Fahrerflucht: Zahlt die Versicherung?
Letzte Aktualisierung am: 7. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Wenn Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben
Haben Sie sich der Fahrerflucht schuldig gemacht, sollten Sie nicht nur wissen, dass eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre auf Sie zukommen kann.
Ebenfalls bleibt die Frage zu klären, ob Ihre Versicherung für den Schaden an Ihrem Kfz sowie am Unfallauto aufkommt, wenn Sie Unfallflucht begangen haben.
Zahlt die Versicherung bei einer Fahrerflucht den Schaden am Kfz oder müssen Sie sich selbst um die Abwicklung kümmern?
Zahlt auch die Teilkasko bei einer Fahrerflucht? Erfahren Sie im Ratgeber mehr.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Versicherung bei Fahrerflucht
In vielen Fällen bleibt der Autobesitzer auf den Kosten sitzen, da wenn überhaupt nur eine Vollkaskoversicherung den Schaden übernimmt. Es besteht aber die Möglichkeit, sich an die Verkehrsopferhilfe zu wenden. Dies ist ein Verein, der die Schadensregulierung übernimmt, wenn keine Versicherung dafür aufkommt.
In diesem Fall kommt dessen Haftpflichtversicherung für die Schäden auf.
Geht es um die Schäden an Ihrem eigenen Auto, wird auch eine Vollkasko vermutlich nicht zahlen, da Sie durch die Unfallflucht gegen die Vertragsbedingungen verstoßen haben. Für die Schäden bei Ihrem Unfallgegner wird Ihre Haftpflichtversicherung aufkommen, kann Sie aber in Regress nehmen.
Wer zahlt nach einem Unfall mit Fahrerflucht? Kommt die Versicherung bei Teilkasko auf?
Normalerweise kommt nach einem Autounfall die Haftpflichtversicherung vom Unfallverursacher für Schäden am gegnerischen Auto des Geschädigten auf. Kann der Verursacher durch die Polizei allerdings nicht ausfindig gemacht werden, bleibt der Geschädigte zunächst einmal auf den Kosten sitzen. Der Grund dafür: Eine Teilkaskoversicherung schließt Schäden durch Fremdverschulden nicht ein, die Haftpflicht zahlt nur für Schäden am gegnerischen Kfz.
Hat das Unfallopfer eine Vollkaskoversicherung, so können auch Schäden Dritter reguliert werden. Aber: Vorher sollten sich Versicherungsnehmer überlegen, ob sich die Regulierung durch die Vollkaskoversicherung auch lohnt. Denn ist der Schaden nur klein, kann sich eine Zahlung der Reparatur aus eigener Tasche lohnen.
Überlassen Sie die Regulierung der Schäden aus einer Fahrerflucht der Versicherung, so müssen Sie womöglich höhere Beiträge zahlen und werden im Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft. Zusätzlich ist wichtig, welche Selbstbeteiligung Sie abgeschlossen haben.
Wird der Unfallfahrer nach der Fahrerflucht ausfindig gemacht, so kommt dessen Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden an Ihrem Wagen auf. Da sich die Suche nach dem Täter jedoch oft schwierig gestaltet, kann dies einige Zeit dauern.
In der Zwischenzeit müssen Sie dann zunächst selbst die Kosten für den Schaden begleichen. Eine weitere Möglichkeit ist, die Verkehrsopferhilfe in Anspruch zu nehmen. Kann der Fahrer des Unfallwagens von der Polizei nicht ermittelt werden und liegt beim Geschädigten keine Vollkasko vor, wird Fahrerflucht inklusive des entstandenen Schadens am Fahrzeug durch die Verkehrsopferhilfe reguliert.
Wie verhält sich der Versicherungsschutz bei Fahrerflucht für den Schädiger?
Grundsätzlich gilt: Auch dann, wenn der Unfallverursacher vollkaskoversichert ist, muss bei Fahrerflucht die Versicherung den Schaden an dessen Kfz nicht zahlen.
Denn mit der Unfallflucht wurde dann normalerweise gegen die Vertragsbedingungen verstoßen, sodass die Vollkasko bei Unfallflucht die Zahlung verweigern kann.
Eine Teilkasko bei Fahrerflucht mit dem Auto nach einem Unfall greift grundsätzlich nicht. Zusätzlich kann die Haftpflichtversicherung den Verursacher in Regress nehmen und Kosten für die Regulierung am Auto bis etwa 5.000 Euro vom Versicherten zurückverlangen.
Fahrerflucht und die Versicherung zahlt nicht?
In manchen Situationen zahlt eine Versicherung vom Verursacher nicht. Das ist dann der Fall, wenn beispielsweise Vorsatz bei einer Tat vorliegt. Die Gründe für einen Ausschluss des Versicherungsschutzes sind meist im Vertrag festgelegt. Bei einer Unfallflucht kann die Versicherung sich demnach ebenfalls weigern, zu zahlen, da hier ein Vorsatz vorliegt.
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