Wann ist bei einem Bußgeldbescheid mit einer Verjährung zu rechnen?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 20. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Die Verjährungsfrist vom Bußgeld

Die für den Bußgeldbescheid geltende Verjährung dauert in der Regel drei Monate
Die für den Bußgeldbescheid geltende Verjährung dauert in der Regel drei Monate

Fahrer, die zu schnell gefahren sind, fürchten ihn: den Bußgeldbescheid. Spätestens nach einem Monat ist er in der Regel im Briefkasten. Doch was passiert, wenn die Zustellung vom Bußgeld der Betroffenen auf sich warten lässt? Viele Verkehrsteilnehmer graut es auch noch Monate danach davor, dass der Bußgeldbescheid inklusive Geldbuße, Punkte in Flensburg oder gar Fahrverbot im Postkasten liegt.

Damit ein Kfz-Führer aber nicht lebenslang bangen muss, reglementiert der Gesetzgeber im Rahmen vom Verkehrsrecht in Paragraph 26 Absatz 3 der StVO (Straßenverkehrsordnung), dass ein Bußgeldbescheid eine Verjährung besitzt. Diese, förmlich genannte, „Verfolgungsverjährung“ vom Bußgeld wurde eingeführt, damit der Anspruch einer Behörde, eine Geldbuße zu verlangen, nach einer angemessenen Zeit verstreicht.

Die Verjährung vom Bußgeld sagt also aus, dass Sie nach einer gewissen Zeit nicht mehr für die Tat strafbar gemacht werden können.

FAQ: Verjährung vom Bußgeldbescheid

Wann tritt bei einem Bußgeldbescheid die Verjährung ein?

Hier erfahren Sie, wann die Verjährung von einem Bußgeldbescheid in Deutschland eintritt.

Kann die Verjährungsfrist unterbrochen werden?

Ja. Welche Umstände zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist führen können, lesen Sie hier.

Muss ich trotz Verjährung einen Einspruch einlegen?

Ja. Auch wenn die Verjährung bereits eingetreten ist, müssen Sie einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.

Video: Verjährung vom Bußgeldbescheid

Im Video erfahren Sie, was bei der Verjährung für einen Bußgeldbescheid zu beachten ist.
Im Video erfahren Sie, was bei der Verjährung für einen Bußgeldbescheid zu beachten ist.

Wann verjährt ein Strafzettel bzw. Bußgeldbescheid?

Die Verjährung vom Bußgeld kann auch unterbrochen werden
Die Verjährung vom Bußgeld kann auch unterbrochen werden

Wie bereits beschrieben, regelt die StVO die den Bußgeldbescheid betreffende Verjährung. In Paragraph 26 Absatz 3 steht, dass eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr eine Verjährungsfrist von drei Monaten aufweist. Danach ist der Bußgeldbescheid hinfällig.

Der Bußgeldbescheid ist immer dann verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten im Briefkasten landet. Dabei gibt es aber noch eine Besonderheit: Haben Sie beispielsweise eine Tat am 2. Juni begangen, tritt die Verjährung vom Bußgeldbescheid am 1. September ein.

Die Verjährung geht dem Tag der Verjährung also einen Tag voraus. Somit läuft die Verjährung vom Bußgeldbescheid von Ordnungswidrigkeiten einen Tag vor der dreimonatigen Frist ab.

Die Unterbrechung der Verjährung

Die im Bußgeldbescheid enthaltene Verjährung tritt jedoch nicht immer nach drei Monaten ein. Grund hierfür ist die Unterbrechung der Verjährung vom Bußgeld. Das bedeutet, dass die Verjährung vom Strafzettel von neuem beginnt.

Der Anhörungsbogen ist ein Beispiel für eine Unterbrechung der Verjährung. Sobald dieser eintrifft, starten wieder drei Monate nach Erhalt des Schreibens.

Bleiben wir also beim Beispiel vom Bußgeldbescheid, der am 2. Juli per Post zugesendet wurde. Erhält der vermeintliche Verkehrssünder am 5. August einen Anhörungsbogen, verjährt der Bußgeldbescheid erst am 4. November.

Das Bußgeldverfahren erfährt eine Verjährung, wenn folgende Maßnahmen eintreffen:

  • Eintreffen des Anhörungsbogens
  • Ansetzung der Hauptverhandlung
  • Eintreffen der Ermittlungsakte beim Amtsgericht
  • Einstellung des Verfahrens
  • Vernehmung des vermeintlichen Verkehrssünders

Der Zeugenfragebogen bildet jedoch eine Ausnahme bei den Verjährungsfristen vom Bußgeld, denn hier findet keine Unterbrechung statt.

Sonderfall: Alkohol und Drogen am Steuer

Wer mit Drogen und Alkohol am Steuer erwischt wird, wird nicht nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz geahndet. Hier gilt das Strafrecht, weshalb die Verjährungsfristen vom Bußgeldbescheid andere sind.

