Im Park-/Halteverbot falsch gehalten/geparkt?
Letzte Aktualisierung am: 14. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
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Aktuelle Bußgeldtabelle: Verstöße beim Halten
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Auf der linken Fahrbahnseite bzw. dem linken Seitenstreifen gehalten, näher als 10 Meter vor Ampeln gehalten und diese dabei verdeckt, nicht am rechten Fahrbahnrand gehalten | 10 € | |
... mit Behinderung | 15 € | |
Halten an engen bzw. unübersichtlichen Stellen, in scharfen Kurven, auf Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen, im Bereich von Fußgängerüberwegen oder Bahnübergängen oder an Stellen, an denen es durch Markierungen, Lichtzeichen oder Verkehrsschilder untersagt ist | 20 € | |
... mit Behinderung | 35 € | |
Halten vor oder in einer Feuerwehrzufahrt | 20 € | |
... mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen | 35 € | |
Halten in zweiter Reihe | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | 1 |
... mit Gefährdung | 80 € | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 |
Nicht platzsparend halten | 10 € | |
Unberechtigtes Halten in einer Nothalte- oder Pannenbucht | 20 € | |
Halten im Fahrraum von Schienenfahrzeugen | 20 € | |
... mit Behinderung | 30 € | |
Unberechtigtes Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | 1 |
... mit Gefährdung | 80 € | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 |
Unberechtigtes Halten auf Busfahrstreifen oder an Bushaltestellen | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
... mit Gefährdung | 80 € | |
... mit Sachbeschädigung | 100 € | |
Unerlaubtes Halten auf Autobahn oder Kraftfahrstraße | 30 € | |
... mit Behinderung | 35 € | |
Unerlaubtes Halten auf Gehweg, Radweg oder Fahrradstraße | 50 € | |
... mit Behinderung | 55 € | |
... mit Gefährdung | 70 € | |
... mit Sachbeschädigung | 90 € | |
Unerlaubtes Halten an einem Taxistand | 20 € | |
... mit Behinderung | 35 € |
Aktuelle Bußgeldtabelle: Verstöße beim Parken
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Parken im Bereich von Grundstücksein- und -ausfahrten, in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, weniger als 5 Meter vor oder hinter einer Kreuzung oder Einmündung, außerorts auf Vorfahrtsstraßen, über Schachtdeckeln, vor einem abgesenkten Bordstein oder innerhalb der Grenzmarkierung für ein Parkverbot | 10 € | |
... mit Behinderung | 15 € | |
... länger als drei Stunden | 20 € | |
... länger als drei Stunden mit Behinderung | 30 € | |
Auf der linken Fahrbahnseite oder dem linken Seitenstreifen geparkt, nicht am rechten Fahrbahnrand geparkt, näher als zehn Meter vor einer Ampel geparkt und diese dabei verdeckt | 15 € | |
... mit Behinderung | 25 € | |
... länger als eine Stunde | 25 € | |
... länger als eine Stunde mit Behinderung | 35 € | |
Unerlaubtes Parken auf Fußgängerüberwegen bzw. weniger als fünf Meter davor, im Kreisverkehr, an einem Taxistand, im absoluten/eingeschränkten Halteverbot oder einer Halteverbotszone, links von der Fahrbahnbegrenzung, innerhalb einer Grenzmarkierung für ein Halteverbot oder näher als zehn Meter vor einem Andreaskreuz, Stoppschild oder "Vorfahrt gewähren"-Schild und dieses dabei verdeckt | 25 € | |
... mit Behinderung | 40 € | |
... länger als eine Stunde | 40 € | |
... länger als eine Stunde mit Behinderung | 50 € | |
Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen oder im Bereich einer scharfen Kurve | 35 € | |
... mit Behinderung | 55 € | |
... länger als eine Stunde | 55 € | |
... länger als eine Stunde mit Behinderung | 55 € | |
... wodurch die Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge nicht mehr gewährleistet war | 100 € | 1 |
Parken auf Verkehrsinsel, Fahrradstraße oder Grünstreifen | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
... mit Gefährdung | 80 € | |
... mit Unfallfolge | 100 € | |
... länger als eine Stunde | 70 € | |
... länger als eine Stunde mit Behinderung | 80 € | |
