Bußgeldbescheid: Frist berücksichtigen und Einspruch einlegen

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 29. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Wie lange dauert ein Bußgeldbescheid, bzw. das ihm zugrunde liegende Verfahren? Welche Frist gilt bezüglich der Verjährung und des Einspruchs? Diese Fragen gehen vielen Autofahrern durch den Kopf, die sich nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit wünschen, dass diese unannehmliche Episode schnell der Vergangenheit angehört. Wir informieren Sie im folgenden über die verschiedenen Fristen zum Bußgeldbescheid.

FAQ: Fristen beim Bußgeldbescheid

Welche Fristen sind im Zusammenhang mit dem Bußgeldbescheid wichtig?

Besonders wichtig sind die Verjährungs- und die Einspruchsfrist. Sie haben z. B. immer nur 14 Tage (ab Erhalt) Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Wie lang ist die Verjährungsfrist beim Bußgeldbescheid?

Die Behörde hat drei Monate Zeit, den Bußgeldbescheid zu verschicken.

Was ist mit der Frist im Anhörungsbogen, gilt sie?

Eine Frist, innerhalb derer Sie den Anhörungsbogen verschicken müssen, ist gesetzlich nicht festgelegt.

Fristen für Bußgeldbescheid beachten

Die Frist zur Zustellung des Bußgeldbescheids beträgt drei Monate
Die Frist zur Zustellung des Bußgeldbescheids beträgt drei Monate

Nach einem Verstoß gegen die Regeln aus StVO und aus dem Bußgeldkatalog läuft die Frist zur Verjährung, welche drei Monate beträgt. Die Frist für die Zustellung vom Bußgeldbescheid beträgt also drei Monate nach dem Tag der Tat.

Wird der Bußgeldbescheid jedoch erst nach der Frist von drei Monaten zugestellt, so ist die zugrunde liegende Tat bereits verjährt – aber nur, sofern die Verjährungsfrist nicht entsprechend verlängert wurde.

Dies geschieht beispielsweise, wenn die zuständige Behörde bereits innerhalb der zunächst geltenden Bußgeldbescheid-Frist von drei Monaten einen Anhörungsbogen zugestellt hat. Die Frist zur Bußgeldbescheid-Zustellung kann aber auch von Ihnen unbemerkt verlängert werden, wenn die Verfolgungsverjährung unterbrochen wird!

Somit ist ein Bescheid, der erst nach der vermeintlichen Verjährungsfrist zugestellt wird, laut Verkehrsrecht und OwiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) nicht zwingend bereits verjährt.

Unterbrechung der Verfolgungsverjährung kann unbemerkt erfolgen

Die Bußgeldbescheid-Frist kann durch die Verjährungsunterbrechung verlängert werden
Die Bußgeldbescheid-Frist kann durch die Verjährungsunterbrechung verlängert werden

Als Betroffener kann man somit nie sicher sein, dass die Tat bereits verjährt ist.

Erst durch eine Akteneinsicht in die Ermittlungsunterlagen des Bußgeldverfahrens lassen sich Zweifel diesbezüglich aus dem Weg räumen. Ein Anwalt kann die Akteneinsicht beantragen und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens prüfen.

Im OwiG finden sich im Paragraph 33, „Unterbrechung der Verfolgungsverjährung“, die gesetzlichen Bestimmungen zu diesem Thema. Hier ist festgelegt, in welchen Situationen die Verjährungsfrist unterbrochen werden darf.

Einspruchsfrist zum Bußgeldbescheid

Wenn Sie schließlich den Bußgeldbescheid erhalten haben, haben Sie nur zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Diese Frist ist eher knapp bemessen, weswegen Sie bereits vor dem Erhalt des Bußgeldbescheids darüber nachdenken sollten, ob Sie entsprechende Maßnahmen ergreifen wollen. Hilfe bei der Entscheidung bietet unser Bußgeldrechner, mit dem Sie bereits vor der Zustellung des Bußgeldbescheids ermitteln können, mit welchen Sanktionen Sie rechnen müssen.

So könnte beispielsweise ein Fahrverbot oder ein sehr hohes Bußgeld für manchen Autofahrer den Ausschlag geben, innerhalb der Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Wenn die erwartbaren Punkte zu einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis führen werden, sollten Sie innerhalb der Bußgeldbescheid-Frist Einspruch einlegen. Auch für Fahranfänger in der Probezeit bietet sich dieses Vorgehen eventuell an.

