Sind falsche Angaben im Anhörungsbogen strafbar?
Letzte Aktualisierung am: 5. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Welche Folgen es haben kann, im Anhörungsbogen zu lügen
Kam es mit einem Fahrzeug im deutschen Straßenverkehr zu einer Regelmissachtung, erhält in der Regel zunächst einmal der Halter einen sogenannten Anhörungsbogen. Schließlich kann die zuständige Behörde anhand des Kennzeichens lediglich ihn ausmachen.
Da jedoch in Deutschland die Fahrerhaftung gilt, möchte die zuständige Behörde mit diesem Bogen herausfinden, ob der Halter selbst oder möglicherweise eine andere Person das Kfz zum Tatzeitpunkt steuerte.
Doch was, wenn Sie als Halter lügen und behaupten, ein anderer Fahrer hätte den Verstoß mit Ihrem Kfz begangen, obwohl dies gar nicht der Wahrheit entspricht? Machen Sie sich möglicherweise durch falsche Angaben im Anhörungsbogen sogar strafbar? Das erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Falsche Angaben im Anhörungsbogen
Sie können sich durch falsche Angaben im Anhörungsbogen tatsächlich strafbar machen. Wenn Sie behaupten, eine andere Person hätte sich die Zuwiderhandlung mit Ihrem Fahrzeug geleistet, obwohl Sie wissen, dass dem nicht so war, kann es sich um falsche Verdächtigung handeln. § 164 des Strafgesetzbuchs (StGB) zufolge kann in diesem Fall eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren auf Sie zukommen.
Landet ein Anhörungsbogen in Ihrem Briefkasten, müssen Sie in diesem lediglich Ihre Personalien angeben bzw. diese korrigieren, sollten sie nicht korrekt sein. Zu der Ordnungswidrigkeit selbst müssen Sie keine Stellung nehmen.
Wenn Sie den Anhörungsbogen nicht beantworten, weil Ihre Personalien bereits stimmen, müssen Sie in der Regel nicht mit Konsequenzen rechnen. Sollten die Angaben zu Ihrer Person jedoch fehlerhaft sein und Sie ignorieren den Bogen dennoch, leisten Sie sich eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 1.000 Euro sanktioniert werden kann (§ 111 OWiG).
Video: Was hat es mit dem Anhörungsbogen auf sich?
Falsche Angaben im Anhörungsbogen: Strafbar oder nicht?
Immer wieder gibt es auffällig gewordene Fahrzeughalter, die über eine Falschangabe im Anhörungsbogen nachdenken, um den drohenden Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog zu entgehen. Dabei sollten Sie als Halter jedoch eines bedenken: Wenn Sie lügen und die Tat einer anderen Person in die Schuhe schieben, machen Sie sich durch falsche Angaben im Anhörungsbogen strafbar.
Sollte beispielsweise ein Blitzerfoto existieren, auf dem zweifelsfrei zu erkennen ist, dass Sie das Kfz zum Tatzeitpunkt steuerten, fällt schnell auf, dass Sie gelogen haben. In diesem Fall kann Ihnen falsche Verdächtigung gemäß § 164 des Strafgesetzbuchs (StGB) vorgeworfen werden.
Der erste Absatz dieses Paragraphen besagt dazu Folgendes:
Wer einen anderen […] wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat […] in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Haben Sie im Anhörungsbogen falsche Angaben zum Fahrer gemacht, wird normalerweise in einer anschließenden Gerichtsverhandlung entschieden, wie hoch die Strafe in Ihrem individuellen Fall genau ausfällt. Allgemein sollten Sie jedoch bedenken, dass die Konsequenzen nach einer Falschangabe deutlich schwerwiegender sind als die ursprünglich anberaumten Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog.
Daher sollten Sie einer anderen Person nach einem Verkehrsverstoß besser nicht den schwarzen Peter zuschieben, um von vornherein zu vermeiden, sich durch falsche Angaben im Anhörungsbogen strafbar zu machen.
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