Im Park-/Halteverbot falsch gehalten/geparkt?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 14. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

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Aktuelle Bußgeldtabelle: Verstöße beim Halten

Ver­stoßBuß­geldPunk­te
Auf der linken Fahrbahnseite bzw. dem linken Seitenstreifen gehalten, näher als 10 Meter vor Ampeln gehalten und diese dabei verdeckt, nicht am rechten Fahrbahnrand gehalten10 €
... mit Behinderung15 €
Halten an engen bzw. un­über­sicht­lichen Stellen, in schar­fen Kur­ven, auf Be­schleuni­gungs- oder Ver­zögerungs­streifen, im Bereich von Fuß­gänger­über­wegen oder Bahn­über­gängen oder an Stellen, an denen es durch Mar­kierungen, Licht­zeichen oder Verkehrs­schilder untersagt ist20 €
... mit Behinderung35 €
Halten vor oder in einer Feuer­wehr­zufahrt20 €
... mit Behin­derung von Rettungs­fahr­zeugen35 €
Halten in zweiter Reihe55 €
... mit Behinderung70 €1
... mit Gefährdung80 €1
... mit Sach­beschädigung100 €1
Nicht platzsparend halten10 €
Unberechtigtes Halten in einer Nothalte- oder Pannenbucht20 €
Halten im Fahr­raum von Schienen­fahrzeugen20 €
... mit Behinderung30 €
Unberechtigtes Halten auf Schutz­streifen für den Radverkehr55 €
... mit Behinderung70 €1
... mit Gefährdung80 €1
... mit Sach­beschädigung100 €1
Unberechtigtes Halten auf Bus­fahr­streifen oder an Bus­halte­stellen55 €
... mit Behinderung70 €
... mit Gefährdung80 €
... mit Sach­beschädigung100 €
Unerlaubtes Halten auf Autobahn oder Kraftfahrstraße30 €
... mit Behinderung35 €
Unerlaubtes Halten auf Geh­weg, Rad­weg oder Fahr­rad­straße50 €
... mit Behinderung55 €
... mit Gefährdung70 €
... mit Sach­beschädigung90 €
Unerlaubtes Halten an einem Taxistand20 €
... mit Behinderung35 €

Aktuelle Bußgeldtabelle: Verstöße beim Parken

Ver­stoßBuß­geldPunk­te
Parken im Bereich von Grundstücks­ein- und -aus­fahrten, in verkehrs­beruhigten Be­reichen außer­halb der gekenn­zeichneten Flächen, weniger als 5 Meter vor oder hinter einer Kreuzung oder Einmündung, außerorts auf Vorfahrts­straßen, über Schacht­deckeln, vor einem abge­senkten Bord­stein oder innerhalb der Grenz­markierung für ein Park­verbot10 €
... mit Behinderung15 €
... länger als drei Stunden20 €
... länger als drei Stunden mit Behinderung30 €
Auf der linken Fahrbahn­seite oder dem linken Seiten­streifen geparkt, nicht am rechten Fahrbahn­rand geparkt, näher als zehn Meter vor einer Ampel geparkt und diese dabei verdeckt15 €
... mit Behinderung25 €
... länger als eine Stunde25 €
... länger als eine Stunde mit Behinderung35 €
Uner­laubtes Parken auf Fußgänger­überwegen bzw. weniger als fünf Meter davor, im Kreis­verkehr, an einem Taxi­stand, im abso­luten/einge­schränk­ten Halte­verbot oder einer Halteverbots­zone, links von der Fahrbahn­begrenzung, innerhalb einer Grenz­markierung für ein Halte­verbot oder näher als zehn Meter vor einem Andreas­kreuz, Stopp­schild oder "Vorfahrt gewähren"-Schild und dieses dabei verdeckt25 €
... mit Behinderung40 €
... länger als eine Stunde40 €
... länger als eine Stunde mit Behinderung50 €
Parken an engen oder unüber­­sicht­lichen Straßen­­­stellen oder im Bereich einer scharfen Kurve35 €
... mit Behinderung55 €
... länger als eine Stunde55 €
... länger als eine Stunde mit Behinderung55 €
... wodurch die Durch­­fahrt für Rettungs­­fahr­­zeuge nicht mehr gewähr­­leistet war100 €1
Parken auf Ver­kehrs­insel, Fahrradstraße oder Grün­streifen55 €
... mit Behinderung70 €
... mit Gefährdung80 €
... mit Unfallfolge100 €
... länger als eine Stunde70 €
... länger als eine Stunde mit Behinderung80 €
Parken auf Gehweg oder Radweg55 €
... mit Behinderung70 €1
... mit Gefährdung80 €1
... mit Unfallfolge100 €1
... länger als eine Stunde70 €1
... länger als eine Stunde mit Behinderung80 €1
Parken vor oder in einer Feuer­wehr­zufahrt55 €
… mit Behinderung von Einsatz­fahr­zeugen100 €1
Parken auf einer Sperr­fläche25 €
... mit Behinderung25 €
… länger als 15 Minuten30 €
… länger als 15 Minuten mit Behinderung35 €
Parken in zweiter Reihe55 €
... mit Behinderung80 €1
... mit Gefährdung90 €1
... mit Unfallfolge110 €1
… länger als 15 Minuten85 €1
… länger als 15 Minuten mit Behinderung90 €1
Parken ohne Park­­­scheibe oder Park­­­schein bzw. Über­schrei­tung der Park­­­dauer
... um 30 Minuten20 €
... um eine Stunde25 €
... um zwei Stunden30 €
... um drei Stunden35 €
... um mehr als drei Stunden40 €
Parken auf einem Schwer­behinderten­parkplatz55 €
Nicht platz­sparend parken10 €
Parklücken­diebstahl10 €
Parken in einem Fuß­gänger­bereich55 €
... mit Behinderung70 €
… länger als 3 Stunden70 €
Versperren des Abfahrts­weges eines anderen Kfz durch das Parken oder Ab­stellen Ihres Kfz20 €
Unbe­rechtigtes Parken in einer Nothalte- oder Pannen­bucht25 €
Parken in einem ges­chüt­­zten Bereich während nicht zu­gelas­­sener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 Tonnen oder einem An­­­hänger über 2 Tonnen30 €
Ab­stellen einens An­­­hängers ohne Zug­­­fahr­zeug für mehr als zwei Wochen20 €
Parken im Fahr­raum von Schienen­fahrzeugen55 €
... mit Behinderung70 €
Parken auf Auto­­­bahnen oder Kraft­­fahr­­­straßen70 €1
... mit Gefährdung85 €1
... mit Unfallfolge105 €1
Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer beim Ein- oder Aus­­steigen (Dooring)40 €
... mit Unfallfolge50 €
Unberechtigtes Parken auf Bus­­sonder­­fahr­streifen und an Halt­e­stellen55 €
... mit Behinderung70 €
... mit Gefährdung80 €
... mit Unfallfolge100 €
… länger als drei Stunden70 €
… länger als drei Stunden mit Behinderung80 €
… länger als drei Stunden mit Gefährdung80 €
… länger als drei Stunden mit Unfallfolge100 €
Unbe­rechtigtes Parken auf einem Park­­platz für E-Fahr­zeuge55 €
Unbe­rechtigtes Parken auf einem Park­­platz für Carsharing-Fahr­zeuge55 €

