Im Bußgeldbescheid enthaltene Gebühren – warum sind noch weitere Kosten zu zahlen?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 15. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Was Sie über die Bußgeldbescheid-Gebühren wissen sollten

Ein Bußgeldbescheid enthält Gebühren und Auslagen.
Ein Bußgeldbescheid enthält Gebühren und Auslagen.

Nicht wenige Verkehrssünder staunen beim Blick auf ihren Bußgeldbescheid. Er veranschlagt in der Regel höhere Kosten, als der Bußgeldkatalog für die jeweilige Ordnungswidrigkeit aufruft.

Egal, ob mit zu hohem Tempo geblitzt, eine rote Ampel überfahren oder mit Alkohol am Steuer erwischt – der Bußgeldbescheid fällt meist höher als die eigentliche Strafe aus.

Warum? Gibt es dafür eine Grundlage im deutschen Recht oder handelt es sich um eine Täuschung der Behörde?

FAQ: Gebühren im Bußgeldbescheid

Wie hoch sind die Gebühren im Bußgeldbescheid?

Für die Zustellung werden pauschal 3,50 Euro erhoben. Weitere Gebühren sind von der Bußgeldhöhe abhängig. Es werden mindestens 25 und maximal 7.500 Euro berechnet.

Wofür werden die Gebühren im Bußgeldbescheid berechnet?

Die Gebühren sind z. B. für die Zustellung des Bescheides per Post vorgesehen. Klicken Sie hier, um in der Liste nachzulesen, für welche Posten die Gebühren erhoben werden.

Fallen zusätzliche Kosten an?

Es kann sein, dass weitere Kosten im Bußgeldverfahren auf Sie zukommen, z. B. wenn es zur Verhandlung kommt und Sie einen Anwalt einschalten.

Wieso enthält der Bußgeldbescheid Gebühren?

Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens entstehen der Verwaltungsbehörde Kosten, die als Gebühren und Auslagen an den Verkehrssünder weitergegeben werden. Neben dem Bußgeld umfasst die zu zahlende Summe daher auch eine Verfahrensgebühr von mindestens 25 Euro. Diese ist zu begleichen, so ist es im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) festgehalten.

In Paragraf 107 (1) steht geschrieben: „Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. (…) Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße (…) mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro [erhoben].“

Über die von einem Verkehrssünder verlangten Gebühren muss der Bescheid Auskunft geben.

Sonstige Kosten im Bußgeldbescheid

Die Kosten im Bußgeldbescheid umfassen auch die Aufwendungen für den Postversand.
Die Kosten im Bußgeldbescheid umfassen auch die Aufwendungen für den Postversand.

Über die eigentliche Strafe für die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeld-Gebühren hinaus, beinhaltet der Bußgeldbescheid noch weitere Kosten, welche u. a. durch die Ermittlungen im Bußgeldverfahren entstehen.

Dazu gehören z. B. die Zeugenbefragung und das Sammeln von Beweisen. Aber auch folgende Aspekte sind mit Kosten verbunden:

  • Zustellung der Post (Versand des Bußgeldbescheids u. ä.)
  • öffentliche Bekanntmachung
  • erforderliche Reisen
  • ggf. Erzwingungshaft
  • Anwaltsgebühren

Ebenjene werden auf den Verkehrssünder umgelegt. Üblich sind bei einem Bußgeldbescheid Gebühren von 28,50 Euro. Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 Euro plus 3,50 Euro, die für die Zustellung eines Einschreibens (Bußgeldbescheid) anfallen. Für weitere Korrespondenzen fällt eine entsprechend höhere Bußgeldbescheid-Gebühr an.

