Wann liegt eine Nötigung vor?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 26. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Welche Konsequenzen drohen bei einer Nötigung?

TatbestandKonsequenzen
Nötigung mit Gewalt- Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren
- 3 Punkte in Flensburg
- Fahrverbot zwischen 1 und 3 Monaten
- Entziehung der Fahrerlaubnis
Nötigung mittels Drohung mit einem empfindlichen Übel- Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren
- 3 Punkte in Flensburg
- Fahrverbot zwischen 1 und 3 Monaten
- Entziehung der Fahrerlaubnis

Bei einer Nötigung handelt es sich um eine Straftat!

Eine Nötigung im Straßenverkehr ist im Strafgesetzbuch geregelt.
Eine Nötigung im Straßenverkehr ist im Strafgesetzbuch geregelt.

Eine Nötigung im Straßenverkehr ist eine Straftat. Dieses Verhalten kann im schlimmsten Fall mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden. Um eine Nötigung im Straßenverkehr festzustellen, bedarf es allerdings der Beachtung einiger Kriterien, die die Nötigung außerdem von der Beleidigung im Straßenverkehr abgrenzen.

Zeigen Sie einem anderen Fahrer beispielsweise einen Mittelfinger, liegt eine Beleidigung vor. Aber: Was genau ist Nötigung im Straßenverkehr? Um den Begriff zu definieren, müssen einige begriffliche Abgrenzungen vorgenommen werden.

FAQ: Nötigung

Was bedeutet Nötigung?

Hier erfahren Sie, wie der Begriff „Nötigung“ definiert wird.

Wie wird eine Nötigung sanktioniert?

Gemäß § 240 StGB wird Nötigung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

Wann liegt eine Nötigung im Straßenverkehr vor?

Hier finden Sie einige Beispiele, wann eine Nötigung im Straßenverkehr vorliegen kann.

Video: Nötigung im Straßenverkehr

Was gilt als Nötigung? Mehr dazu auch im Video.
Was gilt als Nötigung? Mehr dazu auch im Video.

Was bedeutet Nötigung?

Der Tatbestand der Nötigung ist in § 240 StGB geregelt.
Der Tatbestand der Nötigung ist in § 240 StGB geregelt.

Bezüglich des Straßenverkehrs gibt es keine eigene Definition für eine Nötigung.

Deshalb wird sich auch im Verkehrsrecht auf das Strafgesetzbuch (StGB) zur Nötigung berufen. § 240 des StGB definiert Nötigung und die daraus resultierenden Strafen wie folgt:

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Auch der Versuch ist laut Straf­recht strafbar. Ferner heißt es im § 240 StGB, dass eine Nötigung dann vorliegt, wenn diese vorsätzlich beim Fahren geschieht.

Da bei einer Nötigung fast immer mit Vorsatz gehandelt wird, liegt somit oft eine Straftat nach Strafrecht vor, bei der die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn Sie beim Fahren einen anderen Autofahrer zu etwas nötigen.

Wollen Sie bezüglich eines Nötigungsvorwurfs Einspruch einlegen, können Sie einen Rechtsanwalt konsultieren. Dieser Anwalt kann Ihnen beratend zur Seite stehen, wenn Sie den Vorwurf ablehnen wollen.

Strafmaß zur Nötigung mit Gewalt

Es gibt zwei verschiedene Auslegungen zum Strafmaß der Nötigung im Straßenverkehr: die enge und die weite Auslegung. In der weiten Auslegung wird das Opfer durch Nötigung in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt.

Hier wird auf die psychische Beeinflussung eingegangen. Die enge Auslegung meint die konkrete körperliche Gewalt, also eine physische Kraftausübung des Beschuldigten gegenüber seinem Opfer.

Nötigung mittels Drohung mit einem empfindlichen Übel

In dieser Situation droht der Beschuldigte mit einem künftigen Übel, weil er vorgibt, auf dieses Einfluss haben zu können.