Bußgeldkatalog und Bußgeldrechner für Halten und Parken

Schild verweist auf Parkplatz
Folgen Sie diesem Schild, um einen Parkplatz zu ergattern.

Strafzettel bzw. „Knöllchen“ wegen Verstößen gegen Halte- oder Parkverbote sind für viele Autofahrer ein ständiges Ärgernis. Die Gründe dafür sind vielfältig:

Das Warten im Parkverbot auf die Ehefrau, die noch „schnell“ etwas besorgen wollte, dauerte länger als drei Minuten. Das benötigte Kleingeld für den Parkautomaten fehlte gerade. Aufgrund eines eiligen Termins wurde das Fahrzeug nach ergebnisloser Parkplatzsuche im Halteverbot abgestellt. Meistens führen solche Fälle zu einem Strafzettel.

Seit dem 9. November 2021 gelten strengere Sanktionen für falsches Halten und Parken, sodass für Verstöße dieser Art nicht mehr „nur“ Verwarnungsgelder drohen, sondern ebenfalls Bußgelder sowie Punkte in Flensburg.

Weitere Themen zum Parken

FAQ: Halten und Parken

Was kosten Halte- oder Parkverstöße?

Das hängt davon ab, wo und wie lange Sie parken. Nutzen Sie gerne unseren kostenlosen Bußgeldrechner.

Was ist überhaupt der Unterschied zwischen Halten und Parken?

Der Unterschied liegt in der Dauer. Stellen Sie Ihr Fahrzeug länger als drei Minuten ab, parken Sie. Kürzere Zeiträume gelten in der Regel als Halten.

Wo ist das Halten grundsätzlich verboten?

Eine Liste der Orte, an denen das Halten und damit auch das Parken grundsätzlich untersagt ist, finden Sie hier.

Video: Mehr zum Halten und Parken

Erfahren Sie im Video weitere Infos zum Halten und Parken.
Erfahren Sie im Video weitere Infos zum Halten und Parken.

Halte- und Parkverbot: Diese Begriffe sind von Bedeutung

Während auf öffentlichen Verkehrsgrund im Halteverbot bzw. absoluten Halteverbot erst gar nicht gehalten werden darf, ist das Halten im Parkverbot bzw. eingeschränkten Halteverbot erlaubt. Dabei bedeuten die Begriffe

  • „Halten“ eine beabsichtigte Unterbrechung der Fahrt, die weder durch die Verkehrslage noch durch eine Anordnung (etwa eines Polizisten) bedingt ist
  • „Parken“ das Verlassen des Fahrzeugs oder das Halten für einen Zeitraum von länger als drei Minuten, vgl. § 12 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • „Warten“ die Unterbrechung der Fahrt aufgrund der Verkehrslage oder einer Anordnung, womit also etwa bei folgenden Verkehrssituationen gewartet wird: Rote Ampel, geschlossene Bahnschranke oder Stau
  • „Liegenbleiben“ die betriebsbedingte Unterbrechung der Fahrt, etwa aufgrund einer Reifenpanne oder eines technischen Defektes am Fahrzeug – wobei aus dem Liegenbleiben ein unzulässiges Parken wird, wenn die Beseitigung des im Parkverbot abgestellten Fahrzeugs möglich ist

Wo Halteverbote bestehen

Zunächst bestimmt § 12 Abs. 1 StVO:

Das Halten ist unzulässig

  1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  2. im Bereich von scharfen Kurven,
  3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
  4. auf Bahnübergängen,
  5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

Darüber hinaus werden Halteverbote durch Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen angeordnet. Diese können mit Zusatzschildern versehen sein, die Ausnahmen und Einschränkungen beinhalten (etwa „Bewohner mit besonderem Parkausweis frei“). Ferner können aufgrund bestimmter Sondernutzungen des öffentlichen Verkehrsraums (etwa Freihalten von Parkplätzen für einen Umzug) temporäre bzw. mobile Halteverbote von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden, wozu ein entsprechender Antrag erforderlich ist.

