Können Sie die Auflage ein Fahrtenbuch zu führen umgehen?
Letzte Aktualisierung am: 17. November 2024
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Ist es möglich ein Fahrtenbuch zu umgehen?
In Deutschland gilt bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung keine Halterhaftung. Das heißt, nur der Fahrer, nicht der Halter kann für eine Verkehrsordnungswidrigkeit belangt werden (Ausnahmen sind möglich). Lässt sich der Fahrer nicht ausfindig machen, muss der Halter ein Fahrtenbuch führen. Dies zu umgehen ist nahezu unmöglich.
Ein Fahrtenbuch zu führen ist lästig, zumal ein Bußgeldbescheid droht, wenn es nicht ordnungsgemäß geführt wird oder es sogar verloren geht. Es ist also nur zu verständlich, dass Fahrzeughalter einen Weg suchen, die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen zu umgehen. Das Fahrzeug vorübergehend auf eine andere Person zuzulassen, nützt jedoch wenig.
Zwar gilt die Anordnung dann nicht mehr für den ehemaligen Halter, aber eine erneute Fahrtenbuchauflage kann jederzeit wieder für das entsprechende Kfz und den dafür neu zugelassenen Halter erteilt werden.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Fahrtenbuchauflage umgehen
Es ist eher unwahrscheinlich, die Fahrtenbuchauflage zu umgehen. Ggf. können Sie jedoch die Dauer der Fahrtenbuchauflage verkürzen.
Sie können (ggf. mithilfe eines Verkehrsanwalts) Widerspruch gegen die Fahrtenbuchauflage einlegen.
Wer das Fahrtenbuch nicht oder nicht korrekt führt, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro.
Auflage „Fahrtenbuch“ – warum ein Umgehen so schwer ist
Ein Fahrtenbuch wird immer dann angeordnet, wenn der Fahrer, also der tatsächliche Verkehrssünder, nicht festgestellt werden kann. In dem Fahrtenbuch müssen für jede Fahrt der Fahrer, die Strecke und die Fahrzeit genau angegeben werden.
Auf diese Weise erhofft sich die Polizei den Personenkreis derer, die das Auto nutzen, einzuengen. So kann sie besser eingrenzen, wer zu der Zeit, als der Verstoß begangen wurde, wahrscheinlich mit dem Auto unterwegs war.
Wäre es möglich, das Fahrtenbuch einfach zu umgehen, würde auch bei künftigen Verstößen der Verkehrssünder schwer zu ermitteln. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, jede mögliche Lücke zu schließen.
In § 31 a StVZO heißt es außerdem, dass das Fahrtenbuch für den Fahrzeughalter ,,für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge“ erteilt werden darf. Damit können Sie das Fahrtenbuch nicht umgehen, indem Sie ein neues Auto auf Ihren Namen zulassen.
Widerspruch gegen die Fahrtenbuchauflage
Das Fahrtenbuch zu umgehen ist nahezu unmöglich. Das heißt aber nicht, dass Sie es ohne Weiteres hinnehmen müssen. Tatsächlich haben Sie die Möglichkeit dagegen vorzugehen. Aus eigenen Stücken gestaltet sich dies aber als sehr schwierig. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Abhilfe verschaffen.
Allerdings kann auch ein Anwalt keine Wunder wirken. In vielen Fällen können Sie trotz Anwalt das Fahrtenbuch nicht umgehen. Allerdings gelingt es dem Anwalt vielleicht, die Dauer des Fahrtenbuchs zu verkürzen.
Beachten Sie auch, dass ein Einspruch innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Fahrtenbuchauflage erhoben werden muss. Verpassen Sie diese Frist, ist es nicht mehr möglich, das Fahrtenbuch zu umgehen.
Ein Einspruch lohnt sich, wenn der Verstoß im ruhenden Verkehr stattfand oder die Auflage unverhältnismäßig war. Es gibt durchaus Fälle, in denen das Verwaltungsgericht eine Fahrtenbuchauflage ablehnt.
Gerichtsurteil: Ein Fahrtenbuch darf nicht vorschnell angeordnet werden
Die Auflage ein Fahrtenbuch zu führen, darf nicht vorschnell erteilt werden. Die Polizei müsse zunächst „alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters“ treffen. Das entschied das Verwaltungsgericht Trier (Az.: 1 L 349/15.TR).
Dem Verwaltungsgericht lag ein Fall vor, in dem die Fahrzeughalterin, trotz eindeutigem Blitzerfoto, den Fahrer des Wagens nicht preisgab. Es handelte sich dabei um einen geblitzten Firmenwagen, der im Baustellenbereich mit 25 km/h zu schnell unterwegs war. Das Gesicht des Fahrers war auf dem Blitzerfoto eindeutig zu erkennen. Es hätte sich um einen Mitarbeiter des Unternehmens handeln können.
Die Fahrzeughalterin, Chefin des Unternehmens, machte von ihrem Zeugenverweigerungsrecht Gebrauch, woraufhin die Polizei umgehend das Führen eines Fahrtenbuchs anordnete. Zu schnell, urteilte das Verwaltungsgericht Trier. Die Polizei hätte noch andere Maßnahmen zur Ermittlung des Verkehrssünders treffen müssen.
Abgelehnt wurden auch schon Fahrtenbücher, deren Anordnung von der zuständigen Behörde nicht ausreichend begründet wurde.
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