Parken auf Gehweg oder Radweg | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | 1 |
... mit Gefährdung | 80 € | 1 |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 |
... länger als eine Stunde | 70 € | 1 |
... länger als eine Stunde mit Behinderung | 80 € | 1 |
Parken vor oder in einer Feuerwehrzufahrt | 55 € | |
… mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen | 100 € | 1 |
Parken auf einer Sperrfläche | 25 € | |
... mit Behinderung | 25 € | |
… länger als 15 Minuten | 30 € | |
… länger als 15 Minuten mit Behinderung | 35 € | |
Parken in zweiter Reihe | 55 € | |
... mit Behinderung | 80 € | 1 |
... mit Gefährdung | 90 € | 1 |
... mit Unfallfolge | 110 € | 1 |
… länger als 15 Minuten | 85 € | 1 |
… länger als 15 Minuten mit Behinderung | 90 € | 1 |
Parken ohne Parkscheibe oder Parkschein bzw. Überschreitung der Parkdauer | ||
... um 30 Minuten | 20 € | |
... um eine Stunde | 25 € | |
... um zwei Stunden | 30 € | |
... um drei Stunden | 35 € | |
... um mehr als drei Stunden | 40 € | |
Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz | 55 € | |
Nicht platzsparend parken | 10 € | |
Parklückendiebstahl | 10 € | |
Parken in einem Fußgängerbereich | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
… länger als 3 Stunden | 70 € | |
Versperren des Abfahrtsweges eines anderen Kfz durch das Parken oder Abstellen Ihres Kfz | 20 € | |
Unberechtigtes Parken in einer Nothalte- oder Pannenbucht | 25 € | |
Parken in einem geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 Tonnen oder einem Anhänger über 2 Tonnen | 30 € | |
Abstellen einens Anhängers ohne Zugfahrzeug für mehr als zwei Wochen | 20 € | |
Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen | 70 € | 1 |
... mit Gefährdung | 85 € | 1 |
... mit Unfallfolge | 105 € | 1 |
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen (Dooring) | 40 € | |
... mit Unfallfolge | 50 € | |
Unberechtigtes Parken auf Bussonderfahrstreifen und an Haltestellen | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
... mit Gefährdung | 80 € | |
... mit Unfallfolge | 100 € | |
… länger als drei Stunden | 70 € | |
… länger als drei Stunden mit Behinderung | 80 € | |
… länger als drei Stunden mit Gefährdung | 80 € | |
… länger als drei Stunden mit Unfallfolge | 100 € | |
Unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge | 55 € | |
Unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge | 55 € |
Bußgeldkatalog und Bußgeldrechner für Halten und Parken
Strafzettel bzw. „Knöllchen“ wegen Verstößen gegen Halte- oder Parkverbote sind für viele Autofahrer ein ständiges Ärgernis. Die Gründe dafür sind vielfältig:
Das Warten im Parkverbot auf die Ehefrau, die noch „schnell“ etwas besorgen wollte, dauerte länger als drei Minuten. Das benötigte Kleingeld für den Parkautomaten fehlte gerade. Aufgrund eines eiligen Termins wurde das Fahrzeug nach ergebnisloser Parkplatzsuche im Halteverbot abgestellt. Meistens führen solche Fälle zu einem Strafzettel.
Seit dem 9. November 2021 gelten strengere Sanktionen für falsches Halten und Parken, sodass für Verstöße dieser Art nicht mehr „nur“ Verwarnungsgelder drohen, sondern ebenfalls Bußgelder sowie Punkte in Flensburg.
Weitere Themen zum Parken
- Anhänger parken
- Anwohnerparkausweis
- Behindertenparkplatz
- Behindertenparkausweis
- Dauerparken
- Elektroparkplatz
- Falschrum parken
- Frauenparkplatz
- Im Auto schlafen
- Knöllchen
- Kurzzeitparkplatz
- Mobiles Parkverbot
- Parkausweis
- Parken an einer Bushaltestelle
- Parken auf dem Radweg
- Parken auf Grünflächen
- Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Halten und Parken
Das hängt davon ab, wo und wie lange Sie parken. Nutzen Sie gerne unseren kostenlosen Bußgeldrechner.
Der Unterschied liegt in der Dauer. Stellen Sie Ihr Fahrzeug länger als drei Minuten ab, parken Sie. Kürzere Zeiträume gelten in der Regel als Halten.
Eine Liste der Orte, an denen das Halten und damit auch das Parken grundsätzlich untersagt ist, finden Sie hier.
