Fahrerermittlung bei einer Ordnungswidrigkeit
Letzte Aktualisierung am: 2. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Wenn die Behörde den Fahrer nicht ermitteln kann
Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens ist es für die Behörden oft nicht einfach bei der Fahrerermittlung. Nachdem ein Fahrer eine Ordnungswidrigkeit begangen hat und diese von einem Blitzer dokumentiert wurde, müssen die im Bußgeldkatalog vorgesehenen Konsequenzen für den Fahrer folgen.
Um den Schuldigen ausfindig zu machen und zum Beispiel Punkte in Flensburg zu verhängen, haben die Behörden verschiedene Möglichkeiten. Eine dieser Optionen ist die Fahrerermittlung durch einen Zeugenfragebogen.
Wann Sie mit diesem rechnen müssen, was Sie beim Ausfüllen beachten sollten und wie es weiter geht, wenn die Fahrerermittlung fehlschlägt, lesen Sie in diesem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Fahrerermittlung
Hier erfahren Sie, in welchen Fällen eine Fahrerermittlung durchgeführt wird.
Durch einen Zeugenfragebogen wird der Fahrzeughalter befragt, wer zur Zeit der Ordnungswidrigkeit am Steuer saß. Lässt sich dadurch der Fahrer nicht ermitteln, kann die Polizei weitere Ermittlungsschritte einleiten.
Für eine Ordnungswidrigkeit drohen gemäß Bußgeldkatalog eine Geldbuße, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten.
Was ist eine Fahrerermittlung und wann wird sie durchgeführt?
Eine Fahrerermittlung erfolgt immer dann, wenn die zuständige Behörde nach einer Ordnungswidrigkeit durch das Autokennzeichen den Fahrer nicht eindeutig ermitteln kann. Die Frage ist, ob Sie als Halter eines Fahrzeuges auch der Fahrer gewesen sind, der gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen hat. Diese Frage stellt sich beispielsweise, wenn Sie als Halter des Kfz etwa 50 Jahre alt sind und der Fahrer aber zum Beispiel etwa 20 Jahre alt ist.
Dafür gleichen die Behörden Ihre Daten sowie das Blitzerfoto oft einfach mit dem jeweiligen Lichtbildausweis des eingetragenen Fahrzeughalters ab, das in der Pass- oder Personalausweisstelle hinterlegt ist.
Dieses Verfahren ist zwar datenschutzrechtlich fragwürdig, da Sie von Ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung keinen Gebrauch machen können. Allerdings kommt es hier darauf an, welcher Verstoß schwerer wiegt: Die Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte oder der Verstoß gegen die StVO. Die Gerichte sehen in der Regel Letzteres für schwerwiegender an.
Zum Zweiten bedingt auch eine gewisse Angabe des Fahrzeughalters im Anhörungsbogen eine Fahrerermittlung. Bringt der Halter hervor, zum Tatzeitpunkt nicht gefahren zu sein, kommt es ebenfalls zu einer Fahrerermittlung durch einen Zeugenfragebogen.
Den Zeugenfragebogen bei der Fahrerermittlung ausfüllen
Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall auf den Fragebogen zu der Fahrerermittlung antworten, um unnötige Sanktionen zu vermeiden. Sie müssen stets bei der Wahrheit bleiben, da Sie während der Täterermittlung als Zeuge gelten. Sollten Sie jemanden zu Unrecht beschuldigen, würden Sie sich sogar strafbar machen.
Beim Ausfüllen können Sie sich auf die Informationen über den schuldigen Autofahrer beschränken. Angaben zur Sache selbst, also zur Tat, müssen Sie nicht ausfüllen.
Die Aussage zur Fahrerermittlung verweigern
Die Aussage zu verweigern, erscheint natürlich verführerisch, wenn Sie oder eine Ihnen nahestehende Personen so zum Beispiel einem Fahrverbot entgehen könnte. Allerdings gelten auch hier gewisse Gesetze.
Wenn Sie bei der Fahrerermittlung die Aussage verweigern wollen, Sind für Sie zwei Rechte entscheidend: Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Strafprozessordnung (StPO) und das Auskunftsverweigerungsrecht in § 55 StPO.
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt der Verlobte des Beschuldigten; der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert […] ist oder war.