Die Bußgeldbescheid-Einspruchs-Frist kann verlängert werden, wenn Sie beispielsweise den Bescheid nicht rechtzeitig erhalten haben, weil Sie im Urlaub waren. In diesem Fall wird das Verfahren auf Antrag des Betroffenen oder von seinem Anwalt wieder auf einen früheren Status zurückgesetzt. Die Frist zum Bußgeldbescheid-Einspruch beginnt von vorne.

Geblitzt – Fristen und Termine

Wer geblitzt wurde, erhält in der Regel innerhalb der Frist von drei Monaten einen Bußgeldbescheid
Wer geblitzt wurde, erhält in der Regel innerhalb der Frist von drei Monaten einen Bußgeldbescheid

Die Frist nach einem Blitzer beträgt laut OwiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) drei Monate. Für die Behörde ist es jedoch manchmal schwierig, den Fahrer des geblitzten Autos zu ermitteln – und anders als in anderen Ländern (z.B. Österreich) muss in Deutschland bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Fahrer und eben nicht der Halter bei einem Verstoß gegen den Bußgeldkatalog bestraft werden.

Aus diesem Grund wird an den Halter eines geblitzten Fahrzeugs, den die Behörden mit Hilfe des Kennzeichen des Autos ermitteln können, ein Anhörungsbogen geschickt. Trifft dieser beim Beschuldigten ein, so ist die Verjährungsfrist laut OwiG unterbrochen und erneut hat die Behörde drei Monate Zeit, den Verkehrssünder aufzuspüren und ihm den Bußgeldbescheid zukommen zu lassen. Das Verfahren kann beliebig oft unterbrochen werden.

Wird Ihnen als Halter ein Anhörungsbogen zugeschickt, obwohl Sie zum entsprechenden Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gefahren sind, unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährungsfrist nicht. In diesem Fall versucht die Behörde lediglich den Fahrer zu ermitteln.

Bei Missachtung der Bußgeld-Fristen droht ein Vollstreckungsverfahren

Die Bußgeldbescheid-Fristen sehen vor, dass Sie – sofern Sie nicht während der 14-tägigen Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben – innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bußgeld bezahlen müssen. Das Geld sollte also spätestens vier Wochen nach Erhalt des Bescheids auf dem Konto der Bußgeldstelle eingegangen sein.

Ansonsten kann ein Vollstreckungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden. Die Bußgelder steigen dann nochmals: Es gilt nicht mehr das reguläre Bußgeld gemäß Bußgeldtabelle, sondern die Betroffenen müssen noch zusätzliche Verfahrenskosten entrichten, die der Behörde bei der Eintreibung ihrer Forderungen entstehen.

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

345 Kommentare

  1. marcus

    22. März 2016 um 8:28

    Hallo.

    Ich bin am 20.9.15 geblickt worden
    Habe am 10.10.15 den Bußgeldbescheid bekommen. Dann fristgerecht Einspruch eingelegt. Am 6.11.15 habe ich vom Ordnungsamt den Bescheid bekommen das mein Einspruch zur Staatsanwaltschaft gegeben wurde und die sich wieder melden.
    Jetzt am 14.3.16 bekomme ich Post vom Amtsgericht das ich heute am 22.3.16 zur Anhörung kommen soll.

    Frage ist hier nicht schön längst die Frist von 3 Monate überschritten?
    Kann ich gegen diese Anhörung vorgehen?

    LG Marcus b.

    1. bussgeldrechner.org

      29. März 2016 um 10:07

      Hallo Marcus,

      die Anhörung ist ein Bestandteil Ihres Einspruches. Hier haben Sie die Möglichkeit, den Fall aus Ihrer Sicht darzulegen. Die Verjährungsfrist ist nicht abgelaufen, da Sie mit jedem Schritt des Verfahrens unterbrochen wird. Wir empfehlen Ihnen einen Anwalt.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  2. Roland

    10. März 2016 um 17:33

    Liebes Team

    Ich wurde geblitzt und angeschrieben, obwohl ich nicht der Halter bin, sondern mein Sohn.
    Die Behörde hat anscheinend das Bild aus der Einwohnermeldekartei mit dem Blitzerfoto verglichen.
    Ist das rechtens?

    LG Roland T.