Bei einem Verwarnungsgeld handelt es sich um Geldbußen bis 55 Euro. Es wird bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten erhoben. Bei schwereren Verstößen gegen das Straßenverkehrsrecht sind Bußgelder zu zahlen, für deren Bearbeitung hingegen Gebühren im Bußgeldbescheid verlangt werden.
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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

102 Kommentare

  1. Dirlam

    24. Mai 2023 um 13:50

    Guten Tag
    Wurde vor einiger Zeit wegen zu hoher Geschwindigkeit, außerhalb der Ortschaft, geblitzt. Laut Bußgeld macht es eine Höhe von 60 Euro.
    Von der Bußgeldstelle kam nach einiger Zeit ein Schreiben mit der o.g. Ordnungswidrigkeit, aber keine Zahlungsaufforderung. Sollte nur mitteilen, ob ich der Fahrer war und die Ordnungswidrigkeit zugebe.
    Nach Versenden der Anfrage kommt ein weiteres Schreiben mit der Zahlungsaufforderung – 60 Euro Bußgeld, 25 Euro Gebühr, 3,50 Euro Auslagen> gesamt 88,50 Euro.
    Jetzt frag’ ich mich, ob dieses gerechtfertigt ist!
    Hätte man nicht gleich beim ersten Schreiben eine Zahlungsaufforderung hinterlegen müssen, damit derjenige die Strafe sofort zahlen kann, ohne weitere unnötigen Gebühren?
    Außerdem ist man nicht immer zu Hause und wartet auf weitere Post. Wenn man nicht gleich antwortet, kommen weitere Kosten auf, die eigentlich Schuldhaft von der Behörde sind.

    MfG Dirlam

    1. Test

      7. Juli 2023 um 13:27

      Die Ordnungswidrigkeit hat der Fahrer des KFZ begangen (und wird dafür auch „belangt“). Der erste Brief geht an den Halter des Fahrzeuges, um Auskunft über die Identität des Fahrers zu erteilen. Der Halter eines KFZ ist nicht immer auch der Fahrer gewesen.
      Manche Behörden handhaben es etwas praktischer und sind einfach froh, wenn die OWi bezahlt wird. Andere nehmen es so genau, wie es rechtlich auch ist, und haben zwei Schritte in dem Verfahren.
      Korrekt ist dieses Vorgehen allerdings und auch icht „schuldhaft“ der Behörde, sondern des Gesetzgebers.

  2. Horst

    23. Oktober 2021 um 17:54

    Ich wurde abgeschleppt. Zu den 101 Euro für den Abschleppdienst und 35 Euro Strafe soll ich jetzt satte 50 Euro Verwaltungsgebühren zahlen. Das kann doch nicht sein oder? Das ist doch viel zu viel!

  3. Horst

    26. September 2021 um 13:58

    Hallo,
    ich habe angeblich falsch geparkt, habe ein Bußgeld bekommen, habe Widerspruch eingelegt. Vom Gericht wurde das Verfahren eingestellt. Im Beschluss stand: Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse, die eigenen Kosten muss ich selber tragen. Ich möchte eine Aufwandsentschädigung. Wäre ich zu einem RA gegagen, hätte er mir diese Beratung in Rechnung gestellt. Ich habe mich 2 Std lang durch die Paragrafen gearbeitet. Kann ich den Aufwand fordern.

  4. Susanne

    1. Februar 2021 um 1:13

    Hallo, ich wohne in einer Straße mit Parkuhren (9-16 Uhr). Manchmal finde ich weit und breit nirgendwo einen „freien“ Parkplatz und muss dann „an der Parkuhr“ parken. Ab und zu erwischt es mich dann, und ich habe ein Knöllchen über 10 Euro am Auto. Ärgerlich genug. Aber nun hatte ich statt dessen, einen Bußgeldbescheid in der Post, diesmal mit 10 Euro Geldbuße und zusätzlich 28,50 Euro Gebühren und Auslagen. Ist das zulässig, wenn es doch ein Knöllchen genauso getan hätte?

  5. Maximilian

    19. Dezember 2019 um 7:55

    Hallo,
    ich habe im September falsch geparkt und habe dafür einen Bußgeldbescheid bekommen, die Strafe habe ich auch Ordnungsgemäß bezahlt. Jetzt nach ca. 3 Monaten kommt eine neuer Brief von der Stadt dass der irgendwie nicht rechtzeitig festgestellt werden konnte und ich jetzt nochmal 28,50€ bezahlen soll! Ist das denn richtig so? Das ist ja an Frechheit nicht mehr zu überbieten!!!

