Im Bußgeldbescheid enthaltene Gebühren – warum sind noch weitere Kosten zu zahlen?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 15. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Was Sie über die Bußgeldbescheid-Gebühren wissen sollten

Ein Bußgeldbescheid enthält Gebühren und Auslagen.
Ein Bußgeldbescheid enthält Gebühren und Auslagen.

Nicht wenige Verkehrssünder staunen beim Blick auf ihren Bußgeldbescheid. Er veranschlagt in der Regel höhere Kosten, als der Bußgeldkatalog für die jeweilige Ordnungswidrigkeit aufruft.

Egal, ob mit zu hohem Tempo geblitzt, eine rote Ampel überfahren oder mit Alkohol am Steuer erwischt – der Bußgeldbescheid fällt meist höher als die eigentliche Strafe aus.

Warum? Gibt es dafür eine Grundlage im deutschen Recht oder handelt es sich um eine Täuschung der Behörde?

FAQ: Gebühren im Bußgeldbescheid

Wie hoch sind die Gebühren im Bußgeldbescheid?

Für die Zustellung werden pauschal 3,50 Euro erhoben. Weitere Gebühren sind von der Bußgeldhöhe abhängig. Es werden mindestens 25 und maximal 7.500 Euro berechnet.

Wofür werden die Gebühren im Bußgeldbescheid berechnet?

Die Gebühren sind z. B. für die Zustellung des Bescheides per Post vorgesehen. Klicken Sie hier, um in der Liste nachzulesen, für welche Posten die Gebühren erhoben werden.

Fallen zusätzliche Kosten an?

Es kann sein, dass weitere Kosten im Bußgeldverfahren auf Sie zukommen, z. B. wenn es zur Verhandlung kommt und Sie einen Anwalt einschalten.

Wieso enthält der Bußgeldbescheid Gebühren?

Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens entstehen der Verwaltungsbehörde Kosten, die als Gebühren und Auslagen an den Verkehrssünder weitergegeben werden. Neben dem Bußgeld umfasst die zu zahlende Summe daher auch eine Verfahrensgebühr von mindestens 25 Euro. Diese ist zu begleichen, so ist es im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) festgehalten.

In Paragraf 107 (1) steht geschrieben: „Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. (…) Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße (…) mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro [erhoben].“

Über die von einem Verkehrssünder verlangten Gebühren muss der Bescheid Auskunft geben.

Sonstige Kosten im Bußgeldbescheid

Die Kosten im Bußgeldbescheid umfassen auch die Aufwendungen für den Postversand.
Die Kosten im Bußgeldbescheid umfassen auch die Aufwendungen für den Postversand.

Über die eigentliche Strafe für die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeld-Gebühren hinaus, beinhaltet der Bußgeldbescheid noch weitere Kosten, welche u. a. durch die Ermittlungen im Bußgeldverfahren entstehen.

Dazu gehören z. B. die Zeugenbefragung und das Sammeln von Beweisen. Aber auch folgende Aspekte sind mit Kosten verbunden:

  • Zustellung der Post (Versand des Bußgeldbescheids u. ä.)
  • öffentliche Bekanntmachung
  • erforderliche Reisen
  • ggf. Erzwingungshaft
  • Anwaltsgebühren

Ebenjene werden auf den Verkehrssünder umgelegt. Üblich sind bei einem Bußgeldbescheid Gebühren von 28,50 Euro. Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 Euro plus 3,50 Euro, die für die Zustellung eines Einschreibens (Bußgeldbescheid) anfallen. Für weitere Korrespondenzen fällt eine entsprechend höhere Bußgeldbescheid-Gebühr an.