Video: Mehr zum Halten und Parken
Halte- und Parkverbot: Diese Begriffe sind von Bedeutung
Während auf öffentlichen Verkehrsgrund im Halteverbot bzw. absoluten Halteverbot erst gar nicht gehalten werden darf, ist das Halten im Parkverbot bzw. eingeschränkten Halteverbot erlaubt. Dabei bedeuten die Begriffe
- „Halten“ eine beabsichtigte Unterbrechung der Fahrt, die weder durch die Verkehrslage noch durch eine Anordnung (etwa eines Polizisten) bedingt ist
- „Parken“ das Verlassen des Fahrzeugs oder das Halten für einen Zeitraum von länger als drei Minuten, vgl. § 12 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- „Warten“ die Unterbrechung der Fahrt aufgrund der Verkehrslage oder einer Anordnung, womit also etwa bei folgenden Verkehrssituationen gewartet wird: Rote Ampel, geschlossene Bahnschranke oder Stau
- „Liegenbleiben“ die betriebsbedingte Unterbrechung der Fahrt, etwa aufgrund einer Reifenpanne oder eines technischen Defektes am Fahrzeug – wobei aus dem Liegenbleiben ein unzulässiges Parken wird, wenn die Beseitigung des im Parkverbot abgestellten Fahrzeugs möglich ist
Wo Halteverbote bestehen
Zunächst bestimmt § 12 Abs. 1 StVO:
Das Halten ist unzulässig
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
- im Bereich von scharfen Kurven,
- auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
- auf Bahnübergängen,
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
Darüber hinaus werden Halteverbote durch Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen angeordnet. Diese können mit Zusatzschildern versehen sein, die Ausnahmen und Einschränkungen beinhalten (etwa „Bewohner mit besonderem Parkausweis frei“). Ferner können aufgrund bestimmter Sondernutzungen des öffentlichen Verkehrsraums (etwa Freihalten von Parkplätzen für einen Umzug) temporäre bzw. mobile Halteverbote von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden, wozu ein entsprechender Antrag erforderlich ist.
Weitere Themen zum Halten
Wo Parkverbote bestehen
Hier wird durch § 12 Abs. 3 StVO festgelegt:
Das Parken ist unzulässig
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo … das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- vor Bordsteinabsenkungen.
Auch hier werden weitere Parkverbote durch Verkehrszeichen, aber auch bestimmten Fahrbahnmarkierungen bestimmt.
Wann Punkte in Flensburg eingetragen werden
Seit dem 9. November 2021 kosten Verstöße gegen Halte- und Parkverbote zwischen 10 und 110 Euro. In besonderen Fällen sind auch Punkte in Flensburg möglich. Dazu gehören unter anderem:
- Parken an Engstellen und dadurch Behinderung von Rettungsfahrzeugen (100 Euro + 1 Punkt)
- Parken vor oder in Feuerwehrzufahrten mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen (100 Euro + 1 Punkt)
- Unzulässiges Parken auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen (70 Euro + 1 Punkt)
- Parken in zweiter Reihe mit Behinderung (80 Euro + 1 Punkt)
- Unerlaubtes Parken auf dem Gehweg mit Behinderung (70 Euro + 1 Punkt)
Besonders ärgerlich: Wenn das Fahrzeug abgeschleppt wurde
Manch Autofahrer kehrt nach einiger Zeit zu seinem im Halteverbot abgestellten Fahrzeug zurück – und muss mit Erschrecken feststellen, dass dieses nicht mehr dort ist. Hier gilt im Einzelnen:
- Es darf im öffentlichen Verkehrsraum sofort abgeschleppt werden, wenn das abgestellte Fahrzeug andere behindert oder gefährdet. Im absoluten Halteverbot liegt diese Voraussetzung grundsätzlich vor. Das gilt ebenso an unübersichtlichen Stellen, scharfen Kurven oder Feuerwehrzufahrten.
Erforderlich ist aber, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Das ist nicht gegeben, wenn etwa feststeht, dass der Fahrer eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs diese Störung in Kürze selbst beheben wird (Aufforderung eines Polizisten an eine Mutter, ihren Pkw anders abzustellen, worauf die Mutter sagte, sie wolle erst ihr Kind schnell in den Kindergarten bringen (Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Urteil vom 08.06.2011, Az.: 5 Bf 124/08). Umgekehrt reicht es aber nicht aus, einen Zettel mit seiner Handynummer und dem Hinweis, das Auto werde auf Anruf sofort weggesetzt, in das Fahrzeug zu legen. Hier haben der Polizist bzw. die Polizistin einen Ermessensspielraum, können also entscheiden, ob abgeschleppt oder angerufen wird.
- Wird ein Fahrzeug zwar ordnungsgemäß geparkt, später aber ein mobiles Halteverbot aufgestellt, darf das Fahrzeug am vierten Tag abgeschleppt werden (Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2007, Az.: 1 S 822/05).
- Der Abschleppdienst muss den von ihm abgeschleppten und aufbewahrten Pkw erst dann herausgeben, wenn die Zahlung der Abschleppkosten erfolgt ist. Zu diesen Kosten gehören nicht nur die Gebühren für das eigentliche Abschleppen, sondern auch diejenigen, die im anlässlich der Vorbereitung des Abschleppens entstehen. Das betrifft etwa die Kosten für die Überprüfung des ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs zur Halterfeststellung (Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11).
