Fahrzeugschein: Wissenswertes zur Zulassungsbescheinigung Teil 1
Letzte Aktualisierung am: 31. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten
Der „Kfz-Schein“ dient der Identifizierung des jeweiligen Fahrzeugs
Jedes in Deutschland zugelassene Fahrzeug benötigt einen sogenannten Fahrzeugschein. In diesem Dokument sind nicht nur jegliche Eigenschaften des Kfz festgehalten – es fungiert außerdem als Nachweis dafür, dass das Fahrzeug über eine amtliche Zulassung verfügt und gibt Aufschluss darüber, auf welche Person die Zulassung läuft.
Wird ein Fahrzeug an- oder umgemeldet, muss daher stets ein neuer Fahrzeugschein ausgestellt werden. Um den einheitlichen Regelungen innerhalb der EU gerecht zu werden, wurde der bis dahin noch eigenständige Fahrzeugschein im Oktober 2005 Teil der seitdem gültigen Zulassungsbescheinigung für Kraftfahrzeuge. Daher wird er seitdem auch offiziell als Zulassungsbescheinigung Teil 1 bezeichnet, der Begriff „Fahrzeugschein“ ist jedoch immer noch gängig.
Inwiefern sich Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief unterscheiden und wie Sie sich verhalten sollten, wenn Sie das Dokument verloren haben, erklären wir im Ratgeber. Außerdem finden Sie hier eine Erklärung der verschiedenen Punkte im Fahrzeugschein sowie in der Zulassungsbescheinigung Teil 1.
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Inhaltsverzeichnis
FAQ: Fahrzeugschein
Inhaltlich sind sich beide Dokumente sehr ähnlich und enthalten z. B. die technischen Daten des Kfz und Angaben zum Fahrzeughalter. Ein wichtiger Unterschied besteht darin, dass Sie den Fahrzeugschein immer mit sich führen müssen, während Sie den Fahrzeugbrief am besten an einem sicheren Ort aufbewahren.
Seit Oktober 2005 existiert der Fahrzeugschein streng genommen nicht mehr, sondern ist nun Teil 1 der Zulassungsbescheinigung, welche EU-einheitlichen Regelungen unterliegt. Die meisten Funktionen des Fahrzeugscheins blieben dabei erhalten, es gibt aber auch ein paar Unterschiede. Welche das sind, erfahren Sie hier.
Welche Information über Ihr Kfz sich hinter welcher Schlüsselnummer verbirgt, können Sie unserer Tabelle entnehmen.
Wo liegen die Unterschiede zwischen Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief?
Für die Zulassung eines Kfz sind stets zwei Dokumente notwendig: der Fahrzeugschein und der Fahrzeugbrief. Im Zuge der Einführung der Zulassungsbescheinigung für Kraftfahrzeuge im Jahr 2005 wurden beide zwar umbenannt, allerdings blieben ihre Funktionen weitestgehend erhalten:
- Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1): Im ersten Teil der Zulassungsbescheinigung sind der Halter und die technischen Fakten des Kfz aufgeführt.
- Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 2): Im Fahrzeugbrief bzw. dem zweiten Teil der Zulassungsbescheinigung finden sich im Grunde genommen die gleichen Informationen wie im Fahrzeugschein. Zusätzlich weist dieses Dokument den Namen des letzten Halters sowie die Anzahl der vorherigen Fahrzeughalter auf.
§ 11 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) besagt zum Fahrzeugschein:
Die Zulassungsbescheinigung Teil I […] ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“
Geraten Sie beispielsweise in eine polizeiliche Verkehrskontrolle und können die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht vorweisen, besteht die Konsequenz im Regelfall aus einem Verwarngeld in Höhe von 10 Euro.