Weitere Themen zum Halten

Wo Parkverbote bestehen

Hier wird durch § 12 Abs. 3 StVO festgelegt:

Das Parken ist unzulässig

  1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo … das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  5. vor Bordsteinabsenkungen.

Auch hier werden weitere Parkverbote durch Verkehrszeichen, aber auch bestimmten Fahrbahnmarkierungen bestimmt.

Wann Punkte in Flensburg eingetragen werden

Seit dem 9. November 2021 kosten Verstöße gegen Halte- und Parkverbote zwischen 10 und 110 Euro. In besonderen Fällen sind auch Punkte in Flensburg möglich. Dazu gehören unter anderem:

  • Parken an Engstellen und dadurch Behinderung von Rettungsfahrzeugen (100 Euro + 1 Punkt)
  • Parken vor oder in Feuerwehrzufahrten mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen (100 Euro + 1 Punkt)
  • Unzulässiges Parken auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen (70 Euro + 1 Punkt)
  • Parken in zweiter Reihe mit Behinderung (80 Euro + 1 Punkt)
  • Unerlaubtes Parken auf dem Gehweg mit Behinderung (70 Euro + 1 Punkt)

Besonders ärgerlich: Wenn das Fahrzeug abgeschleppt wurde

Falsch geparkt und abgeschleppt
Falsch geparkt und abgeschleppt

Manch Autofahrer kehrt nach einiger Zeit zu seinem im Halteverbot abgestellten Fahrzeug zurück – und muss mit Erschrecken feststellen, dass dieses nicht mehr dort ist. Hier gilt im Einzelnen:

  • Es darf im öffentlichen Verkehrsraum sofort abgeschleppt werden, wenn das abgestellte Fahrzeug andere behindert oder gefährdet. Im absoluten Halteverbot liegt diese Voraussetzung grundsätzlich vor. Das gilt ebenso an unübersichtlichen Stellen, scharfen Kurven oder Feuerwehrzufahrten.

Erforderlich ist aber, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Das ist nicht gegeben, wenn etwa feststeht, dass der Fahrer eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs diese Störung in Kürze selbst beheben wird (Aufforderung eines Polizisten an eine Mutter, ihren Pkw anders abzustellen, worauf die Mutter sagte, sie wolle erst ihr Kind schnell in den Kindergarten bringen (Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Urteil vom 08.06.2011, Az.: 5 Bf 124/08). Umgekehrt reicht es aber nicht aus, einen Zettel mit seiner Handynummer und dem Hinweis, das Auto werde auf Anruf sofort weggesetzt, in das Fahrzeug zu legen. Hier haben der Polizist bzw. die Polizistin einen Ermessensspielraum, können also entscheiden, ob abgeschleppt oder angerufen wird.

  • Wird ein Fahrzeug zwar ordnungsgemäß geparkt, später aber ein mobiles Halteverbot aufgestellt, darf das Fahrzeug am vierten Tag abgeschleppt werden (Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2007, Az.: 1 S 822/05).
  • Der Abschleppdienst muss den von ihm abgeschleppten und aufbewahrten Pkw erst dann herausgeben, wenn die Zahlung der Abschleppkosten erfolgt ist. Zu diesen Kosten gehören nicht nur die Gebühren für das eigentliche Abschleppen, sondern auch diejenigen, die im anlässlich der Vorbereitung des Abschleppens entstehen. Das betrifft etwa die Kosten für die Überprüfung des ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs zur Halterfeststellung (Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11).
Schild zeigt Halteverbot an
Schild zeigt Halteverbot an

Um einen Sonderfall handelt es sich, wenn der Fahrer des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs inzwischen erschienen ist, aber auch der Abschleppdienst bereits vor Ort ist. Hier müssen zwar die Kosten für die Anfahrt des Dienstes bezahlt werden (sofern dessen Anfahrt nicht vergeblich war, weil er ein anderes Fahrzeug an diesem Ort abschleppen kann). Diese Kosten muss der Fahrer aber nicht vor Ort an den Abschleppunternehmer bezahlen, weil nicht der Fahrer, sondern die kommunale Behörde Auftraggeber des Abschleppdienstes ist (Amtsgericht (AG), urteil vom 17.01.2002, Az: 6 C 1073/01).

Was auf einen zukommt – der Bußgeldrechner hilft!

Welches Verwarnungs- bzw. Bußgeld in welcher Höhe für welchen Verstoß gegen ein Halte- oder Parkverbot zu zahlen ist, lässt sich angesichts der Fülle der im Bußgeldkatalog enthaltenen Fälle kaum ersehen. Um das schnell zu ermitteln, ist unser Bußgeldrechner Falsch Parken ein ideales Hilfsmittel.

Daneben lassen sich aus dem Bußgeldkatalog Rechner auch die wenigen Fälle ersehen, in denen die Nichtbeachtung eines Halte- oder Parkverbots mit Punkten in Flensburg sanktioniert wird.