Bei einem Verwarnungsgeld handelt es sich um Geldbußen bis 55 Euro. Es wird bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten erhoben. Bei schwereren Verstößen gegen das Straßenverkehrsrecht sind Bußgelder zu zahlen, für deren Bearbeitung hingegen Gebühren im Bußgeldbescheid verlangt werden.
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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

102 Kommentare

  1. Julian

    5. Juni 2017 um 16:36

    Guten Tag,

    ich selbst habe auch über die meiner Meinung nach absolut unverhältnismäßig hohen und unverschämten Wuchergebühren gestaunt. Juristisch mag dies wohl korrekt sein, „weils halt im Gesetz“ steht.
    Aber bei einer rein kalkulatorischen Geldbuße, bei der faktisch kaum Aufwände bzw. Kosten entstehen, ist das schon ein starkes Stück und ich verstehe es um so mehr nicht. Ich war davon ausgegangen, dass diese Gebühren mit dem Bußbetrag selbst abgedeckt sind, zumal man ja auch Steuern zahlt. Wie bereits von anderen Kommentatoren festgestellt ist leider auch überhaupt nicht nachvollziehbar für was diese 25 Eur überhaupt genau anfallen. Sprich: die Gebühr selbst ist meines Erachtens ebenso ein kalkulatorischer und willkürlich festgesetzter Betrag, der im freien Markt vermutlich konkurrenzunfähig wäre. Und das in Zeiten, in denen das Verfahren nahezu vollautomatisiert abgewickelt wird. In meinem konkreten Fall (80 Eur Bußgeld) entsprechen Gebühr und Verwaltungsausgaben also 35% des „Streitwerts“. Herzlichen Glückwunsch für diese fantastische Einnahmequelle.
    Viele Grüße
    Julian

  2. DM

    8. Mai 2017 um 21:04

    Hallo,

    ich habe da folgende Fragen.
    Es wurde ein Bußgeldbescheid zu unrecht erhoben und nach Widerspruch von der Behörde wieder aufgehoben.
    Wer und in welcher Höhe zahlt dem Beschuldigten jetzt seine Unkosten für Erstellung und Versand des Widerspruchschreibens?

    1. bussgeldrechner.org

      11. Mai 2017 um 11:55

      Hallo DM,
      welche Möglichkeiten Sie für eine Erstattung haben, sollten Sie bei der zuständigen Behörde in Erfahrung bringen.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  3. Andreas

    25. April 2017 um 17:00

    Hallo,
    ich habe heute einen Bußgeldbescheid in Höhe von 10€ + 25€ + 3,50€ für das Überschreiten der Parkzeit per Post erhalten.

    Auf eurer Seite steht:
    „Bei einem Verwarnungsgeld handelt es sich um Geldbußen bis 55 Euro. Es wird bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten erhoben. Für diese sind keine Gebühren für Auslagen fällig. Bei schwereren Verstößen gegen das Straßenverkehrsrecht sind Bußgelder zu zahlen, für deren Bearbeitung hingegen Gebühren im Bußgeldbescheid verlangt werden.“

    Habe ich da etwas falsch verstanden oder ist mein Bescheid fehlerhaft?
    Ich liege ja weit unterhalb der 55€. Warum also die Gebühren?

    Beste Grüße
    Andreas

    1. bussgeldrechner.org

      27. April 2017 um 9:33

      Hallo Andreas,

      wenn Sie ein Knöllchen, welches 5 bis 35 Euro kostet, innerhalb einer Woche nach Ausstellungsdatum bezahlen, werden keine weiteren Gebühren erhoben. Zahlen Sie das Verwarngeld nicht, wird ein Bußgeldbescheid an Sie verschickt. Bei Bußgeldbescheiden werden immer Gebühren in Höhe von mindestens 28,50 Euro erhoben.

      Unser Text ist an dieser Stelle leider etwas missverständlich. Wir werden das korrigieren.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  4. Lukas

    5. April 2017 um 19:37

    Wo oder wie zahle ich eine Ordnungswidrigkeit und wie viel? In meine Falle, das überqueren von Gleisen. Bin 17 Jahre alt.
    Danke vorab,
    Lukas

    1. bussgeldrechner.org

      6. April 2017 um 10:22

      Hallo Lukas,
      diese Informationen können in der Regel dem zugeschickten Bescheid entnommen werden.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  5. franka

    8. März 2017 um 11:55

    Hallo,
    ich habe zwei Kostenbescheide (für OWi Vorgänge (Parken) aus Oktober 2016) erhalten, die lediglich die Verwaltungsgebühr betreffen, da die Bußgeldbehörde angeblich nicht in der Lage war, binnen 3 Monaten nach dem Verstoß den Halter zu ermitteln.
    Meines Erachtens ist dies für die Behörde binnen kürzester Zeit möglich.
    Begründung der Bußgeldstelle:
    Das in dieser Sache anhängige Bußgeldverfahren wurde eingestellt. Ihnen werden als Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt, da die Feststellung des Führers des Fahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung möglich war oder unangemessenen Aufwand erfordert hätte.
    Die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf….