Um einen Sonderfall handelt es sich, wenn der Fahrer des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs inzwischen erschienen ist, aber auch der Abschleppdienst bereits vor Ort ist. Hier müssen zwar die Kosten für die Anfahrt des Dienstes bezahlt werden (sofern dessen Anfahrt nicht vergeblich war, weil er ein anderes Fahrzeug an diesem Ort abschleppen kann). Diese Kosten muss der Fahrer aber nicht vor Ort an den Abschleppunternehmer bezahlen, weil nicht der Fahrer, sondern die kommunale Behörde Auftraggeber des Abschleppdienstes ist (Amtsgericht (AG), urteil vom 17.01.2002, Az: 6 C 1073/01).
Was auf einen zukommt – der Bußgeldrechner hilft!
Welches Verwarnungs- bzw. Bußgeld in welcher Höhe für welchen Verstoß gegen ein Halte- oder Parkverbot zu zahlen ist, lässt sich angesichts der Fülle der im Bußgeldkatalog enthaltenen Fälle kaum ersehen. Um das schnell zu ermitteln, ist unser Bußgeldrechner Falsch Parken ein ideales Hilfsmittel.
Daneben lassen sich aus dem Bußgeldkatalog Rechner auch die wenigen Fälle ersehen, in denen die Nichtbeachtung eines Halte- oder Parkverbots mit Punkten in Flensburg sanktioniert wird.
Ich habe während meines Urlaubs mein Fahrzeug auf dem Gehweg geparkt. In der betreffenden Straße ist dies auch erlaubt, nur nicht in einem kurzen Abschnitt wo leider auch mein Auto stand. Es wurde während dieser Zeit niemand behindert und es war auch genügend Platz zw. Auto und den angrenzenden Häusern.
Nach Rückkehr hatte ich unter der Windschutzscheibe 3 Knöllchen á55€ wegen unerlaubten Parkens auf dem Gehweg. Diese habe ich auch bezahlt. Jetzt kamen allerdings 2 weitere per Post dazu. Nochmal a´55€. Mein Einspruch dagegen wurde abgewiesen mit der Begründung, dass mir das Vergehen aufgrund der Länge hätte auffallen müssen. Aber ich war ja wie gesagt im Urlaub. Kann ich da was machen?
Hallo und guten Abend..
können Sie mir sagen ob und wieviel da auf uns zukommt.. letztes Wochenende habe ich mein Auto leider durch Aquaplaning zum Totalschaden gemacht.. nun habe ich das Auto abgeschleppt und es auf die Strasse gestellt wo ich ihn sonst auch immer geparkt habe… was sonst immer OK war… er ist ja noch angemeldet… nun hatte ich eine Benachrichtigung das ich eine Straftat begangen habe.. . ist es nicht erlaubt das Auto dort abzustellen, wenn ja warum und was kommt da auf mich zu??
liebe ängstliche Grüße Sylvia
Heute habe ich einen Kostenbescheid nach § 25a StVG bekommen. Darin steht: das Bußgeldverfahren ist eingesellt. Mir werden aber Kosten des Verfahrens auferlegt.
Verkehrsordnungswidrigkeit am 05.04.2018. Ich habe unter der Severinsbrücke auf einem großen Parkplatz geparkt.
Habe ich bei einem Einspruch Erfolg ?
Ich habe im Februar letzten Jahres falsch geparkt, konnte mein Auto vor dem Abschleppen wegfahren. Nun bekomme ich gestern (nach einem Jahr und zwei Monaten) Post von der Stadt mit den Infos, was man mir noch alles in Rechnung stellen möchte.
Gibt es hier keine Verjährungsfrist?
Vielen Dank für eine mögliche Antwort!
Hallo, ich hätte da eine Frage in die Runde.
Ich habe gestern 5 Bußgeldschreiben aus dem Jahre 2015 bekommen.
Sind diese noch Gültig oder schon Verjährt?
Also Ordnungswidrigkeit im Jahre 2015, Bescheid soll auch 2015 verschickt worden sein, aber gestern bekomme ich eine Mahnung zur Zahlung von 31,50€ ( 25,- Gebühr + 3,50 Auslagen + 3,00 Mahngebühren = 31,50 € )
Vielleicht könnt Ihr mir helfen, Lohnt es sich Einspruch einzulegen?
mfg
Deniz
Kann es n a c h eingetretener Verfolgungsverjährung zu einer Gebührenerhebung kommen, weil die Ermittlung des KFZ-Führers in den drei Monaten nach Verstoß gegen das Parkverbot
nicht möglich war?
Der Bescheid wurde mir als Halter des Kfz jetzt zugestellt; vorher ist nichts eingegangen.
ich habe heute in einer Grundstückseinfahrt gehalten, weil ich 10m entfernt an der Hausecke eine Paketsendung abgegeben. Die Haltedauer betrug maximal 2 Minuten.
Als ich zurück gekommen bin, stand dort ein Mieter aus dem Haus und hat mich aggressiv angegangen. Ich habe ihm gesagt, dass ich nur 1min weg war.