Bei einer Alkohol- oder Drogenfahrt setzt die Verjährung in der Regel nach sechs Monaten ein. Hat der vermeintliche Täter jedoch mit Vorsatz gehandelt, verlängert sich die Verjährung vom Bußgeldverfahren um ein halbes Jahr, sodass sie erst nach einem Jahr eintritt.

Verjährung von Bußgeldern: Kann unendlich unterbrochen werden?

Die Unterbrechung der Verjährung kann nicht beliebig oft wiederholt werden
Die Unterbrechung der Verjährung kann nicht beliebig oft wiederholt werden

Zwar gibt es eine mehrfache Unterbrechung durch Anhörungsbogen und Co., jedoch regelt das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), dass es keine unendliche Verjährung gibt.

Die Verjährungsfristen vom Bußgeldbescheid enden laut Gesetz in der Regel nach dem Doppelten der normalen Frist. Das bedeutet, dass eine Tat spätestens nach sechs Monaten verjährt ist, sofern es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt.

Sollte es jedoch beispielsweise zu einem Gerichtsverfahren kommen, tritt der Fall der absoluten Verjährung vom Bußgeld ein. Der Begriff definiert, dass die für den Bußgeldbescheid geltende Verjährung spätestens nach zwei Jahren erfolgt. Bei eventuellen Fragen kann ein Rechtsanwalt behilflich sein.

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

66 Kommentare

  1. Selma l-

    9. April 2017 um 7:19

    Hallo

    März 2015 vom Gericht zum Bußgeld verdonnert worden. Wann verjährt dieses Bußgeld und wurde es durch versuchte Vollstreckung unterbrochen

    1. bussgeldrechner.org

      13. April 2017 um 11:14

      Hallo Selma l-,
      bei Geldstrafen unter dreißig Tagessätzen liegt die Verjährungsdauer drei Jahre.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  2. Audirowdie

    14. März 2017 um 13:31

    Hallo,

    Ich wurde am 13.09.2016 im Firmenwagen geblitzt. Zeugenfragebogen ging an den Hauptsitz und mein Name wurde zumindest als Fahrzeugverantwortlicher mitgeteilt. Anhörungsbogen (mit meinem Namen in der Adresse) ging am 12.12.2016 in der Firma ein. Zu dem Zeitpunkt habe ich dort aber nicht mehr gearbeitet. Anhörungsbogen blieb entsprechend unbeantwortet. An meinen damaligen Zweitwohhnsitz (bis zum 31.12.) ist ebenfalls kein Anschreiben gegangen.
    Bis heute (14.03.2017) ist kein Bußgeldbescheid an meine einzige Meldeadresse gegangen. Ist das Thema damit endgültig verjährt?

    1. bussgeldrechner.org

      16. März 2017 um 8:24

      Hallo Audirowdie,

      wenn Ihnen innerhalb von drei Monaten kein Anhörungsbogen zuging, welcher nachweislich bei Ihnen eingetroffen ist, so ist der Verstoß in aller Regel verjährt.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

      1. Audirowdie

        19. März 2017 um 21:07

        Der Anhörungsbogen ist ja 2 Tage vor Ablauf der 3 Monatsfrist in meiner Ex-Firma eingegangen (mit meinem Namen an die Firmenadresse) , zu der ich ja nicht mehr gehörte. Insofern war diese Frist wohl noch OK. Oder hatte das an mich privat gehen müssen

        1. bussgeldrechner.org

          23. März 2017 um 9:16

          Hallo Audirowdie,
          vermutlich hat der Verantwortliche im Unternehmen Ihren Namen und die Firmenadresse angegeben. In der Regel sollte er deshalb dennoch als zugestellt gelten. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

          Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  3. Tasin

    13. März 2017 um 16:51

    Hallo zusammen,

    wie sieht die sachlage aus, wenn sie nach dreimomaten ein Bußgeld einschicken, und behaupten, dass sie schon mal einen anhörungsbogen geschickt hätten.

    Diesen Bogen habe ich aber nicht bekommen, wie sieht die beweispflicht in diesem Fall aus !?

    Mit freundlichen Grüßen
    Tasin

    1. bussgeldrechner.org

      16. März 2017 um 8:30

      Hallo Tasin,

      grundsätzlich steht der Absender in der Pflicht zu beweisen, dass ein Anhörungsbogen verschickt wurde. Allerdings ist die Anfertigung vom Bußgeldbescheid auch ohne diesen gestattet.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  4. Selfmade

    9. Februar 2017 um 13:06

    Hallo,

    ich wurde am 14.06.2016 gelasert in Deutschland.
    Zu diesem Zeitpunkt habe ich noch in der schweiz gelebt
    im November 2016 habe ich mich wieder in DE angemeldet.
    am 01.02.2017 habe ich einen Bußgeldbescheid, Fahrverbot und Punkte erhalten.
    Ist dieses aber nicht schon Verjährt ?
    Ich habe vorher noch nie ein schreiben erhalten es ist das erste.

