Halteverbot: Wo ist das Halten verboten, wo erlaubt?
Letzte Aktualisierung am: 15. November 2024
Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten
Bußgeldtabelle: Halten im Halteverbot
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Auf der linken Fahrbahnseite bzw. dem linken Seitenstreifen gehalten, näher als 10 Meter vor Ampeln gehalten und diese dabei verdeckt, nicht am rechten Fahrbahnrand gehalten | 10 € | |
... mit Behinderung | 15 € | |
Halten an engen bzw. unübersichtlichen Stellen, in scharfen Kurven, auf Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen, im Bereich von Fußgängerüberwegen oder Bahnübergängen oder an Stellen, an denen es durch Markierungen, Lichtzeichen oder Verkehrsschilder untersagt ist | 20 € | |
... mit Behinderung | 35 € | |
Halten vor oder in einer Feuerwehrzufahrt | 20 € | |
... mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen | 35 € | |
Halten in zweiter Reihe | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | 1 |
... mit Gefährdung | 80 € | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 |
Nicht platzsparend halten | 10 € | |
Unberechtigtes Halten in einer Nothalte- oder Pannenbucht | 20 € | |
Halten im Fahrraum von Schienenfahrzeugen | 20 € | |
... mit Behinderung | 30 € | |
Unberechtigtes Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | 1 |
... mit Gefährdung | 80 € | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 |
Unberechtigtes Halten auf Busfahrstreifen oder an Bushaltestellen | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
... mit Gefährdung | 80 € | |
... mit Sachbeschädigung | 100 € | |
Unerlaubtes Halten auf Autobahn oder Kraftfahrstraße | 30 € | |
... mit Behinderung | 35 € | |
Unerlaubtes Halten auf Gehweg, Radweg oder Fahrradstraße | 50 € | |
... mit Behinderung | 55 € | |
... mit Gefährdung | 70 € | |
... mit Sachbeschädigung | 90 € | |
Unerlaubtes Halten an einem Taxistand | 20 € | |
... mit Behinderung | 35 € |
Eingeschränktes und absolutes Halteverbot
Halteverbot ist nicht gleich Halteverbot. Die Begriffe eingeschränktes Halteverbot und absolutes Halteverbot sind geläufig, aber der Unterschied ist vielen nicht bekannt. Eingeschränktes oder beschränktes Halteverbot bezieht sich auf ein allgemeines Parkverbot. Es beschränkt daher das Parken.
Absolutes Halteverbot ist im Gegensatz zum eingeschränkten Halteverbot strenger. Es handelt sich dabei um ein grundsätzliches Haltverbot, das heißt auch das Halten für kurze Zeit ist verboten. Um die Unterscheidung zu verdeutlichen muss klargestellt werden, wann vom Parken und wann vom Halten gesprochen wird.
§ 2 StVO Absatz 1 besagt schlicht: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen.“ Weil Gehwege nicht zur Fahrbahn gehören, kann von einem grundsätzlichen Halteverbot auf Gehwegen ausgegangen werden.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Halteverbot
Laut StVO parkt, wer mehr als drei Minuten lang hält.
Informationen rund um Verkehrszeichen, die ein Halteverbot vorschreiben, finden Sie in unserem Ratgeber über Halteverbotsschilder.
Es kommt darauf an, wie lange Sie dort ordnungswidrig parken. Die genauen Sanktionen können Sie mit unserem Bußgeldrechner ermitteln, den Sie an dieser Stelle finden.
Eingeschränkt bedeutet, dass Sie dort maximal drei Minuten halten dürfen. Genauer erklären wir den Unterschied hier.
Video: Mehr zum Halten und Parken
Parken, Halten und Warten: Kennen Sie den Unterschied?
Parken beutet das Abstellen eines Fahrzeugs für mehr als drei Minuten. Aber auch wer sein Fahrzeug nach dem Abstellen nicht verlässt, parkt. Ein Beispiel: Sie gehen zum Einkaufen und stellen Ihr Auto auf einem Parkplatz für die gesamte Dauer Ihres Einkaufes, der länger als drei Minuten dauert, ab.
Das Halten bezeichnet eine gewollte, kurze Unterbrechung einer Fahrt. Bleiben Sie beispielsweise kurz vor dem Schulgebäude stehen, um Ihr Kind abzuholen, dann parken Sie nicht, sondern halten.
§ 12 Abs. 2 StVO: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Um Missverständnissen vorzubeugen, bedarf es einer weiteren Klarstellung. Wer etwa an einer Ampel oder im Stau steht, der hält nicht, sondern wartet. Das Warten wird durch die Straßenverkehrsordnung genauer definiert.