    Danke für Ihre Antwort!

  6. Anna

    25. Juni 2019 um 1:44

    Hallo,
    Mein Auto wurde innerorts mit 6 km/h zu viel geblitzt. Ich sass zu dieser Zeit als Beifahrer in dem Auto. 11 Wochen später habe einen Bußgeldbescheid erhalten indem bin ich als Fahrer genannt bin. Keinen Anhörungsbogen oder Verwahrung sondern sofort einen Bußgeldbescheid. Ist sowas rechtens ?

    In diesem Fall habe ich keine Möglichkeit mich zu dem Fall zu äußern, sondern nur einen Einspruch legen. In der Belehrung steht, das ich „die Tatsachen und Beweismittel zu benennen habe, die zu Entlastung führen können.“ Muss ich dann die Daten des Fahrers bekannt geben ?

    Wenn ich den Einspruch lege, soll ich dann 28,50€ für Gebühren und Auslagen sofort begleichen oder warten auf ein weiteres Bescheid?

    Danke im Voraus
    Anna

    1. bussgeldrechner.org

      28. Juni 2019 um 12:00

      Hallo Anna,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  7. Gunnar

    23. Mai 2019 um 19:30

    Hallo,
    ich habe einen Bussgeldbescheid von 25€ bekommen, ohne Verfahrenskosten. Den habe ich auch bezahlt, allerdings unbeabsichtigt nur 20€.
    Statt einer Mahnung bekomme ich zusätzlich die Kosten des Verfahrens aufgebrummt. Ich zweifle natürlich an der Rechtmäßigkeit, Mahngebühren durch Verfahrensgebühren zu ersetzen.

  8. Georg

    14. April 2019 um 14:50

    Hallo,
    ich Parkte im Halteverbot, ich bekam ein Brief von der BußgS. mit folgendem Inhalt.
    Das in dieser Sache anhängige Bußgeldverfahren ist eingestellt worden, es hat eine Verjährung eingetreten.
    Mir werden als Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt.
    Frage: wie können Kosten entstehen wenn ein verfahren EINGESTELLT ist??
    Danke
    Georg

    1. bussgeldrechner.org

      30. April 2019 um 8:44

      Hallo Georg,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen an die zuständige Behörde.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  9. Josef

    3. Februar 2019 um 9:57

    Ich habe ein Bußgeld in Höhe von 60,00 € – Abstandsmessung – erhalten + 28,50 € Gebühren. Es wird immer angegeben, dass auch Erzwingungshaft angeordnet werden kann. Meine Frage: Wenn ich jetzt die 60,00 € Bußgeld zahle, kann wg. der Gebühren Erzwingungshaft angeordnet werden?

  10. Volker

    11. November 2018 um 19:24

    Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein ohne jeden Aufwand voll automatisch, maschinell erstelltes Schreiben Kosten von 25 Euro verursacht und dazu noch Auslagen von in meinem Fall 3,50.
    Es ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass die „Strafe“ nicht für die Aufwandsentschädigung herangezogen wird.
    Ich finde sowieso, dass die erhobenen Strafen nicht dem Staat sondern sozialen Einrichtungen zufließen, zumindest jedoch nicht dem Bundesland, in dem sie erhoben werden. Denn das weckt begehrlichkeiten und führ zu allseitsbekannten flächendeckenden Unfallschwerpunkten und Blitzerwäldern z.B. auf Straßen außerorts, auf denen man sonst auch 100 fahren könnte aber mit 60 beschildert sind.

  11. Sabine

    12. Oktober 2018 um 9:54

    Hallo
    Mein Mann hat am 08.12.2017 einen Bußgeldbescheid erhalten ( ohne Punkt ) Wir haben versäumt diesen zu bezahlen .Bis heute hat die Behörde keine Mahnung geschickt .Muss ich das Bußgeld jetzt noch bezahlen oder ist das verjährt?