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

166 Kommentare

  1. Pauli

    13. Oktober 2016 um 15:04

    Hallo,
    ich habe in der Stadt aus Versehen vor einer Einfahrt geparkt und Leute beim Einfahren in Ihre Garage behindert. Die Leute haben die Polizei verständigt. Die haben mich zum Glück nicht direkt abgeschleppt, sondern angerufen, sodass ich direkt das Auto wegfahren konnte. Ich habe ein Verwarnungsgeld bekommen. Habe vergessen Nachzufragen wie hoch das Verwarnungsgeld ist. Mit was muss ich rechnen? Muss ich auch die Abschleppgebühren bezahlen, obwohl nicht mal ein Abschleppdienst anwesend war?

    1. bussgeldrechner.org

      17. Oktober 2016 um 9:02

      Hallo Pauli,
      sofern Sie nicht abgeschleppt worden sind und auch kein Abschlepper bestellt wurde, müssen Sie die Kosten nicht tragen. Beim Parken vor einer Grundstückseinfahrt bzw. vor einer Garage müssen Sie höchstens mit einem Verwarngeld von 30 Euro rechnen, sofern Sie länger als drei Stunden dort standen und eine Behinderung verursacht haben.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  2. Kevin P.

    11. Oktober 2016 um 14:43

    Hallo

    mir wird vorgeworfen „parken verbotswidrig auf dem Gehweg und unzulässiges im eingeschränkten Halteverbot“ mit meinem Motorrad. Darf man mich überhaupt zweimal bestrafen für ein Delikt? Meines Wissens ist das rechtswidrig, wenn mein Motorrad auf dem Gehweg stand war es nicht im eingeschränkten Halteverbot, da dieses für die Straße zählt.

    1. bussgeldrechner.org

      17. Oktober 2016 um 8:21

      Hallo Kevin,
      entscheidend ist, ob Ihnen Tateinheit oder Tatmehrheit zur Last gelegt wird. Bei Tateinheit wird in der Regel nur das schwerwiegendere Delikt geahndet.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  3. Jörg W.

    24. September 2016 um 16:52

    Ich bin Fernlinienbusfahrer und habe in Berlin meinen Bus für 45 Minuten an einer Bushaltestelle, die sich im absoluten Halteverbot befindet geparkt.
    Die Bushaltestelle wird vom ÖPNV derzeit nicht genutzt.
    Der fließende Verkehr konnte gefahrlos auf der linken Nebenspur an meinen Bus vorbeifahren.
    Zwei Polizeibeamte schrieben eine Anzeige gegen mich

  4. zille

    22. September 2016 um 13:54

    Hallo
    Alle Autos haben auf der eine Seite geparkt, nur ich habe gegenueber geparkt.Als ich zurueck kam fand ich ein Zettel eines Anwohners : Willkommen auf der Erde, wie sie parken, so fragt man sich ob sie vom anderen Stern sind.Muss ich jetzt eine Anzeige wegen falschparkens fuerchten.Es gab keine Halte oder ParkVerbotsschilder und ein Fahrzeug konnte noch durchfahren obwohl diestrassse eng war.Auch habe ich kein Strafzettel an meine Scheibenwischer bekommen.

    1. bussgeldrechner.org

      26. September 2016 um 9:55

      Hallo Zille,
      Ordnungswidrigkeiten können prinzipiell beim Ordnungsamt gemeldet werden. Wenn Sie sich einer solchen nicht schuldig gemacht haben, müssen Sie jedoch keine Ahndung fürchten. Sollten Sie dennoch Post bekommen, können Sie innerhalb einer bestimmten Zeit Einspruch einlegen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  5. Feuersalami

    31. August 2016 um 21:15

    Hallo, ich weiß nicht, ob das hier her passt.
    Vor meinem Haus parken neuerdings immer Autos außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen. Prinzipiell ist mir das egal, allerdings ist dadurch die Straße so zugeparkt, dass beispielsweise ein LKW der Feuerwehr garantiert nicht durchkäme. Was kann man denn hier machen?

    1. bussgeldrechner.org

      5. September 2016 um 9:05

      Hallo Feuersalami,
      Sie haben die Möglichkeit Falschparker beim Ordnungsamt zu melden. Das geht in der Regel schriftlich oder telefonisch. Manche Ämter bieten auch eine spezielle App an.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  6. Ann-Marie W.

    16. August 2016 um 6:07

    Hallo
    Ich hatte einen Strafzettel von 15€ wegen Falschparken vergessen und erst eine Woche später am letzten Tag der Frist dran gedacht ihn zu bezahlen. Leider war das auch der Tag an dem ich in den Urlaub gefahren bin und es dann doch nicht gemacht habe. Ich habe also dem Strafzettel nun schon eine ganze Woche nicht bezahlt. Ich komme auch erst in zwei Tagen wieder nach Deutschland und habe die Chance zu bezahlen. Was kommt auf mich zu?
    Danke schon im vorraus auf die Antwort.