Es wartet, wer seine Fahrt aufgrund einer Anordnung (Ampel) oder der Verkehrssituation (Stau) unterbricht. In diesem Fall wird das Warten mit der Situation des fließenden Verkehrs begründet. Das Halteverbot findet keine Anwendung. Das Warten muss wiederum vom Liegenbleiben unterschieden werden. Warten ist erlaubt im Stau, an einer roten Ampel, bei geschlossener Bahnschranke oder nach einer polizeilichen Weisung.
Das Liegenbleiben ist eine besondere Situation. Wenn die Fahrt betriebsbedingt, beispielsweise durch eine Panne, unterbrochen wird, wird vom Liegenbleiben gesprochen, nicht vom Halten, Parken oder Warten. Geschieht dies im Halteverbot, obwohl die Beseitigung des Fahrzeugs aus dem Halteverbot möglich wäre, gilt das trotzdem als unzulässiges Parken.
Absolutes Halteverbot
Ein absolutes Halteverbot verbietet grundsätzlich das Halten und Parken in einem bestimmten Bereich. Es wird angegeben durch ein rundes, blau-rotes Schild. Der blaue Innenraum des Zeichens ist durch einen roten Kreis umrandet und mit zwei roten Strichen durchkreuzt.
In der Straßenverkehrsordnung trägt das Schild für absolutes Halteverbot die Nummer 283.
Jedes Verkehrszeichen ist in der Straßenverkehrsordnung mit einer Nummer versehen. Dies erleichtert es Autofahrern Schilder und Zeichen den entsprechenden Verkehrsregeln zuordnen zu können.
Eingeschränktes Halteverbot
Das eingeschränkte Halteverbot ist dem Zeichen für absolutes Halteverbot sehr ähnlich und wird daher gerne damit verwechselt.
Allerdings wird der blaue Bereich im Inneren des roten Randes nur durch einen Strich durchgestrichen. Das Halteverbotsschild für eingeschränktes Halteverbot trägt die Nummer 286. Nach der Straßenverkehrsordnung ist ein Halten im eingeschränkten Halteverbot erlaubt, sofern es nicht länger als drei Minuten dauert.
Um die beiden Schilder für absolutes und eingeschränktes Halteverbot unterscheiden zu können, gibt es eine kleine Hilfestellung.
Das besonders strenge absolute Halteverbot ist durch zwei rote Striche durchkreuzt, wohingegen das „weniger strenge“ eingeschränkte Halteverbot mit einem roten Strich markiert ist.
Halteverbotsschilder mit Erklärung
Manche Halteverbotsschilder sind außerdem mit einem kleinen, weißen Pfeil versehen. Andere werden durch ein Zusatzzeichen ergänzt, das in Kombination mit dem eigentlichen Halteverbotsschild gültig ist. Solche Zusatzzeichen sind in der Regel kleinere, weiße Schilder. Sie können nähere Angaben zum Halteverbot enthalten, wie die Gültigkeitsdauer oder Ausnahmen für Fahrzeuge mit Parkausweis oder Parkscheibe.
Halteverbotszone: Halteverbot in bestimmten Bereichen
Für welchen Bereich ein Halteverbot gilt, muss immer klar ersichtlich sein und wird in der Regel durch entsprechende Schilder oder auch Straßenmarkierungen gekennzeichnet.
- Halteverbotsschild mit Pfeil: Enthält das Verkehrszeichen für absolutes oder eingeschränktes Halteverbot einen weißen Pfeil, verweist dieser die Richtung, in welcher das Halteverbot gilt. Das farbige Halteverbotsschild markiert den Beginn, der Pfeil die Richtung des Halteverbots. Das Halteverbot gilt dann vom Schild, bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung, aber nur auf der Straßenseite, auf der sich das Schild befindet. Manchmal finden sich auf einem Schild zwei Pfeile oder ein Pfeil, der in beide Richtungen zeigt. Dies ist häufig in Parkbuchten der Fall und schränkt das Parken von Anfang bis Ende der jeweiligen Parkbucht ein. Ein Beispiel für ein eingeschränktes Halteverbot mit einem Pfeil oder einem Zusatzschild könnte so aussehen: Unter dem Zeichen Nummer 286 für eingeschränktes Halteverbot wird die Uhrzeit „7-10h“ angegeben. In dem Zeichen befindet sich ein weißer Pfeil, der nach links zeigt. Das bedeutet, dass vom Schild, bis zur nächsten Kreuzung in die linke Richtung, ein Halteverbot von 7 bis 10 Uhr vormittags gilt.