    Lohnt sich ein Einspruch hiergegen? Denn ich bin der Meinung das der angeblich „unangemessene Aufwand“ der Halterfeststellung durchaus binnen der Verfolgungsverjährung hätte betrieben werden können, denn er wurde ja nun auch gemacht.
    Viele Grüße
    Franka

    1. bussgeldrechner.org

      9. März 2017 um 9:20

      Hallo Franka,
      Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  6. Nico

    6. März 2017 um 20:57

    Mehrere Tage nach dem Konsum von MDMA auf einem Festival wurde ich von der Polizei in einer Verkehrskontrolle am Rande des Festivals angehalten und da nachweisbare Reste von MDMA in meinem Blut waren, wurde ein Bussgeld verhängt (500€ davon habe ich schon vor Ort bezahlt)

    Nun habe ich einen Bussgeldbescheid erhalten, über weitere 25,00 Euro Gebühren und weitere 374 Euro für „Auslagen“ – das scheint mir gewaltig überzogen im Vergleich zu den sonst üblichen 40-50 Euro für Verwaltungsgebühren (Porto usw)

    Kann ich hier Widerspruch einlegen? Oder zumindest Transparenz über die Natur der Auslagen vom Ordnungsamt fordern?

    Mit freundlichen Grüßen

    Nico

    1. bussgeldrechner.org

      9. März 2017 um 9:28

      Hallo Nico,
      Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  7. Steampunk

    2. März 2017 um 14:35

    Meine Stadt Kassel hat im Jahr 2016 mehr als eine halbe Million Euro für feste Blitzanlagen ausgegeben. Ich frage mich, warum investiert man nicht das Geld in Technologien die das Auto auf die gewünschte Geschwindigkeit herunterdrosseln? Warum werden Fahrzeuge produziert, die mehr als 300 km/h fahren können? Das beweist uns doch nur, dass Geldausgaben für Blitzgeräte dazu gedacht sind, mehr Geld in die Stadtkasse hinein zu bringen. Es wird an den Bürgern der Stadt verdient! Es soll keiner mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung geschützt werden. Es ist nur zum abkassieren gedacht. In anderen Ländern werden auffällige Fahrbahnschwellen verwendet um die Fahrzeuge auf die vorgeschriebene Geschwindigkeit herunter zu bremsen. Vielleicht ist dies nicht der schönste Weg für den Verschleiß des PKW, aber es ist der effektivste Weg um die Geschwindigkeit gering zu halten.

  8. Julia S.

    25. Februar 2017 um 20:52

    Guten Abend,
    mein Freund wurde mit 20 km/h zu viel außerhalb der Ortschaft geblitzt. Ich saß zu dem Zeitpunkt daneben und wir hatten das 50 km/h Schild beide übersehen.
    Die Strafe betrog 30 €. Er hat sich daraufhin geäußert bzw. widerspochen mit dem Grund, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gut ausgeschildert sei. Dies schrieb er auf den Anhörungsbogen in ein dafür vorgesehenes Feld.
    Nach 3 Tagen kam der Bußgeldbescheid von 58,50 € (28,50 € Verwaltungsgebühr).
    Das kann doch nicht rechtens sein, dass bei so ein geringen Vergehen ein Bußgeldbescheid erhoben wird und wir nur aufgrund der Äußerung das Doppelte zahlen müssen.
    Viele Grüße,
    Julia

    1. bussgeldrechner.org

      2. März 2017 um 9:18

      Hallo Julia,
      Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  9. Horst