    1. bussgeldrechner.org

      22. August 2016 um 9:23

      Hallo Ann-Marie,
      der genannte Betrag ist innerhalb der aufgeführten Frist zu begleichen. Diese beträgt in der Regel bis zu 14 Tage. Häufig wird nach Zahlungsverzug zunächst eine Mahnung zugesandt, die keine zusätzlichen Gebühren aufführt. Ignorieren Sie auch diese, kommt es zum Bußgeldbescheid. Sie sollten also schnellstmöglich zahlen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  7. indiesociety

    20. Juli 2016 um 19:36

    Auf der A8 zwischen Ulm und Stuttgart bemerkte ich, dass das Fahrzeug nicht mehr beschleunigte und ich immer langsamer wurde. Ich konnte noch den Standstreifen erreichen und schaltete den Notblinker ein. Während ich nach meiner ADAC Karte und nach meinem Telefon schaute, war sofort die Autobahnpolizei zur Stelle. Der Polizist war sehr höflich und professionell, insbesondere nachdem er feststellte, dass der Wagen genügend Sprit hatte. Ich wurde aufgefordert, den Wagen zu starten und zu beschleunigen, sofort war ein starker Schmorgeruch bemerkbar. Die Polizei bestätigte, ich hätte alles vorschriftsmäßig gemacht. Allerdings wollte die Polizei, dass ich bis zum weniger als 1 km entfernten Rasthof das Fahrzeug auf dem Standstreifen weiterfahre. Die Polizei schützte diese Fahrt von hinten. Die Werkstatt erklärte mir jedoch später, dass diese Fahrt den Schaden erheblich verschlimmert habe. Bin ich selber Schuld, wenn ich den Anweisungen der Polizei folge und muss ich dafür den Schaden selber tragen?
    (es wäre wohl 1000 Euro billiger gewesen, das Auto auf dem Standstreifen stehen zu lassen und dort auf den Abschleppdienst zu warten. Hätte ich eine Strafe zahlen müssen, wenn ich das Auto nicht weitergefahren hätte (ich konnte nur 20km/h auf dem Standstreifen fahren- das Fahrzeug war offensichtlich nicht mehr verkehrstüchtig)

    1. bussgeldrechner.org

      25. Juli 2016 um 9:24

      Hallo indiesociety,
      bitte wenden Sie sich mit dieser Frage an einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt. Er überprüft die spezifischen Umständen in Ihrem Fall genau und gibt Ihnen Auskunft darüber, welche Möglichkeiten Sie nun haben.
      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  8. Walheide B.

    16. Juli 2016 um 9:18

    Habe eine Anhörung wegen Parkens an der linken Fahrbahnseite (nicht Einbahnstraße ) erhalten.
    Fragen: 1. Muss die Behörde ein Knöllchen, Hinweiszettel oder was auch immer am Fahrzeug sofort hinterlassen bei der Feststellung der Ordnungswidrigkeit oder kann drei Wochen danach einfach eine Anhörung zugesandt werden ?
    2. Beweismittel: Foto
    Dies war auf dem Anhörungsbogen nicht zu finden
    Hat man Anspruch darauf, dieses zu sehen ?

    1. bussgeldrechner.org

      18. Juli 2016 um 7:29

      Hallo Walheide,
      es muss nicht zwangsläufig ein Hinweiszettel am Auto zu finden sein. Erhalten Sie nach dem Anhörungsbogen, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung, den Bußgeldbescheid, ist auch dieser ordnungsgemäß und das Bußgeld muss bezahlt werden. Generell wird kein Beweisfoto benötigt. Es genügt die Zeugenaussage der Beamten sowie die Dokumentation der genauen Ordnungswidrigkeit mit Datum, Uhrzeit, Tatort und Nummernschild des Fahrzeugs. Im Anhörungsbogen können Sie sich allerdings zur Tat äußern und genauere Angaben dazu machen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  9. Regi

    12. Juli 2016 um 15:10

    Hallo,
    ich wohne in München in einer Seitenstraße, wir haben einen Innenhof in dem wir Parkplätze haben. Unser Problem ist, das die Einfahrt (Feuerwehrzufahrt mit Sigel) ständig zugeparkt ist. Den Satz „Nur ganz kurz ich bin in 2 Min. zurück“ kann ich schon nicht mehr hören, sofern man überhaupt jemanden findet der zum Fahrzeug gehört.
    Kann man auch solche Fahrzeuge nachträglich bei der Polizei anzeigen (Foto, Datum, Uhrzeit notieren)? Da wir schon des öfftern die Polizei angerufen haben, diese aber erst nach 30 – 60 Min. gekommen ist – oftmals ist dann der Falschparker wieder weg – und es wird nichts gemacht.
    Es ist einfach nur nervig wenn man schon 1-2 Stunden Ärger inkl. Polizeianruf hat bis man aus dem Hof fahren kann. Sofern man von der Arbei heimkommt und reinfahren will tut die Polizei ja eh nichts, da man sich ja draussen einen Parkplatz suchen kann.

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    1. bussgeldrechner.org

      18. Juli 2016 um 9:11

      Hallo Regi,
      grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Parkverstöße auch schriftlich bei einer Bußgeldstelle anzuzeigen (Fremdanzeige).
      Das Team von bussgeldrechner.org

  10. Julia

    10. Juni 2016 um 9:23

    Hallo,

    darf ich in einer Feuerwehreinfahrt, die nicht gekennzeichnet ist parken?

    1. bussgeldrechner.org

      13. Juni 2016 um 9:20

      Hallo Julia,
      Feuerwehrzufahrten müssen amtlich gekennzeichnet sein. Erst dann gilt das Halte- und Parkverbot laut Straßenverkehrsordnung.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  11. Heike S.

    3. Juni 2016 um 13:31

    Haben heute für Parken außerhalb der markierten Parkfläche oder im Rampenbereich Par.858 BGB einen Strafzettel in Höhe von 30 Euro erhalten.Standen neben einer Säule und die Beifahrerseite stand auf dem nächsten Parkplatz. Ist ein Parkdeck von einem Einkaufsmarkt.