    1. bussgeldrechner.org

      22. Oktober 2018 um 10:09

      Hallo Sabine,
      in der Regel ist eine Vollstreckung der Bußgelder bis zu einer Summe von 1000 Euro drei Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft möglich.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  12. Corinna

    12. September 2018 um 17:10

    Sehr geehrtes Team,

    mit Schreiben vom 14.8.18 erhielt ich einen Bußgeldbescheid von 53,50 Euro auf Grund eines Blitzers vom 9.5.18. Da ich davon nichts wusste und über 3 Monate vergangen waren, legte ich Widerspruch am 20.8.18 ein. Vorgestern erhielt ich auf den Widerspruch ein Schreiben mit dem Anhang eines Verwarnungsgeldes von 25 Euro vom 13.6.18, was ich aber jetzt erst erhielt. Jetzt sah ich auch, dass tatsächlich ich auf dem Foto zu erkennen ist. Ich überlegte nämlich schon, wer damals mit meinem Auto gefahren sein könnte. In dem Schreiben stand, dass es bedeutungslos ist, ob die Verwarnung zustande gekommen ist, sodass ich das Bußgeld und die Kosten des Bußgeldverfahrens zu zahlen habe.
    Trotzdem erhielt ich alles erst nach 3 Monaten und laut Gesetz ist das verjährt.
    Habe ich einen Denkfehler?

    MfG

    1. bussgeldrechner.org

      17. September 2018 um 10:33

      Hallo Corinna,
      grundsätzlich können verschiedene Umstände dazu führen, dass die Verjährung unterbrochen wird und von neuem beginnt. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, können wir nicht einschätzen. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  13. Henrik

    22. August 2018 um 18:05

    Hallo,
    ich bin einigen Monaten beim Parken auf einem Fußgängerweg erwischt worden. Den Anhörungsbogen habe ich entsprechend ausgefüllt und zurückgeschickt. Eine Woche später kam für den selben Fall wieder ein Anhörungsbogen. Dieses mal habe ich die 20€ entsprechend überwiesen. Nach weiteren 4 Wochen kam dann ein Bußgeldbescheid in dem die 20€ + 28,50€ Bearbeitungsgebühr gefordert worden sind. In der Annahme, dass ich die 20€ bereits überwiesen habe, habe ich somit nur die verlangte Bearbeitungsgebühr von 28,50€ beglichen. Dann kam eine Mahnung, dass die 20€ noch offen seinen, also Mahngebühr 5€ drauf. Ich habe einen Mitarbeiter daraufhin angeschrieben und ihm die Kontoauszüge mit den Überweisungen gezeigt, daraufhin schrieb er „das sind unterschiedliche Vorgänge, die nichts miteinander zu tun haben“. Da ich keine Lust hatte mich weiter damit rumzuärgern, habe ich die 25€ überwiesen. Jetzt kam ein schreiben in dem die Einstellung des Verfahrens angekündigt wurde, wenn ich eine Gebühr von 20€ sowie 3,50 Versand bezahle.
    Da kann doch irgendwas nicht mit rechten Dingen zu gehen. Haben Sie dazu vielleicht eine Idee?

    Vielen Dank im Voraus
    Viele Grüße
    Henrik

    1. bussgeldrechner.org

      17. September 2018 um 9:40

      Hallo Henrik,
      leider können wir zu den Vorgängen in den Bußgeldstellen keine Einschätzung geben.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  14. Matthias

    2. August 2018 um 16:02

    Hallo,
    ich bin bei 152 km/h mit 33,66 m Abstand geblitzt worden.
    Ich habe einen Anhörungsbogen bekommen, habe diesen auch ausgefüllt zurückgeschickt und die Ordnungswidrigkeit nicht zugegeben (auch mit Begründung). Jetzt habe ich einen Bußgeldbescheid über 178,50 Euro bekommen. Und das obwohl die Strafe gemäß Bußgeldkatalog bei 100 Euro und einem Punkt liegt. Die 28,50 Euro kann ich auch verstehen – aber wo kommen die anderen 50 Euro her?
    Ich würde mich freuen, wenn Ihr diese Frage aufklären könntet.