    23. Februar 2017 um 17:42

    Habe heute Bußgeldbescheid bekommen. Hatte Unfall, nicht beabsichtigt. War Lienksabbieger und Straßenbahn evtl. nicht gesehen und es kam zum schweren Unfall. Wollte früh zur arbeit fahren. Bin ein sehr ordentlicher Fahrer, nie einen Unfall besher gehabt oder Punkte, 1 Punkt seit 47 Jahren Fahrpraxis.
    Nun bekam ich Busgeldbescheid, ist i.O.
    Dieser hatte auch Kosten für Abschleppen und Dekra aufgeführt.
    Busgeld 85,00 € und Verwaltungsgebühren 25,00 €, das ist mir klar und ca. 749,00€ für Abschleppen und ca. 1,099,00 für Dekra. Ist da OK?
    Doch über die Kosten für Abschleppen und Dekra, müßte ich da nicht eine gesonderte Rechnung erhalten. Ich habe Hapftpflicht fürs Auto und in Zusammenhang ist dies mit dem Unfall passiert. Meine Versicherung zahlt doch kein Busgeld, was man verstehen kann. Aber die Leistung für Abschleppen und Dekra kann ich doch meiner Versicherung gesondert vorlegen. Woher bekomm ich die Rechnung?
    Mit freundlichen Grüßen
    Horst

    1. bussgeldrechner.org

      2. März 2017 um 9:05

      Hallo Horst,
      für eine Rechnung sollten Sie sich entweder an die Bußgeldbehörde oder die zuständigen Unternehmen wenden. Ob die Gebühren angemessen sind, können wir nicht beurteilen, da wir kleine Kenntnis von den genauen Umständen haben.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  10. Uwe Beger

    29. Januar 2017 um 17:40

    Kann man von den Behörden nicht verlangen nachzuweisen durch welche Handlungen (arbeiten kann man ja nicht sagen) die so genannten Verfahrenskosten entstanden sind. Ich finde es auch eine unerhörte abzocke wenn man doch seine Schuld zugegeben hat. Was haben die denn da noch zu verfahren Bußgeld Bescheid raus schicken und gut. Schließlich werden die Beamten schon vom Steuerzahler bezahlt auch fürs nichts tun und Fehler machen. Gruß Uwe

    1. bussgeldrechner.org

      30. Januar 2017 um 8:22

      Hallo Uwe,

      in § 107 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten finden Sie die entsprechenden Vorschriften zur Gebührenerhebung im Bußgeldverfahren.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  11. Nico

    28. Januar 2017 um 19:42

    Liebes bussgeldrechner-Team,
    danke für die schnellen Auskünfte auf dieser Seite.

    Bei mir liegt folgende Ordnungswidrigkeit vor:
    Sie parkten verbotswidrig auf dem linken Seitenstreifen.
    Geldbuße: 25€
    + kosten des Verfahrens: 25€
    +Auslagen: 3,50€
    =53,50€

    In dieser Straße kann man auf beiden Seiten, auf der Straße, parken.
    Man darf die Straße in beide Richtungen befahren, die breite der Straße ist aber so eng, dass 2 Autos nicht aneinander vorbeikommen können. Also bin ich auch nicht auf die „Gegenfahrbahn“ geraten. Man hat sozusagen, wenn man die Straße befährt, genauso viel Abstand zur Parklücke links, wie zur rechten.
    Es geht doch beim Verbot zum parken auf der falschen Fahrbahnseite darum, dass man nicht unnötig rangieren muss und eventuell den Verkehr behindert. Das lag bei mir ja nicht vor, oder?
    Ich meine ich habe nun wirklich gar Niemanden behindert. Und nun dafür 53€ zahlen, ist doch wirklich happig.
    Habe ich eine Möglichkeit den Bescheid anzufechten?
    Oder vielleicht die Kosten des Verfahrens zu sparen?

    Danke und Grüße!

    Nico

    1. bussgeldrechner.org

      30. Januar 2017 um 8:28

      Hallo Nico,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  12. Marco

    28. Januar 2017 um 12:35

    Hallo,

    Frage:

    Ich parkte angeblich in einem Parkschein Bereich. In dem Straßen Abschnitt war kein Automat zu sehen und auch kein Hinweis Schild zu Beginn der Straße. Ein Straßenbeleuchtung davor ist Parkscheinbereich.
    Ich hatte dann ein Ticket bekommen, 10 Euro. Ich legte Einspruch ein das dies nicht für mich erkennbar war.
    Heute Post erhalten, man hätte dies geprüft aber ich wäre nicht entlastet.
    Para. 13 Abs.1,2 , Para 49 StVO, Para 24 stvg, 63.1 BKat
    Zeuge Mitarbeiter Ordnungsamt
    10 Euro + Gebühr 25 Euro + Auslagen 3,50 EUR.