    1. bussgeldrechner.org

      14. März 2016 um 10:03

      Hallo Roland,

      auf welche Weise die Bußgeldstelle ermitteln konnte, wer der Fahrer des Wagens war, können Sie nachvollziehen, wenn Sie die Ermittlungsakte anfordern. Dies kann auch ein Anwalt für Sie übernehmen. Dieser kann Ihnen auch die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Bußgeldstelle genauer auseinandersetzen.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  3. Georg

    7. März 2016 um 21:10

    Bin am 6.12.2015 geblitzt worden. Ich war der Fahrer aber nicht der Halter. Der Halter bekam einen Anhörungsbogen zur Fahrerermittlung, den sie auch wahrheitsgemäß beantwortete. Heute ist der 6.03.2016 und ich habe noch keinen Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen bekommen. Wann tritt die Verjährung ein?

    Danke für eure Hilfe, George

    1. bussgeldrechner.org

      14. März 2016 um 9:59

      Hallo Georg,
      eine Ordnungswidrigkeit verjährt in der Regel nach 3 Monaten. Der Anhörungsbogen unterbricht die Frist nur für den im Dokument namentlich Benannten. Die Verjährung dürfte für Sie damit schon eingetreten sein.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  4. Kiso

    1. März 2016 um 12:58

    Hallo liebes Team,

    Ihnen ist eine kleine Ungenauigkeit, die irreführend sein kann, untergekommen:

    „Aus diesem Grund wird an den Halter eines geblitzten Fahrzeugs, den die Behörden mit Hilfe des Kennzeichen des Autos ermitteln können, ein Anhörungsbogen geschickt. Trifft dieser beim Beschuldigten ein, so ist die Verjährungsfrist laut OwiG unterbrochen und erneut hat die Behörde drei Monate Zeit, den Verkehrssünder aufzuspüren und ihm den Bußgeldbescheid zukommen zu lassen.“

    Wichtig ist hier hervorzuheben, dass die Zusendung eines Anhörungsbogens an den Fahrzeughalter nicht zur Unterbrechung der Frist führt, wenn der Halter nicht der Fahrer ist. Der Halter ist nicht der Betroffene i.S.d. §§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OwiG und der Anhörungsbogen dient in diesem Fall erst der Ermittlung des Fahrers und somit des „Betroffenen“. Aus diesem Grund unterbricht die Zusendung des Anhörungsbogens an eine Firma, die Halterin des Fahrzeuges ist, nicht die Frist, wobei es hier auf Einzelheiten in der Formulierung ankommt. Den Begriff des „Beschuldigten“ kennt § 33 OwiG nicht.

    Viele Grüße

    1. bussgeldrechner.org

      7. März 2016 um 10:24

      Hallo Kiso,
      vielen Dank für den Hinweis. Wir haben die Informationen im Text präzisiert.
      Das Team von bussgeldrechner.net

  5. Arne

    21. Februar 2016 um 17:54

    Liebes Team,

    Verstoß war am 15.10.2015 in Österreich
    Aufforderung zur Information des Fahrer ist erst am 25.01.2016 an Sixt ausgestellt worden
    –> Ist damit der Verstoß verjährt?
    Ich habe die Strafverfügung am 12.02.2016 erhalten

    Danke für eure Hilfe

    Arne

    1. bussgeldrechner.org

      22. Februar 2016 um 9:16

      Hallo Arne,

      die Verjährung des Bußgeldbescheides kann durch verschiedene Faktoren unterbrochen werden. Dies geschieht etwa, wenn die Behörden intern Ermittlungen anstellen. Die Regelungen in Österreich können außerdem davon abweichen. Für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  6. Marcel

    13. Februar 2016 um 15:25

    Hallo,

    am 02.09.2015 habe ich einen Bußgeldbescheid erhalten, den ich am 11.09.2015 wiedersprach. Heute kam eine Ladung vom Amtsgericht mit Datum 02.02.2016; gefertigt am 11.02.2016 (ss), laut Förmlicher Zustellung 13.02.2016 im Briefkasten.

    Meinen Recherchen zufolge, habe ich dass letzte mal von der Behörde am 02.09.2015 gehört, wodurch die verjährungsfrist von 6 Monaten am 01.02.2016 abgelaufen ist, oder ?!

