Welche Bußgelder drohen Fußgängern im Straßenverkehr?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 4. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

VerstoßBußgeldVerstoßart (A- oder B-Delikt)
Autobahn betreten oder überschritten10 €(B)
Fahrbahn betreten, obwohl ein ent­sprechender Gehweg oder Seitenstreifen vorhanden ist5 €(B)
außerhalb einer Ortschaft nicht am linken Fahrbahnrand gelaufen5 €(B)
Kraftstraße an einer nicht für Fußgänger vorge­sehenen Stelle betreten oder überschritten10 €(B)
Fahrverkehr in einem verkehrs­beruhigten Bereich unnötig behindert5 €(B)
Haltegebot oder Zeichen eines Polizei­beamten nicht beachtet5 €(A)
Rotlicht missachtet5 €(A)
Rotlicht­verstoß mit Unfallfolge10 €(A)
am Straßen­verkehr teilge­nommen, obwohl körperliche und geistige Mängel vorhanden sind, ohne Vorsorge getroffen zu haben, dass andere nicht gefährdet werden5 €(B)
Absperrung überstiegen5 €(B)

Alles zum Bußgeldkatalog für Fußgänger im Verkehrsrecht

Fußgänger haben im Straßenverkehr gewisse Verhaltensregeln einzuhalten.
Fußgänger haben im Straßenverkehr gewisse Verhaltensregeln einzuhalten.

Viele Menschen interessieren sich lediglich für das zu erwartende Bußgeld als Auto-, Motorrad-, Lkw- oder Radfahrer.

Was dabei vernachlässigt wird: Auch Fußgänger können laut geltendem Verkehrsrecht für die Missachtung der Straßenverkehrsordnung (StVO) Geldbußen auferlegt bekommen.

Um welche Vorgaben es sich hierbei handelt und welche Strafen der Bußgeldkatalog für welche Vergehen vorsieht, erklären wir im folgenden Ratgeber.

FAQ: Fußgänger

Kann auch gegen Fußgänger eine Geldbuße ausgesprochen werden?

Ja, auch Fußgänger können bei entsprechenden Regelmissachtungen mit einer Geldbuße sanktioniert werden.

Welche Ordnungswidrigkeiten durch Fußgänger sind typisch?

Ein klassischen Beispiel für eine Ordnungswidrigkeit, die durch einen Fußgänger begangen wird, ist das Überqueren einer roten Ampel. Auch das Übersteigen einer Absperrung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Kann sich eine Geldbuße als Fußgänger auf die Probezeit auswirken?

Hier erfahren Sie, welche Auswirkungen als Fußgänger begangene Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf den Führerschein haben können.

Die Bußgelder für Fußgänger im Video erklärt

Erfahren Sie in diesem Video, wie viel Sie als Fußgänger bei Verstößen zahlen müssen.
Erfahren Sie in diesem Video, wie viel Sie als Fußgänger bei Verstößen zahlen müssen.

Fußgänger im Straßenverkehr

Für Fußgänger wäre die Situation gerade bei besonders großem Verkehrsaufkommen ohne Verkehrsregelung sehr verzwickt. Sie hätten es, schwer sich ihren Weg zwischen den schnellen, anderen Verkehrsteilnehmern hindurch zu bahnen.

Hinzu kommt: Die auch als „Fußverkehr“ bezeichneten Verkehrsteilnehmer sind im Straßenverkehr besonders gefährdet, da sie gegenüber motorisierten Beteiligten in der Regel das Nachsehen haben. Schon ein einfaches Vergessen des Schulterblicks kann für sie tödliche Folgen haben.