    Meine Frage ist nun, ist das so rechtens und sind die Gebühren gerechtfertigt?

    Vielen Dank schonmal,
    Marco

    1. bussgeldrechner.org

      30. Januar 2017 um 8:36

      Hallo Marco,

      die Gebühren sind laut Paragraph 107 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten rechtens.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  13. Ariane

    26. Januar 2017 um 8:43

    Ich bin vor einer Weile Außerorts 10 km zuschnell gefahren und habe nach einigen Wochen die Aufforderung bekommen 10€ zu zahlen. Wegen unseres Umzugs in unser Haus ist der Brief in irgendeinem Karton gelandet der liebevoll mit „Büro“ beschriftet wurde. Aus den Augen aus dem Sinn, dann kam der zweite Brief auch der blieb neben den ganzen Baurechnungen und Krankheit (hallo Grippewelle) liegen. Nun habe ich vorgestern meine 10€ überwiesen und gestern kam der Brief mit den zusätzlichen Gebühren von 25€ + noch mal 3,50€. Mein Vater (Polizist) sagte da ich die Gebühren vor eingang dieses Schreibens gezahlt habe bräuchte ich das extra Geld nicht zahlen. Auch andere Bekannte sagen, dass ich mir keine Sorgen machen müsste ich hätte ja schon bezahlt. Nun habe ich sicherheitshalber gerade den zuständigen Sachbearbeiter angerufen, ob ich das Schreiben ignorieren könne da ich ja tags zuvor gezahlt habe. Dieser sagte mir aber ich müsste jetzt die zusätzlichen 28,50€ noch zahlen. Ist dem so?

    1. bussgeldrechner.org

      30. Januar 2017 um 9:26

      Hallo Ariane,

      das Verwarngeld innerhalb von zwei Wochen zahlen zu können ist ein Angebot der Behörde, damit die Gebühren gespart werden können. Kommen Sie diesem Angebot nicht nach, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet und Sie müssen die entsprechenden Gebühren bezahlen.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  14. Peter

    13. Januar 2017 um 17:03

    Sehr geehrte „Nichtrechtsberater“,

    Ablauf:
    03.11.16: Verwarngeld 10 Euro wegen Parkzeitüberschreitung
    04.11.16 Kontakt mit Ordnungsamt und Erläuterung des Grundes (Damenfriseur)
    07.11.16 Teilüberweisung 7,50 Euro wegen Uneinsichtigkeit der Behörde
    10.11.16 Restforderungsschreiben Amt über 2,50 Euro mit Frist 14 Tage
    11.11.16 Weitere Teilüberweisung von 1,51 Euro (verbleiben 0,99 Cent!)
    17.11.16 Bußgeldbescheid (Gebühren 25€/ Auslagen 3,50€) + 0,99 € =29,49€
    19.11.16 Email (Widerspruch) an den zuständigen Sachbearbeiter
    24.11.16 Email vom Ordnungsamt (Zuständigkeit nun Stadtkasse)
    15.12.16 Zahlung von 4,49€ (Auslagen 3,50€ + Rest vom Verwarngeld 0,99€) (innerhalb der gesetzten Frist des Bußgeldbescheids.
    12.01.17 1te Mahnung der Stadtkasse über 31€ = (25€ Gebühren aus Bußgeld + 6€ neue Gebühren) mit Androhung der Zwangsvollstreckung nach den landesrechtlichen Vollstreckungsbestimmungen.

    Es geht also schon längst nur noch um Gebühren und weitere Gebühren auf Gebühren (also ums Prinzip)! Wie sieht es nun aus, abgesehen von der Verhältnismäßigkeit der Behörde, den Kleinbetrag einzufordern? Ein Gespräch (oder Schreiben) mit der Stelle steht noch aus. Zahlen würde ich nicht als Lösung betrachten. Angenommen, es bleibt bei der Restforderung und ich überweise wieder einen Teilbetrag?
    Wie sieht ihre Erfahrung aus, Kontopfändung oder „Kuckuck“ im Haus? Eine Auskunft über meine Konten würde ich nicht geben.