    1. bussgeldrechner.org

      15. Februar 2016 um 9:23

      Hallo Marcel,

      die Verjährungsfrist kann durch interne Ermittlungen der Behörde unterbrochen werden, wodurch sie wieder von vorne beginnt. Für weitere Schritte empfehlen wir Ihnen die Konsultation eines Fachanwaltes.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  7. Michael

    11. Februar 2016 um 22:31

    Hallo,

    Ich wurde am 21.10.15 geblitzt. Der Anhörungsbogen war datiert mit 20.01.16 und ist mir am 26.01.16 zugegangen. Nun kam am 10.02.16 der Bußgeldbescheid.
    Raten sie mir zu einem Einspruch wegen Verjährung da mir der Anhörungsbogen nicht innerhalb der verjährungsfrist von 3 Monaten zugegangen ist?

    Danke!

    MfG
    Michael

    1. bussgeldrechner.org

      15. Februar 2016 um 10:03

      Hallo Michael,

      die Verjährung kann durch interne Ermittlungen unterbrochen werden. Sie können Akteneinsicht verlangen, um diese Ermittlungen nachzuvollziehen. Ob Sie Einspruch erheben sollten, kann Ihnen nur ein Anwalt sagen.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  8. adrian

    5. Februar 2016 um 9:57

    Hallo,

    ich wurde am 26.08.15 geblitzt, das Bescheid mit dem Bußgeld kamm erst am 03.02.16, und nicht zu mir sondern wurde an eine andere Adresse geschickt, ich wohne seit über 4Jahren nicht mehr da, meine ex Frau woht noch da, hat mir Bescheid gesagt.

    ich war mit einem Mietwagen unterwegs, ist die Verjährungsfrist 3 Monate schon vorbei?

    Danke im Voraus

    1. bussgeldrechner.org

      8. Februar 2016 um 10:12

      Hallo Adrian,

      die Verjährungsfrist von drei Monaten kann unterbrochen werden. Zum Beispiel kann zwischenzeitlich ein Anhörungsbogen oder eine Zeugenbefragung versandt werden. Endgültig verjährt ist ein Ordnungswidrigkeit erst nach drei Jahren. Wenn nach drei Monaten allerdings noch keine Ermittlungen stattgefunden haben, verjährt diese auch. Um zu erfahren, welche Ermittlungsschritte in Ihrem Fall wann eingeleitet wurden, können Sie Akteneinsicht beantragen. Ein Fachanwalt kann Ihnen außerdem weiterhelfen.

      Die falsche Adresse verwirkt den Bescheid nicht zwangsläufig.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  9. Melanie L

    1. Februar 2016 um 21:42

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    der Anhörungsbogen ist auf den 27.10.2015 datiert.
    Der Bußgeldbescheid kam heute, den 1.2.2016. (lt Schreiben wurde er am 26.1.2016 ausgestellt). Ist nun die Geschwindigkeitsüberschreitung verjährt?

    1. bussgeldrechner.org

      8. Februar 2016 um 10:21

      Hallo Melanie,
      der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährungsfrist. Die drei Monate beginnen erneut zu laufen. Entscheidend ist das Ausstellungsdatum des Anhörungsbogens, außer es liegen mehr als zwei Wochen zwischen Aus- und Zustellung.
      Das Team von bussgeldrechner.org

      1. Frederik

        30. September 2021 um 14:26

        Hallo liebes Bussgeldrechner Team,

        was passiert wenn mehr als zwei Wochen zwischen Aus- und Zustellung liegen?

      2. Jörg

        26. Januar 2017 um 14:07

        Hallo Frage hierzu..

        „…der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährungsfrist. Die drei Monate beginnen erneut zu laufen. Entscheidend ist das Ausstellungsdatum des Anhörungsbogens, außer es liegen mehr als zwei Wochen zwischen Aus- und Zustellung…“

        Tatvorwurf überhöte Geschwindigkeit / 1 Monat war am 29.8.2016
        Anhörungsbogen lt Akten ausdruck am 28.11.2016
        Zusendung des Bescheids (Busgeldverfahren 30.12.2016)

        gibt es eine Aktenlage zu dieser 14 Tage frist OLG oder sonstige Rechtssprechung.