Im Jahr 2014 wurden laut Statistischem Bundesamt insgesamt 523 Fußgänger im Straßenverkehr getötet. Die Zahl ging im Vergleich zum Vorjahr um 6,1 Prozent zurück. Die Daten weisen aus, dass lediglich 26,6 Prozent der verunfallten zu Fuß Gehenden die Unfallsituation durch ihr eigenes Verhalten herbeigeführt hatten. Häufig führten demnach Regelmissachtungen anderer Verkehrsteilnehmer zum Unglücksfall. Es ist vor diesem Hintergrund umso wichtiger als Fußgänger die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung einhalten, um unnötige Gefährdungen zu vermeiden.

Der Verkehrsleitung kommt aus diesem Grund eine herausragende Bedeutung zu. Bereits lange bevor es Großstädte in der heutigen Ausprägung gab, wurden daher geschützte Räume für Fußgänger geschaffen. Gehwege, Bürgersteige und Fußgängerüberwege trugen zu ihrem Schutz bei – das gilt bis heute. Missachtungen werden daher geahndet.

§ 25 StVO – die Vorgaben für Fußgänger im Straßenverkehr

Im ersten Abschnitt der StVO – Allgemeine Verkehrsregeln – ist unter § 25 aufgeführt, an welche Regeln sich Fußgänger zu halten haben. Er hält fest:

Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn weder ein Gehweg noch ein Seitenstreifen vorhanden ist.

Fußgänger dürfen ausnahmsweise auch auf der Fahrbahn gehen. Sie müssen dabei jedoch folgende Regeln beachten:

  • innerhalb einer geschlossenen Ortschaft darf der linke oder rechte Fahrbahnrand benutzt werden
  • außerhalb einer geschlossenen Ortschaft ist das Gehen am linken Fahrbahnrand verpflichtend

Herausgestellt wird zudem, dass bei schlechten Sichtbedingungen (zum Beispiel Nebel, Dunkelheit etc.) oder aber potenziell gefährdender Verkehrslage, Menschen, die zu Fuß unterwegs sind, unbedingt nacheinander zu gehen haben, um die Verkehrssicherheit aller Teilnehmer zu gewährleisten.

Überqueren Fußgänger eine rote Ampel drohen Verwarngelder.
Überqueren Fußgänger eine rote Ampel drohen Verwarngelder.

Des Weiteren sieht die StVO für Fußgänger Ausnahmen vor, die entweder Fahrzeuge oder ausladende Gegenstände mit sich führen. Sie dürfen ausnahmsweise die Fahrbahn benutzen, wenn sie andernfalls die übrigen Fußgänger durch die Nutzung des Gehweges oder Seitenstreifens behindert würden.

Es ist in diesem Fall immer der rechte Fahrbahnrand zu nutzen. Eine Einordnung nach links ist selbst bei dem Vorhaben links abzubiegen nicht erlaubt.

Fußgänger im Straßenverkehr müssen die Fahrbahn zügig und auf dem kürzesten Weg überqueren, wenn es die Verkehrslage zulässt. Der übrige Fahrzeugverkehr ist dabei genau zu beobachten, um niemanden zu gefährden. Für das Überschreiten sind möglichst Kreuzungen, Einmündungen, Lichtzeichenanlagen (Ampeln), Markierungen oder Fußgängerüberwege zu nutzen.

Der Gebrauch von Fußgängerüberwegen oder Markierungen an Ampeln ist bei der Fahrbahnüberquerung an Kreuzungen oder Einmündungen Pflicht.

Fußgängern ist die Überschreitung von Absperrungen (u. a. Stangen- oder Kettengeländer) untersagt. Sogenannte Absperrschranken (Zeichen 600) weisen darauf hin, dass der Fußverkehr diese Areale nicht betreten darf. Auch das Begehen von Gleisanlagen darf nicht uneingeschränkt erfolgen. Nur solche Teile, die dem öffentlichen Verkehr freigegeben sind, dürfen betreten werden.

Welche Vergehen ein Bußgeldbescheid anmahnen kann – der Bußgeldkatalog für Fußgänger

Die Bußgeldtabelle sieht als Ahndung für Vergehen gegen die Straßenverkehrsordnung nur niedrige Verwarngelder zwischen fünf und 25 Euro vor.