- Halteverbotszone: Es gibt ganze Zonen, in denen ein Halteverbot gilt. Anfang und Ende einer sogenannten Halteverbotszone werden durch entsprechende Schilder gekennzeichnet. Die Zone beginnt mit einem viereckigen, weißen Schild, auf dem das Halteverbotsschild (eingeschränktes Halteverbot) farbig abgebildet ist. Darunter heißt es „Zone“. Es handelt sich um das Zeichen Nummer 290.1 und dehnt das Halteverbot auf einen ganzen Gültigkeitsbereich (Zone) aus. Das bedeutet, dass innerhalb der gesamten Zone auf allen öffentlichen Verkehrsflächen nicht länger als drei Minuten gehalten werden darf, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen. Die Zone endet mit dem Zeichen Nummer 290.2. Es zeigt das Halteverbotszonenschild in Grau und mit grauen Linien durchgestrichen. Trotz deutlicher Kennzeichnung ist Vorsicht geboten, denn auch innerhalb einer Zone mit eingeschränktem Halteverbot, können weitere Halteverbotsschilder, beispielsweise ein absolutes Halteverbotsschild, gelten.
Halteverbot mit Zusatzschild
Halteverbotsschilder können durch Zusatzschilder genauer definiert werden. Wie ein absolutes Halteverbot mit Pfeil die Richtung, in der das Halteverbot gilt, näher beschreibt, so können Zusatzschilder genauere Angaben zur Gültigkeitsdauer, Gültigkeitsbereich oder Ausnahmen des Halteverbots enthalten.
- Das Freistellen besonderer Fahrzeuge vom Halteverbot (Zusatzzeichen 1020-33): Halteverbotsschilder können durch ein Zusatzzeichen bestimmte Fahrzeuge vom Halteverbot freistellen. Diese müssen auf dem Zusatzzeichen genannt werden. So kann es das Zusatzzeichen „Einsatzfahrzeuge frei“ beispielsweise Dienst- oder Rettungsfahrzeugen erlauben zu halten, wo für normale Kfz-Fahrzeuge das Halten verboten ist.
- Bewohner mit Parkausweis (Zusatzzeichen 1020-32): Gerade in Wohngebieten ist das Parken durch Halteverbotszonen untersagt. In Kombination mit dem Zusatzschild „Bewohner frei“, gilt das Halteverbot nicht für Anwohner. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Parkausweis ausgestellt und sichtbar am Fahrzeug angebracht wurde.
- Schwerbehinderte mit Parkausweis (Zusatzzeichen 1020-11): Schwerbehinderte mit entsprechendem Parkausweis können durch das Zusatzzeichen vom Halteverbot freigestellt werden.
- Halteverbot mit Uhrzeit (Zusatzzeichen 1042-33): Das wohl häufigste Zusatzzeichen für Halteverbotsschilder in Städten schränkt die Dauer des Halteverbots ein. Heißt es auf dem Zusatzzeichen unter dem Halteverbotsschild beispielsweise „7-10 h“, so gilt das Halteverbot von 7 bis 10 Uhr. Heißt dort hingegen „von 7-10 h frei“, so ist Halten von 7 bis 10 Uhr erlaubt, nicht aber außerhalb dieses Zeitraums.
- Temporäre Freistellung von Elektrofahrzeugen (Zusatzzeichen 1026-60): Befindet sich im Bereich eines Halteverbots eine Ladestation für Elektrofahrzeuge, so gestattet das Schild „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ in der Regel das Halten für die Dauer des Ladevorgangs.
- Halteverbot auf dem Seitenstreifen (Zusatzzeichen 1060-31): Das gewöhnliche Halteverbot kann durch ein Zusatzschild aber auch noch weiter eingeschränkt werden. Beispielsweise kann ein Zusatzzeichen das Halten oder Parken zusätzlich auf dem Seitenstreifen verbieten.
Halten im Halteverbot: das sind die Konsequenzen
Jedes Halteverbot wird vom Gesetzgeber durch ein Schild ausgewiesen, egal, ob eingeschränktes oder absolutes Halteverbot. Eine Strafe gibt es, wenn Ordnungshüter auf das unzulässige Halten aufmerksam werden. In diesem Fall ist zunächst ein Strafzettel üblich.
Es wird hier allerdings nicht von einem Bußgeld, sondern von einem Verwarngeld gesprochen. In Fällen, in denen es durch das Halten im Halteverbot zur Behinderung des Verkehrs kommt, werden entsprechend höhere Beträge fällig. In obiger Tabelle sind die Verwarngelder je nach Tatbestand aufgelistet.