    Mit besten Grüßen
    Peter

    1. bussgeldrechner.org

      16. Januar 2017 um 8:45

      Hallo Peter,

      hat der Bußgeldbescheid die Rechtskraft erlangt, so müssen Sie den geforderten Betrag auch bezahlen. Tun Sie dies nicht kann die Behörde Mahnungen verschicken und bei anhaltender Zahlungsunwilligkeit kann im letzten Schritt auch eine Erzwingungshaft angeordnet werden.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  15. uwe

    10. Januar 2017 um 14:50

    Heute Bußgeldbescheid bekommen. 75,-ist korrekt, plus Gebühr und Auslagen von 28,50. Obwohl ich vor Ort zahlen wollte und den Polizeibeamten ausdrücklich gefragt habe „nicht das es hinterher teurer wird“ er dies mit „nein“ beantwortete. Muß ich jetzt die Zusatzkosten tragen?

    1. bussgeldrechner.org

      16. Januar 2017 um 10:33

      Hallo Uwe,
      Gebühren fallen in einem Bußgeldverfahren immer an.
      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  16. Speedy Gonzales

    9. Januar 2017 um 22:40

    Ich habe einen Anhörungsbogen bekommen und daraufhin einfach mal so just for fun 108,50 Euro an die Bußgeldstelle unter Angabe des Aktenzeichens überwiesen. Bekomme ich jetzt noch einen Bußgeldbescheid oder werden nur noch die Punkte gutgeschrieben? Was sollte ich tun, wenn ich dennoch eine Zahlungsaufforderung bekomme…?

    1. bussgeldrechner.org

      16. Januar 2017 um 10:53

      Hallo Speedy Gonzales,
      stimmt die Summe mit dem tatsächlichen Bußgeld überein, ist es möglich, dass keine weitere Zahlungsaufforderung kommt. Wie sie vorgehen können, wenn dennoch eine Aufforderung per Post verschickt wird, erfragen Sie bestenfalls bei einem Anwalt, der Sie umfänglich in einer solchen Situation beraten kann.
      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  17. Stefan

    21. Dezember 2016 um 21:41

    Hallo . Zusammen
    Die Behörden zocken uns nur ab .
    Ich sehe das so ,
    Wenn die Behörden ein blizer aufstellen wollen und damit abzocken wollen müssen die auch die Verwaltungs kosten Tragen , Das ist meine Meinung .
    Mir wird gesagt ich werde nicht gezwungen über eine rote Ampel zu fahren oder zu schnell zu fahren.
    Daher muss ich die Strafe selber zahlen ,sagt der Arbeitgeber.
    Daher sehe ich das so das die Verwaltungs Gebühr von den Behörden bezahlt werden muss .
    Schließlich wird keine Behörde gezwungen ein blizer aufzustellen .

  18. Nathan

    15. November 2016 um 7:00

    Die allgemeine bürgerliche Etik sagt: wenn man einen Fehler gemacht hat ist man schuldig geworden und es Bedarf der Zuführung einer gerechten Strafe.
    Schuld und Strafe bedingen eineinader, etwas anderes gibt es nicht!

    oder vielleicht doch?
    wie wäre es, wenn man einen Schuldigen nicht verurteilt sondern fragt was in ihm vorgegangen ist und wie man ihm helfen kann.
    Eine Form der Erziehung in Güte und Hilfsbereitschaft, ohne Bestrafung.

  19. Chris

    5. November 2016 um 11:10

    PS: wenn ich jetzt nachfrage, ob die notwendige vorläufige Verfahrenseinstellung vor der Aufenthaltsermittlung dokumentiert wurde: wieder „Anfechtungswille“ = neue Gebühr gerechtfertigt?
    Danke!

  20. Chris

    5. November 2016 um 10:57

    hallo,

    löst eine Nachfrage zu einem Bußgeldbescheid automatisch Verfahrensgebühr aus? Bzw. darf eine Nachfrage automatisch als Anfechtungswille interpretiert werden?
    Fall: Bußgeldbescheid wg. Geschwindigkeitsüberschreitung kam nach 3 Monaten und zwei Wochen. Ich fragte im Portal der Bußgeldstelle nach, „warum nach Meinung der Bußgeldstelle die Sache nicht verjährt sei.“ (ohne „Androhung“ „sonst zahle ich nicht“ etc). Schriftliche Antwort (richtig): sie mussten Adresse ermitteln. Für diese Antwort: Verfahrensgebühr 25€ + Porto. Ist das ok?

