Für welche Kfz das Dauerparken auf öffentlichen Parkplätzen verboten ist
Letzte Aktualisierung am: 24. Juli 2024
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FAQ: Dauerparken
Grundsätzlich ist das Dauerparken auf öffentlichen Straßen mit Pkw und Motorrädern erlaubt. In der Straßenverkehrsordnung (StVO) befindet sich keine Vorschrift, die das untersagt. Allerdings kann durch entsprechende Verkehrsschilder eine Höchstparkdauer angeordnet werden.
Handelt es sich um eine Parkfläche, für welche auf einem Verkehrsschild eine Höchstparkdauer definiert ist, so gilt diese für alle Verkehrsteilnehmer und das Dauerparken ist nicht erlaubt. Für eine Überschreitung der Höchstparkdauer können Geldbußen oder auf Privatparkplätzen Vertragsstrafen drohen.
Für Anhänger ist das Dauerparken grundsätzlich nicht erlaubt. Diese dürfen ohne Zugfahrzeug maximal für zwei Wochen im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Große Anhänger (zulässige Gesamtmasse über 2 Tonnen) dürfen Sie zudem zwischen 22 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in Wohn-, Kur-, Klinik- und Erholungsgebieten parken.
Ja. Viele Parkhäuser bieten einen Dauerparkplatz an, welchen Sie gegen eine monatliche Gebühr anmieten können. Das stellt häufig für Pendler eine Option dar, wenn sich das Parkhaus in der Nähe eines Bahnhofs befindet und diese Ihr Kfz dort parken wollen.
Inhaltsverzeichnis
Dauerparken: Was die StVO besagt
Sämtliche Regelungen zum Halten und Parken sind in § 12 StVO zusammengefasst. Dort wird beispielsweise in Absatz 2 definiert, wann ein Verkehrsteilnehmer eigentlich parkt. Das ist der Fall, wenn dieser das Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält.
Allerdings ist in Bezug auf das Dauerparken keine Definition bestimmter Regeln enthalten. Für Pkw- und Motorradfahrer gilt also erst einmal, dass das Dauerparken auf öffentlichen Straßen grundsätzlich erlaubt ist.
Das gilt aber nur, so lange keine Verkehrsschilder eine Höchstparkdauer definieren. Ist diese ausgewiesen, müssen Sie sich daran halten. Andernfalls kann Ihnen eine Geldbuße drohen. Ähnlich verhält es sich auf Privatparkplätzen: Überschreiten Sie dort die Höchstparkdauer, kann eine Vertragsstrafe auf Sie zukommen.
Gut zu wissen: Besitzen Sie ein Privatgrundstück, müssen Sie sich keinerlei Gedanken zum Dauerparken machen. Sie können Ihr Kfz dort so lange abstellen, wie Sie es wünschen. Das gilt auch für Anhänger und Wohnmobile.
Anhänger und Wohnmobil: Dauerparken ist meist verboten
Wollen Sie einen leichten Anhänger ohne Zugfahrzeug abstellen, ist das nicht zeitlich unbegrenzt möglich. Das Dauerparken auf öffentlichen Straßen ist für Anhänger nämlich verboten. § 12 Absatz 3b StVO definiert diesbezüglich:
Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
Auch für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen gelten besondere Parkregeln. Wohnmobile und Co dürfen in bestimmten Gebieten nicht zwischen 22 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen geparkt werden. Dazu gehören:
- Reine und allgemeine Wohngebiete
- Sondergebiete, die der Erholung dienen
- Kurgebiete
- Klinikgebiete
Ein Dauerparken in diesem Gebieten ist demnach ausgeschlossen. Haben Sie keine Möglichkeit, das Wohnmobil bei sich privat unterzubringen, empfiehlt es sich in der Regel, einen Dauerparkplatz anzumieten.
Welche Sanktionen drohen einem Dauerparker?
Wenn Sie als Dauerparker auf einem Stellplatz stehen, für welchen es eigentlich eine zeitliche Befristung gibt, müssen Sie mit Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog rechnen. Deren Höhe bemisst sich daran, wie lange die Parkzeitüberschreitung andauert.
Wie hoch die Geldbuße ausfällt und was Sie bei anderen Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Dauerparken zahlen müssen, zeigt Ihnen unsere Tabelle:
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Sie überschritten die durch ein Verkehrszeichen angezeigte Höchstparkdauer | 20 € |
… um mehr als 30 Minuten | 25 € |
… um mehr als 1 Stunde | 30 € |
… um mehr als 2 Stunden | 35 € |
… um mehr als 3 Stunden | 40 € |
Sie parkten ein Kraftfahrzeug von mehr als 7,5 t zwischen 22 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen in einem Wohngebiet / Kurgebiet / Erholungsgebiet / Klinikgebiet | 30 € |
Sie parkten einen Anhänger von mehr als 2 t zwischen 22 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen in einem Wohngebiet / Kurgebiet / Erholungsgebiet / Klinikgebiet | 30 € |
Sie parkten einen Anhänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen im öffentlichen Raum | 20 € |
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