Kurzzeitparkplatz: Welche Vorschriften sind hier zu beachten?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Bußgelder bei Parkverstößen

Be­schrei­bungVerwarn­geld
Par­ken an ein­er ab­ge­­lau­fe­nen Par­kuhr, oh­ne vor­ge­schrie­bene Park­­schei­be, oh­ne Park­schein oder un­ter Über­­schrei­ten der er­laub­ten Höchst­­park­dauer
... bis zu 30 Mi­nu­ten20 €
... bis zu 1 Stun­de25 €
... bis zu 2 Stun­den30 €
... bis zu 3 Stun­den35 €
... über 3 Stun­den40 €

FAQ: Kurzzeitparkplatz

Was ist eine Kurzzeitparkplatz?

Auf einem Kurzzeitparkplatz ist die Parkdauer in der Regel beschränkt, sodass hier das Parken nur eine bestimmte Zeit zulässig ist. Meist sind diese Parkplätze an Orten zu finden, die hohen Verkehr verzeichnen. Dazu gehören zum Beispiel Bahnhofs- und Flughafenvorplätze, aber oft auch Supermarkt- und Behördenparkplätze.

Wie lange darf man in der Kurzparkzone stehen bzw. auf dem Kurzzeitparkplatz halten?

Wie lange Kurzzeitparker auf einem solchen Parkplatz stehen dürfen, ist gesetzlich nicht definiert. Der Begriff Kurzzeitparkplatz ist via StVO oder anderer Gesetzestexte nicht festgehalten, sondern wird lediglich allgemein für Parkplätze verwendet auf denen die Parkdauer beschränkt ist. Diese erlaubte Parkzeit wird in der Regel durch entsprechende Verkehrszeichen und Zusatzzeichen angezeigt. Mehr dazu lesen Sie hier.

Mit welchen Sanktionen ist zu rechnen, wenn Sie zu lange auf einem Kurzzeitparkplatz stehen?

Ist die Parkdauer auf einem öffentlichen Parkplatz beschränkt, müssen Sie mit Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog rechnen. Der Tabelle können Sie entnehmen, wann welche Verwarngelder auf Sie zukommen. Stehen Sie auf einem privaten Parkplatz zu lange, können Vertragsstrafen drohen. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier.

Kurzzeitparkplatz: Wie lange dürfen Sie halten oder parken?

Auf einem Kurzzeitparkplatz ist die Parkdauer in der Regel beschränkt.
Auf einem Kurzzeitparkplatz ist die Parkdauer in der Regel beschränkt.

Dass die Parkdauer auf bestimmten Parkplätzen beschränkt wird, ist nicht selten. Dass dann solch ein Kurzzeitparkplatz durch ein Schild ausgewiesen wird, ist in der Regel auch bekannt. Doch gibt es gesetzliche Vorschriften, die eine Parkdauer auch rechtlich festlegen? Wird ein Kurzzeitparkplatz in der StVO überhaupt benannt?

Offiziell gibt es den Begriff „Kurzzeitparkplatz“ nicht. Weder in der Straßenverkehrsordnung (StVO) noch in anderen Gesetzen ist definiert, was einen solchen Parkplatz ausmacht. Auch wie lange Verkehrsteilnehmer dann parken dürfen, ist nicht festgelegt. Das bedeutet jedoch nicht, dass es keine rechtlichen Grundlagen gibt. Denn in der Regel werden Parkzeitbeschränkungen durch Verkehrszeichen angezeigt. Solche Beschränkungen sind oft dort zu finden, wo Parkplätze rar bzw. von vielen genutzten werden.

Das kann unter anderem an folgenden Orten der Fall sein:

  • Bahnhöfen
  • Flughäfen
  • Behörden
  • Supermärkte
  • Krankenhäuser (Arzthäuser)

Ein Kurzzeitparkplatz dient in der Regel dazu, möglichsten vielen Verkehrsteilnehmern einen Parkplatz zu bieten.

Kurzzeitparkplatz: Wie lange bzw. wann das Parken erlaubt ist, zeigen Zusatzzeichen an.
Kurzzeitparkplatz: Wie lange bzw. wann das Parken erlaubt ist, zeigen Zusatzzeichen an.

Die Zusatzeichen, die einen Kurzzeitparkplatz und die erlaubte Höchstparkdauer ausweisen, können unterschiedliche Angaben enthalten, da die Parkdauerbeschränkung je nach Situation und Bedürfnis geregelt ist. Das gilt sowohl für öffentliche Parkflächen als auch für private Parkplätze.

Bei Letzteren können die Betreiber bzw. Besitzer selbst entscheiden, wie lange Nutzer dort parken dürfen. Die Nutzung dieser Flächen fällt unter das Hausrecht und kann entsprechend beschränkt sein.

An Bahnhöfen oder Flughäfen kann die Dauer auf wenige Minuten beschränkt sein, um Passagiere ein- oder aussteigen zu lassen. Dies stellt dann eine sehr extreme Art des Kurzzeitparkens darf. Oft wird die Dauer auf 60 oder 90 Minuten bzw. auf 2 Stunden eingegrenzt.

Unter anderem folgende Zusatzzeichen sind beim Kurzzeitparkplatz üblich:

VZ 1040-32
VZ 1040-32
VZ 1040-33
VZ 1040-33
VZ 1053-31
VZ 1053-31
VZ 1053-53
VZ 1053-53

Kontrolle der Parkzeit: Parkscheibe oder Parkschein

Kurzzeitparkplatz: Reguliert ein Schild die Parkdauer, wird diese meist auch kontrolliert.
Kurzzeitparkplatz: Reguliert ein Schild die Parkdauer, wird diese meist auch kontrolliert.

Auf einem Kurzzeitparkplatz wird die Parkdauer in der Regel auch kontrolliert. Um dies zu ermöglichen, müssen Fahrer entweder eine Parkschein lösen oder eine Parkscheibe gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platzieren. Beides kann sowohl auf öffentlichen als auch auf privaten Parkplätzen vorgeschrieben sein. Auch in diesen Fällen wird das durch entsprechende Verkehrszeichen angezeigt.

Haben Sie auf einem Kurzzeitparkplatz keinen Parkschein oder Parkscheibe bzw. stehen Sie über die zulässige Parkdauer hinaus dort, müssen Sie mit Sanktionen rechnen. Auf einem öffentlichen Parkplatz gelten bei einem solchen Parkverstoß die Vorgaben des Bußgeldkatalogs. Hier sind Verwarngelder zwischen 20 und 40 Euro möglich. Zudem ist es durchaus auch möglich, dass Sie, wenn Sie dort über Tage stehen, abgeschleppt werden.

Zusätzliche Kosten kann es auf einem privaten Kurzzeitparkplatz geben. Hier gelten die Nutzungsbestimmungen des Betreibers. Bei einem Verstoß sind Vertragsstrafen möglich. Diese müssen angemessen sein, liegen in der Regel aber zwischen knapp 30 und 40 Euro. Auch hier ist es möglich, dass Betreiber Sie abschleppen lassen, wenn sie den Kurzzeitparkplatz unangemessen lange blockieren.

Video: Mehr zum Halten und Parken

Erfahren Sie im Video weitere Infos zum Halten und Parken.
Erfahren Sie im Video weitere Infos zum Halten und Parken.
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (56 Bewertungen, Durchschnitt: 4,50 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und gehört seit 2016 ist sie Teil des bussgeldkatalog.de-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen im Bereich Verkehrsrecht u. a. bei ausländischen Verkehrsregeln sowie den besonderen Regelungen für Lkw-Fahrer.

Bildnachweise

Verfasse einen neuen Kommentar