    Vielen dank

    1. bussgeldrechner.org

      16. Februar 2017 um 10:33

      Hallo Selfmade,
      in der Regel sollte die Verjährung bereits eingetreten sein. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  5. Jon Doe

    29. Januar 2017 um 17:49

    Hallo,
    mein Auto ist auf meinen Vater zugelassen, der auch den Anhörungsbogen erhalten hat. Der Bußgeldbescheid ist nach Ablauf der Verjährungsfrist (bezogen auf den Tag der Geschwindigkeitsüberschreitung) bei mir eingetroffen. Hat der Anhörungsbogen in diesem Fall aufschiebende Wirkung? Ich als „Täter“ habe diesen ja schliesslich nicht erhalten.

    1. bussgeldrechner.org

      30. Januar 2017 um 8:19

      Hallo Jon,

      der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährungsfrist nur, wenn er dem Fahrer des Fahrzeugs (also dem Täter) zugestellt wurde.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

      1. Thomsi

        13. August 2017 um 15:38

        auf welche rechtliche Grundlage kann ich mich da berufen?

        1. bussgeldrechner.org

          28. August 2017 um 10:10

          Hallo Thomsi,

          gemäß § 24 StVG verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten regelmäßig nach drei Monaten. Zu beachten ist dabei in jedem Fall, dass die Verjährung einmalig unterbrochen werden kann und die Frist von da an von neuem beginnt. so kann die Verjährung im Zweifel auch erst nach bis zu sechs Monaten eintreten. Wenden Sie sich zur Prüfung des Einzelfalls bitte an einen Anwalt.

          – Die Redaktion

  6. Anna Gruba

    25. Januar 2017 um 18:27

    Ich habe ein verwarngeld von Mai 2014 erhalten, etwas verspätet bezahlt. Ob ein Bußgeld kam, weiß ich nicht, wahrscheinlich. Denn jetzt, Januar 2016 habe ich eine Konto Pfändung deswegen. Geht das ? Ist das nicht bereits verjährt ? Wie lange wollen die mich verfolgen ?
    Danke vorab. Liebe Grüße ,

    1. bussgeldrechner.org

      30. Januar 2017 um 9:29

      Hallo Anna,

      die Vollstreckungsverjährung endet nach drei Jahren. Einer Kontopfändung müssen aber in der Regel Mahnungen vorangegangen sein.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  7. Anna

    23. Januar 2017 um 21:25

    Hallo,

    Ich wurde im Oktober 16 scheinbar genutzt, zumindest hatte ich kürzlich einen entsprechenden Bescheid im Briefkasten.

    Die drei Monate sind jedoch verstrichen.

    Der Bescheid ist das erste schreiben, das mir diesbezüglich zuging.

    Wegen der Frist hab ich nun Einspruch eingelegt.

    Muss die Behörde mir den Zugang eines etwaigen Schreibens nachweisen oder reicht es einfach, wenn die behaupten, etwas versendet zu haben.
    Obwohl das noch lange nicht heißt, dass auch was gekommen ist.

    1. bussgeldrechner.org

      30. Januar 2017 um 9:50

      Hallo Anna,

      die Behörde ist in der Pflicht nachzuweisen, dass das Schreiben ordnungsgemäß verschickt und zugestellt wurde.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  8. robert herwig

    5. Januar 2017 um 17:16

    ich wurde am 11.09 2016 geblitzt am 06.10 bekam ich einen anhöhrungs bogen wan ist der bgb verjährt danke füt die antwort

    1. bussgeldrechner.org

      9. Januar 2017 um 8:26

      Hallo Robert,

      mit Versendung vom Anhörungsbogen beginnt die Verjährungsfrist erneut und beträgt (wenn sie nicht unterbrochen wird) drei Monate.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  9. Trey Sis

    13. Dezember 2016 um 16:50

    Die eigentliche Frage wurde leider nicht beantwortet, und zwar, wann der Bußgeldbescheid verjährt. Also angenommen der Beschuldigte zahlt einen gültigen BGB nicht, wie lange ist ist die Forderung eintreibbar?

    1. bussgeldrechner.org

      19. Dezember 2016 um 9:00

      Hallo Trey Sis,
      unbezahlte Bußgelder können bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung zwangsvollstreckt werden (§ 34 OWiG). Für Geldbußen bis 1.000 Euro heißt das drei Jahre. Seien Sie doch gewahr, dass ein Vollstreckungsbescheid von der Behörde beantragt wird. Der Einsatz eines Gerichtsvollziehers oder gar das Anordnen einer Erzwingungshaft können auf Sie zukommen.
      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

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