    1. bussgeldrechner.org

      7. November 2016 um 8:49

      Hallo Chris,
      bitte wenden Sie sich zur Klärung der Angelegenheit an einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt. Seine Rechtsberatung wird Ihnen weiterhelfen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  21. Mahony

    18. Oktober 2016 um 17:41

    Hallo,
    habe Anfang August einen Strafzettel der Polizei über 15.-Euro wegen parkens im absoluten Halteverbot bekommen. Als ich damals zu meinem Auto kam staunte ich nicht schlecht. Zufällig kam eine Politesse dazu und ich fragte sie wo denn das Halteverbots Schild sein? Die Politesse ging mit mir bis zur Einmündung der Straße und auch sie staunte als sie das Schild sah. Schild verbogen und der Pfeil zeigte nicht in die Straße in der ich stand sondern in eine andere. Sie meinte da sollte man Einspruch einlegen da man nicht erkennt das die Straße in der ich Stand gemeint war. Also Einspruch eingelegt. Hab bis heute am 18.10.2016 nichts gehört. Keine Stellungsnahme und keine Mahnungen. Aber einen Bußgeldbescheid über 43,50.-Euro. Bin jetzt echt ratlos ….. dürfen die ohne Anmahnung und trotz Einspruchs diesen Betrag kassieren?Besten Dank im Voraus

    1. bussgeldrechner.org

      24. Oktober 2016 um 9:11

      Hallo Mahony,
      bitten wenden Sie sich zur Klärung dieser Angelegenheit an einen Rechtsanwalt. Er informiert Sie darüber, ob Sie den Einspruch gegebenenfalls zu spät oder formal inkorrekt eingelegt haben und welche Optionen Sie jetzt haben.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  22. Magdalena

    29. September 2016 um 21:19

    Hallo habe auf eine behindertenparkplatz geparkt und eine vergrößerte kopie meines schwerbehindertenausweises sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt. 2 Wochen später habe ich ein verwarngeld von 35 Euro erhalten allerdings vergessen zu zahlen. Habe dann 1 Woche nach Fristablauf gezahlt und 2 tage später kam der Bußgeldbescheid. Ich schrieb eine Mail dass sich die zahlung wahrscheinlich zeitlich überschnitten hatte und ich den Bußgeldbescheid als gegenstandslos ansehe werde sofern ich nichts gegenteiliges höre. 1 Woche später kam eine Zahlungsaufforderung über die 28.50 €. Bin ich verpflichtet diese zu zahlen?

    1. bussgeldrechner.org

      6. Oktober 2016 um 9:37

      Hallo Magdalena,
      bei den 28,50 Euro handelt es sich vermutlich um die von der Behörde verlangten Kosten für Gebühren und Auslagen. Laut Ordnungswidrigkeitengesetz sind Sie dazu verpflichtet, dieses zu zahlen. Sollten Sie nicht einverstanden mit einem Bußgeldbescheid sei, haben Sie die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen Zustellung Einspruch gegen ihn einzulegen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  23. Christian

    28. September 2016 um 20:03

    Ich wurde gestern bei einer Verkehrskontrolle angehalten. 33 Km/h zuviel, 70 waren erlaubt. Ich habe die 70 nicht registriert. Habe mich selbstverständlich entschuldig. Selbstverständlich stehe ich zu meinen Fehlern und wollte an Ort und Stelle die Straffe begleichen. Der freundliche Beamte teilte mir mit dass das in Bundesland Sachsen Anhalt nicht möglich sei. Als ich einer bekannten dies heute mitteilte, erzählte Sie mir das Sie auch von den selben Beamten angehalten wurde. Bei erlaubten 100 fuhr sie 140km/h. Sie füllte sich bedrängt und gab deshalb Gas. Sie erzählte mir weiter, dass zusätzlich Verwaltungsgebührend von fast 40 Euro zum Bussgeld erhoben wurden, Punkt und so. Meine Frage, ist das in meinen Fall auch so? Ich wollte vor Ort bezahlen und mir wurde dieses nicht eingeräumt. Warum soll ich jetzt noch Verwaltungsgebühren bezahlen, für was? Ich bin doch mit 1 Punkt und 110 Euro genug bestraft. Die Gebühren halte ich pers. für reine Abzocke, da ich die Verwaltungskosten auch ohne vergehen habe. Bisher wurde ich in 21 Jahren erst einmal Geblitzt und bin bis gestern Punktefrei. Kann und habe ich die Möglichkeit gegen die Gebühr Widerspruch einzulegen? Und wenn ja mit welchen Erfolgsaussichten? Ich muss nochmals beton ich wollte vor Ort bezahlen somit hätten wir auch keine Verwaltung gebraucht!

