Welche Bußgelder drohen Fußgängern im Straßenverkehr?
Letzte Aktualisierung am: 4. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Verstoß | Bußgeld | Verstoßart (A- oder B-Delikt) |
---|---|---|
Autobahn betreten oder überschritten | 10 € | (B) |
Fahrbahn betreten, obwohl ein entsprechender Gehweg oder Seitenstreifen vorhanden ist | 5 € | (B) |
außerhalb einer Ortschaft nicht am linken Fahrbahnrand gelaufen | 5 € | (B) |
Kraftstraße an einer nicht für Fußgänger vorgesehenen Stelle betreten oder überschritten | 10 € | (B) |
Fahrverkehr in einem verkehrsberuhigten Bereich unnötig behindert | 5 € | (B) |
Haltegebot oder Zeichen eines Polizeibeamten nicht beachtet | 5 € | (A) |
Rotlicht missachtet | 5 € | (A) |
Rotlichtverstoß mit Unfallfolge | 10 € | (A) |
am Straßenverkehr teilgenommen, obwohl körperliche und geistige Mängel vorhanden sind, ohne Vorsorge getroffen zu haben, dass andere nicht gefährdet werden | 5 € | (B) |
Absperrung überstiegen | 5 € | (B) |
Alles zum Bußgeldkatalog für Fußgänger im Verkehrsrecht
Viele Menschen interessieren sich lediglich für das zu erwartende Bußgeld als Auto-, Motorrad-, Lkw- oder Radfahrer.
Was dabei vernachlässigt wird: Auch Fußgänger können laut geltendem Verkehrsrecht für die Missachtung der Straßenverkehrsordnung (StVO) Geldbußen auferlegt bekommen.
Um welche Vorgaben es sich hierbei handelt und welche Strafen der Bußgeldkatalog für welche Vergehen vorsieht, erklären wir im folgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Fußgänger
Ja, auch Fußgänger können bei entsprechenden Regelmissachtungen mit einer Geldbuße sanktioniert werden.
Ein klassischen Beispiel für eine Ordnungswidrigkeit, die durch einen Fußgänger begangen wird, ist das Überqueren einer roten Ampel. Auch das Übersteigen einer Absperrung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Hier erfahren Sie, welche Auswirkungen als Fußgänger begangene Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf den Führerschein haben können.
Die Bußgelder für Fußgänger im Video erklärt
Fußgänger im Straßenverkehr
Für Fußgänger wäre die Situation gerade bei besonders großem Verkehrsaufkommen ohne Verkehrsregelung sehr verzwickt. Sie hätten es, schwer sich ihren Weg zwischen den schnellen, anderen Verkehrsteilnehmern hindurch zu bahnen.
Hinzu kommt: Die auch als „Fußverkehr“ bezeichneten Verkehrsteilnehmer sind im Straßenverkehr besonders gefährdet, da sie gegenüber motorisierten Beteiligten in der Regel das Nachsehen haben. Schon ein einfaches Vergessen des Schulterblicks kann für sie tödliche Folgen haben.
Der Verkehrsleitung kommt aus diesem Grund eine herausragende Bedeutung zu. Bereits lange bevor es Großstädte in der heutigen Ausprägung gab, wurden daher geschützte Räume für Fußgänger geschaffen. Gehwege, Bürgersteige und Fußgängerüberwege trugen zu ihrem Schutz bei – das gilt bis heute. Missachtungen werden daher geahndet.
§ 25 StVO – die Vorgaben für Fußgänger im Straßenverkehr
Im ersten Abschnitt der StVO – Allgemeine Verkehrsregeln – ist unter § 25 aufgeführt, an welche Regeln sich Fußgänger zu halten haben. Er hält fest:
Fußgänger dürfen ausnahmsweise auch auf der Fahrbahn gehen. Sie müssen dabei jedoch folgende Regeln beachten:
- innerhalb einer geschlossenen Ortschaft darf der linke oder rechte Fahrbahnrand benutzt werden
- außerhalb einer geschlossenen Ortschaft ist das Gehen am linken Fahrbahnrand verpflichtend
Herausgestellt wird zudem, dass bei schlechten Sichtbedingungen (zum Beispiel Nebel, Dunkelheit etc.) oder aber potenziell gefährdender Verkehrslage, Menschen, die zu Fuß unterwegs sind, unbedingt nacheinander zu gehen haben, um die Verkehrssicherheit aller Teilnehmer zu gewährleisten.
