Gebühren im Bußgeldverfahren: Womit müssen Sie rechnen?
Letzte Aktualisierung am: 2. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Wann fallen im Bußgeldverfahren Gebühren an?
Wer bei Rot über die Ampel fährt, das Geschwindigkeitslimit missachtet oder den Abstand zum Vordermann unterschreitet, riskiert zum Teil empfindliche Strafen. Die Verwaltungsbehörde vergibt je nach Schwere der Tat ein Bußgeld, Punkte oder ein Fahrverbot. Das kann unter Umständen schon ziemlich teuer werden. Neben der reinen Geldbuße fällt beim Bußgeldbescheid auch noch eine Gebühr an, welche zusätzlich Kosten verursacht.
Kam es bei der Erstellung vom Bußgeldbescheid zu Fehlern oder betrachten die betroffenen Kraftfahrer die Strafe als überzogen bzw. ungerechtfertigt, haben sie stets die Möglichkeit Einspruch einzulegen. Beauftragen sie zusätzlich einen Rechtanwalt (RA), fallen weitere Gebühren im Bußgeldverfahren an. Aber auch durch den Einspruch können Kosten entstehen. Mit welchen Gebühren Sie im Bußgeldverfahren zu rechnen haben, klären wir in diesem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Gebühren im Bußgeldverfahren
Die Gebühren betragen mindestens 28,50 Euro. Davon sind 3,50 Euro für die Zustellung und 25 Euro Verwaltungsgebühr. Letztere kann aber auch höher ausfallen, da sie sich nach der Höhe des Bußgeldes richtet.
Weitere Kosten fallen für Sie nur an, wenn Sie am Ende des Bußgeldverfahrens nicht Recht kommen.
Die Anwaltskosten richten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Klicken Sie hier, um in der Tabelle nachzusehen.
Verwarnung wegen einer Ordnungswidrigkeit
Kam es nur zu einer weniger schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeit, folgt in der Regel noch nicht der Bußgeldbescheid. Bei Parkverstößen oder Geschwindüberschreitungen bis einschließlich 20 km/h wird in der Regel nur Verwarnungsgeld bis 55 Euro verhängt. Wird der Geldbetrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen beglichen, fallen sonst keine weiteren Gebühren im Bußgeldverfahren an.
Versäumt ein Kraftfahrer es, pünktlich zu zahlen, erstellt die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid. Bei diesem entstehen dann auch Kosten durch Gebühren und Auslagen.
Gebühren beim Bußgeldbescheid gemäß OWiG
Neben der eigentlichen Geldbuße müssen Verkehrssünder bei einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von über 55 Euro auch Auslagen und Gebühren für das Bußgeldverfahren in Kauf nehmen.
Diese sind im § 107 Abs. Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) festgeschrieben.
Für den Verwaltungsaufwand verlangen die Behörden in der Regel 25 Euro. Zu diesen werden noch 3,50 Euro für das Zustellen des Bußgeldbescheids per Zustellurkunde addiert. Wird kein Einspruch eingelegt, fallen dann also insgesamt 28,50 Euro als Gebühren im Bußgeldverfahren an.
Höhe der behördlichen Gebühren im Bußgeldverfahren
25 Euro Verwaltungsgebühr + 3,50 Euro für die Zustellung = 28,50 Euro für das Verfahren ohne Einspruch
Was kostet ein Einspruch?
Legen Sie gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch ein, sind weitere Kosten möglich. Dies ist allerdings davon abhängig, ob Ihre Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Liegt beispielsweise eine Verjährung vor oder waren Sie nicht der Täter, prüft die Verwaltungsbehörde Ihren Einspruch. Ist dieser berechtigt, wird der Vorwurf fallen gelassen – Ihnen entstehen keine Kosten.
Selbst wenn es zur Gerichtsverhandlung kommt, trägt die öffentliche Hand die Gebühren im Bußgeldverfahren, sollte der Richter Ihrer Argumentation folgen.
Anders verhält es sich, wenn Sie im Unrecht sind. Dann tragen in der Regel Sie die Verfahrensgebühr. Die Höhe ist dabei abhängig vom Bußgeld. Beschäftigt sich ein Amtsgericht mit Ihrem Fall, betragen die Kosten 10% von der Geldbuße. Mindestens muss aber eine Gebühr von 50 Euro gezahlt werden. Die Obergrenze liegt bei maximal 15.000 Euro.
Die Höhe der Gebühren im Bußgeldverfahren verringert sich, sollte der Einspruch zu Beginn oder vor der Hauptverhandlung zurückgezogen werden.
Die Gebühren im Bußgeldverfahren nach RVG
Entscheiden sich die betroffenen Personen dazu, einen Rechtsanwalt mit ihrem Fall zu beauftragen, entstehen auch Kosten für den Rechtsbeistand. Diese sind abhängig von der Höhe des Streitwertes und somit vom Einzelfall.
Die durch den Rechtsanwalt entstehenden Kosten im Verfahren müssen in der Regel selbst getragen werden. Kommt es jedoch zum Freispruch trägt die Staatskasse die Gerichts- und Anwaltskosten. Bei einem Bußgeld unter zehn Euro bleiben die Betroffenen allerdings auf ihren Kosten sitzen.
In der folgenden Tabelle sehen Sie, mit welchen Gebühren Sie im Bußgeldverfahren für einen Anwalt rechnen müssen, wenn das Bußgeld zwischen 60 und 5.000 Euro liegt. Bei den Beträgen handelt es sich um Nettowerte. Aufzurechnen auf die Gebühr ist eine Umsatzsteuer von 19%. Maßgebend ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Gebührentatbestand (§ 2 Abs. 2 RVG) | Rechtsgrundlage Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 RVG) | Gebührenrahmen |
---|---|---|
Grundgebühr | 5100 VV RVG | 30,00 € - 170,00 € |
Verfahrensgebühr (Behörde) | 5103 VV RVG | 30,00 € - 290,00 € |
Auslagenpauschale I | 7002 VV RVG | 20,00 € |
Verfahrensgebühr (Gericht) | 5109 VV RVG | 30,00 € - 290,00 € |
Terminsgebühr (Gericht) | 5110 VV RVG | 40,00 € - 470,00 € |
Auslagenpauschale II | 7002 VV RVG | 20,00 € |
Akteneinsicht | 12,00 € | |
Dokumentenpauschale (z. B. Kopien aus Ermittlungsakte) | 7002 VV RVG | 10,00 € |
Summe | 192 € - 1282 € |
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