Er zeigte kein Verständnis, schlug sogar gegen ein Fenster und meinte durch Fotos eine Anzeige zu machen.
ich habe mir die Mühe erspart und bin ohne Kommentar wieder weggefahren, da ich zu keinem Zeitpunkt eine Behinderung für andere Person darstellte.
Lohnt sich da die Diskussion über einen Anwalt, da die hier genannten Kosten nur mit 10€ dotiert werden ?
Vielen Dank für die Antwort!
Hallo, ich habe mich in Hennef verfahren und wollte mein Navi einschalten. Dazu habe ich kurz mit einer Seite auf dem Gehweg gehalten. Dann kam ein Mann und hat mich fotografiert. Heute, fast 4 Wochen später kam ein Zeugenfragebogen mit einem Verwarnungsgeld von 50,00 Euro. Erst einmal wollte ich die Straße nicht blockieren, und zum zweiten kommt mir der Betrag sehr hoch vor. Wie kann ich dagegen angehen?
Vielen Dank für eine schnelle Antwort
Hallo ich habe eine Frage und zwar arbeite ich am flughafen und habe auch eine parkkarte jedoch war ich für ca.eine halbe stunde auf der sperrfläche am parken neben mir war noch genug platz damit pkw durchfahren konnten , danach bin ich weggeparkt . Ich habe eine strafe von 50€ dafür bekommen obwohl es eigentlich nur 25€ sein sollten oder liege ich falsch ?
Hallo, ich habe mein Auto an einer Straße geparkt wo sonst kein Halteverbotsschild steht.
Es wurde ein mobiles Halteverbotsschild angebracht und habe zum Vormittag festgestellt, das mein Auto abgeschleppt (umgeparkt) wurde (vom Ordnungsamt). Ist dieser Vorgang korrekt?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
hallo ich habe meine auto in eine strase geparkt wo sonst kene halterverbotsscilder steht ich haber einer park ausweis ich habe seit zwei woche das auto nicht mehr benutz das auto habe ich normal geparkt es wurde ein mobiles haltverbotsschild angebracht am 24.10.2024 ich habe zum vormittag festgestellt das mein auto umgeparkt wurde gleisch um die Ecke in etvas 50 bis 80 m polizei bußgeldstelle soll ich 40 Euro bezahlen für das entfernung des fahrzeuges habe ich noch nicht noch keine brief erhalten bitte um ihre Antwort
Guten Tag,
Eine Frage zu einer speziellen Problematik.
Wir hatten 10 Tage lang nicht nach dem Auto gesehen und unser Wagen wurde in dieser Zeit zweimal hintereinander umgesetzt. Einmal am 23.03. und dann noch einmal am 27.03..
Ich fand dann, nachdem ich bei der Polizei nach unserem Auto gefragt habe am 27.03. unser Fahrzeug mit 2 Knöllchen.
Wir haben daraufhin zwei Gebührenbescheide über jeweils 285 Euro bekommen, obwohl ich beim zweiten Vergehen mein Fahrzeug gar nicht selbst dort abgestellt habe, sondern die Polizei dieses (per Abschleppdienst) dorthin umgestellt hat.
Ich habe für das erste Vergehen anstandslos bezahlt, für das zweite Vergehen jedoch Widerspruch eingelegt. Nun kam ein Scheiben der Polizei, dass (nach erster Prüfung) „ein Widerspruch aller Voraussicht nach erfolglos bleiben dürfte“ und zudem die Aussage, mein „Vortrag, dass die Polizei die Umsetzung veranlasste, kann nicht gehört werden“. Komische Ausdrucksweise…
Ist es nicht so, dass ich beweisen kann, dass nicht ich (der Halter) das Auto dort abgestellt habe, sondern die Polizei bzw. der von ihr beauftragte Abschleppdienst (Fahrer) dies getan hat?
Habe über einen solchen, ähnlichen Fall leider gar nichts finden können.
Vielen Dank für die Antwort!
Hallo Hendrik,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt für Verkehrsrecht.
Ihr Team von Bußgeldrechner.org
Liebes Team von Bußgeldrechner.org,
habe einen Gebührenbescheid über 199,-€ für die Umsetzung meines Autos wegen parken weniger als 5 m hinter der Kreuzung (ca. 2 m) erhalten, angeblich wegen Behinderung (Abbiegeverkehr). Habe schon Akteneinsicht genommen. Auf dem Foto sieht man, dass noch recht viel Platz für Fußgänger besteht und da die Straße 8 m und die einmündende 10 m breit ist, sehe ich auch keine Behinderung für den Abbiegeverkehr.
Hat es Sinn einen Widerspruch einzulegen oder darf in solchen Fällen grundsätzlich abgeschleppt werden?
Vielen Dank für die Antwort im Voraus!
Guten Morgen.