    Viele Grüße
    Matthias

    1. bussgeldrechner.org

      6. August 2018 um 10:53

      Hallo Matthias,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen an die zuständige Behörde. Eine Einschätzung ist uns ohne die notwendigen Unterlagen nicht möglich.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  15. Gunnar

    23. Januar 2018 um 10:56

    Hallo,

    ich wurde mit dem Mottorrad auf der Busspur erwischt. 15 Euro. Ich wollte die sofort bezahlen. das ging aber nicht, da die Berliner Polizei keine Kartenlesegeräte hat (so die Info des Beamten) und Bargeld nicht angenommen werden darf.
    Die Folge ist, das ich die erwähnten gebüren zu zahlen habe. Verfahrenskosten. Welches verfahren?
    Ich muss doch auch nicht jedem Strafzettel für flasch parken oder zu schnelles Fahren diese Gebühren zahlen. Ist das eine Entscheidung nach dem Zufallsprinzip?

    Grüße

    1. bussgeldrechner.org

      12. Februar 2018 um 7:40

      Hallo Gunnar,
      Verfahrenkosten können gemäß § 107 OWiG erhoben werden. Diese fallen in der Regel bei jedem Bußgeldbescheid an.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  16. M. Cordes

    17. Januar 2018 um 8:51

    Hallo Zusammen,

    ich habe ein eingestelltes Verfahren zu einer Ordnungswidrigkeit (25€ für ein angebliches Parken im absoluten Halteverbot).

    Nun werden mir aber die Kosten des Verfahrens auferlegt, da die Feststellung des Führers des Kraftfahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung möglich war oder einen unangemessenen Aufwand erfordert hätte (20€ Gebühr + 3,50€ Auslagen).
    Wie kann denn so etwas angehen?

    Beste Grüße,

    M. Cordes

    1. bussgeldrechner.org

      23. Januar 2018 um 9:03

      Hallo M. Cordes,

      die Gebühren und Auslagen der Bußgeldbehörde, d.h. die Verfahrenskosten sind bei jedem Bußgeld zusätzlich zu begleichen. Nach §25a StVO können die Verfahrenskosten auch dem Halter auferlegt werden, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  17. Helmut T.

    2. Januar 2018 um 20:59

    Verehrtes Bußgeldrechner-Team,
    kann ich nach einer geringen Geschwindigkeitsüberschreitung das Bußgeld- fristgemäß und umfänglich – aber in kleinen Einzelsummen überweisen, um die Eintreiber zu ärgern, ohne zusätzlichee Strafzahlungen befürchten zu müssen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Helmut T.

    1. bussgeldrechner.org

      8. Januar 2018 um 7:54

      Hallo Helmut,

      eine Ratenzahlung ist nur möglich, wenn Sie die Summe nachweislich nicht auf einen Schlag zahlen können.

      Das Team von Bussgeldrechner.org

  18. Lisa

    22. Dezember 2017 um 20:51

    Hallo,
    Ich wurde mit Handy am Steuer erwischt.
    Ich wurde von 2 Beamten angehalten und meine Daten wurden aufgenommen.
    Nach einer Woche habe ich win Schreiben bekommen 100 € strafe + 25€ gebühren + 3,50€ auslagen, also insgesamt 128,50€ ! Ist das so richtig ??
    Mfg

    1. bussgeldrechner.org

      2. Januar 2018 um 12:11

      Hallo Lisa,

      laut Bußgeldkatalog werden für die Nutzung eines Handys ohne Freisprechanlage 100 Euro fällig.
      Die Gebühren und Auslagen der Behörde betragen immer 28,50 Euro, unabhängig von Tat oder Strafe.

      Das Team von Bussgeldrechner.org

  19. Marcel B.

    15. Dezember 2017 um 16:05

    ist das normal das ein bei einem Bußgeld bescheid in höhe von 20 Euro 12 kmh zu schnell eine Gebühr und Verwaltungsgebühr von 28,50 Euro erhoben wird also das steht ja in keiner Relation

    1. bussgeldrechner.org

      2. Januar 2018 um 10:16

      Hallo Marcel B.,

      die Gebühren und Auslagen sind bei einem Bußgeldbescheid immer dieselben. Der Aufwand der Behörde hängt in der Regel nicht von der Höhe des Bescheids ab.

