Bußgeldstelle in Schleswig-Holstein
Letzte Aktualisierung am: 6. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Gibt es eine Zentrale Bußgeldstelle in Schleswig-Holstein?
Das nördlichste Bundesland Deutschlands – Schleswig-Holstein – ist eines der Länder, das keine zentrale Bußgeldstelle besitzt, sondern von mehreren kleinen Bußgeldbehörden verwaltet wird.
Wer dabei für welche Straßenverkehrsordnungswidrigkeit zuständig ist, ergibt sich daraus, in welchem Landkreis der Verkehrssünder den Verstoß im Verkehr begeht.
Das heißt also: Auch wenn Sie in Kiel wohnen, aber mit dem Auto in Lübeck einen Verkehrsverstoß begangen haben, erhalten Sie den Bußgeldbescheid von der Bußgeldstelle in Lübeck.
Denn dort, wo die Polizei die Ordnungswidrigkeit entdeckt hat, wird auch durch die dort zuständige Behörde das Bußgeldverfahren eingeleitet.
Inhaltsverzeichnis
Aufgaben der Bußgeldstellen
Jede Bußgeldbehörde in Schleswig-Holstein ist jeweils regional für die gleichen Aufgabengebiete zuständig. So werden nicht nur die Bußgeldverfahren eingeleitet, sondern auch Einsprüche bearbeitet, Akteneinsichten gewährt oder Führerscheine eingesammelt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Verstoß ein Fahrverbot nach sich zieht. In diesem Fall wird dem Autofahrer der Führerschein für eine bestimmte Zeit – zwischen einem und drei Monaten – entzogen.
Die zuständige Bußgeldstelle ist dann dafür zuständig, den Führerschein einzuziehen und nach Ablauf der Zeitspanne wieder auszuteilen. In gewissen Fällen ist es auch Aufgabe der Bußgeldstelle, abgeschleppte Fahrzeuge zu verwahren, die im Halte- oder Parkverbot gestanden haben und deshalb aus dem Straßenverkehr gezogen wurden.
Kooperation von Polizei und Bußgeldstelle
Bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Bußgeldstelle ebenfalls von der örtlichen Polizei abhängig. Denn diese ist dafür zuständig, die Verkehrsverstöße erst zu erkennen und danach an die Bußgeldstelle weiterzuleiten. Auch bei Verwarngeldern ist das manchmal der Fall. Denn diese werden in der Regel durch die Polizei bzw. das Ordnungsamt geahndet.
Verwarngelder entstehen dann, wenn lediglich eine geringe Strafe von bis zu 55 Euro zu zahlen ist. Das ist beispielsweise bei Parkvergehen der Fall. Sollte ein Verkehrssünder den fälligen Betrag allerdings nicht in der vorgegebenen Zeit begleichen, kann das Verwarngeld auch in ein Bußgeld umgewandelt werden. Denn dann wird – genau wie bei allen anderen Ordnungswidrigkeiten – ein Bußgeldverfahren durch die zuständige Bußgeldstelle eingeleitet.
Kontaktmöglichkeiten zu den Bußgeldstellen in Schleswig-Holstein
Haben Sie Einwände gegen Ihren Bußgeldbescheid oder wollen Sie Einspruch gegen diesen einlegen, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, mit der Bußgeldstelle in Kontakt zu treten. Denn jede Bußgeldstelle besitzt nicht nur eine Postanschrift, sondern oft auch eine Fax- oder Mailadresse, über die Sie sich an die Bußgeldstelle wenden können.
Beachten Sie allerdings: Sollten Sie Einspruch erheben wollen, so können Sie dies lediglich auf dem Postweg, per Fax oder mündlich zur Niederschrift tun. Einen Einspruch per E-Mail zu versenden, ist nicht möglich und wird rechtlich nicht anerkannt. Sie sollten zudem bedenken, dass eine Einspruchsfrist von zwei Wochen eingehalten werden sollte.
Wollen Sie nicht selbst Einspruch einlegen oder eine Akteneinsicht beantragen, haben Sie außerdem die Möglichkeit, einen Anwalt mit dieser Aufgabe betrauen.
Dieser kann als Stellvertreter Einspruch für Sie einlegen und vorher besser einschätzen, ob Ihr Einwand gegen den Bußgeldbescheid überhaupt gerechtfertigt ist und sich ein Widerspruch entsprechend lohnt.
Eventuell kann er Ihnen raten, dass die Zahlung des Bußgelds für Sie die kostengünstigere Alternative ist.
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