        Danke

  10. Josef N.

    19. Januar 2016 um 17:59

    Strafverfügung
    Sie haben am 25.06.2015 um 16:19 Uhr in Wien 22., A23 Rampe 43 als handelsrechtl.
    Geschäftsführer und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des KFZ mit dem
    Kennzeichen xx-xxxxx der Fa. Ing. xxx GmbH, nach außen Berufener,
    nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des
    Kraftfahrgesetzes entspricht, da beim LKW ·
    1. Radabdeckungen angebracht waren, obwohl das angeführte Fahrzeug mit
    ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein müssen
    (Position des Rades: 2. Achse links Radabdeckung komplett weggebrochen bzw. fehlte)
    2. und dieser keine zwei Bremsanlagen verfügte, die vom Lenkerplatz aus betätigt werden
    können und mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung
    die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird, da die Betriebsbremse/ Bremsleitung unter
    dem Querrahmen vor der 2. Achse folgenden Mangel aufwies: sichtbar stark korrodiert
    1
    Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
    1. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG
    2. § 1 O~ Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 6 Abs. 1 KFG
    EINSPRUCH WEGEN VERJÄHRUNGSFRIST OK

  11. andy

    13. Januar 2016 um 12:54

    Ich wurde in einer 50 zone mit 90 geblitzt.Gesehen habe ich die Geschwindigkeit nicht
    aber es ist gesagt worden.Ich bin anfänger und mir ist wichtig kein seminar oder probezeit verlängerung.
    ich habe auch einspruch eingelegt aber mein Anwalt hat immer noch nicht die komplette akte.Wie schätzen sie die Chancen ein oder gibt es da ne möglichkeit.
    Mein anwalt meint müssen warten aber bin nervös

    1. bussgeldrechner.org

      18. Januar 2016 um 9:38

      Hallo Andy,
      welche Strafe auf Sie zukommt, entnehmen Sie dem Bußgeldbescheid. Für alles weitere, steht Ihnen Ihr Rechtsanwalt vertrauensvoll zur Seite.
      Das Team von bussgeldrechner.org

      1. Frank

        17. Januar 2023 um 20:42

        Der Halter des geblitzten Fahrzeugs ist inzwischen verstorben. Der Fahrer war nicht der Halter. Wir senden nun den Bussgeldbescheid ungeöffnet zurück, mit dem Vermerk „Empfänger verstorben“ auf dem Briefumschlag.
        Wieviel Zeit haben wir, um den Bescheid zurückzuschicken?
        Was ist danach zu erwarten?

  12. Anke

    26. Dezember 2015 um 15:05

    Hallo, wir haben nach unserem Urlaub die Post durchgeschaut und einen Anhörungsbogen in der Post gehabt. Halter mein Freund Fahrer ich. Wir sind Montags 21.12. zurückgekommen, er hat Dienstags seine Post durchgesehen und als ich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausdrucken wollte, war die Patrone leer. Jetzt habe ich am 23.12. eine E-Mail an die Bußgeldstelle geschickt. Mit der Bitte um Wiedereinsetzung und sämtliche Unterlagen in PDF Form mitgeschickt. Werde dieses am Montag auch noch in Papierform dort hin schicken.
    Nun aber meine Frage…wird das in soweit anerkannt, wegen der Feiertage oder muss ich damit rechnen, das die 1 Wochen Frist wiederum verstrichen ist, wenn ich am Montag die Papiere zur Post bringe?

    Danke

    MfG Anke

    1. bussgeldrechner.org

      28. Dezember 2015 um 14:39

      Hallo Anke,

      der Anhörungsbogen ist noch nicht der Bußgeldbescheid. Den können Sie auch jetzt noch ohne Konsequenzen an die Behörden schicken. Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen ist nur dann nötig, wenn Ihre Frist beim Bußgeldbescheid abgelaufen ist.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  13. Mischkin

    16. Dezember 2015 um 14:45

    Guten Tag,
    bei mir kam der Anhörungsbogen wg. Geschwindigkeitsverstoss am 11.09. Bussgeldbescheid lag im Briefkasten mit Stempel am 12.12., allerdings ausgestellt am 7.12. Gibt es Chance auf Verjährung?
    Mit freundlichen Grüssen,
    Andreas Mischkin

    1. bussgeldrechner.org

      21. Dezember 2015 um 9:45

      Hallo Mischkin,
      Sie können die angekündigten Sanktionen nicht umgehen, da in Ihrem Fall das Ausstellungsdatum des Bußgeldbescheides entscheidend ist und das liegt noch Ablauf der Frist.
      Das Team von bussgeldrechner.org

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