In der Fußgängerzone unterwegs?
Letzte Aktualisierung am: 4. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Bußgeldtabelle für die Fußgängerzone
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Aus einer Fußgängerzone auf die Straße gefahren mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | 30 € | |
Aus einer Fußgängerzone auf die Straße gefahren mit Unfall | 35 € | |
Aus einer Fußgängerzone auf die Straße gefahren, ohne zu blinken | 10 € | |
In einer Fußgängerzone mit zulässigem Fahrzeugverkehr nicht Schrittgeschwindigkeit gefahren | 15 € | |
In einer Fußgängerzone mit zugelassenem Fahrzeugverkehr einen Fußgänger gefährdet | 60 € | 1 |
In einer Fußgängerzone ohne zugelassenen Fahrzeugverkehr einen Fußgänger gefährdet | 70 € | 1 |
In einer Fußgängerzone geparkt | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
... länger als 3 Stunden | 70 € | |
In der Fußgängerzone ein Fahrzeug über 3,5 t genutzt (Lkw) | 100 € | |
In der Fußgängerzone ein Fahrzeug bis 3,5 t mit Anhänger oder einen Bus genutzt | 55 € | |
In der Fußgängerzone ein Motorrad genutzt | 50 € | |
In der Fußgängerzone mit dem Rad gefahren | 25 € | |
... mit Behinderung | 30 € | |
... mit Gefährdung | 35 € | |
... mit Unfall | 40 € |
Geschwindigkeitsüberschreitung in der Fußgängerzone
Was ist in der Fußgängerzone erlaubt und was nicht?
Viele Innenstädte in Deutschland sind geprägt von einer zentralen Fußgängerzone, die zum Flanieren und Einkaufen einlädt. Dass die Fußgängerzone durch ein Verkehrsschild eingeleitet wird, ist den meisten bekannt. Doch welche Verkehrsregeln in diesem Bereich genau gelten, ist bisweilen Gegenstand diffuser Meinungen.
Wer darf in diesen Bereich einfahren? Was gilt in der Fußgängerzone für eine Geschwindigkeit? Und mit welchen Bußgeldern ist bei Verstößen gegen die Vorschriften zu rechnen? Im Folgenden sollen diese Fragen näher betrachtet werden.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Fußgängerzone
Nein, explizit bestimmt ist eine Fußgängerzone in der StVO nicht. Allerdings werden in der Anlage 2 zur StVO die Verkehrszeichen festgelegt, welche eine solche Zone ausweisen.
Die Zeichen 242.1 (Beginn) und 242.2 (Ende) weisen eine Fußgängerzone aus. Das Befahren durch Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder andere Verkehrsteilnehmer außer Fußgänger muss durch Zusatzzeichen erlaubt sein.
Halten sich Verkehrsteilnehmer in einer Fußgängerzone nicht an die Vorschriften, ist mit Bußgeldern, Punkten und Fahrverboten zu rechnen. Wie hoch diese ausfallen können, zeigt die Bußgeldtabelle hier.
Video: Fußgängerzone
Was ist eine Fußgängerzone?
Eine Fußgängerzone ist, wie der Name schon sagt, ein Bereich, in dem Fußgänger Priorität haben. Dies kann entweder dergestalt aussehen, dass nur Fußgänger dort zugelassen sind oder dass der übrige Verkehr dort starken Beschränkungen unterliegt.
Zu erkennen ist eine solche Fußgängerzone am speziellen Schild, dessen Bedeutung darin liegt, dass es den Beginn des geschützten Bereichs markiert. Das Verkehrszeichen für die Fußgängerzone hat die Nummer 242.1. Das korrespondierende Schild, das die Fußgängerzone abschließt, trägt die Nummer 242.2.
Was gilt im Fußgängerbereich?
Fahren in der Fußgängerzone ist nicht gestattet. Diese ist nämlich dem Fußgängerverkehr vorbehalten, sodass nur Menschen, die zu Fuß gehen, diese benutzen dürfen.
Allerdings kann durch ein zusätzliches Zeichen die Fußgängerzone auch für andere Arten des Verkehrs freigegeben werden. In diesem Fall gilt aber, dass der übrige Verkehr auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen muss. Die Fußgänger dürfen in diesem Bereich nämlich weder behindert noch gefährdet werden.