Mein Eheman hat seinen Auto im Parkverbot Straße gelassen,und hat Strafe bekommen.Er hat das sofort bezahlt aber leider die letzte Nummer bei Verwendungzweck hat er falsch geschrieben.Was weiter machen, er hat Kontoauszuge wo kann man sehen dass er diese große Fehler gemacht hat.Muss er wieder zahlen ,oder können man diese Verwendungzweck koriegiren?
Viel Dank im Voraus
Hallo Marina,
wenden Sie sich mit diesem anliegen an die zuständige Behörde.
Ihr Team von Bußgeldrechner.org
Hallo,
Ich habe am Montag, an einem öffentlichen Parkplatz geparkt, hatte übersehn, dass dort für eine Woche (Wegen Kirmes) ein Halteverbotsschild aufgestellt wurde. Nach 45 min. Parkzeit wurde mein Auto abgeschleppt. Ohne Vorwarnung, ohne Zusatzschilder die darauf hinweisen. Mein Auto hat nichts versperrt oder behindert an dieser Stelle. Darf das Ordnungsamt einfach so in so kurzer Zeit mein Auto abgeschleppen? An diesem Tag wurden 60 Autos dort abgeschleppt.
Jetzt jeder 200 € zahlen.
Würde mich über eine Antwort sehr freuen.
MfG Friedrich
Hallo Olga,
da wir die örtlichen Gegebenheiten nicht kennen, ist uns eine Einschätzung nicht möglich. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von Bußgeldrechner.org
Liebes Team von Bußgeldrechner.org,
da mein altes Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig war (Batterie leer), hat dieses über mehrere Wochen auf einem Anwohnerparkplatz gestanden. Ich bin selber Anwohner, hatte aber keinen gültigen Parkausweis mehr. Die wenigen Knöllchen habe ich in Kauf genommen (und zugegeben Glück gehabt). Ich habe jetzt eine Ordnungsverfügung mit der Anweisung zur sofortigen Entfernung des Fahrzeuges erhalten. Ich habe das Fahrzeug also endlich umgeparkt auf einen öffentlichen Parkplatz (2 Straßen weiter), der nicht für Anwohner/ohne Parkschein ist. Eigentlich sollte das Fahrzeug hier bis zum hoffentlich baldigen Weiterverkauf gut stehen. Bis scheint alles in Ordnung.
Meine Frage an dieser Stelle ist jedoch: In der Ordnungsverfügung steht „…fordere ich Sie hiermit auf, das o.g. Fahrzeug von der bezeichneten Stelle bis zum o.a. Termin zu entfernen und nicht mehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen abzustellen.“
Bedeutet das, dass ich mein Fahrzeug (ist angemeldet, TÜV allerdings abgelaufen) grundsätzlich nirgends mehr parken darf?!?
Ich freue mich auf Ihre Einschätzung!
Mit freundlichen Grüßen
dasanderemaedchen
Hallo dasanderemaedchen,
grundsätzlich müssen Fahrzeuge, die in Deutschland fahren oder auch nur parken über eine gültige TÜV-Plakette verfügen. ist dies nicht der Fall, drohen Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog.
Ihr Team von Bußgeldrechner.org
Hallo,
mir wird vorgeworfen auf einem Gehweg geparkt zu haben und es wurde direkt ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Ich habe diesen „Gehweg“ in keiner Weise als Gehweg wahrgenommen, da er mit Hecken und Gras bewachsen und von kleinen Steinen und Ästen bedeckt war.
Ich habe dies der zuständigen Behörde mitgeteilt und auch gefragt, warum man nicht zunächst ein Verwarngeld ausgesprochen hat, da dieser Gehweg nicht als solcher zu erkennen ist. Er befindet sich auch nicht in der Stadt, in einer Wohnstraße oder Ähnlichem, sondern direkt im Umfeld des Parkplatzes des Gelsenkirchener Zoos. Es steht dort kein Parkverbotsschild und da der Untergrund sehr uneben und wie oben beschrieben mit Steinen und Ästen bedeckt wäre, wäre er z.B. vor allem für Kinderwagen gar nicht nutzbar.
Ich habe nun eine Antwort auf meinen Einspruch bekommen, in dem man auf keine Weise auf meine Einwände eingeht. Ich hätte mich ja vielleicht noch überzeugen lassen, wenn man mir den angeblichen Verstoß vernünftig erklärt hätte und vor allem auf die Frage eingegangen wäre, warum nicht zunächst ein Verwarngeld ausgesprochen wurde.
Die Antwort lautete: „Ihr Einspruch wurde hier zur Kenntnis genommen, konnte jedoch den Tatvorwurf nicht entkräften“.
Ich möchte erst dann zahlen, (die Summe ärgert mich schon gar nicht mehr, sondern eher der „faule“ Umgang mit meinem Einspruch,) wenn ich eine vernünftige Antwort bekommen habe.
