Ab wann liegt Fahrerflucht vor?
Letzte Aktualisierung am: 3. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Wenn der Tatbestand erfüllt ist, drohen Konsequenzen
Fahrerflucht zieht weitreichende Konsequenzen nach sich. Haben Sie sich – ohne sich um Unfallopfer oder Schäden zu kümmern – von einem Unfallort entfernt, so kann laut Strafgesetzbuch eine Freiheits- oder Geldstrafe auf Sie zukommen.
Zusätzlich ist es möglich, dass Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder gar der Entzug vom Führerschein nach der Unfallflucht drohen.
Aber wann ist der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort eigentlich genau erfüllt? Und in welchen Fällen ist es möglich, dass Sie straffrei davonkommen? Erfahren Sie mehr im folgenden Ratgeber zur Unfallflucht.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Ab wann liegt Fahrerflucht vor?
Fahrerflucht liegt vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, bevor seine Person und seine Beteiligung an dem Unfall festgestellt wurden (durch die Polizei oder den anderen Unfallbeteiligten). Auch wenn er es versäumt hat, eine angemessene Wartezeit am Unfallort zu verbleiben, um das Erscheinen des anderen Unfallbeteiligten abzuwarten, liegt Fahrerflucht ab.
Das Gesetz definiert nicht, was genau unter einer „angemessenen Wartezeit“ zu verstehen ist. Was die Gerichte als angemessen erachten, hängt von verschiedenen Faktoren wie z. B. Tageszeit, Witterung, Schwere der Schäden und Ort ab. Je nach Einzelfall wird von 20 bis 60 Minuten ausgegangen.
Unfallbeteiligte sind Personen, die mit ihrem Verhalten zum Unfall beigetragen hat. Ein Zeuge gilt somit nicht als Unfallbeteiligter und darf sich ohne weiteres vom Unfallort entfernen.
Video zur Fahrerflucht: Die wichtigsten Infos
Ab wann ist es Fahrerflucht?
In § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) ist niedergeschrieben, ab wann ein Entfernen vom Unfallort als Fahrerflucht ausgelegt werden kann. Demnach macht sich derjenige am Crash Beteiligte der Fahrerflucht schuldig, der entweder anderen Unfallbeteiligten seine Personalien nicht hinterlässt oder keine gewisse Wartezeit erfüllt hat.
Zusätzlich gilt auch dann der Tatbestand der Fahrerflucht als erfüllt, wenn die Polizei nach einer gewissen Wartezeit vom Unfallverursacher nicht über den Schaden benachrichtigt wurde. Als am Unfall beteiligt ist jede Person anzusehen, die mit ihrem Verhalten zum Crash beigetragen hat.
Das bedeutet: Hat beispielsweise der Beifahrer ins Lenkrad gegriffen, so ist auch er ein Unfallbeteiligter. Entfernen sich sowohl Fahrer als auch Beifahrer vom Unfallort, so können beide dem Tatbestand der Fahrerflucht unterliegen.
Um den Unfall zu melden, können Sie entweder persönlich bei der Polizei vorstellig werden oder auch anrufen. Es ist nur wichtig, dass Sie Ihre Personalien angeben. Bei einem Parkschaden einen Zettel an der Windschutzscheibe zu hinterlassen, ist nicht ausreichend.
Fahrerflucht: Ab wann fällt die Strafe milder aus?
Im StGB ist allerdings auch festgehalten, in welchen Fällen das unerlaubte Entfernen vom Unfallort – also die Unfallflucht – milder bestraft wird.
Es gilt laut § 142 Absatz 4 StGB:
Das Gericht mildert […] die Strafe […] oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.
Die Strafe kann also milder ausfallen, wenn sich Unfallbeteiligte zwar nicht direkt, aber innerhalb eines vollen Tages bei der Polizei melden, um ihre Personalien aufzugeben. Allerdings ist dies nur in solchen Fällen möglich, in denen keine Personen zu Schaden kamen oder der Blechschaden nicht allzu groß ist. Vornehmlich gilt eine Strafmilderung also nur bei Fahrerflucht mit einem Bagatellschaden.
Ab wann gilt es, bei Fahrerflucht einen Anwalt einzuschalten?
Grundsätzlich sollten Sie sich immer einen Rechtsbeistand holen, wenn Sie der Fahrerflucht beschuldigt werden. Denn: Die Strafen für diesen Tatbestand sind zu hoch und gravierend, als dass Sie den Sachverhalt auf die leichte Schulter nehmen sollten. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie beraten und Ihnen zur Seite stehen.
Eventuell ist es ebenfalls möglich, dass er Ihnen eine Strafmilderung verschafft. Sollte der Schaden nicht allzu groß sein und haben Sie sich rechtzeitig bei der Polizei gemeldet, kann eine mildere Strafe bei Unfallflucht möglich sein.
Ich habe beim Einparken auf den Kaufhallenparkplatz aufgrund der engen Parksituation einen benachbarten Pkw berührt, ohne dass an diesen Pkw noch an meinem Pkw ein Schaden zu erkennen ist. Davon habe ich mich augenscheinlich überzeugt und habe dann ordentlich eingeparkt. Da kein Schaden entstanden war, habe ich auch nicht auf den Halter des benachbarten Pkws gewartet. Irgend eine Zeugin hat diesen Vorgang beobachtet und den Halter darauf aufmerksam gemacht und Anzeige wegen Fahrerflucht erstattet. Daraufhin kam am gleichen Tag noch die Polizei ins Haus, leider war nur meine Frau anwesend, die von den Vorgang nichts wusste. Die Polizei fotografierte meinen Pkw in der Garage. Als ich wieder zu Hause war rief ich die Polizei an, die noch meine Führerschein-
nummer wissen wollte. Auf Diskussionen zum Hergang ließen diese sich nicht ein.
Sie wiesen darauf hin, dass ich Post von der Verkehrsabteilung zur Anhörung bekommen
würde. Meinen Pkw habe ich inzwischen mit der Berührungsstelle, wo kein Schaden zu sehen ist, fotografiert. Eine Herausgabe der Daten des Fahrzeughalters verweigert die Polizei. Ich hatte die Absicht ihn aufzusuchen um mich mit ihm zu vergleichen und zur Zu-
rücknahme der Anzeige zu bewegen. Stimmt es, dass mindestens eine Schadenssumme
von 25 € erreicht sein muss, um überhaupt von Fahrerflucht zu sprechen ?
Wie soll ich mich bei der Anhörung verhalten ?
Für eine Auskunft wäre ich Ihnen sehr dankbar.
MfG G.