Des Weiteren sieht die StVO für Fußgänger Ausnahmen vor, die entweder Fahrzeuge oder ausladende Gegenstände mit sich führen. Sie dürfen ausnahmsweise die Fahrbahn benutzen, wenn sie andernfalls die übrigen Fußgänger durch die Nutzung des Gehweges oder Seitenstreifens behindert würden.
Es ist in diesem Fall immer der rechte Fahrbahnrand zu nutzen. Eine Einordnung nach links ist selbst bei dem Vorhaben links abzubiegen nicht erlaubt.
Fußgänger im Straßenverkehr müssen die Fahrbahn zügig und auf dem kürzesten Weg überqueren, wenn es die Verkehrslage zulässt. Der übrige Fahrzeugverkehr ist dabei genau zu beobachten, um niemanden zu gefährden. Für das Überschreiten sind möglichst Kreuzungen, Einmündungen, Lichtzeichenanlagen (Ampeln), Markierungen oder Fußgängerüberwege zu nutzen.
Fußgängern ist die Überschreitung von Absperrungen (u. a. Stangen- oder Kettengeländer) untersagt. Sogenannte Absperrschranken (Zeichen 600) weisen darauf hin, dass der Fußverkehr diese Areale nicht betreten darf. Auch das Begehen von Gleisanlagen darf nicht uneingeschränkt erfolgen. Nur solche Teile, die dem öffentlichen Verkehr freigegeben sind, dürfen betreten werden.
Welche Vergehen ein Bußgeldbescheid anmahnen kann – der Bußgeldkatalog für Fußgänger
Die in der oberen Tabelle aufgelisteten Verstöße sind in der Regel nur dann probezeitrelevant, wenn im Einzelfall ein Punkt oder eine Strafe ab 60 Euro in Erwägung gezogen werden bzw. ein Fahrverbot angeordnet wird.
Insbesondere in Großstädten – Orte hektischen Treibens und chronischem Zeitmangels – kommt es häufig zu folgendem Phänomen: Fußgänger überqueren eine rote Ampel. Selten wird in einer solchen Situation der Verkehr genau inspiziert und auf alle potenziellen Gefahren hin abgeklopft. Gerade Fahrradfahrer werden gerne übersehen. Durch ein solch unüberlegtes Verhalten kann es daher nicht nur zur Gefährdung des Verkehrssünders selbst kommen.
Das Bußgeld für Fußgänger – die Auswirkungen auf die Probezeit
Wer denkt, dass er die Verwarngelder aus der Portokasse zahlt und sich der Beachtung der Vorgaben deshalb entziehen kann, sollte berücksichtigen: Insbesondere in der Probezeit können Vergehen als Fußgänger schnell zu Probezeitverlängerungen führen.
Bei drei Tatbeständen im Bußgeldkatalog für Verkehrsteilnehmer, die zu Fuß unterwegs sind, kann es sich um A-Delikte handeln. Dazu zählen:
- das Haltegebot eines Polizisten nicht befolgt – kostet fünf Euro
- eine rote Ampel missachtet – kostet fünf Euro
- ein Rotlichtverstoß begangen und dabei einen Unfall verursacht – kostet 10 Euro
Diese stellen eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat dar, weshalb die Probezeit von zwei auf vier Jahre verlängert wird. Hinzu kommt die verpflichtende Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar. Diese ist kostenpflichtig.
Die übrigen Tatbestände aus dem Bußgeldkatalog für Fußgänger zählen zu den B-Delikten. Hiervon ist ein Delikt in der Probezeit noch nicht probezeitrelevant. Erst zwei Vergehen dieser Kategorie zu den gleichen Folgen wie ein A-Verstoß.
Zu den B-Verstößen zählen:
- das Betreten oder Überschreiten von Autobahnen – Geldbuße: 10 Euro
- das Zeichen eines Polizisten nicht befolgen – Geldbuße: 5 Euro
- Fahrzeugverkehr in einem verkehrsberuhigten Bereich unnötig behindern – Geldbuße: 5 Euro
- die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr trotz körperlicher oder geistiger Mängel ohne vorzusorgen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden – Geldbuße: 10 Euro
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