Gehe ich damit ein Risiko ein? Habe ich das Recht eine ausführliche Antwort zu erhalten? Ich würde den Einspruch so lange aufrechterhalten wollen bis ich diese Antwort habe.
Ich habe jedoch Bedenken, dass das Bußgeld dann noch höher ausfällt.
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen. Vielen Dank!
Hallo,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Verkehrsrecht.
Ihr Team von Bußgeldrechner.org
Hallo,
ich habe letzte Woche versehentlich auf einen festen, öffentlichen Parkplatz, wie gewohnt, geparkt und ein mobiles Absolutes Park-/Halteverbot übersehen. (Steht sonst nicht dort.)
Somit habe ich Grünpflegearbeiten behindert. Ich wurde ermittelt und angerufen und habe umgehend (16 Min) das Auto umgeparkt.
Mit welcher Höhe des Verwarngeldes ist zu rechnen?
Vielen Dank für die Hilfe.
Hallo Martha,
in der Regel isst mit einem Verwarngeld in Höhe von 10 bis 20 Euro auszugehen.
Ihr Team von Bußgeldrechner.org
Hallo,
ich habe in Bremen im Halteverbot geparkt. Leider war die Markierung nicht eindeutig zu erkennen. Ich erhielt eine Verwarnung i.H.v. 25,00 €. Es wurde kein Beweisfoto mitgeschickt, lediglich wann und wo. Daraufhin hatte ich um ein Beweise gebeten und erhielt jetzt einen Bußgeldbescheid von zusätzlich 28,50 €. Die Markierung ist so gut wie nicht zu erkennen. Ich wäre bereit das Verwarnungsgeld zu bezahlen aber weshalb muß ich denn auch die Gebühren bezahlen?
In Bayern bekommt man immer ein Beweisfoto mitgeschickt. In Bremen ist das angeblich anders.
Habe ich Chancen im Einspruchsverfahren?
Hallo Elke,
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von Bußgeldrechner.org
eine freundin steht im halteverbot und bekommt ein knöllchen von 35,-eur und soll nun auch noch 70,- eur zahlen weil das ordnungsamt bei ihr geklingelt hat und bescheid gesagt hat sie möchte ihr auto wegfahren-darf das ordnungsamt dafür geld verlangen?
Hallo Honnef,
in der Regel liegt es im Ermessen der Behörde, ein Bußgeld zu verhängen.
Die Redaktion von bussgeldrechner.org
Hallo Team von Bußgeldrechner.org,
habe mein Auto gegenüber der Einfahrt meiner Nachbarn geparkt. Die drohen mir im Wiederholungsfall mit Anzeige. Die StVO besagt in §12 man darf gegenüber Einfahrten parken außer in schmalen Straßen. Wie breit ist eine schmale Straße bzw. wie groß muß die Restbreite der Straße sein, wenn ich dort parke?
Vielen Dank Viola F.
Hallo Viola F.,
leider gibt es unseres Wissens nach keine konkreten Angaben zu genauer Breite etc. Dies hängt also vom Einzelfall ab, bspw. ob eine Behinderung des Verkehrs oder der gegenüberliegenden Ausfahrt vorliegt. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt.
Ihr Team von Bußgeldrechner.org
Da ich heute 05.03.2018 vormittag mal frei hatte, habe immer Teildienst, wollte ich die Zeit für eine Klageeinreichung beim Arbeitsgericht gegen einen früheren Arbeitgeber nutzen.
Ich parkte vor dem Gericht und zog ein Ticket für 2 Stunden, in der Annahme das würde reichen, und legte es vorschriftsmässig auf das Amaturenbrett, Fahrerseite. Nun musste ich warten bist die Klageschrift erstellt wurde und da noch eine Unterschrift fehlte dauerte es etwas länger. Die genaue Parkdauer hatte ich nicht mehr im Kopf, mein Gefühl sagte mir aber es wird knapp. Als ich dann endlich am Auto war hatte ich auch ein Knöllchen.
War natürlich sauer auf meinen EX-Arbeitgeber ohne den das ja alles nicht passiert wäre.
Aber jetzt kommt das eigendliche und ich schwöre 1000 Eide
es ist die Wahrheit, Ich dachte das Knöllchen wäre wegen überziehe der Parkzeit und hätte die 10 Euro anstandslos bezahlt auch wenn es unverschuldet war, denn ich war ja nicht Shoppen und habe dabei die Zeit vergessen sondern ich saß vor einer Amtsstube fest was natürlich beweisbar ist.
Zu Hause habe ich mir die Scheine einmal genauer angesehen und ich bin sehr erstaunt gewesen. Mein Parkschein war bis 13:20 gültig, ich war erst 13:40 wieder am Auto und das Knöllchen war jedoch schon 13:08 ausgestellt worden mit der Begründung Parken ohne gültigen Parkschein.
