Strafe ist denkbar?
Wie bereits erwähnt, liegt bei einem Mittelfinger im Straßenverkehr eine Beleidigung vor. Eine solche wird als Straftat gewertet und kann dementsprechend eine Strafe gemäß Strafgesetzbuch (StGB) nach sich ziehen. Es handelt sich demzufolge nicht mehr „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit.
Laut § 185 StGB können bei Beleidigungen die folgenden Konsequenzen drohen:
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Daraus ergibt sich: Das Ganze hat sich mit der Zahlung von einem Bußgeld bei einem Mittelfinger im Straßenverkehr nicht einfach so erledigt. Stattdessen kann eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe fällig werden. Eine Haftstrafe droht dem Täter zwar relativ selten, dafür muss er allerdings recht tief in die Tasche greifen: Im Regelfall liegt die Geldstrafe bei einer Anzeige wegen einem Mittelfinger im Straßenverkehr zwischen 600 und 4.000 Euro.
Bedenken Sie: Es kommt nur dann nach einem gezeigten Mittelfinger zu einer Strafe im Verkehr, wenn die beleidigte Person Anzeige erstattet. Schließlich können Beleidigungen nur dann verfolgt und entsprechend sanktioniert werden, da es sich dabei um sogenannte Antragsdelikte handelt. Zeigt der Beleidigte das Ganze nicht an, entfällt daher normalerweise auch die Strafe.
Beleidigte müssen den Mittelfinger im Straßenverkehr beweisen
Überdies liegt bei einem gezeigten „Stinkefinger“ im Straßenverkehr die Beweislast immer bei der beleidigten Person. Sie kann daher nicht einfach behaupten, dass es zu dieser beleidigenden Geste kam, sondern muss sie auch beweisen können. Dazu empfehlen sich vor allem Zeugen, die dabei waren, als der Mittelfinger im Straßenverkehr gezeigt wurde. Ohne Zeugen gestaltet sich das Ganze etwas schwieriger.
Waren hingegen mehrere Personen anwesend, als sich die Beleidigung zutrug, lohnt sich eine Anzeige wegen einem „Stinkefinger“ durchaus. Darüber hinaus ist es ebenfalls von Vorteil, sich das Kennzeichen des Täters zu merken, damit dieser im Anschluss überhaupt ermittelt werden kann. Steht bei einem vermeintlich gezeigten „Stinkefinger“ Aussage gegen Aussage, können Sie in der Regel beruhigt sein: Allgemein prüft das zuständige Gericht jeden Fall individuell und entscheidet erst nach einer genauen Abwägung der Tatumstände, welche Partei im Recht ist und welche Strafe nach einem Mittelfinger im Straßenverkehr gerechtfertigt wäre.
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