Kann nach einem Wildunfall Fahrerflucht folgen?
Letzte Aktualisierung am: 7. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Unfälle mit Wild sind keine Seltenheit
Es gibt kaum einen Autofahrer, der noch nie mit einem Wild auf der Straße konfrontiert wurde. Sei es lediglich am Straßenrand oder tatsächlich direkt auf der Straße: Taucht plötzlich ein Reh oder ein Wildschwein neben der Fahrbahn oder auf der Spur auf, ist dies für viele zunächst einmal ein Schock.
Besonders dann, wenn hinter Ihnen ein anderes Auto fährt, ist eine Bremsung normalerweise keine Option.
Denn: Diese kann zu weitaus schlimmeren Unfällen führen, als den Aufprall mit dem Wildtier in Kauf zu nehmen. Auch, wenn Tierschützern diese Möglichkeit stark widerstrebt, ist es oft die einzige Möglichkeit, schlimmere Folgen wie einen schweren Auffahrunfall oder ein Ausweichen in den Gegenverkehr zu vermeiden.
Aber haben Sie beim Wildunfall ebenfalls eine Meldepflicht bei der Polizei? Was passiert, wenn Sie einfach weiterfahren? Machen Sie sich dann der Fahrerflucht nach einem Wildunfall schuldig? Wann zahlt die Versicherung den Schaden? Erfahren Sie mehr im Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Fahrerflucht nach Wildunfall
Nein, Sie müssen in diesem Fall keine Strafe wegen Unfallflucht fürchten.
Doch. Denn ist das Tier verletzt und Sie lassen es einfach liegen, begehen Sie zwar keine Fahrerflucht, verstoßen aber gegen das Tierschutzgesetz. Zudem sehen die Jagdgesetze einiger Bundesländer eine Meldepflicht bei Wildunfällen vor.
Verständigen Sie die Polizei und ggf. den zuständigen Jagdpächter oder Förster, wobei dies häufig auch die Polizei für Sie übernehmen kann. Ist das Tier nach dem Unfall verletzt weitergelaufen, teilen Sie den Beamten die Richtung mit, damit der Jagdpächter sich auch die Suche nach dem Wild machen kann.
Im Video erklärt: Wildunfall
Wildunfall nicht gemeldet – was passiert nun?
Sind Sie mit einem wilden Tier kollidiert, haben den Unfall vielleicht auch gar nicht bemerkt und sind deshalb einfach weitergefahren, kann dies – anders als beim Personenschaden – nicht als Fahrerflucht beim Wildunfall ausgelegt werden. Gesetzlich gelten Tiere als Sachen und werden demnach nicht als „Geschädigte“ oder „Unfallbeteiligte“ angesehen. Denn die Definition der Fahrerflucht nach § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) besagt:
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat […]
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Da ein wildes Tier jedoch auch keinen Besitzer vorweisen kann, ist einem Fahrer nach einem Wildunfall keine Fahrerflucht vorzuwerfen. Die Strafe, die hier genannt ist, fällt also bei einem Unfall mit einem wilden Tier normalerweise nicht an.
Ist das Tier noch nicht tot, sondern lediglich verletzt und Sie lassen es einfach auf der Straße liegen, begehen Sie nach dem Wildunfall zwar keine Fahrerflucht, verstoßen allerdings gegen das Tierschutzgesetz – und auch das kann im Zweifelsfall teuer werden.
Den Wildunfall melden: Wie gehen Sie nach dem Schaden vor?
Nach einem Unfall mit einem Tier sollten Sie – nachdem Sie die Unfallstelle abgesichert haben – unbedingt die Polizei verständigen und wenn möglich auch den zuständigen Jagdpächter oder Förster. Oft kann dies jedoch die Polizei für Sie erledigen.
Auch dann, wenn das Tier nicht tot ist, sondern verletzt wieder im Dickicht verschwindet, sollten Sie dies dem Jagdpächter mitteilen, damit er sich auf die Suche nach dem verletzten Tier machen kann.