Daher darf in der Fußgängerzone nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Falls es nötig sein sollte, müssen Autos und Radfahrer warten, um den Fußgängerverkehr nicht zu behindern oder zu gefährden.
Nicht zu verwechseln ist das viereckige Verkehrsschild für die Fußgängerzone mit dem Verkehrszeichen für den Gehweg, welches rund ist.
Ausfahrt aus der Fußgängerzone
Dort, wo ein Bereich für Fußgänger durch entsprechende Zeichen gekennzeichnet ist, müssen nicht nur intern gewisse Besonderheiten beachtet werden. Geregelt ist auch der Übergang auf die Straße aus einer Fußgängerzone heraus. Die StVO spricht hierüber in § 10.
Demnach muss beim Einfahren aus der Fußgängerzone heraus auf die Straße darauf geachtet werden, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Um die Einfahrabsicht deutlich und rechtzeitig auszudrücken, muss der Fahrer blinken.
Parken in der Fußgängerzone
So wie das Befahren nicht erlaubt ist, sofern in diesem Bereich für Fußgänger kein zusätzliches Verkehrszeichen Gegenteiliges anzeigt, ist es auch nicht zulässig, in der Fußgängerzone zu parken, da diese – wie ihr Name schon sagt – vornehmlich für Fußgänger gedacht und für diese freizuhalten ist. Es gilt also ein Parkverbot.
Wenn Autofahrer dennoch diesen für sie nicht vorgesehenen Bereich als Parkplatz benutzen, müssen sie mit Sanktionen rechnen. In der Regel ist gemäß dem Bußgeldkatalog für Parken in der Fußgängerzone ein Bußgeld von 55 Euro vorgesehen.
Dieses Bußgeld erhöht sich auf 70 Euro, wenn es durch das Parken zu einer Behinderung kam. Eine Erhöhung auf 70 Euro findet ebenfalls statt, wenn das Fahrzeug länger als drei Stunden in der Fußgängerzone parkt.
Fahrradfahren in der Fußgängerzone
Laut StVO ist die Fußgängerzone tatsächlich den Fußgängern vorbehalten. Dies ist ernst zu nehmen. Einschränkungen gelten demnach nicht nur für Autos und andere motorisierte Fahrzeuge, sondern auch für Fahrräder.
Mit dem Fahrrad darf die Fußgängerzone nur befahren werden, wenn dies ausdrücklich freigegeben ist. Das geschieht zu Beginn der Fußgängerzone durch ein Zeichen, das zusätzlich angebracht ist. Ist die Fußgängerzone für das Fahrrad nicht freigegeben, darf es dort nur geschoben, nicht aber gefahren werden. Wird die Fußgängerzone dennoch befahren, droht ein Bußgeld.
Dieses beträgt mindestens 25 Euro. Wenn es durch das Radfahren zu einer Behinderung kam, werden 30 Euro fällig. Bei einer Gefährdung erhöht sich die Geldbuße auf 35 Euro. Sollte es sogar zum Unfall kommen, müssen 40 Euro gezahlt werden.
Umzug in der Fußgängerzone
Wer in einer Fußgängerzone wohnt, muss sich in der Regel nicht darum sorgen, vor seiner Haustür von Autos gefährdet zu werden. Einen Nachteil gibt es jedoch: Wenn ein Umzug ansteht, wäre es unpraktisch, alle Habseligkeit bis zu einem außerhalb des Bereichs liegenden Parkplatz transportieren zu müssen.
Doch wer in eine oder aus einer Fußgängerzone umzieht, hat die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung für den Umzugswagen zu erwirken. Hierzu muss ein entsprechender Antrag rechtzeitig bei der Stadt gestellt werden – eventuell direkt auch für ein Halteverbot. Auf diese Weise ist es dann ausnahmsweise möglich, mit dem Fahrzeug bis vor die Wohnung zu fahren und so einen bequemen Umzug durchzuführen.
Man findet alles mögliche aber nicht das was man braucht.
Bin gehbehindert und muss zum Optiker wo darf das Taxi auf der Fußgängerzone in Kempten
halten ?