Es muss sich zudem um das Original handeln. Führen Sie lediglich eine Kopie des Dokuments mit sich, wird diese erstens nicht akzeptiert und zweitens könnte dadurch der Verdacht der Urkundenfälschung entstehen. § 267 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) zufolge droht in diesem Fall eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Alter Fahrzeugschein vs. neue Zulassungsbescheinigung Teil 1
Obwohl in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 die meisten Funktionen des Fahrzeugscheins übernommen wurden, gibt es doch einige Unterschiede. Beispielsweise enthält das neue Dokument nur noch eine Reifengröße – im alten Fahrzeugschein war es möglich, mehrere Größen anzugeben.
Stattdessen verfügt der neue Kfz-Schein über ein besonderes Feld, in dem sämtliche eintragungspflichtigen technischen Änderungen Platz finden, die sich vom serienmäßigen Zustand des Fahrzeugs unterscheiden.
Bei einigen Behörden ist es gang und gäbe, in dieses Feld außerdem alternative Reifengrößen einzutragen. Eine einheitliche und bundesweite Regelung gibt es dabei jedoch nicht.
Vor allem Tuning-Fans, die teilweise Unmengen an Änderungen an Ihrem Kfz vornehmen (lassen), erhalten ein Beiblatt zur Zulassungsbescheinigung Teil 1, wenn nicht mehr alle notwendigen Eintragungen in das eigentliche Dokument passen. Wohingegen sich im altbekannten Fahrzeugschein die Erklärung der jeweiligen Ziffern noch direkt in einem Feld daneben befand (z. B. 14 für Leergewicht in kg), muss die Bedeutung der Nummern und Buchstaben bei der Zulassungsbescheinigung nun der Rückseite entnommen werden.
Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Fahrzeugschein einfach erklärt
Sei es aufgrund der teilweise doch sehr unterschiedlichen Bezeichnungen im alten Fahrzeugschein und der neuen Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ausgeschriebene Informationen vs. Nummern und Buchstaben) oder schlichtweg aus genereller Überforderung – einige Autofahrer sind sich unsicher, wie sie den Kfz-Schein richtig lesen.
Aus diesem Grund haben wir in der folgenden Tabelle sowohl für den Fahrzeugschein als auch für die Zulassungsbescheinigung Teil 1 eine Erklärung der verschiedenen Ziffern zusammengefasst.
Von links nach rechts und von oben nach unten gehen wir jegliche Ziffern durch, damit die Zeiten der Ungewissheit endlich der Vergangenheit angehören:
Alter Fahrzeugschein | Zulassungsbescheinigung Teil 1 | Erklärung |
---|---|---|
Das vorstehende amtliche Kennzeichen ist | A | Amtliches Kennzeichen des Kfz |
Name (ggf. auch Geburtsname), Firma | C.1.1 | Name der Person/Firma, auf die das Kfz zugelassen ist |
Vorname | C.1.2 | Vorname(n) der Person, auf die das Kfz zugelassen ist |
Straße und Haus-Nr., Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz | C.1.3 | Anschrift der Person, auf die das Kfz zugelassen ist (zum Zeitpunkt der Zulassung) |
Anmeldung zur nächsten HU im | Nächste HU | Datum der nächsten Hauptuntersuchung (HU) |
(Stempel unten auf Vorderseite) | I | Datum der Zulassung |
- | C.4c | Information darüber, ob der Inhaber der Zulassung gleichzeitig Besitzer des Kfz ist |
32. Tag der ersten Zulassung | B | Datum der Erstzulassung |
Schlüsselnummer zu 2 | 2.1 | Hersteller-Schlüsselnummer, die für die Herstellerfirma des Kfz steht (4 Ziffern) |
Schlüsselnummer zu 3 | 2.2 | Typ-Schlüsselnummer, die für den Typ (erste 3 Stellen) sowie Variante und Version des Kfz steht (letzte 5 Stellen) |