Parken im Halteverbot
Weil sich nach Definition der Straßenverkehrsordnung Halten und Parken unterscheiden, ist auch Parkverbot nicht dasselbe wie Halteverbot. Allgemein gilt jedoch: Halten ist eine kürzere Fahrtunterbrechung als Parken. Wo absolutes Halteverbot herrscht, halten also verboten ist, auch für weniger als drei Minuten, ist das Parken ebenfalls untersagt. Parken im absoluten Halteverbot wird mit einem Verwarngeld geahndet. Aber auch hier können Zusatzzeichen Ausnahmen vom Halteverbot festlegen.
- Parken mit Parkscheibe (Zusatzzeichen 1040-32): Parken ist im Halteverbot dann erlaubt, wenn das Halteverbotsschild mit einem Zusatzzeichen ergänzt wird, auf dem eine Parkscheibe und die erlaubte Parkdauer abgebildet sind. Hier ist das Parken dann für einen Zeitraum von einer, zwei oder mehr Stunden erlaubt. Voraussetzung ist das Auslegen einer Parkscheibe. Diese muss gut sichtbar sein und die Uhrzeit angeben, an der das Fahrzeug abgestellt wurde.
- Parken mit Parkschein (Zusatzzeichen 1052-33 oder 1053-32): Parken im Halteverbot ist auch dann gestattet, wenn ein Zusatzzeichen das Parken gegen Gebühr erlaubt. Hier heißt es dann entweder „Parken nur mit Parkschein“ oder einfach „gebührenpflichtig“ unter einem Halteverbots- oder Parkschild. In der Regel befindet sich dann in der Nähe ein Parkscheinautomat.
Bei Fahrzeugen, die halten oder parken, also sich nicht im fließenden Verkehr befinden, wird vom ruhenden Verkehr gesprochen. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs, auch Parkraumüberwachung, ist die Ahndung von Verstößen im ruhenden Straßenverkehr. Dazu gehören Halt- und Parkverbote, sowie gebührenpflichtiges Parken.
An diesen Orten ist das Halten immer verboten
Nach § 41 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung gibt es eine Reihe von Verkehrszeichen an denen das Halten grundsätzlich, oder bis zehn Meter vor dem Zeichen verboten ist, wenn das Zeichen durch das haltende Fahrzeug verdeckt wird. Dazu gehören die folgenden Verkehrsschilder:
- Das Andreaskreuz (Bahnübergang) (Zeichen 201)
- Das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ (Zeichen 205)
- Das Stoppschild (Zeichen 206)
- Vor einer Lichtzeichenanlage (Ampel) auch wenn diese nicht durch das entsprechende Zeichen (Nummer 131) angezeigt wird.
Des Weiteren gilt ein Halteverbot innerhalb eines Kreisverkehrs, auf Autobahnen, Kraftstraßen und Taxiständen, mit Ausnahme betriebsbereiter Taxis. Auch hier gibt es entsprechende Schilder. Allerdings gibt es nicht für jedes Halteverbot ein Schild. Nach § 12 Absatz 1 StVO darf niemals in folgenden Bereichen gehalten werden:
- An engen und unübersichtlichen Straßenstellen,
- In scharfen Kurven,
- Auf Ein- und Ausfädelungsstreifen,
- Auf Bahnübergängen und
Vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
Es kommt vor, dass vorübergehende Halteverbote eingerichtet werden. Wenn Sie einen Umzug planen und für das Ein- und Ausladen von Möbeln und Kisten einen Platz für den Umzugswagen beanspruchen möchten, können Sie ein vorübergehendes Halteverbotsschild beantragen, damit andere Fahrzeuge den Platz nicht einnehmen.
Beladen und Entladen im Halteverbot
Eine Ausnahme der Halteverbotsregeln ist das Beladen und Entladen von Gütern. Ein Halteverbot kommt nicht zum Tragen, wenn das Halten dem Beladen oder Entladen von Gütern dient, auch wenn die erlaubte Haltezeit von drei Minuten überschritten wird. Dabei ist unerheblich, ob das Beladen oder Entladen an einer anderen Stelle ohne Halteverbot verrichtet hätte werden können. Welche Tätigkeiten als Beladen oder Entladen gelten, ist umstritten. In folgenden Fällen kommt die Ausnahmeregel zum Tragen:
- Kurze Lieferzeiten, die der Belieferte benötigt sich dem Lieferanten zu widmen. Zum Beispiel zur Kontrolle, Abrechnung oder Bezahlung gelieferter Waren.
- Die Ablieferung von Paketen bei der Post.
Kleinere Waren, die üblicherweise auch in der Kleidung oder Tasche getragen werden können, sind von der Regel ausgeschlossen. Daher ist es nicht zulässig, für das Ausladen der gewöhnlichen Einkäufe länger als drei Minuten im Halteverbot zu verweilen. In zweiter Reihe ist auch das Beladen und Entladen im Halteverbot untersagt.
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