Fahrradstraße: Welche Regeln gelten in einer solchen?
Letzte Aktualisierung am: 27. November 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Bußgeldtabelle: Verstöße in der Fahrradstraße
Verstoß | Sanktionen |
---|---|
Ausgewiesene Fahrradstraße verbotswidrig genutzt | 15 EUR |
… mit Behinderung | 20 EUR |
... mit Gefährdung | 25 EUR |
... mit Unfallfolge | 30 EUR |
In einer Fahrradstraße ordnungswidrig gehalten | 50 EUR |
... mit Behinderung | 55 EUR |
... mit Gefährdung | 70 EUR |
... mit Unfallfolge | 90 EUR |
In einer Fahrradstraße ordnungswidrig geparkt | 55 EUR |
... mit Behinderung | 70 EUR |
... länger als 1 Stunde | 70 EUR |
... länger als 1 Stunde mit Behinderung | 80 EUR |
... mit Gefährdung | 80 EUR |
... mit Unfallfolge | 100 EUR |
FAQ: Fahrradstraße
Eine Fahrradstraße wird durch das Verkehrszeichen 244.1 ausgewiesen. Ist dieses zu sehen, bedeutet das, dass nur Verkehr auf dem Fahrrad und Elektrokleinstfahrzeuge zugelassen sind. Erlauben Zusatzzeichen das Befahren der Fahrradstraße (z. B. „Anlieger frei“ etc.), hat der Radverkehr jedoch immer Vorrang. Das Ende einer Fahrradstraße wird durch das Zeichen 244.2 angezeigt.
Die entsprechenden Verkehrszeichen finden Sie hier übersichtlich dargestellt.
Neben dem Vorrang des Radverkehrs gilt in einer Fahrradstraße eine besondere Geschwindigkeit. Gemäß den Vorgaben der StVO für die Fahrradstraße dürfen Kraftfahrer maximal 30 km/h fahren. Je nach Verkehrslage und örtlicher Situation kann auch eine geringere Geschwindigkeit notwendig sein. Des Weiteren müssen Verkehrsteilnehmer darauf achten, dass sie den Radverkehr weder behindern noch gefährden.
Ist es anderen Verkehrsteilnehmern durch Verkehrszeichen erlaubt, die Fahrradstraße zu befahren, darf dort meist auch geparkt werden. Das gilt, sofern die allgemeinen Verkehrsregeln in der Fahrradstraße das Parken nicht grundsätzlich ausschließen oder es durch entsprechende Schilder untersagt ist.
Missachten Sie in einer Fahrradstraße die StVO, müssen Sie mit entsprechenden Sanktionen rechnen. Neben Verwarngeldern zwischen 15 und 55 Euro sind auch Bußgelder bis 100 Euro möglich. Wann welche Sanktionen auf Sie zukommen, können Sie der Tabelle hier entnehmen.
Inhaltsverzeichnis
Fahrradstraße: Schild 244.1 und 244.2
Verkehrsflächen können der Nutzung durch bestimmte Verkehrsteilnehmer gewidmet sein. Oftmals bedeutet eine solche Widmung, dass andere Verkehrsteilnehmer vom Befahren ausgeschlossen bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen sind. Meist deuten entsprechende Verkehrszeichen auf die vorgesehene Nutzung hin. Ein Beispiel für eine solche besondere Verkehrsfläche ist die Fahrradstraße.
Ausgewiesen wird eine Fahrradstraße durch ein Schild. Das Verkehrszeichen 244.1 ist ein quadratisches Verkehrsschild mit weißem Hintergrund und schwarzem Rand. Auf diesem Hintergrund ist ein blauer Kreis mit einem weißen Piktogramm eines Fahrrads dargestellt. Unter dem blauen Kreis ist das Wort „Fahrradstraße“ in schwarz zu sehen. Das Ende der Fahrradstraße weist das Zeichen 244.2 aus. Es handelt sich um die ausgegraute Version vom Verkehrsschild für die Fahrradstraße mit zusätzlichen schwarzen diagonalen Strichen über diesem.
Nachfolgend finden Sie die für eine Fahrradstraße wichtigen Verkehrszeichen:
Verkehrsregeln in der Fahrradstraße
Welche Regeln in einer Fahrradstraße zu beachten sind, ist in der Anlage 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert. Beim Zeichen 244.1 handelt es sich um ein Vorschriftszeichen, welches mit bestimmten Ge- und Verboten einhergeht. So gilt gemäß diesen Vorgaben, dass der Radverkehr in einer Fahrradstraße Vorfahrt hat.
Bezüglich der Nutzung ist zudem Folgendes bestimmt:
1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet.
Bei einer Fahrradstraße handelt es sich also um eine Straße, die dem Radverkehr vorbehalten ist. Für den Kraftfahrzeugverkehr ist diese Straße üblicherweise gesperrt und nur dann befahrbar, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt wird.
Darüber hinaus ist festgehalten, dass, wenn Sie eine Fahrradstraße mit dem Auto befahren, Sie ein Tempolimit beachten müssen. So gilt in einer ausgewiesenen Fahrradstraße eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Sind Kraftfahrer hier unterwegs, ist außerdem definiert, dass sie immer so fahren müssen, dass sie den Radverkehr weder behindern noch gefährden. Das bedeutet auch, dass eventuell auch langsamere Geschwindigkeiten angesagt sind und die 30 km/h nicht erzwungen werden dürfen.
Achtung: Die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit gilt für alle Fahrzeuge, also auch für Radfahrer. Radler dürfen also selbst auch nicht durch die Fahrradstraße rasen und andere gefährden. Wie überall im Straßenverkehr gilt hier das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Da das Nebeneinanderfahren von Radfahrern hier erlaubt ist, kann in einer Fahrradstraße das Überholen nur dann erfolgen, wenn dies gefahrlos möglich ist. Kraftfahrer müssen also hinter dem Radverkehr bleiben, wenn es die Verkehrslage erfordert. Des Weiteren gilt, dass beim Überholen ein seitlicher Abstand von mindestens 1,50 m eingehalten werden muss. Ist dies nicht möglich, darf nicht überholt werden.
Was bedeutet eine Fahrradstraße für Autofahrer?
Wie bereits erwähnt, ist das Befahren nur dann zulässig, wenn dies durch Zusatzzeichen ausdrücklich dargestellt ist. So können Zusatzzeichen wie „Anlieger frei“ oder „Lieferverkehr frei“ das Befahren der Fahrradstraße durch bestimmte Gruppen erlauben. Wichtig ist hier, dass es sich tatsächlich auch um Anlieger oder Lieferanten handelt. Meist ist es Anliegern dann auch gestattet, in der Fahrradstraße zu parken. Allerdings gilt auch dann, dass der Radverkehr nicht behindert oder gefährdet werden darf.
Nutzen Kraftfahrer unerlaubterweise die Fahrradstraße, droht kein Bußgeld aber ein Verwarngeld zwischen 15 und 30 Euro. Halten oder parken Sie verbotenerweise, kann dass durchaus zu Bußgeldern von bis zu 100 Euro führen.
Leider ist über die Benutzung von Fußgängern auf Fahrradstrassen nichts festgelegt.Hier in der Stadt Jena kommt man von Stellen aus den eingegliederten Gemeinden auf Fahrradstrassen die ein erforderliches Weiterkommen nur über eine Fahrradstrassd ermöglichen um zum Beispiel einkaufen zu könnenWie ist zu verfahren an solchen Stellen.Ein Anpöpeln von Fagrradfahrern ist schon erfolgt.