Der Genötigte ersieht daraufhin einen großen Nachteil für sich und ändert seine Meinung, sodass seine Entscheidungsfreiheit nicht mehr gegeben ist. Durch ein empfindliches Übel kann eine Nötigung im Straßenverkehr also auch entstehen.

Nötigung im Straßenverkehr: Beispiele

Auch eine Nötigung im Straßenverkehr kann eine Strafe nach sich ziehen.
Auch eine Nötigung im Straßenverkehr kann eine Strafe nach sich ziehen.

Es gibt verschiedene Kontexte im Straßenverkehr, in denen von Nötigung gesprochen wird. Wenn ein Fahrer vor Ihnen – zum Beispiel auf der Autobahn – bremst oder überraschend die Fahrspur wechselt, obwohl kein ersichtlicher Grund vorliegt, kann diesem zum Beispiel Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen werden.

Gleiches gilt für eine Behinderung beim Überholvorgang oder das dichte Auffahren durch ein nachfolgendes Fahrzeug, bei dem sich der Fahrer des vorausfahrenden Wagens vom Auffahren des Fahrzeugs hinter ihm bedroht oder bedrängt fühlt.

Das Drängeln eines Fahrzeugs wird auch als Nötigung laut Verkehrsrecht gesehen. Verhalten Sie sich entsprechend, können Sie sich strafbar machen. Auch hier gilt: Ihr Verhalten im Straßenverkehr sollte sich immer den entsprechenden Umständen anpassen. Drängeln ist keine Lösung.

Strafe bei einer Nötigung im Straßenverkehr

Je nachdem, ob Ihnen tatsächlich eine Nötigung vorgeworfen wird oder Sie nur wegen einer Ordnungswidrigkeit – beispielsweise bei zu geringem Abstand – bestraft werden, können die Folgen laut Bußgeldkatalog für Nötigung im Straßenverkehr sehr unterschiedlich ausfallen.

Wird Ihnen im Zusammenhang mit einer Tat ein nötigendes Verhalten vorgeworfen,  kann das für Sie drei Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben.

In manchen Fällen wird vom Gericht eine Sperrfrist verhängt, in der der Beschuldigte keinen neuen Führerschein beantragen darf. Das ist allerdings nicht der Regelfall. Ob auch bei Ihnen eine Sperrfrist droht, können Sie mit einem Rechtsanwalt besprechen.

Bei einer Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr sind Beweismittel wie Fotos oder ein Video sehr hilfreich. Allerdings können Sie auch ohne konkrete Beweismittel eine Anzeige aufgeben. Im Zweifelsfall kann bei einer Nötigung im Straßenverkehr Aussage gegen Aussage stehen. Ein Anwalt kann Ihnen hier Rechtsbeistand leisten. Im Zuge einer Gerichtsverhandlung, bei der Sie keine Beweise haben, kann die Hilfe vom Rechtsanwalt durchaus hilfreich sein.
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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

1 Kommentar

  1. christel

    28. März 2018 um 9:29

    ich wurde gestern auf einem öffentlichen Parkplatz von einem links neben mir stehenden VW gehindert, auszuparken, weil er nur ca. 30 cm Abstand gehalten hatte und zudem auf einem schraffierten Bereich stand. Nach 4 maligem Ausrufen, er solle zu seinem Fahrzeug kommen, sein Kommentar: deswegen lassen Sie mich hier ausrufen und ging weg, ich rief ihn zurück und fragte: was soll ich nun machen?
    Antwort: abnehmen. Glücklicherwseise hatte ich einen Zeugen (rechter Nachbar), deswegen kam er zurück und parkte aus. Ich sehe das als Nötigung und Beleidigung.
    Wenn eine Mutter mit Babyschale gekommen wäre, hätte sie nicht in ihr Auto gekonnt.
    Die Polizei sagte, ich könne es mir überlegen wegen einer Anzeige. Ich weiß aber nicht ob dies viel bringt. So kommt ein Rowdy ungestraft davon.

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