- | J | Fahrzeugklasse (nach EG-Klassifikation) |
Schlüsselnummer zu 1 (erste 4 Ziffern) | 4 | Art des Aufbaus (4 Ziffern) |
4. Fahrzeug-Ident.-Nr. | E | Fahrzeug-Identifizierungsnummer (17-stellige Nummer) |
(Feld rechts neben Nr. 4) | 3 | Prüfziffer zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
- | D.1 | Marke des Kfz |
3. | D.2 | Typ, Variante und Version des Kfz |
- | D.3 | Handelsbezeichnung(en) dieser Version |
2. | 2 | Kurzbezeichnung des Herstellers |
1. (oben) | 5 | Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus |
- | V.9 | Für die EG-Typgenehmigung maßgebliche Schadstoffklasse (z. B. Euro 4) |
1. (unten) | 14 | Nationale Emissionsklasse |
5. | P.3 | Kraftstoffart oder Energiequelle des Kfz |
(Feld rechts neben 5.) | 10 | Code, der für die Kraftstoffart oder Energiequelle steht |
Schlüsselnummer zu 1 (letzte 2 Ziffern) | 14.1 | Code, der für die maßgebliche Schadstoffklasse zur Typgenehmigung oder für die nationale Emissionsklasse steht (2 Ziffern) |
8. Hubraum cm³ | P.1 | Hubraum in Kubikzentimetern (cm³) |
33. Bemerkungen | 22 | Ausnahmen und Bemerkungen |
18. Zahl d. Achsen | L | Anzahl der Achsen |
19. davon angetriebene Achsen | 9 | Anzahl der Antriebsachsen |
7. Leistung kW bei min-1 | P.2/P.4 | Nennleistung in Kilowatt (kW)/Nenndrehzahl in Umdrehungen pro Minute (U/min) |
6. Höchstgeschwindigkeit km/h | T | Höchstgeschwindigkeit in km/h |
13. Maße über alles mm L | 18 | Länge in Millimetern |
13. Maße über alles mm B | 19 | Breite in Millimetern |
13. Maße über alles mm H | 20 | Höhe in Millimetern |
14. Leergewicht kg | G | Leergewicht des Kfz in Kilogramm |
10. Rauminhalt des Tanks m³ | 12 | Rauminhalt des Tanks in Kubikmetern (m³) |
- | 13 | maximal zulässige Stützlast eines Anhängers in Kilogramm |
- | Q | Leistungsgewicht in Kilowatt pro Kilogramm (nur bei Krafträdern nötig) |
- | V.7 | CO2-Ausstoß in Gramm pro Kilometer (g/km) |
15. Zul. Gesamtgewicht kg | F.1 | Technisch zulässige Gesamtmasse in Kilogramm |
- | F.2 | Zulässige Gesamtmasse in Kilogramm im Staat der Zulassung |
16. Zul. Achslast in kg (v-m-h) | 7.1 - 7.3 | Technisch zulässige maximale Achslast je Achsgruppe in Kilogramm |
- | 8.1 - 8.3 | Maximal zulässige Achslast im Staat der Zulassung |
30. Standgeräusch dB (A) | U.1 | Standgeräusch in Dezibel (dB) |
- | U.2 | Drehzahl pro Minute (U/min), auf die sich das Standgeräusch bezieht |
31. Fahrgeräusch dB (A) | U.3 | Fahrgeräusch in Dezibel (dB) |
28. Anhängelast kg bei Anhänger m. Bremse | 0.1 | Technisch maximal zulässige, gebremste Anhängelast in Kilogramm |
29. bei Anhänger ohne Bremse | 0.2 | Technisch maximal zulässige, ungebremste Anhängelast in Kilogramm |
12. Sitzplätze einschl. Führerpl. u. Nots. | S.1 | Sitzplätze einschließlich Fahrersitz |
11. Steh-/Liegeplätze | S.2 | Stehplätze |
20. - 23. Größenbezeichnung der Bereifung | 15.1 - 15.3 | Bereifung für jede Achse |
- | R | Farbe des Kfz |
- | 11 | Code zur Farbe des Kfz |
- | 6 | Datum der EG-Typgenehmigung |
- | 17 | Merkmal zur Betriebserlaubnis |
- | 16 | Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II |
- | 21 | Sonstiges |
Kfz-Schein: Erklärung der Unterschiede zwischen Eigentümer und Halter
Da es sich bei dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeugs nicht selten um die gleiche Person handelt, gehen manche Kraftfahrer davon aus, dass stets der Eigentümer im Fahrzeugschein eingetragen werden muss.
