Inhalt vom Bußgeldbescheid: Welche Angaben sind obligatorisch?
Letzte Aktualisierung am: 6. September 2024
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Bußgeldbescheid: Inhalt durch § 66 OWiG vorgegeben
Grundlage für die formale Gestaltung des Bußgeldbescheides ist das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Es gibt an, welchen Inhalt der Bußgeldbescheid in jedem Fall enthalten muss.
Das Wissen um die formalen Voraussetzungen sind insbesondere dann von Bedeutung, wenn Betroffene den Bußgeldbescheid prüfen wollen. Nicht jede fehlende Angabe nämlich macht diesen automatisch unwirksam.
Was im Bußgeldbescheid stehen muss – und was nicht -, erfahren Sie im Folgenden.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Inhalt vom Bußgeldbescheid
Wichtig sind z. B. die Angaben zur Person, dem Vorwurf und ggf. den Beweisen. Klicken Sie hier, um sich mit unserer Liste einen Überblick zu verschaffen.
Nicht unbedingt. Achten Sie daher besonders auf die Rechtsmittelbelehrung.
Nein. Tatsächlich muss im Bescheid nicht angegeben werden, ob und wie viele Punkte Sie erhalten.
Video: Was muss der Bußgeldbescheid beinhalten?
Verpflichtender Inhalt vom Bußgeldbescheid
Nach § 66 OWiG müssen folgende Angaben in einem Bußgeldbescheid enthalten sein:
- Personendaten des Beschuldigten
- ggf. Personendaten weiterer Beteiligter
- Angaben zum Verteidiger (in der Regel Bußgeldbehörde)
- Angaben zum genauen Tatvorwurf (Tatzeit und -ort, gesetzliche Grundlage, angewandte Bußgeldvorschrift)
- Angabe von Beweismitteln (z. B. Blitzerfoto, Verweis auf Beweisvideo oder Messprotokoll, genutztes Messgerät)
- festgesetztes Bußgeld sowie Nebenfolgen (z. B. Fahrverbot)
Wichtig: Droht nach der Begehung einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr die Verhängung von Punkten in Flensburg, ist eine Angabe hierzu im Bußgeldbescheid nicht verpflichtend. Diese sind anders als Fahrverbote nicht als Nebenfolgen zu werten. Ob Punkte im Fahreignungsregister eingetragen werden, obliegt nämlich nicht der Entscheidung der zuständigen Bußgeldbehörde, sondern der Fahrerlaubnisbehörde. Häufig findet sich dennoch ein Hinweis auf mögliche Punkte im Inhalt vom Bußgeldbescheid. Das Fehlen dieser Angabe begründet jedoch nicht automatisch die Unwirksamkeit des Bescheids.
Rechtsmittelbelehrung unerlässlicher Inhalt vom Bußgeldbescheid
Wichtigster Bestandteil vom Bußgeldbescheid und notwendiger Inhalt ist die Rechtsmittelbelehrung. In dieser wird der Betroffene über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt, insbesondere über die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben.
Verwiesen wird dabei auch auf die Möglichkeit, dass im Zuge eines Einspruchs auch eine nachteilige Entscheidung gegen den Betroffenen möglich ist, die Sanktionen im Zweifel also letztlich auch strenger ausfallen können, wenn die Prüfung der Sachlage dies begründet.
Der Beschuldigte erhält zudem den Hinweis, dass das Bußgeld binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides zu zahlen ist und unter welchen Voraussetzungen ggf. Ratenzahlung vereinbart werden kann. Im Zuge der Belehrung wird auch auf die Möglichkeit von Erzwingungshaft verwiesen, die bei Zahlungsverweigerung vonseiten der Behörden durchgesetzt werden kann.
Nach dem Erhalt von einem Bußgeldbescheid, sollte der Inhalt von dem Empfänger entsprechend geprüft werden. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt für Verkehrsrecht, wenn Sie Zweifel an dem Tatvorwurf hegen oder aus anderen Gründen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben wollen.
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