Fahrtenbuchauflage: Welche Dauer muss eingehalten werden?
Letzte Aktualisierung am: 10. September 2024
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Was ist die Fahrtenbuchauflage und welche Dauer ist vorgeschrieben?
Ist der Fahrer eines Autos nach einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung nicht feststellbar, kann die Verwaltungsbehörde eine Fahrtenbuchauflage verhängen. Dauer und Form eines Fahrtenbuches sind genau vorgegeben.
Verantwortlich für die Einhaltung der Fahrtenbuchauflage für die Dauer, die dafür festgesetzt wurde, ist der Fahrzeughalter.
Wann wird eine Fahrtenbuchauflage erteilt und wie lange müssen Sie sich daran halten? Wir informieren Sie in diesem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Video: Die Fahrtenbuchauflage kurz & knapp erklärt
FAQ: Dauer der Fahrtenbuchauflage
Die Dauer der Fahrtenbuchauflage wird individuell festgelegt. Üblich ist eine Dauer von bis zu sechs Monaten.
Ja. Je nach Schwere des Verkehrsverstoßes, können Sie auch länger zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichtet werden, sogar bis zu 24 Monate. Klicken Sie hier, um einige Beispiele zu sehen.
Die Chancen sind meistens gering, aber es ist möglich, z. B. in dem Sie Widerspruch einlegen. Falls nötig, sollten Sie einen Verkehrsanwalt hinzuziehen.
Die Fahrtenbuchauflage: Dauer und Form nach StVZO
Das Ordnungsamt hat festgestellt, dass Ihr Fahrzeug in einer Verkehrsordnungswidrigkeit involviert war. Als Halter des Wagens bekommen hier zunächst Sie Post. Das ist nur dann einBußgeldbescheid, wenn Sie auch als Fahrer identifiziert wurden. Weil in Deutschland keine Halterhaftung gilt, darf nur der tatsächliche Fahrer für den Verstoß belangt werden.
Ist der Fahrer nicht feststellbar, kommt es zunächst zur Anhörung im Bußgeldverfahren. Hier können Sie als der Halter des Fahrzeugs außerdem angeben, dass Sie das Kfz zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht selbst gefahren haben.
Kann die Polizei den Fahrzeugführer weiterhin nicht feststellen, darf die Verwaltungsbehörde nach § 31 a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ein Fahrtenbuch anordnen.
Hier heißt es wörtlich:
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. (§ 31 a StVZO)
Der Paragraf schließt somit auch die Möglichkeit aus, die Fahrtenbuchauflage durch den Erwerb eines neuen Autos zu umgehen.
In diesen Fällen wird die Fahrtenbuchauflage verhängt
In der Regel hat die Fahrtenbuchauflage eine Dauer von sechs Monaten. Die Dauer kann je nach Verkehrsverstoß variieren. Da die Landesbehörden die Fahrtenbuchauflage verhängen, liegt es oft im Ermessen der jeweiligen Verwaltungsbehörde. Eine Reihe von Gerichtsurteilen gibt Aufschluss über das Verhältnis von Verkehrsordnungswidrigkeit und Dauer der Fahrtenbuchauflage:
- Die längste angeordnete Fahrtenbuch-Dauer liegt bei 24 Monaten. Sie wurde verhängt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften. Weil dieser Verstoß eigentlich einen Punkt in Flensburg nach sich gezogen hätte und darüber hinaus der Verdacht eines Wiederholungsfalls vorlag, wurde die Fahrtenbuchauflage von 24 Monaten nicht beanstandet.
- Die Fahrtenbuchauflage mit einer Dauer von zwei Jahren wurde bei Geschwindigkeitsüberschreitung um 16, 27 und 12 km/h verhängt.
- 15 Monate Fahrtenbuch wurden bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts von 45 km/h angeordnet. In diesem Fall kam ein verkehrssicherheitsbeeinträchtigendes Verhalten hinzu. Ebenso konnte die Verwaltungsbehörde eine Dauer von 15 Monaten rechtfertigen bei Rechtsüberholen auf der Autobahn.
Gerichtsurteilen zufolge war eine Fahrtenbuchauflage von einjähriger Dauer , in den folgenden Fällen gerechtfertigt:
- Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von mehr als 20 km/h.
- Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 24 km/h (erstmaliger Verstoß)
- Geschwindigkeitsübertretung außerorts um 68 km/h
- Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h und bei vorausgegangener Fahrtenbuchandrohung
- Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 72 km/h
- Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Motorrad und bei unzureichender Hilfe vom Fahrzeughalter
- Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 41 km/h mit dem Firmenwagen (Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark der Firma)
- Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h
Die Gerichtsurteile zeigen, dass die Dauer einer Fahrtenbuchauflage nicht pauschal für bestimmte Verkehrsverstöße festgelegt werden kann, sondern sich im Einzelfall nach der Schwere des Vergehens richtet, für den der tatsächliche Verkehrssünder nicht ausfindig gemacht werden konnte. Die Dauer verlängert sich, wenn Sie die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, gänzlich missachten.
Sechs Monate sind für die Fahrtenbuchauflage die niedrigste Dauer. Allerdings kann die Behörde für einen Verstoß, der nur eine sechsmonatige Fahrtenbuchauflage rechtfertigen würde, die Dauer verlängern, wenn es sich um ein saisonal genutztes Motorrad handelt.
Widerspruch gegen die Fahrtenbuchauflage einlegen
Wenn Sie die Fahrtenbuchauflage oder deren Dauer für unverhältnismäßig halten, steht es Ihnen frei, gegen die Auflage vorzugehen. Es ist durchaus möglich, dass die von den Landesbehörden verhängte Fahrtenbuch-Dauer vom Gericht für unangemessen eingestuft wird.
So wurde in der Vergangenheit bereits eine Fahrtenbuchauflage mit der Dauer von sechs Monaten vom Gericht abgelehnt, weil es sich um einen erstmaligen Rotlichtverstoß handelte. In einem anderen Fall wurde eine neunmonatige Dauer abgelehnt, weil die Verwaltungsbehörde die Fahrtenbuchauflage nicht ausreichend begründete.
Wann wird bei der Fahrtenbuchauflage die Dauer verkürzt?
Die Schwere des Vergehens ist ausschlaggebend für die Anordnung vom Fahrtenbuch. Wie lange Sie es führen müssen, hängt ebenso von dem Verstoß selbst ab. Dass Sie Widerspruch gegen die Fahrtenbuchauflage einlegen können, wurde bereits erklärt.
Selbst wenn Sie die Anordnung nicht gänzlich durch den Einspruch umgehen können, so besteht trotzdem die Chance, eine Verkürzung der Dauer für das Fahrtenbuch zu erwirken. Hier sollten Sie sich aber zunächst an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden, weil ein Widerspruch einer ordentlichen Begründung bedarf.
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