  12. Dello

    1. Juni 2016 um 15:49

    Hallo,

    habe auf einer ausgewiesenen Parkfläche geparkt, leider nicht ganz die Parklücke getroffen und so die Straßenbahn für ca. 1 h am Weiterfahren gehindert. Ordnungsamt war vor Ort, abgeschleppt wurde nicht.
    Was kann ich da erwarten?

    1. bussgeldrechner.org

      6. Juni 2016 um 10:15

      Hallo Dello,
      das Parken im Halteraum von Schienenfahrzeugen mit zusätzlicher Behinderung wird vom Bußgeldkatalog grundsätzlich mit 35 Euro geahndet. Weitere Kosten können folgen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  13. Besra

    18. Mai 2016 um 18:32

    Hallo, ganz dringende Frage.
    Ich hatte während meiner Probezeit einen A-Verstoß wegen erhöhter Geschwindigkeit, dadurch Strafgeld, Aufbauseminar (durchgeführt und abgehakt) und Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre. Nun befinde ich mich in der verlängerten Probezeit und habe beim Parken in entgegengesetzter Fahrtrichtung einen gelben Zettel an mein Auto wegen „Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht“ bekommen. Mit welchen Sanktionen muss ich rechnen? Entzug der Fahrerlaubnis? Oder ’nur‘ ein Bußgeld? Wenn ja, wie hoch? Danke im Voraus

    1. bussgeldrechner.org

      23. Mai 2016 um 9:06

      Hallo Besra,
      Parkvergehen in der Probezeit gelten in der Regel als B-Verstöße. Bleibt es bei diesem einen in der verlängerten Probezeit, müssen Sie nur mit einem Verwarngeld von 15 Euro rechnen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  14. Günther

    11. Mai 2016 um 0:10

    Vor unserem Grunstück, in einer Wohnsiedlung wird regelmäßig von 16.30 Uhr bis morgens 5.30Uhr ein LKW abgestellt. Abgesehen von der optischen Belästigung würde dies auch im Ernstfall (genauer im Falle eines Brandes) eine Behinderung der Einsatzfahrzeuge, der Rettungs-und Löscharbeiten bedeuten. Unserer Bitte das Fahrzeug vor das eigene Grundstück zu stellen wird nicht nachgeommen. Was können wir tun? Wen informieren? Wäre hier ein Bußgeld fällig?

    1. bussgeldrechner.org

      17. Mai 2016 um 10:30

      Hallo Günther,

      Sie könnten sich an das Ordnungsamt wenden. Ein Bußgeld könnte bei Behinderung von Einsatzfahrzeugen durchaus fällig werden. Auch der Gang zum Anwalt ist denkbar.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  15. Andreas

    26. April 2016 um 13:26

    Wenn auf einer Straße komplett ein mobiles Halteverbot für die Kehrmaschine eingerichtet wurde, gleichzeitig vor einem Haus ein weiteres mobiles Halteverbot in dem für die Kehrmaschine eingerichtet wurde, und zwar für eine Baustelle,
    und ein Fahrzeug parkt hinter dem Ende des mobilen Baustellenhalteverbots, steht es dann im Halteverbot von der Kehrmaschine oder hebt das Ende der Baustelle jegliches Halteverbot auf? Wenn nein, könnten theoretisch beliebig viele Halteverbote parallel eingerichtet werden, was kaum jemand überschauen kann.

    1. bussgeldrechner.org

      2. Mai 2016 um 9:42

      Hallo Andreas,
      es ist davon auszugehen, dass die Baustelle das gesamte Halteverbot nicht beeinflusst.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  16. Linda G.

    15. April 2016 um 16:07

    Hallo,

    ich habe vor einiger Zeit mein Auto an einem Sonntagabend gegen 20 Uhr abgestellt, mehrere Parkplätze vor einer Baustelle ab welcher dann ein Park und Halteverbotsschild stand.
    Sprich, ich stand nicht in der Verbotszone sondern davor. Am nächsten morgen um ca. 9 Uhr wollte ich zum Arzt fahren und mein Auto war weg und das mobile Parkverbotsschild einfach einige Meter nach hinten versetzt… Dort wo mein Auto stand, stand jetzt das private KFZ des Bauleiters oder Chef´s der Baufirma. Jetzt soll ich ein Bußgeld bezahlen + die Kosten für das Abschleppen tragen.
    Wie verhält das ganze sich jetzt.
    Meiner Meinung nach habe ich nichts falsch gemacht, da ich nicht im ursprünglichen Parkverbot geparkt habe. Allerdings kann ich auch schlecht beweisen, dass das Schild am Abend zuvor noch wo anders stand. Habe lediglich einen Personenzeugen, sonst nichts. Kann man vom Amt einen Lageplan über die mobilen Schilder verlangen um zu prüfen wo das Schild rechtens stehen müsste? Was ist wenn es am Abend davor bereits eine Person X umgestellt hat um nicht im Halteverbot zu stehen?
    Lohnt sich ein Einspruch? Wenn ja müsste ich die Gebühren für das Umsetzen meines Autos trotzdem zahlen? Und was wäre wenn ich das Bußgeldverfahren verlieren würde, weil ich nicht recht bekomme, wegen zu wenig Beweisen etc. Was kostet es mich dann?

    MFG Linda G.

    1. bussgeldrechner.org

      18. April 2016 um 9:28

      Hallo Linda,

      dies ist ein Fall für einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Lassen Sie sich beraten, das erste Gespräch ist oft kostenlos (vergewissern Sie sich jedoch vorher, ob dies der Fall ist.) In einem ersten Gespräch können Sie Ihre Fragen stellen und erhalten neben fundierten Antworten auch eine Einschätzung Ihrer Chancen vor Gericht.

