Vorsatz – wann liegt er vor?
Letzte Aktualisierung am: 6. Oktober 2024
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Vorsatz: eine Definition
Wenn ein Verkehrsteilnehmer vorsätzlich im Straßenverkehr handelt, dann tut er das mit Absicht und in vollem Bewusstsein. Bei der Definition von Vorsatz kann man zwei verschiedene Abstufungen unterscheiden.
Direkter Vorsatz: Von einem direkten Vorsatz ist die Rede, wenn der Fahrer sicher ist, dass die Tat, die er ausüben möchte, gesetzlich nicht erlaubt ist.
Bedingter Vorsatz: Ein bedingter Vorsatz liegt laut Definition dann vor, wenn der Fahrer ernsthaft die Möglichkeit sieht, dass sein Handeln eine Missachtung des Gesetzes ist und er dieses Ergebnis seiner Tat billigend in Kauf nimmt.
Handeln Sie im Verkehr mit Vorsatz, können – neben einem doppelten Bußgeld – ein Fahrverbot oder Punkte die Folge sein. Ein Rechtsanwalt kann Sie im Zweifelsfall beraten, ob sich ein Einspruch lohnt.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Vorsatz
Hier erhalten Sie eine Definition für den Begriff „Vorsatz“ im deutschen Strafrecht.
Begeht ein Verkehrssünder vorsätzlich eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, kann die Geldbuße verdoppelt werden.
Vorsatz und Fahrlässigkeit im Strafgesetzbuch (StGB)
Die beiden Begrifflichkeiten Vorsatz und Fahrlässigkeit sind in ihrer Bedeutung eng miteinander verknüpft. Fahrlässig handelt ein Verkehrsteilnehmer, wenn dieser bei einer Tat die Sorgfalt außer Acht lässt, also gedankenlos und leichtfertig handelt.
Abgegrenzt vom Vorsatz liegt eine grobe Fahrlässigkeit dann vor, wenn jemand seine Sorgfaltspflicht stark verletzt, die negativen Ausmaße seiner Tat dem Beschuldigten allerdings eigentlich vorher hätten klar sein müssen.
Soll zwischen fahrlässig und vorsätzlich unterschieden werden – wie das beispielsweise bei einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Tötung geschehen kann – müssen deshalb zunächst alle Umstände, die zu der Tat geführt haben, beleuchtet werden. Auch vorsätzliche Körperverletzung fällt in diese Kategorie. Nach Definition von Vorsatz im Strafrecht müssen diese Tatbestände beleuchtet werden.
Fahrlässigkeit und Vorsatz sind demnach eng miteinander verbunden. Handelt ein Verkehrsteilnehmer nach Verkehrsrecht grob fahrlässig, so lässt er durch Gedankenlosigkeit die Sorgfaltspflicht außer Acht.
Bei vorsätzlichem Handeln ist das anders: Der Fahrer, der eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr mit Vorsatz begeht, weiß genau um die Auswirkungen, die seine Verhaltensweise haben kann. Er ist sich der Konsequenzen seiner Taten demnach vollkommen bewusst.
Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt eine Definition von vorsätzlichem Verhalten. Zivilrechtlich ist Vorsatz im BGB, § 276, geregelt.
Vorsatz und die Bedeutung im Verkehrsrecht
Wenn Sie im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorsätzlich begehen, kann das Regelbußgeld für diese Tat verdoppelt werden. Dies ordnet der § 3 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) an. Theoretisch kann jeder Verstoß im Straßenverkehr unter dem Vorwurf des Vorsatzes stehen. Zwei Beispiele sollen das verdeutlichen:
Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr liegt dann vor, wenn Sie zum Beispiel beweisen wollen, dass Sie nach dem Konsum von zwei Bier immer noch dazu fähig sind, ein Fahrzeug zu führen.
Und auch beim Vorsatz einer Geschwindigkeitsüberschreitung um einige km/h kann das Bußgeld verdoppelt werden. Vorsätzlichkeit liegt dann vor, wenn der Beschuldigte eine entsprechende Aussage vor Gericht macht oder die Geschwindigkeitsüberschreitung massiv ist.
Das ist dann der Fall, wenn Sie die Höchstgeschwindigkeit zum Beispiel innerorts um mehr als 30 km/h überschreiten. Dann drohen nicht nur ein Bußgeld von 160 Euro, das zudem verdoppelt werden kann, sondern Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot.
Wenn der Betroffene an einem illegalen Autorennen teilnimmt und bewusst die vorgegebene Höchstgeschwindigkeit um mehrere km/h überschreitet, drohen diesem mindestens drei Punkte in Flensburg, eine Geld- oder Freiheitsstrafe sowie der Fahrerlaubnisentzug.
Vorsätzliche Straftat oder nicht?
Wird Ihnen bei einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit Vorsatz vorgeworfen, kann sich Ihr Bußgeld also verdoppeln. Ob der Vorsatz wirklich Bestand hat und der Vorwurf gerechtfertigt ist, wird schließlich jedoch im Einzelfall entschieden.
Bei Unsicherheiten können Sie einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Dieser Anwalt kann für Sie entscheiden, ob sich eventuell ein Einspruch für Sie lohnt. Eine eindeutige Definition für den Vorsatz kann im Verkehrsrecht nicht gegeben werden.
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