Einen Wildunfall nachträglich zu melden, ist möglich. Dann machen Sie sich ebenfalls nicht beim Wildunfall der Fahrerflucht strafbar, weil Sie zu spät reagiert haben. Grundsätzlich sollte ein Wildunfall jedoch so schnell wie möglich der Polizei oder dem Jagdpächter mitgeteilt werden.
Diese können Ihnen ebenfalls eine entsprechende Bescheinigung über den Unfall ausstellen, damit Ihre Versicherung auch für den Schaden an Ihrem Auto aufkommt. Ist solch eine Bescheinigung nicht vorhanden, liegt es an Ihnen, zu beweisen, dass der Schaden am Auto tatsächlich aufgrund eines Unfalls mit einem Reh oder Ähnlichem entstanden ist.
Ich sehe es ähnlich wie WIBI. Das überfahren eines Tieres soll sicherer sein wie das Abbremsen? Beispiel: Sie überfahren einen Eber oder ein Reh – das sind relativ große Tiere – hier ist bei hoher Geschwindigkeit ein massiver Aufprall zu erwarten, der sicherlich auch für den Autofahrer zu schweren Verletzungen führen kann und auch für den Gegenverkehr unkalkulierbare Folgen haben kann: das Tier wird womöglich auf die Gegenfahrbahn geschleudert oder schleppt sich verletzt auf die Gegenfahrbahn und selbst das beteiligte Auto kann durch den Aufprall auf die Gegenfahrbahn geraten. Kein Gesetzesexperte kann die Folgen eines solchen Unfalls exakt voraussagen. Wenn ein Wildwechsel per Verkehrsschild angezeigt wird, sollte die Geschwindigkeit so niedrig sein, dass man vor dem Tier noch abbremsen kann oder der Aufprall so gering wie möglich erfolgt. Der menschliche Reflex beim Autofahren veranlasst automatisch ein Abbremsen bei einem plötzlichen Hindernis auf der Fahrbahn. Kein Gesetzestext wird diesen natürlichen Reflex beseitigen können.
Hier werden eindeutig Tiermörder in Schutz genommen. Was soll der Hinweis, es sei gefährlich zu bremsen? Ist derjenige, der bremst der Unfallverursacher oder derjenige, der hintendran zu dicht auffährt. Die Frage ist für mich eindeutig zu beantworten. Derjenige, der den Mindestabstand und den Bremsweg nicht einhält ist Schuld an einem Auffahrunfall und nicht derjenige, der rücksichtsvoll reagiert und bremst. Warum soll es schlimmer sein, wenn Menschen verletzt werden, als Tiere?
Hallo Peter,
die rechtliche Bewertung bestimmt nun einmal, dass das Abbremsen für kleinere Tiere oder das Ausweichen eine erhöhte Gefahr für alle Beteiligten darstellt, nicht nur für den Fahrer, sondern auch für entgegenkommende und nachfolgende Fahrzeuge. Derartige Aktionen können am Ende mehrere Menschen das Leben kosten. Allein, wenn das Leben und die Gesundheit des Fahrers selbst durch ein größeres Tier in Gefahr ist, ist die Gefahrenbremsung anempfohlen.
– Die Redaktion
Jeder Fahrzeugführer hat seine Geschwindigkeit und den Abstand so zu wählen, dass er bei einem plötzlichen Bremsmanöver des Vorausfahrenden rechtzeitig zum stehen kommt. Das ist tatsächlich so. Andernfalls ist er im Falle eines Unfalls größtenteils haftbar. Bezüglich der Tiere kommt es tatsächlich auf den Einzelfall an. Es gibt hier eine Vielzahl von Rechtssprechung und ich halte es nicht für richtig, dass sie das Überfahren von Tieren favorisieren. Wenn im Einzelfall ausgewichen werden kann, ist auszuweichen. Das dürfte klar sein. Auch Tierschutz ist ein Stück Menschlichkeit.
Hallo WiBi,
wir nehmen grundsätzlich keine Wertung vor, sondern geben lediglich die entsprechenden Gesetzestexte wieder.
Das Team von bussgeldrechner.org