      Da Rechtsberatungen in Deutschland nur von Anwälten gegeben werden dürfen, müssen wir an dieser Stelle schweigen.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  17. Axel S.

    11. April 2016 um 21:33

    Ich habe im eingeschränkten Halteverbot 6 Minuten geparkt und ein anderes Fahrzeug beim Ausparken behindert. Dies ergibt normalerweise ein Bußgeld von 25 Euro. Mir wird allerdings noch zusätzlich „Vorsatz“ vorgeworfen („Diese Handlung begingen Sie vorsätzlich“), woraufhin das Bußgeld sich verdoppelt (gleich beim ersten Ordnungswidrigkeitsschreiben). Berechtigt? Liegt nicht in der Rechtsprechung beim unzulässigen Parken bereits Vorsatz vor? Habe bereits 25 Euro überwiesen und halte die Angelegenheit eigentlich für erledigt. Nun besteht aber die Behörde auf Zahlung der restlichen 25 Euro zzgl. Gebühren bei nichtpünktlicher Zahlung. Bin rechtsschutzversichert.

    1. bussgeldrechner.org

      18. April 2016 um 10:02

      Hallo Axel,

      beim Falschparken muss nicht immer Vorsatz vorliegen. (Das Verkehrsschild kann beispielsweise verdeckt sein.) Die Behinderung hätten Sie jedoch klar erkennen können. Wenn die behörde einen bestimmten Betrag von Ihnen einfordert, wird sie sich nicht mit weniger zufrieden geben. Konsultieren Sie einen Anwalt, wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen. Dieser wird schon im ersten Gespräch klären können, sich ein Einspruch lohnt.

  18. Birgit Lorenz

    23. März 2016 um 13:52

    Ich habe ein Bussgeld von 15 Euro wegen parken im Absoluten Halte Verbot!
    Der Grund dafür war Aber das ich mein Kind vom Kinder garten abgeholt habe sämtlichen parkplätze belegt waren durch Fremdfahrzeuge obwohl da nur 1/2std. Geparkt werden darf selbst die Kurven zu geparkt waren das man die strasse einsehen kann! Die Autos die in den Kurven standen haten noch nicht mal was am Auto das Ordnungsamt hat mich sogar noch weg Fahren sehen finde es traurig das man noch nicht mal in Ruhe sein Kind vom Kindergarten holen kann!!

  19. Markus

    21. März 2016 um 15:32

    Der Fahrt auf der Autobahn leuchteten meine rote Kontrollleuchte. Aus diesem Grund bin ich auf den Standstreifen gefahren habe den warmen Wind kann gemacht angehalten das Auto einmal ausgemacht und wieder angemacht. Die rote Lampe ist erloschen als ich losfahren wollte, nach circa 15-20 Sekunden stand die polizei hinter mir. Ich habe ein Bußgeld bekommen in Höhe von 30 € wegen halten auf der Bundesautobahn! Das kann doch wohl nicht richtig sein, denn dafür ist der Standstreifen doch auch da, bei einer Panne dort zu halten

    1. bussgeldrechner.org

      29. März 2016 um 10:17

      Hallo Markus,

      auf dem Standstreifen darf nur im Notfall gehalten werden. Wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen und Sie der Meinung sind, dass ein Notfall vorgelegen hat, können Sie Einspruch erheben. Wir empfehlen Ihnen, sich dafür an einen Anwalt zu wenden. Dieser kann die Sachlage genauer prüfen und weitere Schritte mit Ihnen planen.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  20. Theodor H.

    18. März 2016 um 9:21

    Hallo ich parkte am flughafen auf einem 30 minuten Parkplatz Kiss and go, habe die zeit aber überschritten und worden abgeschleppt? Ist es Regelgerecht? Ich denke ein strafzettel hätte doch gereicht, da war kein Schild „absolutes Parkverbot“

    1. bussgeldrechner.org

      21. März 2016 um 9:48

      Hallo Theodor,

      die Regeln des Flughafens können wir nicht nachvollziehen. Es dürfte das Hausrecht desselben gelten. Wir empfehlen, dass Sie sich über das geltendes Hausrecht informieren, bevor Sie einen Anwalt einschalten.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  21. Andreas

    14. März 2016 um 18:02

    Hallo,

    mein VW-Transporter (<2,8t) wurde auf Betreiben des bezirklichen Ordnungsamtes durch einen privaten Abschleppdienst umgesetzt.
    Das Fahrzeug stand (1 Tag) auf einem großen Parkplatz mit Parkplatzschild Z 314/ PKW-Symbol.

    Meine Frage: Wieso wurde das Fahrzeug sofort abgeschleppt? Wäre erst mal ein "Knöllchen" nicht im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ausreichend gewesen?
    Ist es ratsam, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen?

    Besten Dank im Voraus.