Die in der oberen Tabelle aufgelisteten Verstöße sind in der Regel nur dann probezeitrelevant, wenn im Einzelfall ein Punkt oder eine Strafe ab 60 Euro in Erwägung gezogen werden bzw. ein Fahrverbot angeordnet wird.

Insbesondere in Großstädten – Orte hektischen Treibens und chronischem Zeitmangels – kommt es häufig zu folgendem Phänomen: Fußgänger überqueren eine rote Ampel. Selten wird in einer solchen Situation der Verkehr genau inspiziert und auf alle potenziellen Gefahren hin abgeklopft. Gerade Fahrradfahrer werden gerne übersehen. Durch ein solch unüberlegtes Verhalten kann es daher nicht nur zur Gefährdung des Verkehrssünders selbst kommen.

Steht die Fußgängerampel auf Rot und wird missachtet, drohen fünf Euro Geldbuße. Kommt es in Folge zu einem Unfall verdoppelt sich die Strafe auf 10 Euro. Zudem können in diesem Fall auch Punkte für Fußgänger drohen. Ob der Bußgeldbescheid ebenjene ausweist, ist abhängig von der entsprechenden Behörde. In der Regel erwarten Punkte Verkehrssünder, die sich dieses Vergehen mehrmals leisten und dabei erwischt werden. Unbelehrbaren droht im schlimmsten Fall ein Fahrverbot.

Das Bußgeld für Fußgänger – die Auswirkungen auf die Probezeit

Die StVO sieht für Fußgänger Verhaltensregeln vor, die Missachtung geahndet werden.
Die StVO sieht für Fußgänger Verhaltensregeln vor, die Missachtung geahndet werden.

Wer denkt, dass er die Verwarngelder aus der Portokasse zahlt und sich der Beachtung der Vorgaben deshalb entziehen kann, sollte berücksichtigen: Insbesondere in der Probezeit können Vergehen als Fußgänger schnell zu Probezeitverlängerungen führen.

Bei drei Tatbeständen im Bußgeldkatalog für Verkehrsteilnehmer, die zu Fuß unterwegs sind, kann es sich um A-Delikte handeln. Dazu zählen:

  • das Haltegebot eines Polizisten nicht befolgt – kostet fünf Euro
  • eine rote Ampel missachtet – kostet fünf Euro
  • ein Rotlichtverstoß begangen und dabei einen Unfall verursacht – kostet 10 Euro

Diese stellen eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat dar, weshalb die Probezeit von zwei auf vier Jahre verlängert wird. Hinzu kommt die verpflichtende Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar. Diese ist kostenpflichtig.

Die übrigen Tatbestände aus dem Bußgeldkatalog für Fußgänger zählen zu den B-Delikten. Hiervon ist ein Delikt in der Probezeit noch nicht probezeitrelevant. Erst zwei Vergehen dieser Kategorie zu den gleichen Folgen wie ein A-Verstoß.

Zu den B-Verstößen zählen:

  • das Betreten oder Überschreiten von Autobahnen – Geldbuße: 10 Euro
  • das Zeichen eines Polizisten nicht befolgen – Geldbuße: 5 Euro
  • Fahrzeugverkehr in einem verkehrsberuhigten Bereich unnötig behindern – Geldbuße: 5 Euro
  • die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr trotz körperlicher oder geistiger Mängel ohne vorzusorgen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden – Geldbuße: 10 Euro
Die Verkehrsregeln für Fußgänger sollten alle beachten – nicht nur jene, die über einen Führerschein verfügen. Denn: Auch Jugendliche können Punkte in Flensburg durch Fehlverhalten im Straßenverkehr sammeln. Diese Maßnahme dient der Einschätzung des künftigen Fahr-Anwärters. So kann es bei der Beantragung des Führerscheins dazu kommen, dass dieser von der Führerscheinstelle abgelehnt wird.
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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

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