      Das Team von Bussgeldrechner.org

  20. Benedikt

    24. November 2017 um 14:55

    Hallo, ich habe heute zeitgleich 6 gelbe Einschreiben von der gleichen Stadtbehörde erhalten (Parkknöllchen).
    Ich möchte diese nun zahlen. Jedoch sehe ich es als einen Verststoß gegen die Schadensminderungspflicht an, aus einem Büro (!) taggleich (!) 6 separte (!) Einschreiben zu verschicken und diese dann natürlich einzeln zu berechnen. Diese hätten in ein Einschreiben gepasst. Bitte deshalb freundlichst um Ihre Einschätzung. Vielen Dank

    1. bussgeldrechner.org

      11. Dezember 2017 um 7:29

      Hallo Benedikt,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Ob sich juristische Maßnahmen in diesem Fall lohnen, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  21. MW

    27. Oktober 2017 um 15:05

    Hallo an das Team,
    ich habe eine Frage zu einem Bußgeldbescheid. Mir wird vorgeworfen im in der Zeit von 06:57 – 07:07Uhr angeblich im eingeschränkten Halteverbot geparkt zu haben, Gesamtbetrag 43,50€!!!!!!!!! Wie zum Teufel kann das sein? Ohne Knolle am Fenster, ohne schriftliche Verwarnung? Zumal ich mich nicht erinnere an dem „Tatort“ geparkt zu haben.
    Ist es Sinnvoll hier Einspruch einzulegen oder würde das nur die Kosten in die Höhe treiben?
    Bitte um eure Hilfe!
    VG

    1. bussgeldrechner.org

      13. November 2017 um 8:29

      Hallo MW,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  22. gutbayer

    6. Oktober 2017 um 18:31

    Hallo, ich habe einen BGB bekommen weil ich angeblich zu schnell gefahren wäre. Daraufhin habe ich einen Anwalt eingeschaltet und anschließend wurde das Verfahren ohne Verhandlung eingestellt. Wie kann es da sein das ich auf den Kosten für den Anwalt sitzen bleibe?
    Wo kann ich mir mein Geld wiederholen?

    Vielen Dank für Eure Rückmeldung.
    Beste Grüße Gutbayer

    1. bussgeldrechner.org

      6. November 2017 um 9:05

      Hallo Gutbayer,

      solche Angelegenheiten sollten Sie stets mit der betroffenen Behörde klären. In der Regel übernimmt die Partei die Gerichtskosten, zu deren Ungunsten entschieden wurde.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  23. Christian

    15. September 2017 um 9:49

    Hallo,
    ich habe auf dem Parkplatz eines Supermarktes geparkt, auf dem eine Parkscheibe hätte ausgelegt werden müssen (das war dort in der Form geändert worden). Das hab eich gar nicht mitbekommen. Wochen später bekam ich Post, das ich die Strafe + Bearbeitungsgebür bezahlen müsse. Da an meinem Auto KEIN Knöllchen war, habe ich nur die Strafe bezahlt, nicht die Bearbeitungsgebühr, da ich ja nichts am Auto hatte. Jetzt kommt eine Mahnung mit weiteren Mahngebühren.

    Das Knöllchen kann doch jeder abgenommen haben?!?!?
    Ist das legitim, das ich jetzt Mahngebühren zahlen soll?

    Ich kann ja auch behaupten, ich hätte Samstags das Geld in bar an der Tür der Parkraumbewirtschaftungsfirma geklebt. Das es Montags nicht mehr da ist, ist ja nicht mein Problem…

    Ist das Ganze rechtens? Muss ich wirklich Mahngebühren bezahlen, obwohl NICHTS an meinem Auto war?

