Was besagt Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV)?
Letzte Aktualisierung am: 28. November 2024
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Fahrverbot durch gesundheitliche Einschränkungen
Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führen will, sollte dazu sowohl eine geistige als auch körperliche Eignung vorweisen. Nicht nur Medikamente oder Drogen wie Alkohol am Steuer können sich negativ auf die Fahrleistung auswirken. Auch starke Emotionen können das Fahrverhalten beeinflussen und sind deshalb größtenteils beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht gern gesehen.
Aber was ist, wenn Sie aufgrund einer Krankheit so stark eingeschränkt sind, dass das Fahren gefahrlos nicht mehr möglich ist? Können auch Epilepsie oder ein Schlaganfall ein Fahrverbot provozieren? Und was besagt genau die Fahrerlaubnisverordnung in der Anlage 4 (FEV)?
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Ärztliches Fahrverbot
Unterschiedliche gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. Krankheiten können dazu führen, dass keine Fahreignung besteht. In diesem Fall ist von einem ärztlichen Fahrverbot die Rede.
Ob ein Schlaganfall grundsätzlich ein ärztliches Fahrverbot nach sich zieht, lesen Sie hier.
Hier erfahren Sie, wann Epilepsie dazu führt, dass ein ärztliches Fahrverbot ausgesprochen wird.
Ärztliches Fahrverbot: So funktioniert es !
Was ist ein ärztliches Fahrverbot laut Anlage 4 FEV?
In der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung werden Krankheiten und Beeinträchtigungen von Kraftfahrzeugführern aufgelistet, die gegebenenfalls zu Einschränkungen im Straßenverkehr führen können. Aus diesem Grund können bestimmte Führerscheinklassen für einige Krankheitsbilder verboten werden.
Dazu können beispielsweise ein Herzinfarkt oder Schlaganfall, verminderte Sehleistung, Rückenmarkserkrankungen oder geistige Störungen zählen. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist deshalb nicht bei allen Personen laut Anlage 4 FEV gegeben.
Fahrverbot bei Epilepsie
Ein Grund zur Vorenthaltung der Fahrerlaubnis kann Epilepsie sein. In der Anlage 4 FEV ist festgelegt, dass ein Fahrzeugführer zunächst ein ärztliches Gutachten benötigt, um den Einzelfall bewertbar zu machen. Wenn die Person bereits seit einem Jahr keine epileptischen Anfälle mehr vorweist, können die Führerscheinklassen A, A1, A2, B. BE, AM, L und T geführt werden.
Bei den Klassen der Fahrerlaubnis C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E beträgt die Zeitspanne fünf Jahre, in der die Person keine Auffälligkeiten zeigen darf. Ein erneuter Krampfanfall kann ein Fahrverbot entsprechend allerdings auch nachträglich noch provozieren und der betroffenen Person kann deshalb die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen abgesprochen werden.
Fahrverbot nach Schlaganfall
Hat ein Fahrzeugführer einen Schlaganfall erlitten, so wird kein Fahrverbot aufgrund dieser Krankheit ausgesprochen.
Es liegt also im eigenen Ermessen und in eigener Verantwortung, ob der Patient auch nach einem Schlaganfall noch die Eignung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen im Verkehr zeigt.
Aus diesem Grund ist auch in der Anlage 4 FEV kein Eintrag zum Schlaganfall enthalten. Sollte sich die betroffene Person nicht mehr sicher fühlen, wenn sie ein Kraftfahrzeug führt, so sollte dies unbedingt unterlassen werden. Die Fahrerlaubnis bleibt allerdings erhalten.
Außerdem kann der Versicherungsschutz im Falle eines Unfalls gemindert werden. Eine im Zuge der Fahrerlaubnisverordnung nötige ärztliche Untersuchung ist jedoch nicht vorgeschrieben.
Verbesserung der gesundheitlichen Voraussetzungen
Die in Anlage 4 der FEV gelisteten Krankheiten stellen allerdings immer den Regelfall dar. Das heißt: Sollte sich die Gesundheit einer erkrankten Person verbessern, so kann das Fahrverbot bzw. der Entzug der Fahrerlaubnis auch revidiert oder teilweise aufgehoben werden. Dazu ist oft eine ärztliche Untersuchung sowie ein entsprechendes Gutachten notwendig. In Anlage 4 der FEV ist das entsprechend vermerkt:
Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -Umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.“
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