Kindersitzpflicht im Auto: Bis wann müssen Sie diese beachten?
Letzte Aktualisierung am: 21. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Bußgeldkatalog zur Kindersitzpflicht
Verstoß | Bußgeld in Euro | Punkte |
---|---|---|
Mitnahme eines Kindes im Kfz ohne vorschriftsmäßige Sicherung | 30 | |
Mitnahme von mehreren Kindern ohne vorschriftsmäßige Sicherung | 35 | |
Beförderung eines Kindes ohne jede Sicherung | 60 | 1 |
Beförderung mehrerer Kinder ohne jede Sicherung | 70 | 1 |
FAQ: Kindersitzpflicht
Wichtig in diesem Zusammenhang sind sowohl die Körpergröße als auch das Alter des Kindes. Gemäß den Vorschriften aus § 21 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) „Personenbeförderung“ besteht die Kindersitzpflicht bis zum Alter von 12 Jahren oder einer Körpergröße von 150 cm. Sind Kinder älter oder größer, entfällt die Kindersitzpflicht im Auto.
Je nach Alter und Größe des Kindes kommen verschiedene Varianten in Frage. Wichtig ist, dass die Sitze den gesetzlichen Vorgaben und Normen entsprechen. Damit im Auto ein Kindersitz die Pflicht erfüllt, muss er für das Alter des Kindes und dessen Größe zugelassen sein. Dies wird durch eine Prüfplakette dargestellt, welche zudem auch die Normen R44 oder R129 ausweist. Mehr zu den Normen erfahren Sie hier.
Kommen Sie beim Kindersitz der bestehenden Pflicht nicht nach und befördern Sie Kinder ohne jegliche Sicherung, drohen Sanktionen von mindestens 60 Euro und einem Punkt in Flensburg. Wann welche Sanktionen greifen, können Sie der Tabelle hier entnehmen.
Weiterführende Ratgeber zu Kindersitzen
Video: Alles Wichtige zur Kindersitzpflicht
Inhaltsverzeichnis
Welche Regelungen gelten bezüglich der Pflicht beim Kindersitz?
Gibt es eine Kindersitzpflicht in Deutschland? Für die Personenbeförderung in Fahrzeugen gibt es bestimmte gesetzliche Vorschriften. So dürfen im Allgemeinen nur so viele Personen mitfahren, wie Sitzplätze mit Sicherheitsgurten vorhanden sind. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 21 Straßenverkehrs-Ordnung. Demnach gilt die Anschnallpflicht für alle Insassen, sofern es sich um ein Fahrzeug handelt, dass mit Gurten ausgestattet sein kann. So sind auch Kinder, die mitfahren, entsprechend zu sichern.
Allerdings kommen hier noch weitere Regelungen zum Tragen, denn Kinder dürfen nicht einfach nur angeschnallt werden, sondern müssen durch bestimmte Rückhaltevorrichtungen gesichert sein. Was genau bezüglich für einen Kindersitz im Auto bzw. der Pflicht für einen solchen zu beachten ist, wird in § 21 Absatz 1a StVO wie folgt definiert:
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, […] die genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind.
Ist aufgrund der Sicherung mehrerer Kinder keine weitere Möglichkeit für eine Rückhaltevorrichtung vorhanden, dürfen Kinder ab dem dritten Lebensjahr auf dem Rücksitz auch nur durch einen Sicherheitsgurt gesichert werden.
Doch für wie lange braucht man einen Kindersitz überhaupt? Die Pflicht für einen Kindersitz im Auto entfällt dann, wenn Kinder älter als 12 Jahre oder größer als 150 cm sind. Grund für die Kindersitzpflicht ist, dass Kinder durch einen Dreipunktgurt bei Unfällen nicht ausreichend abgesichert sind und durch diesen auch schwer verletzt werden können. Damit dieser gut sitzt, sind entweder Kindersitze oder Sitzerhöhungen zu verwenden. Es ist auch zu empfehlen, bei älteren oder größeren Kindern darauf zu achten und der Sitz oder eine Sitzerhöhung eventuell länger zu verwenden. Sofern die Sitze für das Kind und das Gewicht geeignet, spricht nichts dagegen, sie auch ohne bestehende Kindersitzpflicht weiter zu verwenden.
Welcher Kindersitz erfüllt die Pflicht im Auto?