Dem ist jedoch nicht so. Die Unterschiede zwischen Fahrzeughalter und -eigentümer gestalten sich wie folgt:
- Eigentümer des Kfz ist die Person, welche das Fahrzeug käuflich erworben hat. So lange, wie sie das Kfz nicht weiterverkauft oder verschenkt, ändert sich daran auch nichts.
- Fahrzeughalter hingegen ist die Person, auf die das Kfz angemeldet ist und die das Fahrzeug besitzt, sprich: Über ihren Namen läuft die eigentliche Zulassung. Daher bedarf es auch lediglich ihres Namens im Fahrzeugschein. Sie kommt für die laufenden Kosten des Fahrzeugs auf (Haftpflichtversicherung, Kfz-Steuer, etc.) und muss sich darum kümmern, dass das Kfz stets über eine gültige HU verfügt.
Fahrzeugschein verloren? So sollten Sie nun vorgehen
Ist der Fahrzeugschein schlichtweg unauffindbar, etwa weil Sie ihn verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde, sollten Sie sich folgendermaßen verhalten:
- Nachdem Sie bemerkt haben, dass Ihr Fahrzeugschein weg ist, sollten Sie den Verlust so schnell wie möglich bei der Zulassungsstelle melden, die das Dokument einst ausgestellt hat.
- Handelt es sich um Diebstahl, sollten Sie außerdem Anzeige bei der Polizei erstatten. Der Fahrzeugbrief fungiert in einer solchen Situation als Nachweis dafür, dass Sie der Halter des betroffenen Fahrzeugs sind.
- Im Anschluss erhalten Sie von der jeweiligen Behörde eine sogenannte Verlustbestätigung. Mit dieser dürfen Sie dann eine Woche lang mit Ihrem Fahrzeug weiterfahren, ohne über die offizielle Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil 1 zu verfügen.
Wichtig: Sollten Sie Ihren Kraftfahrzeugschein wiederfinden, nachdem Sie bereits im Besitz des neuen Scheins sind, sollten Sie sich unbedingt gemäß § 11 Absatz 7 FZV wie folgt verhalten:
Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentümer sie unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern.“
Fahrzeugschein neu beantragen: Diese Dokumente brauchen Sie dafür
Möchten Sie eine neue Zulassungsbescheinigung Teil 1 beantragen, sollten Sie die folgenden Dokumente bei der zuständigen Zulassungsbehörde vorlegen können:
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass inkl. Meldebescheinigung)
- Zulassungsbescheinigung Teil 2 bzw. Fahrzeugbrief
- Nachweis eines gültigen TÜV-Berichts
- Eidesstattliche Erklärung, um den Verlust des Fahrzeugscheins zu versichern. Machen Sie an dieser Stelle unwahre Angaben (z. B. weil Sie das Dokument gar nicht verloren, sondern lediglich bei einem Freund oder Bekannten gelassen haben), handelt es sich um eine Straftat gemäß § 156 des Strafgesetzbuchs (StGB).
- Formlose Verlusterklärung
Übrigens: Können Sie als Fahrzeughalter nicht selbst bei der Zulassungsstelle vorstellig werden, besteht die Möglichkeit, dass dies eine andere Person für Sie übernimmt. Diese benötigt dann allerdings eine Vollmacht sowie einen Nachweis Ihrer Identität als Vollmachtgeber.
Was kostet ein neuer Fahrzeugschein?
Welche Kosten ein neuer Fahrzeugschein exakt verursacht, kann pauschal nicht gesagt werden. Je nach Stadt, Zulassungsstelle und Arbeitsaufwand können die Gebühren variieren.
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