    Viele Grüße
    Christian

    1. bussgeldrechner.org

      18. September 2017 um 9:23

      Hallo Christian,

      Sie haben keinen rechtlichen Anspruch auf das Knöllchen. Es handelt sich beim Verwarngeld lediglich um ein Angebot der Behörde, auf welches kein rechtlicher Anspruch besteht.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  24. Nathalie

    10. August 2017 um 16:55

    Hallo,

    mir ist folgendes passiert:

    06.10.16 Auffahrunfall
    28.02.17 Eingang Verwarngeldbescheid mit Datum vom 20.02.17
    04.03.17 Eingang Bußgeldbescheid mit Datum vom 28.02.17 i.H.v. 28,50 €
    07.03.17 Zahlung des Verwarngeldes
    08.03.17 Geldeingang bei der Behörde
    Zw. April bis Juli diverse Mails meinerseits an die Behörde, darunter 3 Erinnerung. Keine Reeaktion, bis……..
    28.07.17 Eingang eines Schreibens, wo abschließend mitgeteilt wird, dass der Bußgeldbescheid mit Wirkung vom 22.03.17 rechtskräftig und vollstreckbar ist. Darüber hinaus ist das Geld am 08.03.17 eingegangen und am selben Tag hätte ich den Bußgeldbescheid erhalten, damit bleibt eine Restforderung i.H.v. 38,50 €, Zahlungsziel 27.07.17. Vollstreckung wird sonst fortgesetzt.
    09.08.17 Telefonat mit der Behörde (nach unzähligen Versuchen in den letzten 2 Wochen. Mitteilung: Vollstreckung wurde am 29.07.17 eingeleitet, Verjährung und Fristgerechte Zahlung wird sehr unfreundlich abgewehrt)

    Feststellungen:
    1. Fristgerechte Zahlung des Verwarngeldes.
    2. Vermutlich Verfolgungsfrist bereits verjährt (3 Monate ab Ende der ordnungswidrigen Handlung bis zum Eingang des Bußgeldbescheids, Ende hier 05.01.17). Ich hätte vermutlich nicht mehr zahlen müssen.
    3. Falsche Postzustellurkunde, Eingang des Bußgeldbescheids am 04.03.17, laut telefonischer Auskunft der Behörde erst am 07.03.17 und schriftliche Mitteilung war 08.03.17.
    4. Letztes Schreiben ging ein, als die Frist bereits abgelaufen war.
    5. Sehr lange Postlaufzeiten, Erstelldatum bis Posteingang bei mir.

    Fragen:
    Warum habe ich keine Mahnungen erhalten?
    – Trotz Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehnung und der Widerspruch hat ja grundsätzlich zur Folge, dass die Verfolgung bis zur abschließenden Klärung ruht.

    Warum besteht plötzlich eine Restforderung i.H.v. 38,50 €?
    – Kosten werden nicht näher erläutert. Ich kann aus dem Bußgeldbescheid entnehmen, dass es bereits 28,50 € waren aber wo kommen hier 10 € her?

    Ich sehe eigentlich nicht mal ein die 28,50 € zu zahlen.
    Aber 38,50 € ???

    Ich fühle mich super abgezockt und bin mal wieder maßlos vom öffentlichen Dienst enttäuscht, weil ich selber Mitarbeiterin in der Kommunalverwaltung bin und die Welt nicht mehr verstehe.

    Freue mich über eine schnelle Antwort.
    Viele Grüße
    Nathalie

    1. bussgeldrechner.org

      14. August 2017 um 9:16

      Hallo Nathalie,

      leider kennen wir die Details nicht. Daher ist es schwer, Ihren Fall aus der Ferne zu bewerten.

      – Die Redaktion

  25. ren

    30. Juni 2017 um 11:31

    Guten Tag,
    Ich hätte ein Frage zu einem Bußgeldbescheid:
    Es geht um einen Bußgeldbescheid über 28 km/h zu schnell.
    Muss in dem Bußgeldbescheid der Hinweis enthalten sein, dass wenn man innerhalb eines Jahres nochmals über 25 km/h zu schnell ertappt wird ein Fahrverbot von 1 Monat auferlegt bekommt oder ist dieser nicht zwingend notwendig?
    Viele Grüße
    ren

    1. bussgeldrechner.org

      3. Juli 2017 um 8:20

      Hallo Ren,

      dies muss nicht auf dem Bußgeldbescheid vermerkt werden.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

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