Nicht nur die Kindersitzpflicht an sich ist zu beachten, auch für den Sitz gelten bestimmte Anforderungen, damit dieser im Auto eingesetzt werden darf. Hier spielen bestimmte Sicherheitsstandards und Normen eine wichtige Rolle. Entsprechen die Sitze den Anforderungen, erhalten Sie eine Prüfplakette, auf der alle wichtigen Informationen vermerkt sind.
Wichtig in diesem Zusammenhang sind die Normen UN ECE Reg. 44 und UN ECE R129. Je nach Gewicht oder Größe des Kindes müssen Eltern anhand der Beschreibungen und des Prüfsiegels den richtigen Kindersitz auswählen. Die Pflicht im Auto ist dann erfüllt, wenn die Sitze eine der beiden Normen erfüllen.
Bei der Norm ECE Reg. 44/04 bzw. 44/03 handelt es sich um ältere Vorgaben, die jedoch weiterhin gültig sind. Hier werden die Kindersitze in feste Gewichtsklasse eingeteilt. Für die Kindersitzpflicht spielt hier also das Gewicht des Kindes die entscheidende Rolle.
Folgende Gewichtsklassen gibt es für Kindersitze dieser Norm:
- Klasse 0: weniger als 10 kg,
- Klasse 0+: weniger als 13 kg,
- Klasse I: von 9 kg bis 18 kg,
- Klasse II: von 15 kg bis 25 kg,
- Klasse III: von 22 kg bis 36 kg.
2013 kam die neue Norm UN ECE R129 (i-size) hinzu. Bei dieser ist die Körpergröße entscheidend. Die Sitze, welche die Kindersitzpflicht erfüllen, sind in sechs Klassen unterteilt:
- Q0: bis 60 cm Körpergröße
- Q1: zwischen 60 cm und 75 cm Körpergröße
- Q1,5: zwischen 75 cm und 87 cm Körpergröße
- Q3: zwischen 87 cm und 105 cm Körpergröße
- Q6: zwischen 105 cm und 125 cm Körpergröße
- Q10: bis 125 Körpergröße
Für Babys gilt gemäß der i-size-Norm zudem, dass bis zu einem Alter von 15 Monaten der Kindersitz rückwärts eingebaut Pflicht ist. Dies dient dem Schutz von Kopf und Nacken. Auch eine solche Babyschale oder ein als Reboarder bezeichneter Kindersitze erfüllen die Pflicht, wenn sie das Prüfsiegel mit der Normangabe besitzen. Achtung: Wollen Eltern mit einem Kindersitz als Reboarder der Pflicht nachkommen, dürfen Sie diesen nur auf dem Beifahrersitz installieren, wenn der Airbag dort ausgeschaltet ist. Ansonsten muss auch ein rückwärtsgewandter Kindersitz auf dem Rücksitz montiert sein.
Ausnahmen von der Kindersitzpflicht
Kindersitze sind im Auto also Pflicht. Doch wie sieht es bei anderen Fahrzeugen aus? In § 21 StVO sind auch Ausnahmen von der Kindersitzpflicht benannt. So müssen beispielsweise in Bussen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t keine Kindersitzer vorhanden sein. Das Gleiche gilt für Busse im Linienverkehr.
Darüber hinaus ist die Kindersitzpflicht unter Absatz 1a so definiert, dass dies nur dann gilt, wenn es sich um Fahrzeug handelt, bei dem eine Gurtpflicht zu beachten ist. Das bedeutet, dass auf Motorrädern keine Pflicht gilt, allerdings sind hier Fahrer für die Sicherheit der Kinder verantwortlich und sollten immer abwäge, ob die Mitnahme überhaupt möglich ist. Kinder müssen für die Mitfahrt zudem auch körperliche Voraussetzungen erfüllen, zum Beispiel groß genug sein, damit sie an die Fußrasten heranreichen und sicher sitzen können.
Sanktionen beim Verstoß gegen die Kindersitzpflicht
Missachten Sie die Kindersitzpflicht und befördern Kinder unter 12 Jahren oder unter einer Körpergröße von 150 cm ohne jede Sicherung, müssen Sie mit Bußgeldern und Punkten in Flensburg rechnen. Für diese Ordnungswidrigkeit fallen gemäß Bußgeldkatalog mindestens 60 Euro und ein Punkt an. Nehmen Sie mehrere Kinder ohne entsprechende Rückhaltevorrichtung und Sicherung im Fahrzeug mit, erhöht sich das Bußgeld auf 70 Euro.
Schalten Sie bei einer Babyschale oder einem Reboarder auf dem Beifahrersitz dort den Airbag nicht aus, hat das ein Verwarngeld in Höhe von 25 Euro zur Folge.
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