    Vielen Dank und Grüße

    Christian

    1. bussgeldrechner.org

      6. Oktober 2016 um 8:53

      Hallo Christian,
      es ist rechtens, dass für den Verwaltungsaufwand, der durch Ihr Vergehen entsteht, Gebühren erhoben werden. Sie belaufen sich bei Ordnungswidrigkeiten auf in der Regel 28,50 Euro (§ 107 OWiG). Abgedeckt werden hiermit unter anderem die Kosten für die Zustellung. Sie haben grundsätzlich immer die Möglichkeit, Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zu erheben. Auskunft über Ihre Erfolgsaussichten können Sie bei einem Rechtsanwalt einholen. Hierzu sind wir leider nicht befugt.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  24. Julia

    7. September 2016 um 13:57

    Hallo,

    ich habe für einen Bußgeldbescheid vom 17.08.2015 nunmehr eine Vollstreckungsandrohung bekommen, aber nicht für das Bußgeld, sondern für die Verwaltungsgebühren in Höhe von EUR 25,00 zzgl. Vollstreckungsgebühren etc, mithin EUR 74,50.

    Mahnungen etc. habe ich nicht erhalten. Kann ich hier gegen was tun?

    1. bussgeldrechner.org

      12. September 2016 um 9:24

      Hallo Julia,
      in diesem Fall empfiehlt sich höchstwahrscheinlich der Weg zum Anwalt für Verkehrsrecht. Er gibt Ihnen Auskunft darüber, welche Wege Ihnen in diesem Fall offenstehen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

      1. Andreas E.

        11. Oktober 2016 um 17:06

        Die Kostenentscheidung in dem Bußgeldbescheid ist eine eigenständige Entscheidung, sie SOLL mit der Sachentscheidung verbunden werden. Die Behörde könnte Ihnen theoretisch auch zwei Bescheide schicken. Heißt, die Kostenentscheidung ist auch separat vollstreckbar. Eine Mahnung oder ähnliches bedarf es bei öffentlichen Kosten in der Regel nicht. Ist der Verwaltungsakt rechtskräftig, ist er auch vollstreckbar.

  25. Alina

    29. August 2016 um 11:29

    Ich bin bei rot unbewusst über die Ampel gefahren und wurde von den hinter mir stehenden Beamten angehalten. Diese fragten mich ob ich die Tat zugeben möchte, da ich das Vergehen jedoch nicht bewusst begangen habe fiel meine Antwort: „Ich weiß nicht aus“. Darauf hin wurde mir erklärt das ich wenn ich jetzt zugebe nicht mehr zahlen muss. Darauf hin habe ich die Tat zugegeben . Das Bußgeld Vorort zu zahlen wurde mir nicht angeboten und mit dem Bescheid habe ich jetzt einen Aufschlag von 28,50 Euro erhalten für Auslagen und Gebühren. Ist das richtig so?

    1. bussgeldrechner.org

      5. September 2016 um 8:40

      Hallo Alina,
      dass Sie zusätzlich zum Bußgeld noch zur Zahlung von Auslagen und Gebühren aufgefordert werden, ist ein regulärer Vorgang, der sich auf das Ordnungswidrigkeitengestz stützt. Das sofortige Zahlen des Bußgeldes vor Ort ist bisher in Deutschland eher unüblich. Das sollte in der Regel auch nicht mit einer Erhöhung des Bußgeldes einhergehen. Bei weiteren Fragen könnte der Rat eines Rechtsanwaltes hilfreich sein.
      Das Team von bussgeldrechner.org

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