§ 52 Abs. 1 StPO
Jeder kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
§ 55 Abs. 1 StPO
Das heißt im Klartext: Sind Sie oder ein naher Angehöriger der Fahrer gewesen, dürfen Sie von Ihren Verweigerungsrechten Gebrauch machen. Handelt es sich bei dem Fahrer aber beispielsweise um einen guten Freund, sind Sie verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.
Angaben zur Tat selbst müssen Sie, wie bereits erwähnt, aber nicht machen.
Fahrerermittlung fehlgeschlagen – was passiert nun?
Kann die Behörde auch mit einem Zeugenfragebogen keinen Fahrer ermitteln, weil Sie zum Beispiel die Aussage verweigert haben, werden weitere Schritte zur Fahrzeugführerermittlung eingeleitet.
So kann die Behörde Beamte wie Polizisten entsenden, um etwa Nachbarn oder bei einem Firmenwagen die Kollegen vom Fahrzeughalter zu befragen. Sie können das Blitzerfoto vorzeigen, um herauszufinden, ob jemand den Beschuldigten kennt. So kann eine Fahrerermittlung auch aussehen.
Des Weiteren gibt es die Möglichkeit, dass der Fahrzeughalter sogar zu einer Vernehmung oder Anhörung antreten muss. Diese Vorgehen sind natürlich mit einem größeren Aufwand verbunden, sodass die Fahrerermittlung an diesem Punkt meist eingestellt wird. Dadurch entgehen dem Staat jedoch etwaige Bußgelder.
Zudem ist bei der Fahrerermittlung mit Zeugenfragebogen die Verfolgungsfrist entscheidend. Nach spätestens drei Monaten ab Tatzeitpunkt muss die Behörde den Fahrzeugführer ermitteln. Danach kann die Ordnungswidrigkeit nicht mehr geahndet werden und Sie sind in diesem Fall einem Bußgeld entkommen.
Sanktionen für eine fehlgeschlagene Fahrerermittlung
Da in Deutschland keine Halter- sondern eine Fahrerhaftung gilt, kann der Fahrzeughalter nicht für die Verstöße des jeweiligen Fahrers zur Rechenschaft gezogen werden.
Um dem entgegenzuwirken, sieht das Verkehrsrecht bzw. dies Straßenverkehrs-Zulassungsordnung eine arbeitsaufwändige Sanktion vor: die Fahrtenbuchauflage.
Kommt es zu einer Fahrtenbuchauflage, weil die Fahrerermittlung mehrmals fehlgeschlagen ist, muss der Fahrzeughalter stets darüber Auskunft geben können, wer wann wie lange mit seinem Kfz gefahren ist und wo der Fahrer wohnt. Die Auflage für das Fahrtenbuch gilt meist zwischen sechs und zwölf Monaten. Es muss jederzeit auf Anordnung abrufbar sein.
Ist eine Firma der Fahrzeughalter, kann die Behörde diese Sanktion für jedes Fahrzeug des Unternehmens verhängen, damit eine künftige Fahrerermittlung mehr Erfolg verspricht.
Wann ist es zu spät für die Fahrerermittlung?
Wie oben erwähnt, läuft ab dem Tatzeitpunkt eine Frist von drei Monaten, um den Verstoß zu verfolgen.
Ist sich die zuständige Bußgeldstelle absolut sicher über die Identität des Fahrers, stellt sie direkt einen Bußgeldbescheid aus.
Ist sie sich unsicher, kommt es entweder zu einem Anhörungs- oder einem Zeugenfragebogen. Der Anhörungsbogen unterbricht das Bußgeldverfahren. Ab Zustellung gilt erneut eine Frist von drei Monaten.
Den Zeugenfragebogen bekommen Sie, weil Sie als Halter, nach Ansicht der Bußgeldstelle, wahrscheinlich nicht der Fahrer waren und somit nur als Zeuge gelten. Der Zeugenfragebogen unterbricht das Verfahren allerdings nicht. Somit läuft diese Frist für die Fahrerermittlung schneller ab.
Schafft es die zuständige Behörde nicht, innerhalb von drei Monaten ab Tatzeitpunkt eine erfolgreiche Fahrerermittlung mittels Zeugenfragebogen durchzuführen, verjährt die Verfolgung meist.
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