    1. bussgeldrechner.org

      21. März 2016 um 9:25

      Hallo Andreas,
      das Parken auf mit Verkehrszeichen 314 beschilderten Geländen kann zeitlich eingeschränkt bzw. nur für bestimmte Personen erlaubt werden (Berechtigte). Dass Ihr Auto abgeschleppt wurde, kann – abhängig von den Umständen – rechtmäßig sein, wenn das Auto z. B. jemand Anderen behinderte oder gefährdete. Auch, wenn eine Baustelle eingerichtet werden soll, ist das Abschleppen eine erlaubte Maßnahme. Wie erfolgreich ein Einspruch wäre, darüber gibt ein auf das Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt Auskunft.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  22. roman

    13. März 2016 um 16:35

    Habe ein Verwarnungsgeld wegen eines Verstoßes gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO erhalten. Darin heißt es „vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten“. Ich habe zwar innerhalb dieser gekennzeichneten Fläche geparkt (wie in den letzten 10 Jahren ohne Folgen auch), jedoch neben und keineswegs vor oder in der Zufahrt selbst. Die Feuerwehr hätte vorher den Baum, hinter welchem ich geparkt habe fällen müssen, bevor mein KFZ gehindert hätte. Die Breite der Zufahrt hatte jedenfalls über drei Meter. Habe ich tatsächlich einen Verstoß begangen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Roman

    1. bussgeldrechner.org

      14. März 2016 um 9:48

      Hallo Roman,

      ob Sie einen Verstoß begangen haben, entscheidet in erster Instanz die Bußgeldstelle. Wenn Sie sich in ihrem Recht übergangen fühlen, können Sie sich einen Anwalt nehmen und die Sache vor Gericht verhandeln.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  23. püppi

    11. März 2016 um 20:29

    Uns wird ein Tatbestand vorgeworfen das wir unser Auto seit mehreren Monaten an der Straße parken und das festgestellt wurde das die Reifen platt sind und die Bremsen festgerostet sind Auto ist aber zugelassen und versichert. Wir hätten eine sondernutzung beantragen müssen. Tatsächliche Dauer des Parkens waren zwei Monate wie hoch wird das Bußgeld wohl sein ?

    Vielen Dank

    1. bussgeldrechner.org

      14. März 2016 um 10:45

      Hallo Püppi,
      für ein zugelassenes, jedoch defektes Fahrzeug kann ein Bußgeld bis zu 500 Euro fällig werden. Tatsächlich wird dies in seiner vollen Höhe in der Regel jedoch nicht eingefordert. Die konkrete Höhe entnehmen Sie dem Bußgeldbescheid.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  24. Julia

    8. März 2016 um 19:39

    Guten Tag. Ich habe heute auf einem nicht gekennzeichneten Parkplatz in der Tiefgarage des Geschäftes geparkt, jedoch habe ich niemand eingeparkt oder die Ausfahrt behindert. An der Scheibe hing später ein Zettel, dass mein Fahrzeug verkehrswidrig abgestellt wurde und ich mit einer Anzeige rechnen muss. Mit welcher Strafe muss ich rechnen? Liebe Grüße

    1. bussgeldrechner.org

      14. März 2016 um 10:21

      Hallo Julia,
      das kommt ganz darauf an, welcher Vorwurf Ihnen konkret gemacht wird und wie lange Sie dort geparkt haben. Höchstwahrscheinlich wird nur ein Verwarngeld auf Sie zukommen, das eine Höhe von 55 Euro nicht überschreitet. Die konkreten Sanktionen entnehmen Sie dem Bußgeldbescheid, der Ihnen in den nächsten 3 Monaten zugestellt wird.
      Das Team von bussgeldrechner.org

    2. bussgeldrechner.org

      14. März 2016 um 10:13

      Hallo Julia,

      Parkverstöße werden in den meisten Fällen mit Bußgeldern bestraft. Punkte oder gar ein Fahrverbot haben Sie wohl nicht zu erwarten. Die Entscheidung hierüber fällt jedoch die Bußgeldstelle und kann individuell variieren.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  25. Kathi

    12. Februar 2016 um 9:43

    Ich habe eine Frage: Bei uns in der Straße ist es sehr eng, und es wird im Normalfall nur auf einer Seite gepark (abwechselnd links und rechts). Gestern abend habe ich mein Auto abgestellt. Heute morgen hat es lange gehubt: Der Müllwagenfahrer kam nicht durch, weil der Abstand zwischen meinem Auto und dem Auto auf der anderen Straßenseite nicht groß genug war. Nun hat er beide Kennzeichen abfotografiert und gesagt er zeigt uns an, weil die Feuerwehr nicht durchkommen würde. Ist das dann Parken mit Behinderung oder auch noch Behinderung von Einsatzfahrzeugen? Ich meine, letztendlich war die Feuerwehr nicht da! Oder ist das dann rein hypothetisch? Ich hätte ja auch in 5 Minuten wieder weg sein können. Vielen Dank im Voraus!

    1. bussgeldrechner.org

      15. Februar 2016 um 9:52

      Hallo Kathi,

      dass Ihnen die Behinderung von Einsatzfahrzeugen zur Last gelegt wird, erscheint unwahrscheinlich. Letztlich ist es jedoch immer eine Ermessenssache der Behörden, welche Gefahren von einem falsch geparktem Kfz ausgehen. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass Ihnen ein Bußgeld von 35 Euro auferlegt wird (für falsches Parken mit Behinderung).

      Das Team von bussgeldrechner.org

      1. Telzerow

        4. Mai 2022 um 13:54

        Ich habe einen ähnlichen Fall. Die Straße ist 5,50 m breit und es kann jeweils auf beiden Seiten in Fahrtrichtung geparkt werden. Ich habe über 5 m Abstand zu dem seitlich versetzten Auto geparkt. Der Nachbarn ist der Ansicht, dass das nicht rechtens ist. Kann ich dadurch ein Bußgeld bekommen? In der Straßenverkehrsordnung habe ich dazu keine Angabe gefunden, wie viel Abstand eingehalten werden muss. Danke für die Antwort

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