Es geht nicht um die 10 Euro ich bin ja in dem Sinne „Schuldig“
aber als das Knöllchen ausgestellt wurde war ich das noch nicht.
Ich will Gerechtigkeit und Stadtmitarbeiter die offensichtlich Lügen sollten zur Rechenschaft gezogen werden.
Was soll ich tun.
MfG
Hallo Klaus-Günther,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt.
Ihr Team von Bußgeldrechner.org
Hi,
ich habe im absoluten Halteverbot geparkt und bekomme jetzt zwei Strafzettel. der erste für Parken im absoluten Halteverbot (15€) und zwei Stunden später für das Parken im absoluten Halteverbot für länger als eine Stunde (25€).
Muss ich da beide Bezahlen? Das eine schließt das andere doch mit ein, oder?
Würde mich freuen wenn mir da jemand helfen könnte.
Vielen Dank
Mario
Hallo Mario,
Sie müssen beide Strafzettel bezahlen. Je länger Sie unerlaubt im Halteverbot parken, desto höher fällt die Strafe aus. Diese kann bei jedem Kontrollgang des Ordnungsamts erneut ausgesprochen werden.
Ihr Team von Bußgeldrechner.org
Ich habe mein Auto auf einem Samstag Abend auf einem Parkplatz für E-KFZ geparkt, am nächsten Tag war mein Auto nicht mehr da. Bei der Abholung musste ich natürlich bezahlen. Insgesamt 238€. Kommt noch ein weiteres Bußgeld auf mich zu (per Post) oder ist damit alles abgegolten?
Hallo Julia,
in der Regel müssen Sie noch mit einem gesonderten Bußgeldbescheid rechnen.
Ihr Team von Bußgeldrechner.org
Hallo,
folgende Situation. In meiner Wohnstraße ist seit Monaten eine Baustelle. Durch die Baustelle gibt es kaum Parkplätze. Auch wurden in der Nebenstraße Schilder bezogen auf die Baustelle mit einem absoluten Parkverbot aufgestellt. Im Dezember erhielten alle Bewohner der Gegend eine schreiben, in dem es hieß, die Baustelle ist bis zum 15.01.18 stillgelegt (Urlaub). Vor 2 Wochen habe ich an der Strasse mit dem Parkverbotsschild geparkt und einen Strafzettel erhalten. Ist das rechtens? Die Schilder stehen aufgrund der Baustelle und diese war nicht in Betrieb?!
Lieben Dank
Mit freundlichen Grüßen
Nicole
Hallo Nicole,
die Verkehrszeichen behalten i.d.R. trotzdem ihre Gültigkeit.
Das Team von bussgeldrechner.org
Hallo,
Ich parke 3 mal in der Woche auf einem Parkplatz bei der IHK in leipzig von ca. 6.15 bis 9.45, weil ich in edr innenstadt einer Arbeit nach gehe.
Die Einfahrt auf diesen Parkplatz ist vorsichtig zu befahren, weil ich hinter mir noch Fahrzeuge habe und einen Radweg überfahren muss.
Heute habe ich wieder dort geparkt, allerdings 2 Schilder direkt an der Einfahrg übersehen, da es ajch noch sehr dunkel war, das auf dem gesamten Platz an diesem Tag Halteverbot war.
Als ich wieder kam stand mein Fahrzeug nicht mehr dort, es wurde abgeschleppt.
Bei dem Abschleppunternehmen werden 210 € fällig, die dann mit vom Ordmumgsamt in Rechnung gestellt werden.
Meine Frage wäre hierzu, wieviel Gebühren wird das Ordnungsamt noch ca. Verlangen undlohnt es sich in Einspruch zu veben?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Henry
Hallo Henry,
wie hoch die Auslagen und Gebühren der Behörde sind, können wir nicht einschätzen. Grundsätzlich können Sie Einspruch einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von Bußgeldrechner.org
Hallo,ich wohne im Wohnhaus einer Schule und habe mich vorhin mit einer Taxifahrerin angelegt,die mit ihrem Schuttlebus jeden Schultag zweimal für bis zu 25 min.direkt mitten in der Schuleinfahrt parkt,die Lehrerin habe ihr das erlaubt.Nun war direkt neben der Einfahrt ein Parkplatz frei und sie weigerte sich hartnäckig,ihr Auto 1,50m weiter zu parken….ihre Kinder hätten ADHS ,das ginge nicht.Ist das denn okay ??? Gelten denn für Taxifahrer ďie Parkverbote nicht ?
PS.: Diese Zufahrt ist als Feuerwehrzufahtgekennzeichnet.
Hallo Kathrin,
Taxifahrer haben zwar bestimmte Sonderrechte, dennoch gilt es, Einfahrten grundsätzlich frei zu halten. Solche Anliegen können Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde oder dem Ordnungsamt erfragen.
Das Team von bussgeldrechner.org