Erzwingungshaft: Haftstrafe für ein Bußgeld?
Letzte Aktualisierung am: 6. Oktober 2024
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Wann sieht das OWiG eine Erzwingungshaft vor?
Wer auf deutschen Straßen gegen die geltende Straßenverkehrsordnung (StVO) verstößt, der hat mit Sanktionen laut Bußgeldkatalog zu rechnen. In diesem sind verschiedene Konsequenzen für die unterschiedlich schweren Tatbestände aufgeführt.
In der Regel belaufen sich diese Sanktionen auf Bußgelder, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten. Wem eine Geldbuße auferlegt wurde, der hat nach Erhalt des Bußgeldbescheids zwei Wochen Zeit, diese zu begleichen.
Verstreicht diese Frist und wurde kein Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Weigert sich der Verkehrssünder trotz des rechtskräftigen Bußgeldbescheids, der Zahlungsaufforderung nachzukommen, kann dies im schlimmsten Fall zu einer Erzwingungshaft führen. Aber was bedeutet Erzwingungshaft eigentlich?
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Erzwingungshaft
Hier erfahren Sie, wann eine Erzwingungshaft in Deutschland angeordnet werden kann.
Wird Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße für eine Verkehrsordnungswidrigkeit angeordnet, dauert diese maximal sechs Wochen.
Ja, die Erzwingungshaft muss nicht angetreten werden, wenn die Geldbuße bezahlt wird.
Wie kann es zu einer Erzwingungshaft kommen?
Haben Sie nach einem Verstoß einen Bußgeldbescheid erhalten, gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten auf diesen zu reagieren. Entweder es erfolgt eine Zahlung über den entsprechenden Betrag des Bußgelds oder es kann ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgen.
Bleibt der Einspruch erfolglos, muss das Bußgeld gezahlt werden. Wird dies nicht getan, wird der erste weitere Schritt der Erhalt einer Mahnung mit entsprechenden Mahnkosten sein.
Werden die Forderungen weiterhin ignoriert, werden weitere Schritte eingeleitet. In letzter Instanz kommt es zu einem Erzwingungshaftbefehl.
Hierbei handelt es sich um ein Beugemittel der Behörden, mit dem der Fahrer mittels eines Gefängnisaufenthalts zur Zahlung bewegt werden soll.
Dem liegt § 96 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) zugrunde:
Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn
- die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist,
- der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat,
- er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und
- keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.
Kann der Betroffene eine Zahlungsunfähigkeit nachweisen, ist es möglich, die Erzwingungshaft zu umgehen. Es kann aber auch eine Vereinbarung einer Ratenzahlung getroffen werden.
Wie läuft ein Erzwingungshaftverfahren ab?
Eine Erzwingungshaft ist eine der letzten Möglichkeiten, die ergriffen wird, wenn eine andauernde Zahlungsverweigerung besteht. Gegebenenfalls bekommt der Betroffene vorher Besuch von einem Gerichtsvollzieher, der dessen Zahlungsfähigkeit überprüft.
Wurde das Bußgeld aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beglichen, kann eine entsprechende Zahlungserleichterung vom Gericht bewilligt werden. Eine angeordnete Erzwingungshaft wird in diesem Fall aufgehoben (vgl. § 96 Abs. 2 OWiG).
Ist es dem Betroffenen aber theoretisch möglich, die Forderungen zu begleichen, droht die Erzwingungshaft. Dies Vollstreckung dieser muss jedoch im Vorfeld vom zuständigen Gericht angeordnet werden. Mit diesem Schritt geht die Zuständigkeit in der Regel an die Staatsanwaltschaft über, welche anschließend auch für die Durchführung der Erzwingungshaft verantwortlich ist.
Tritt der Betroffene der die Haft nicht an, kann die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Haftbefehlt erlassen. Dieser kann durch die Polizei anschließend vollstreckt werden, wobei diese den Betroffenen direkt in die Haftanstalt transportieren.
Auch mit abgeleisteter Erzwingungshaft erlöschen die Forderungen nicht. Der Betrag muss weiterhin beglichen werden.
Bei Minderjährigen kann das Bußgeld unter Umständen umgewandelt werden. Hier besteht die Möglichkeit, dass sie entweder an einem Verkehrsunterricht teilnehmen oder Arbeitsstunden ableisten.
Erzwingungshaft: Entstehen weitere Kosten?
Prinzipiell bringt die Erzwingungshaft keine weiteren Kosten mit sich, jedoch entstehen durch das eingeleitete Bußgeldverfahren weitere Gebühren. Diese belaufen sich ganz am Anfang in der Regel zunächst auf die 25 Euro für die Einleitung des Verfahrens. Zudem wird eine Versandpauschale für den Bußgeldbescheid von 3,50 Euro fällig.
Zusätzliche Kosten entstehen durch die Mahnungen, die in Folge der Nichtzahlung geschickt werden. Diese belaufen sich häufig auf fünf Euro.
Erzwingungshaft: Mit welcher Dauer ist zu rechnen?
Kommt es zur Vollstreckung der Erzwingungshaft, richtet sich die Dauer nach der Höhe der zu zahlenden Geldbuße. Eine Erzwingungshaft ist dabei nicht mit einem Strafvollzug gleichzusetzen. Der Betroffene kommt nicht zwangsläufig in Kontakt mit kriminellen Mitinsassen.
Die mögliche Dauer einer Erzwingungshaft ist durch §96 Absatz 3 OWiG geregelt:
- Maximal sechs Wochen für eine einzelne Geldbuße.
- Maximal drei Monate bei mehreren Sanktionen.
Die Dauer der Erzwingungshaft darf nicht nachträglich verändert werden, jedoch kann es unter Umständen zu einer Verkürzung kommen. Es ist zudem nur eine Haft pro Geldbetrag möglich.
Erzwingungshaft abwenden: Wie ist das möglich?
Grundsätzlich gilt: Wird das Bußgeld (inkl. der Gebühren) bezahlt, kann der Erzwingungshaft entgegengewirkt werden.
Ist es aufgrund fehlender finanzieller Möglichkeiten nicht möglich, das Bußgeld zu zahlen, kann der Betroffene auch versuchen, eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Hierfür muss ein Antrag auf Zahlungserleichterung gestellt werden und ein angemessener Betrag angezahlt werden. Zusätzlich muss durch das Beifügen von Unterlagen über das Einkommen die Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen werden.
Wird die Ratenzahlung bewilligt und die Raten fristgerecht gezahlt, wird der Antrag auf Erzwingungshaft durch die Behörde zurückgezogen.
Es sollte jedoch beachtet werden, dass durch Ausbleiben der Zahlungen das Erzwingungshaftverfahren wieder aufgenommen werden kann.
hallo! angenommen, jemand könnte ein Bußgeld für eine Geschwindigkeitsüberschreitung (40 €) bezahlen, will dies aber nicht. kann eine kontenpfändung durchgeführt werden (vollstreckungsbescheid => Stadtkasse des Wohnortes als vollstreckungsbehörde => greift auf bekannte kontodaten für grundsteuer zu) oder wird direkt erzwingungshaft angeordnet? im letzteren Fall wäre das nichtzahlen damit ja erfolgreich umgesetzt? Selbst wenn die Förderung auf dem Papier bestehen bleibt. scheinbar kann ja nur 1x haft versucht werden. bitte hier um Aufklärung. und Ergänzung: kann das in der Schufa eingetragen werden?